Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 16f, 27a, 28, 42a und 42b geändert (Art. 2 Ges. v. 24.03.2023, GVOBl. S. 170, ber. S. 249 |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003 | 01.04.2003 |
Inhaltsverzeichnis | 01.04.2003 |
Erster Teil - Grundlagen der Kreisverfassung | 01.04.2003 |
§ 1 - Selbstverwaltung | 30.09.2016 |
§ 2 - Selbstverwaltungsaufgaben | 31.03.2017 |
§ 3 - Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung | 01.04.2003 |
§ 4 - Satzungen | 01.04.2003 |
§ 5 - Gebiet | 01.04.2003 |
§ 6 - Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger | 01.04.2003 |
§ 7 - Organe des Kreises | 01.04.2003 |
§ 8 - Wirtschaftliche Aufgabenerfüllung | 01.04.2003 |
§ 9 - Pflichten und Obliegenheiten des Landes | 01.04.2003 |
§ 10 - Vertretung des Kreises bei öffentlichen Anlässen (Repräsentation) | 01.04.2003 |
Zweiter Teil - Name, Wappen, Flagge und Siegel des Kreises | 01.04.2003 |
§ 11 - Name | 01.04.2003 |
§ 12 - Wappen, Flagge und Siegel | 01.01.2007 |
Dritter Teil - Kreisgebiet | 01.04.2003 |
§ 13 - Gebietsbestand | 01.04.2003 |
§ 14 - Gebietsänderung | 01.04.2003 |
§ 15 - Verfahren | 01.04.2003 |
§ 16 - Durchführung | 01.04.2003 |
Vierter Teil - Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger des Kreises | 01.04.2003 |
§ 16 a - Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner | 01.03.2013 |
§ 16 b - Einwohnerfragestunde, Anhörung | 01.03.2013 |
§ 16 c - Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten | 01.03.2013 |
§ 16 d - Anregungen und Beschwerden | 01.03.2013 |
§ 16 e - Einwohnerantrag | 01.03.2013 |
§ 16 f - Bürgerentscheid, Bürgerbegehren | 07.04.2023 |
§ 16 g - Verwaltungshilfe | 01.03.2013 |
§ 17 - Anschluss- und Benutzungszwang | 01.04.2003 |
§ 18 - Öffentliche Einrichtungen | 01.04.2003 |
§ 19 - Entsprechende Anwendung der Gemeindeordnung | 01.04.2003 |
Fünfter Teil - Kreis und Gemeinden | 01.04.2003 |
§ 20 - Zusammenwirken von Kreis und Gemeinden | 01.04.2003 |
§ 21 - Übernahme von Aufgaben durch den Kreis durch Verwaltungsakt | 01.04.2003 |
Sechster Teil - Verwaltung des Kreises | 01.04.2003 |
1. Abschnitt - Kreistag | 01.04.2003 |
§ 22 - Aufgaben des Kreistags | 01.04.2003 |
§ 23 - Vorbehaltene Entscheidungen | 29.07.2016 |
§ 24 - Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit | 01.01.2007 |
§ 25 - Kontrollrecht | 01.04.2003 |
§ 26 - Zusammensetzung und Wahl des Kreistags | 01.04.2003 |
§ 26 a - Unvereinbarkeit | 13.04.2012 |
§ 27 - Rechte und Pflichten | 01.04.2003 |
§ 27 a - Fraktionen | 01.06.2023 |
§ 28 - Kreispräsidentin oder Kreispräsident | 07.04.2023 |
§ 29 - Einberufung, Geschäftsordnung | 25.09.2020 |
§ 30 - Öffentlichkeit der Sitzungen | 29.05.2014 |
§ 30 a - Sitzungen in Fällen höherer Gewalt | 11.06.2021 |
§ 31 - Rechte und Pflichten der Landrätin oder des Landrats in den Sitzungen des Kreistags | 01.04.2003 |
§ 32 - Verhandlungsleitung | 01.04.2003 |
§ 33 - Beschlussfähigkeit | 01.04.2003 |
§ 34 - Beschlussfassung | 01.04.2003 |
§ 35 - Wahlen durch den Kreistag | 01.06.2013 |
§ 35 a - Abberufung durch den Kreistag | 25.09.2009 |
§ 36 - Niederschrift | 01.04.2003 |
§ 37 - Ordnung in den Sitzungen | 01.04.2003 |
§ 38 - Widerspruch gegen Beschlüsse des Kreistags | 01.04.2003 |
§ 39 - Auflösung des Kreistags | 01.04.2003 |
§ 40 - Aufgaben und Einrichtung der Ausschüsse | 13.04.2012 |
§ 40 a - Hauptausschuss | 01.04.2003 |
§ 40 b - Aufgaben des Hauptausschusses | 01.04.2003 |
§ 40 c - Berichtswesen | 30.09.2016 |
§ 41 - Mitglieder und Geschäftsordnung der Ausschüsse | 25.09.2020 |
§ 42 - Widerspruch gegen Ausschussbeschlüsse | 01.04.2003 |
2. Abschnitt - Beiräte | 01.04.2003 |
§ 42 a - Beiräte | 07.04.2023 |
§ 42 b - Stellung der Beiräte | 07.04.2023 |
3. Abschnitt - Landrätin oder Landrat | 01.04.2003 |
§ 43 - Wahlgrundsätze, Amtszeit | 29.05.2015 |
§ 44 - Stellenausschreibung, Zeitpunkt der Wahl | 25.09.2009 |
§ 45 - Wahlverfahren | 25.09.2009 |
§ 46 - Ernennung, Weiterführung des Amtes | 29.05.2015 |
§ 47 - Ruhen eines bisherigen öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses oder Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst | 18.03.2022 |
§ 48 - Stellvertretende der Landrätin oder des Landrats | 13.04.2012 |
§ 49 - Vereidigung | 01.04.2003 |
§ 50 - Gesetzliche Vertretung | 25.06.2004 |
§ 51 - Aufgaben der Landrätin oder des Landrats | 13.04.2012 |
§§ 52 bis 56 - - entfallen - | 01.04.2003 |
Siebenter Teil - Haushalts- und Wirtschaftsführung | 01.04.2003 |
§ 57 - Anwendung des Gemeinderechts | 01.04.2003 |
§ 58 - (aufgehoben) | 01.04.2003 |
Achter Teil - Aufsicht | 01.04.2003 |
§ 59 - Kommunalaufsicht | 01.04.2003 |
§ 60 - Kommunalaufsichtsbehörde | 01.04.2003 |
§ 61 - Auskunftsrecht | 01.04.2003 |
§ 62 - Beanstandungsrecht, einstweilige Anordnung | 01.04.2003 |
§ 63 - Anordnungsrecht | 01.04.2003 |
§ 64 - Ersatzvornahme | 01.04.2003 |
§ 65 - (aufgehoben) | 01.04.2003 |
§ 66 - Bestellung einer oder eines Beauftragten | 01.04.2003 |
§ 67 - (aufgehoben) | 01.04.2003 |
§ 68 - Schutzvorschrift | 01.04.2003 |
§ 69 - (aufgehoben) | 01.04.2003 |
§ 70 - Zwangsvollstreckung und Insolvenz | 01.04.2003 |
Neunter Teil - Schlussvorschriften | 01.04.2003 |
§ 71 - Beteiligungsrechte | 01.04.2003 |
§ 72 - Ordnungswidrigkeiten | 18.02.2005 |
§ 73 - Durchführungsbestimmungen | 29.07.2016 |
§ 73 a - Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel) | 01.04.2003 |
Inhaltsverzeichnis: | §§ |
Erster Teil Grundlagen der Kreisverfassung | 1 - 10 |
Zweiter Teil Name, Wappen, Flagge und Siegel des Kreises | 11 - 12 |
Dritter Teil Kreisgebiet | 13 - 16 |
Vierter Teil Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger des Kreises | 16 a - 19 |
Fünfter Teil Kreis und Gemeinden | 20 - 21 |
Sechster Teil Verwaltung des Kreises | 22 - 56 |
1. Abschnitt: Kreistag | 22 - 42 |
2. Abschnitt: Beiräte | 42a - 42b |
3. Abschnitt: Landrätin oder Landrat | 43 - 51 |
Siebenter Teil Haushalts- und Wirtschaftsführung | 57 - 58 |
Achter Teil Aufsicht | 59 - 70 |
Neunter Teil Schlussvorschriften | 71 - 73a |
Erster Teil Grundlagen der Kreisverfassung
§ 1 Selbstverwaltung
(1) Die Kreise sind Gemeindeverbände und dem Land eingegliederte Gebietskörperschaften.
(1a) Gehören einem Kreis Anteile an einer Gesellschaft (§ 102 der Gemeindeordnung), soll er darauf hinwirken, dass die Gesellschaft Maßnahmen ergreift, die der Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen. Die Maßnahmen sollen darauf ausgerichtet sein, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, Nachteile zu kompensieren, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren, Entgeltgleichheit zwischen beiden Geschlechtern zu erreichen und eine paritätische Gremienbesetzung zu erzielen; über diese Maßnahmen und deren Wirksamkeit ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde alle vier Jahre unter Einbindung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zu berichten.
(2) Die Kreise verwalten ihr Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung. Sie schützen und fördern die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe.
(3) Eingriffe in die Rechte der Kreise sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.
§ 2 Selbstverwaltungsaufgaben
(1) Soweit die öffentlichen Aufgaben von den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern wegen geringer Leistungsfähigkeit und Größe nicht erfüllt werden können und soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, sind die Kreise berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen. Die Kreise sind nicht verpflichtet, diese öffentlichen Aufgaben selbst zu erfüllen, wenn sie ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erfüllt werden; Absatz 2 bleibt unberührt. Bevor der Kreis eine öffentliche Aufgabe übernimmt, die zu erfüllen er nicht gesetzlich verpflichtet ist, hat er zu prüfen, ob die Aufgabe nicht ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erfüllt werden kann; § 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 102 sowie mit § 105 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
(2) Die Kreise können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erfüllung einzelner Aufgaben verpflichtet werden.
(3) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Kreise Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist vollzeitig und nur ausnahmsweise teilzeitig tätig, wenn und soweit die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Gleichstellungsaufgaben eine Teilzeittätigkeit zulässt. Eine teilzeitige Tätigkeit mit einem Arbeitszeitvolumen von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten ist ausgeschlossen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig ist und an den Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse teilnehmen kann. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte wird vom Kreistag bestellt. Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten kann aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten oder in entsprechender Anwendung des § 626 BGB widerrufen werden.
(4) Verstößt eine Maßnahme, die der Entscheidung der Landrätin oder des Landrats obliegt, nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten gegen §§ 3 bis 8, 12, 13, 15 Absatz 1 oder 16 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), kann sie schriftlich unter der Darlegung der Gründe binnen zehn Arbeitstagen Widerspruch erheben; in dringenden Fällen kann die Landrätin oder der Landrat diese Frist auf fünf Arbeitstage abkürzen. Hält die Landrätin oder der Landrat den Widerspruch für begründet, hilft sie oder er ihm ab. Anderenfalls hat sie oder er den Hauptausschuss zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt unter Beifügung des Widerspruchs der Gleichstellungsbeauftragten und der Nichtabhilfeentscheidung. Die Landrätin oder der Landrat kann die Maßnahme frühestens zehn Arbeitstage nach erfolgter Unterrichtung ausführen. Dringende Maßnahmen kann die Landrätin oder der Landrat sofort ausführen. Die Gründe dafür sind dem Hauptausschuss mitzuteilen.
§ 3 Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung
(1) Den Kreisen können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.
(2) Soweit Kreise Träger von Aufgaben der Verteidigung sind, haben ihre Behörden die für die Behörden des Landes geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung zu befolgen.
§ 4 Satzungen
(1) Die Kreise können ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Sie haben eine Hauptsatzung zu erlassen. Diese bedarf der Genehmigung des Innenministeriums. Das Innenministerium kann die Genehmigung auf Teile der Hauptsatzung beschränken.
(2) Satzungen werden von der Landrätin oder dem Landrat ausgefertigt.
§ 5 Gebiet
Das Gebiet des Kreises soll so bemessen sein, dass er imstande ist, die gesunde soziale und wirtschaftliche Entwicklung seiner Bevölkerung und seiner Gemeinden zu fördern und im Zusammenwirken mit seinen Gemeinden und Ämtern die Aufgaben der Selbstverwaltung zu erfüllen.
§ 6 Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
(1) Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises sind die Einwohnerinnen und Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden.
(2) Bürgerinnen und Bürger des Kreises sind die zum Kreistag wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner. Die Bürgerrechte ruhen, solange die Bürgerin oder der Bürger in der Ausübung des Wahlrechts behindert ist.
§ 7 Organe des Kreises
Organe des Kreises sind der Kreistag und die Landrätin oder der Landrat.
§ 8 Wirtschaftliche Aufgabenerfüllung
Der Kreis hat sein Vermögen und seine Einkünfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten und eine wirksame und kostengünstige Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Bei der Erhebung von Abgaben ist auf die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Gemeinden und anderer Abgabenpflichtiger Rücksicht zu nehmen.
§ 9 Pflichten und Obliegenheiten des Landes
Das Land schützt die Kreise in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.
§ 10 Vertretung des Kreises bei öffentlichen Anlässen (Repräsentation)
Bei öffentlichen Anlässen wird der Kreis durch die Kreispräsidentin oder den Kreispräsidenten und durch die Landrätin oder den Landrat vertreten, die ihr Auftreten für den Kreis im Einzelfall miteinander abstimmen. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln.
Zweiter Teil Name, Wappen, Flagge und Siegel des Kreises
§ 11 Name
Die Kreise führen ihre bisherigen Namen. Ein Kreis kann seinen Namen ändern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten.
§ 12 Wappen, Flagge und Siegel
(1) Die Kreise führen Dienstsiegel.
(2) Die Kreise führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Vor der Entscheidung nach § 23 Satz 1 Nr. 6 über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat der Kreis hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen.
(3) Kreise, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel.
Dritter Teil Kreisgebiet
§ 13 Gebietsbestand
Das Kreisgebiet besteht aus der Gesamtheit der nach geltendem Recht zum Kreis gehörenden Gemeinden. Grenzstreitigkeiten entscheidet das Innenministerium.
§ 14 Gebietsänderung
Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Kreisgrenzen geändert und Kreise aufgelöst oder neu gebildet werden.
§ 15 Verfahren
(1) Gebietsänderungen können nach Anhörung der betroffenen Kreise durch Gesetz oder Entscheidung des Innenministeriums ausgesprochen werden. Gebietsänderungen durch Entscheidung des Innenministeriums sind nur zulässig, wenn die betroffenen Kreise einverstanden sind.
(2) Will ein Kreis Verhandlungen über eine Änderung von Kreisgrenzen aufnehmen, so hat er das Innenministerium unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Innenministerium gibt die Änderung von Kreisgrenzen im Amtsblatt für Schleswig-Holstein öffentlich bekannt.
§ 16 Durchführung
(1) Die Kreise regeln die näheren Bedingungen der Gebietsänderung durch Gebietsänderungsvertrag. Dieser muss insbesondere die Geltung von Kreissatzungen nach § 70 des Landesverwaltungsgesetzes und die Auseinandersetzung festlegen.
(2) Der Gebietsänderungsvertrag nach Absatz 1 begründet unmittelbar Rechte und Pflichten der Kreise und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen.
(3) Die durch die Gebietsänderung erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten.
Vierter Teil Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger des Kreises
§ 16 a Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Der Kreis muss die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten des Kreises unterrichten und fördert das Interesse an der Selbstverwaltung.
(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von dem Kreis durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Einwohnerinnen und Einwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.
(3) Die Unterrichtung kann in den Fällen, in denen der Kreistag oder ein Ausschuss entschieden hat, durch die Person erfolgen, die jeweils den Vorsitz hat. In allen anderen Fällen unterrichtet die Landrätin oder der Landrat.
(4) Die Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner nach dem Gesetz über den Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung für das Land Schleswig-Holstein (Informationszugangsgesetz - IZG-SH) bleiben unberührt.
§ 16 b Einwohnerfragestunde, Anhörung
(1) Der Kreistag muss bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Kreisangelegenheiten zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Der Kreistag kann Betroffenen die Rechte nach Satz 1 einräumen. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung des Kreistages. Die Ausschüsse können in ihren Sitzungen ebenfalls eine Einwohnerfragestunde durchführen.
(2) Der Kreistag kann beschließen, Sachkundige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören. An der Beratung und Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung dürfen sie nicht teilnehmen.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 16 c Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten
Die Kreise beraten im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohnerinnen und Einwohner und sind bei der Antragstellung für Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist. Zur Rechtsberatung in fremden Angelegenheiten sind die Kreise nicht berechtigt.
§ 16 d Anregungen und Beschwerden
Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an den Kreistag zu wenden. Die Zuständigkeiten der Landrätin oder des Landrates werden hierdurch nicht berührt. Antragstellerinnen und Antragsteller sind über die Stellungnahme des Kreistages zu unterrichten.
§ 16 e Einwohnerantrag
(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Kreistag oder im Fall der Übertragung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 der zuständige Ausschuss bestimmte ihm obliegende Selbstverwaltungsaufgaben berät und entscheidet.
(2) Der Antrag von Einwohnerinnen und Einwohnern muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren sowie eine Begründung enthalten. Jeder Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten; diese sind vom Kreistag oder von dem zuständigen Ausschuss zu hören.
(3) Der Antrag muss in Kreisen
bis zu 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 2,5 %,
mit mehr als 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 2 %
der Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
(4) Der Antrag braucht nicht beraten und entschieden zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Antrag gestellt worden ist.
(5) Über die Zulässigkeit des Antrags von Einwohnerinnen und Einwohnern entscheidet der Kreistag. Zulässige Anträge hat der Kreistag oder der zuständige Ausschuss unverzüglich zu beraten und zu entscheiden.
§ 16 f Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
(1) Der Kreistag kann mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
1.
Selbstverwaltungsaufgaben, die zu erfüllen der Kreis nach § 2 Abs. 2 verpflichtet ist, soweit ihm nicht ein Entscheidungsspielraum zusteht,
2.
Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Kreistag entscheidet (§ 23 Satz 1 Nr. 1),
3.
die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4.
den Jahresabschluss des Kreises und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe,
5.
die Hauptsatzung,
6.
die Rechtsverhältnisse der Kreistagsabgeordneten, der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten und der Beschäftigten des Kreises,
7.
die innere Organisation der Kreisverwaltung,
8.
Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.
(3) Über Selbstverwaltungsaufgaben können die Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Selbstverwaltungsaufgaben zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Kreistages oder eine Entscheidung, die aufgrund einer Übertragung nach § 22 Absatz 1 Satz 3 durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurde, muss es innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses oder der Entscheidung eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung in der Regel in vier Wochen zu erarbeitende Schätzung über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten; die Frist nach Satz 3 verlängert sich um den Zeitraum von der Anforderung der erforderlichen Kostenschätzung bis zu deren Fertigstellung. Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Bürgerinnen und Bürger können sich durch das Innenministerium hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bürgerbegehrens beraten lassen; Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
(4) Ein Bürgerbegehren muss von mindestens 5 % der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschrieben sein. Die Angaben werden von dem Kreis geprüft.
(5) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet das Innenministerium unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Kreistags oder eine Entscheidung, die aufgrund einer Übertragung nach § 22 Absatz 1 Satz 3 durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurde, darf ab Eingang des Bürgerbegehrens bei dem Kreis bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Kreisorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen des Kreises hierzu, das Bürgerbegehren ist offensichtlich unzulässig oder die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird missbräuchlich angestrebt; das Vollzugsverbot endet mit dem Tag, an dem das Innenministerium die Feststellung trifft, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. In den übrigen Fällen darf eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Kreisorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt wurde, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen des Kreises hierzu. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag oder der zuständige Ausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen in unveränderter Form oder in einer Form beschließt, die von den benannten Vertretungsberechtigten gebilligt wird; nach erfolgter Beschlussfassung durch den Kreistag gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden. Den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist Gelegenheit zu geben, den Antrag im Kreistag zu erläutern. Der Kreistag kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten.
(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss der Kreis den Bürgerinnen und Bürgern die Standpunkte und Begründungen des Kreistages oder des zuständigen Ausschusses und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfange schriftlich darlegen. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung wird den Stimmberechtigten eine Information zugestellt, in der der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen des Kreistages und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang dargelegt sind. Der Bürgerentscheid findet innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens statt; bei der Terminfestsetzung sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens zu hören. Eine Verlängerung der Frist auf sechs Monate kann im Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens beschlossen werden.
(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10% der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Kreistag oder der zuständige Ausschuss die Angelegenheit zu entscheiden. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine zusätzliche Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen hat. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Kreistages oder des zuständigen Ausschusses. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(9) Für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, die bis zum Ablauf des 6. April 2023 bereits eingereicht oder festgesetzt wurden, finden die bis dahin geltenden Regelungen Anwendung.
§ 16 g Verwaltungshilfe
Die Gemeinden sind verpflichtet, den Kreis bei der Durchführung eines Einwohnerantrags (§ 16 e) und eines Bürgerentscheids und Bürgerbegehrens (§ 16 f) im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Der Kreis erstattet den Gemeinden die dadurch entstehenden sächlichen und personellen Kosten.
§ 17 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Der Kreis schafft im Rahmen seiner Aufgaben (§ 2 Abs. 1) und in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen, die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung seiner Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind.
(2) Er kann bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke seines Gebiets den Anschluss an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung und ähnliche der Gesundheit und dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Kreisgebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Die Satzung kann bestimmen, dass dem Kreis und seinen Beauftragten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit Zutritt zu den Schlachthöfen, den öffentlichen Einrichtungen und den dem Anschluss dienenden Anlagen zu gewähren ist. Für diese Maßnahmen wird das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 18 Öffentliche Einrichtungen
(1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Kreises zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu dem Kreis ergeben.
(2) Personen, die nicht im Kreis wohnen, aber dort Grundbesitz haben oder ein Gewerbe betreiben, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die im Kreis für Grundbesitzerinnen und -besitzer und Gewerbetreibende bestehen. Sie sind verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Kreisgebiet zu den Kreislasten beizutragen.
(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen.
§ 19 Entsprechende Anwendung der Gemeindeordnung
(1) Die Vorschriften des Vierten Teils der Gemeindeordnung über Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten und über die Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, gelten für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises entsprechend.
(2) Ehrenbeamtinnen und -beamte dürfen Ansprüche Dritter gegen die Landrätin oder den Landrat als untere Landesbehörde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter handeln. Das gilt auch für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, stellt der Kreistag fest; er kann diese Befugnis übertragen.
Fünfter Teil Kreis und Gemeinden
§ 20 Zusammenwirken von Kreis und Gemeinden
(1) Die Selbstverwaltung des Kreises soll die Selbstverwaltung der kreisangehörigen Gemeinden ergänzen und fördern.
(2) Kreis und Gemeinden sollen im Zusammenwirken alle Aufgaben der örtlichen Selbstverwaltung erfüllen.
(3) Der Kreis soll sich gegenüber den Ämtern und Gemeinden auf diejenigen Aufgaben beschränken, deren Durchführung durch den Kreis erforderlich ist, um seine Einwohnerinnen und Einwohner gleichmäßig zu versorgen und zu betreuen.
§ 21 Übernahme von Aufgaben durch den Kreis durch Verwaltungsakt
(1) Der Kreis kann Aufgaben der Gemeinden, Ämter und Zweckverbände nach Verhandlung mit den Beteiligten ohne deren Zustimmung nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für den ganzen Kreis oder einen Kreisteil durch Beschluss des Kreistags in seine ausschließliche Zuständigkeit übernehmen.
(2) Voraussetzung hierfür ist, dass
1.
die Übernahme auf den Kreis für eine einheitliche Versorgung des Gebiets erforderlich ist und damit einem Bedürfnis der Einwohnerinnen und Einwohner in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise genügt wird sowie
2.
die ausschließliche Zuständigkeit des Kreises erforderlich ist, um die Aufgaben wirtschaftlich zweckmäßig durchzuführen.
(3) Der Beschluss nach Absatz 1 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten und der Genehmigung des Innenministeriums.
(4) Der Kreis und die Beteiligten regeln durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Auseinandersetzung, insbesondere die Übernahme von Einrichtungen. Kommt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht zustande, entscheidet das Innenministerium. § 16 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die Übernahme von Aufgaben der Gemeinden, Ämter und Zweckverbände durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bleibt unberührt.
Sechster Teil Verwaltung des Kreises
1. Abschnitt Kreistag
§ 22 Aufgaben des Kreistags
(1) Der Kreistag legt die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung des Kreises fest. Er trifft alle für den Kreis wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und überwacht ihre Durchführung, soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Er kann Entscheidungen, auch für bestimmte Aufgabenbereiche, allgemein durch die Hauptsatzung oder im Einzelfall durch Beschluss auf den Hauptausschuss, einen anderen Ausschuss oder auf die Landrätin oder den Landrat übertragen, soweit nicht § 23 entgegensteht. Die allgemein übertragenen Entscheidungen können in einer Anlage zur Hauptsatzung (Zuständigkeitsordnung) geregelt werden. In diese kann jeder Einsicht nehmen. Darauf ist in der Bekanntmachung der Hauptsatzung hinzuweisen. Die Zuständigkeitsordnung bedarf abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht der Genehmigung des Innenministeriums. Hat der Kreistag die Entscheidung im Einzelfall übertragen, so kann er selbst entscheiden, wenn der Hauptausschuss, der andere Ausschuss oder die Landrätin oder der Landrat noch nicht entschieden hat.
(2) Der Kreistag ist über die Arbeiten der Ausschüsse und über wichtige Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten; die Geschäftsordnung bestimmt die Art der Unterrichtung. Wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt, sind dem Kreistag mitzuteilen.
(3) Macht ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten von seinen Rechten nach § 29 Abs. 1 Satz 3 oder § 29 Abs. 4 Satz 3 Gebrauch oder erklärt die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident, die Angelegenheit sei oder werde auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistags gesetzt, darf eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3 bis zur Beschlussfassung des Kreistags nicht getroffen werden. § 51 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Der Kreistag ist oberste Dienstbehörde der Landrätin oder des Landrats. Er kann die Zuständigkeit auf den Hauptausschuss übertragen.
§ 23 Vorbehaltene Entscheidungen
Der Kreistag kann die Entscheidung über die folgenden Angelegenheiten nicht übertragen:
1.
Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Kreistag entscheidet,
2.
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
3.
die Übernahme neuer Aufgaben, die zu erfüllen der Kreis nicht gesetzlich verpflichtet ist,
4.
die Beteiligung bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungsplänen,
5.
die Gebietsänderung,
6.
die Einführung oder die Änderung eines Wappens oder einer Flagge,
7.
die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
8.
die Änderung und die Bestimmung des Kreisnamens,
9.
den Abschluss von Partnerschaften mit anderen Kreisen,
10.
den Verzicht auf Ansprüche des Kreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Kreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind; der Kreistag kann die Entscheidung auf die Landrätin oder den Landrat übertragen, wenn der Anspruch einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
11.
die allgemeinen Grundsätze für die Ernennung, Einstellung und Entlassung, für die Dienstbezüge und Arbeitsentgelte sowie die Versorgung von Beschäftigten des Kreises, soweit nicht ihre Stellung und ihre Ansprüche durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,
12.
die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte; der Kreistag kann die Entscheidung im Rahmen der Betätigung eines Eigenbetriebes durch Hauptsatzung auf den zuständigen Ausschuss übertragen,
13.
die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen; der Kreistag kann die Entscheidung auf die Landrätin oder den Landrat übertragen, wenn die Verpflichtung des Kreises einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
14.
den Erwerb von Vermögensgegenständen und den Abschluss von Leasingverträgen; der Kreistag kann die Entscheidung auf die Landrätin oder den Landrat übertragen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes, die laufende Belastung oder die Gesamtbelastung aus dem Leasingvertrag einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
15.
die Veräußerung und Belastung von Kreisvermögen; der Kreistag kann die Entscheidung auf die Landrätin oder den Landrat übertragen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes oder der Belastung einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
16.
die Errichtung, die Übernahme, die wesentliche Erweiterung, die wesentliche Änderung der Satzung oder die Auflösung von wirtschaftlichen Unternehmen oder Einrichtungen (§ 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 101 Absatz 1 und 4 der Gemeindeordnung),
17.
a)
die unmittelbare oder mittelbare Gründung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 102 und 105 der Gemeindeordnung) oder die Beteiligung an diesen oder an deren Gründung,
b)
die Erhöhung solcher Beteiligungen oder ein Rechtsgeschäft nach § 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 103 der Gemeindeordnung sowie
c)
wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen, insbesondere des Gesellschaftszwecks;
der Kreistag kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung des Kreises einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt,
18.
die Umwandlung der Rechtsform, die Verpachtung und die teilweise Verpachtung von wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
19.
die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern des Kreises in Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 102 und 105 der Gemeindeordnung), an denen der Kreis beteiligt ist; der Kreistag kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung des Kreises einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt,
20.
die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe,
21.
die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens; der Kreistag kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn der Anteil des Kreises am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
22.
die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und auf Gesetz beruhenden sonstigen Verbänden,
23.
den Abschluss, die Änderung und die Kündigung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, soweit sie die Übertragung oder die Übernahme wesentlicher Aufgaben oder der Satzungsbefugnis zum Gegenstand haben,
24.
die Bildung, Änderung und Aufhebung von Verwaltungsgemeinschaften zur Erfüllung einer oder mehrerer wesentlicher Aufgaben des Kreises,
25.
die Festlegung der Grundsätze des Berichtswesens nach § 40 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 40 c und
26.
die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung des Kreises; der Kreistag kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen.
In den Fällen der Nummern 10, 13, 14 und 15 kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Entscheidung außer auf die Landrätin oder den Landrat bis zu einer weiteren Wertgrenze auch auf den Hauptausschuss übertragen wird.
§ 24 Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit
(1) Ein Beschluss des Kreistags über
1.
die Geltendmachung von Ansprüchen des Kreises gegen die Landrätin oder den Landrat,
2.
die Amtsführung der Landrätin oder des Landrats bei der Durchführung von Beschlüssen des Kreistags und der Ausschüsse
ist von der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten auszuführen.
(2) Verträge des Kreises mit
1.
Kreistagsabgeordneten, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 41 Abs. 3 sowie der Landrätin oder dem Landrat oder
2.
juristischen Personen, an denen Kreistagsabgeordnete, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 41 Abs. 3 oder die Landrätin oder der Landrat beteiligt sind,
sind nur rechtsverbindlich, wenn der Kreistag zustimmt. Das gilt nicht für Verträge nach feststehendem Tarif und für Verträge, die sich innerhalb einer in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze halten.
§ 25 Kontrollrecht
(1) Einzelnen Kreistagsabgeordneten hat die Landrätin oder der Landrat in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten und zu allen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Gleiches gilt für die nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder von Ausschüssen für den Aufgabenbereich ihres Ausschusses sowie Mitglieder von Beiräten für die Angelegenheiten ihres Beirates.
(2) Auskunft und Akteneinsicht dürfen nicht gewährt werden, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz geheim zu halten sind oder das Bekanntwerden des Inhalts die berechtigten Interessen Einzelner beeinträchtigen kann. Soweit Auskunft und Akteneinsicht zulässig sind, dürfen diese Rechte bei Personalakten nur den Mitgliedern eines Personalausschusses und den Mitgliedern des Hauptausschusses bei der Wahrnehmung personalrechtlicher Befugnisse gewährt werden. Gleiches gilt für Mitglieder anderer Ausschüsse für Akten, deren Inhalt spezialgesetzlich geschützt ist.
(3) Kreistagsabgeordneten, die von der Beratung und der Entscheidung in der Angelegenheit ausgeschlossen sind (§ 27 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 der Gemeindeordnung), darf Auskunft und Akteneinsicht nicht gewährt werden.
(4) Akten im Sinne dieser Vorschrift sind auch Dateien, Karteien, Tonbänder und andere Informationsträger.
§ 26 Zusammensetzung und Wahl des Kreistags
(1) Der Kreistag besteht aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Kreistagsabgeordnete).
(2) Die Zahl der Kreistagsabgeordneten, die Wahlzeit und das Wahlverfahren werden durch Gesetz geregelt.
§ 26 a Unvereinbarkeit
(1) Ein Mitglied des Kreistages darf nicht tätig sein als
1.
Beschäftigte oder Beschäftigter des Kreises auf der Funktionsebene der Laufbahngruppe 2,
2.
Beschäftigte oder Beschäftigter des Landes bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder des Landesrechnungshofs,
3.
leitende Beschäftigte oder leitender Beschäftigter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem der Kreis mit mehr als 50 % beteiligt ist; leitende Beschäftigte oder leitender Beschäftigter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten,
4.
hauptamtliche Bürgermeisterin oder hauptamtlicher Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde oder
5.
Amtsdirektorin oder Amtsdirektor eines kreisangehörigen Amtes.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.
(3) Übernimmt ein Mitglied eines Kreistags ein nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbares Amt oder eine nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbare Stellung oder Funktion, so stellt das Innenministerium die Unvereinbarkeit fest. Das Mitglied verliert seinen Sitz mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung.
§ 27 Rechte und Pflichten
(1) Die Kreistagsabgeordneten handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger entscheiden frei, ob sie die Wahl zum Kreistag annehmen oder auf ihren Sitz im Kreistag verzichten. Haben sie die Wahl zum Kreistag angenommen, so haben sie die ihnen aus ihrer Mitgliedschaft im Kreistag erwachsenden Pflichten auszuüben, solange sie nicht auf ihren Sitz im Kreistag verzichten.
(3) § 21 Abs. 2 bis 5 (Verschwiegenheitspflicht), § 22 (Ausschließungsgründe), § 23 Satz 1 und 2 (Treuepflicht), § 24 (Entschädigungen, Ersatz für Sachschäden, Zuwendungen), § 24 a (Kündigungsschutz, Freizeitgewährung) und § 25 (Vertretung der Gemeinde in Vereinigungen) der Gemeindeordnung gelten für Kreistagsabgeordnete entsprechend. Zuständig für die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht sowie für die Entscheidung nach § 22 Abs. 4 (Ausschließungsgründe) und für die Feststellung nach § 23 Satz 4 (Treuepflicht) der Gemeindeordnung ist der Kreistag; er kann die Entscheidung übertragen. Die Kreistagsabgeordneten haben Anspruch auf Fortbildung im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel.
(4) Die Mitglieder des Kreistags und der Ausschüsse haben der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Die Angaben sind zu veröffentlichen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(5) Kreistagsabgeordnete dürfen Ansprüche Dritter gegen die Landrätin oder den Landrat als untere Landesbehörde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Kreistag.
§ 27 a Fraktionen
(1) Kreistagsabgeordnete können sich durch Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Kreistages zu einer Fraktion zusammenschließen. Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt drei.
(2) Eine Fraktion kann beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger, die nach § 41 Abs. 3 zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt worden sind, Stimmrecht in den Fraktionssitzungen erhalten. Die Geschäftsordnung der Fraktion kann bestimmen, dass das Stimmrecht auf Angelegenheiten ihres Ausschusses beschränkt wird; das Stimmrecht kann für Wahlen und Wahlvorschläge ausgeschlossen werden.
(3) Nähere Einzelheiten über die innere Ordnung, über die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sowie ihrer Rechte und Pflichten kann die Fraktion durch Geschäftsordnung regeln.
(4) Der Kreis kann Zuschüsse zur Erfüllung der Aufgaben für den notwendigen sachlichen und personellen Aufwand für die Geschäftsführung der Fraktionen gewähren. Dazu zählt auch eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit. Über die ordnungsgemäße Verwendung ist ein Nachweis zu führen.
§ 28 Kreispräsidentin oder Kreispräsident
(1) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretende. Die Wahl der oder des Vorsitzenden in der ersten Sitzung nach Beginn der Wahlzeit leitet das am längsten ununterbrochen dem Kreistag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Kreistag leitet das älteste Mitglied die Wahl; die Wahl der Stellvertretenden leitet die oder der Vorsitzende. Scheidet die oder der Vorsitzende aus, leitet die oder der Stellvertretende die Wahl der oder des neuen Vorsitzenden. Die Stellvertretenden vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. Ein Ausscheiden der oder des Vorsitzenden oder einer oder eines Stellvertretenden während der Wahlzeit gilt bis zur Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, längstens für die Dauer von fünf Monaten, als Verhinderung.
(2) Jede Fraktion kann verlangen, dass die oder der Vorsitzende des Kreistags und deren oder dessen Stellvertretende auf Vorschlag der nach Satz 2 vorschlagsberechtigten Fraktionen gewählt werden. In diesem Fall steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht für die Wahl der oder des Vorsitzenden, der oder des ersten, zweiten usw. Stellvertretenden in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben. Für die Wahl gilt § 34 Abs. 1 entsprechend. Werden während der Wahlzeit eine oder mehrere Wahlstellen frei, gelten für die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers die Sätze 1 bis 3 entsprechend; dabei werden jeder Fraktion so viele Höchstzahlen gestrichen, wie am Tage des Freiwerdens Wahlstellen durch eine Fraktion besetzt sind. Steht das Vorschlagsrecht für eine Wahlstelle fest, wird die vorschlagsberechtigte Fraktion von diesem Zeitpunkt an bei der Feststellung des Vorschlagsrechts für weitere Wahlstellen so behandelt, als ob die Wahlstelle auf ihren Vorschlag besetzt worden sei.
(3) Die oder der Vorsitzende des Kreistags führt die Bezeichnung Kreispräsidentin oder Kreispräsident.
(4) Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident wird von dem ältesten Mitglied, die anderen Kreistagsabgeordneten werden von der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt. Scheidet die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident vor Ablauf der Wahlzeit aus, nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Verpflichtung und Einführung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers vor.
(5) Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident und deren oder dessen Stellvertretende bleiben bis zum Zusammentritt des neu gewählten Kreistags tätig.
(6) Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident vertritt den Kreistag in gerichtlichen Verfahren.
§ 29 Einberufung, Geschäftsordnung
(1) Der Kreistag wird spätestens zum 30. Tag nach Beginn der Wahlzeit, in den Fällen des § 1 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zum 30. Tag nach der Wahl von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. Im Übrigen ist er durch die Kreispräsidentin oder den Kreispräsidenten einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr. Der Kreistag muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten oder die Landrätin oder der Landrat unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.
(2) Der Kreistag regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält.
(3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, es sei denn, dass ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten widerspricht. Zu der konstituierenden Sitzung des Kreistages nach Absatz 1 Satz 1 kann bereits vor Beginn der Wahlzeit geladen werden.
(4) Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident setzt nach Beratung mit der Landrätin oder dem Landrat die Tagesordnung fest; sie ist in die Ladung aufzunehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind unverzüglich örtlich bekannt zu machen. Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die Landrätin oder der Landrat, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt. Der Kreistag kann die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten.
§ 30 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Kreistags sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Die Angelegenheit kann in öffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Personen, deren Interessen betroffen sind, dies schriftlich verlangen oder hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklären.
(2) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt der Kreistag im Einzelfall. Antragsberechtigt sind die Kreistagsabgeordneten und die Landrätin oder der Landrat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Kreistagsabgeordneten. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung entschieden.
(3) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, wenn nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(4) Unbeschadet weiter gehender Berechtigungen aus anderen Rechtsvorschriften kann die Hauptsatzung bestimmen, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Medien oder den Kreis mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind.
§ 30 a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Kreistagsabgeordneten an Sitzungen des Kreistages erschwert oder verhindert, die notwendigen Sitzungen des Kreistages ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden können. Dabei sind geeignete technische Hilfsmittel einzusetzen, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden.
(2) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können.
(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 35 Absatz 2 durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4) § 16b Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Kreis Verfahren entwickeln soll, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Falle der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Kreisangelegenheiten stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können.
(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 ist durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung der Öffentlichkeit über Internet herzustellen. Im Übrigen bleibt § 30 unberührt.
(6) Der Kreis hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden.
§ 31 Rechte und Pflichten der Landrätin oder des Landrats in den Sitzungen des Kreistags
(1) Die Landrätin oder der Landrat nimmt an den Sitzungen des Kreistags teil.
(2) Die Landrätin oder der Landrat ist verpflichtet, dem Kreistag und einzelnen Kreistagsabgeordneten zu allen Selbstverwaltungsaufgaben sowie zu den Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung Auskunft zu erteilen; sie oder er kann sich hierbei vertreten lassen, wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten widerspricht. Der Landrätin oder dem Landrat ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen.
§ 32 Verhandlungsleitung
Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident leitet die Verhandlungen des Kreistags. In den Sitzungen handhabt sie oder er die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
§ 33 Beschlussfähigkeit
(1) Der Kreistag ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten anwesend ist. Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Kreistag gilt danach als beschlussfähig, bis die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident die Beschlussunfähigkeit auf Antrag eines Mitglieds des Kreistags feststellt; dieses Mitglied zählt zu den Anwesenden. Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident muss die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag feststellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten anwesend ist.
(2) Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit vermindert sich die gesetzliche Zahl der Kreistagsabgeordneten
1.
um die Zahl der nach § 44 Abs. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes leer bleibenden Sitze sowie
2.
im Einzelfall um die Zahl der nach § 27 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 der Gemeindeordnung ausgeschlossenen Kreistagsabgeordneten.
Vermindert sich die gesetzliche Zahl der Kreistagsabgeordneten nach Satz 1 um mehr als die Hälfte, ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten anwesend ist.
(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Kreistags zurückgestellt worden und wird der Kreistag zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Kreistagsabgeordnete anwesend sind. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.
§ 34 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse des Kreistags werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Es wird offen abgestimmt.
(3) Es kann nur über Anträge abgestimmt werden, die vorher schriftlich festgelegt worden sind.
§ 35 Wahlen durch den Kreistag
(1) Wahlen sind Beschlüsse, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung als Wahlen bezeichnet werden.
(2) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.
(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident zieht.
(4) Bei Verhältniswahl (§ 41 Abs. 1) stimmt der Kreistag in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge (Listen) der Fraktionen ab. Kreistagsabgeordnete und andere Bürgerinnen und Bürger (§ 41 Abs. 3) müssen in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden. Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. geteilt. Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los, das die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident zieht. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Fraktion werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt.
§ 35 a Abberufung durch den Kreistag
(1) Wer durch Wahl des Kreistags berufen wird, kann durch Beschluss des Kreistags abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Kreistagsabgeordneten.
(2) Der Beschluss, mit dem
1.
die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident oder eine oder einer ihrer oder seiner Stellvertretenden aus dem Vorsitz oder
2.
die Landrätin oder der Landrat aus ihrem oder seinem Amt
abberufen werden soll, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten.
(3) Über den Antrag, die Landrätin oder den Landrat aus ihrem oder seinem Amt abzuberufen, ist zweimal zu beraten und zu beschließen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten stattfinden.
(4) Wer abberufen wird, scheidet aus seiner Wahlstelle oder aus seinem Amt aus. Die Landrätin oder der Landrat tritt an dem Tag, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, in den einstweiligen Ruhestand.
§ 36 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Kreistags ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens
1.
die Zeit und den Ort der Sitzung,
2.
die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
3.
die Tagesordnung,
4.
den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse und
5.
das Ergebnis der Abstimmungen
enthalten. Die Niederschrift muss von der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden. Sie soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung, vorliegen.
(2) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Kreistag.
(3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnerinnen und Einwohnern zu gestatten.
§ 37 Ordnung in den Sitzungen
Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident kann eine Kreistagsabgeordnete oder einen Kreistagsabgeordneten, die oder der die Ordnung verletzt oder gegen das Gesetz oder die Geschäftsordnung verstößt, zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann sie oder er sie oder ihn von der Sitzung ausschließen. Hat die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident eine Kreistagsabgeordnete oder einen Kreistagsabgeordneten von der Sitzung ausgeschlossen, so kann sie oder er sie oder ihn in der jeweils folgenden Sitzung nach einmaligem Ordnungsruf ausschließen.
§ 38 Widerspruch gegen Beschlüsse des Kreistags
(1) Verletzt ein Beschluss des Kreistags das Recht, so hat ihm die Landrätin oder der Landrat zu widersprechen.
(2) Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er enthält die Aufforderung, den Beschluss aufzuheben. Der Kreistag muss über die Angelegenheit in einer neuen Sitzung nochmals beschließen; bis dahin hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung.
(3) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn die Landrätin oder der Landrat schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht dem Kreistag die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.
(4) Widerspruch und Beanstandung sind an die Kreispräsidentin oder den Kreispräsidenten zu richten.
§ 39 Auflösung des Kreistags
(1) Das Innenministerium kann einen Kreistag auflösen, wenn
1.
dieser dauernd beschlussunfähig ist,
2.
eine ordnungsgemäße Erledigung der Kreisaufgaben auf andere Weise nicht gesichert werden kann oder
3.
durch Änderung der Kreisgrenze die bisherige Einwohnerzahl eines Kreises um mehr als ein Zehntel zu- oder abgenommen hat.
Die Entscheidung des Innenministeriums ist zuzustellen.
(2) Bei einer Auflösung nach Absatz 1 ist der Kreistag binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Innenministeriums für den Rest der Wahlzeit neu zu wählen. Das Innenministerium setzt einen Sonntag als Wahltag fest.
§ 40 Aufgaben und Einrichtung der Ausschüsse
(1) Der Kreistag bildet einen oder mehrere Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Kontrolle der Kreisverwaltung.
(2) Die Hauptsatzung bestimmt die ständigen Ausschüsse, ihr Aufgabengebiet und die Zahl ihrer regelmäßigen Mitglieder.
§ 40 a Hauptausschuss
(1) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte einen Hauptausschuss. Die oder der Vorsitzende wird aus der Mitte des Kreistags gewählt.
(2) Die Landrätin oder der Landrat ist Mitglied im Hauptausschuss ohne Stimmrecht.
(3) Für den Hauptausschuss gelten im Übrigen die Vorschriften über die Ausschüsse entsprechend.
§ 40 b Aufgaben des Hauptausschusses
(1) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und kontrolliert die Umsetzung der vom Kreistag festgelegten Ziele und Grundsätze in der von der Landrätin oder dem Landrat geleiteten Kreisverwaltung. Zu seinen Aufgaben im Rahmen dieser Zuständigkeit gehört es vor allem,
1.
die Beschlüsse des Kreistags über die Festlegung von Zielen und Grundsätzen vorzubereiten,
2.
die vom Kreistag nach § 23 Satz 1 Nr. 11 zu beschließenden Grundsätze für das Personalwesen vorzubereiten; der Kreistag kann auch einen anderen Ausschuss mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen,
3.
das vom Kreistag nach § 23 Satz 1 Nr. 25 zu beschließende Berichtswesen zu entwickeln und bei der Kontrolle der Kreisverwaltung anzuwenden,
4.
auf die Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse hinzuwirken,
5.
die Entscheidungen zu treffen, die ihm der Kreistag übertragen hat.
(2) Dem Hauptausschuss können durch Hauptsatzung beschlussvorbereitende Aufgaben im Sinne des § 40 Abs. 1 übertragen werden.
(3) Der Hauptausschuss kann die vorbereitenden Beschlussvorschläge der Ausschüsse an den Kreistag durch eigene Vorschläge ergänzen. Er kann im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 die den Ausschüssen im Einzelfall übertragenen Entscheidungen (§ 22 Abs. 1) an sich ziehen, wenn der Ausschuss noch nicht entschieden hat.
(4) Dem Hauptausschuss obliegt die Steuerung der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligungen des Kreises im Rahmen des Berichtswesens nach Absatz 1 Nr. 3 und nach näherer Regelung durch die Hauptsatzung.
(5) Der Hauptausschuss ist Dienstvorgesetzter der Landrätin oder des Landrats; er hat keine Disziplinarbefugnis.
§ 40 c Berichtswesen
Das Berichtswesen legt fest, zu welchen Themen und in welchen zeitlichen Abständen die Landrätin oder der Landrat den Kreistag, den Hauptausschuss oder die Ausschüsse zu unterrichten hat. Das Berichtswesen soll eine wirksame Kontrolle der Verwaltung ermöglichen und die erforderlichen Informationen für politische Entscheidungen geben. Es erstreckt sich insbesondere auf
1.
die Entwicklung wichtiger Strukturdaten,
2.
die Ausführung der Beschlüsse des Kreistags, des Hauptausschusses und der Ausschüsse,
3.
die Entwicklung der Haushalts- und Finanzdaten,
4.
die Menge, die Qualität und die Kosten der erbrachten Verwaltungsleistungen, soweit der Kreis über ein geeignetes Rechnungswesen verfügt,
5.
den Abgleich der tatsächlichen Entwicklungen mit den vorliegenden Fachplanungen,
6.
den Zustand der öffentlichen Einrichtungen,
7.
einen Bericht über Stand und Entwicklung sowie Maßnahmen in den Handlungsfeldern Klimaschutz, Energieeffizienz und Energieeinsparung,
8.
soweit die in § 1 Absatz 1 Satz 4 genannten Minderheiten dort traditionell heimisch sind, einen Bericht über den Schutz und die Förderung dieser Minderheiten,
9.
einen allgemeinen Verwaltungs- und Personalbericht und
10.
die Ausführung der Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung.
Das Berichtswesen umfasst auch Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen, Gesellschaften und andere privatrechtliche Vereinigungen (§ 57 in Verbindung mit §§ 102 und 105 der Gemeindeordnung) des Kreises sowie Beteiligungen an diesen.
§ 41 Mitglieder und Geschäftsordnung der Ausschüsse
(1) Jede Fraktion kann verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden. Erhält dabei eine Fraktion abweichend von ihrer Stärke im Kreistag mehr als die Hälfte der zu vergebenden Ausschusssitze, wird derjenigen anderen Fraktion mit der nächsten Höchstzahl ein weiterer Ausschusssitz zugeteilt; bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Kreistags zieht.
(2) Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 1 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind. Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Die beratenden Mitglieder können Anträge stellen.
(3) Wenn die Hauptsatzung dies bestimmt, können neben Kreistagsabgeordneten auch andere Bürgerinnen und Bürger zu Mitgliedern der Ausschüsse gewählt werden. Sie müssen dem Kreistag angehören können. Ihre Zahl darf die der Kreistagsabgeordneten im Ausschuss nicht erreichen; beratende Ausschussmitglieder nach Absatz 2 bleiben dabei unberücksichtigt. Sie können einem Ausschuss vorsitzen. In diesem Fall ist ihnen im Kreistag in Angelegenheiten ihres Ausschusses auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie scheiden aus dem Ausschuss aus, wenn sie Mitglieder des Kreistags werden.
(4) Der Kreistag kann stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse wählen; Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie§ 28 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Der Kreistag wählt die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse. Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen zu; die Fraktionen können in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen entsprechend § 28 Abs. 2 Satz 2 bestimmen, für welche Vorsitzenden ihnen das Vorschlagsrecht zusteht (Zugriffsverfahren); bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Reihenfolge das Los, das die oder der Vorsitzende des Kreistags zieht. Zur oder zum Vorsitzenden kann nur ein Mitglied des Ausschusses vorgeschlagen werden. Für die Wahl gilt § 34 Abs. 1 entsprechend. Wird während der Wahlzeit die Wahlstelle einer oder eines Vorsitzenden frei, gelten für die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers die Sätze 1 bis 4 entsprechend; dabei werden jeder Fraktion so viele Höchstzahlen gestrichen, wie am Tage des Ausscheidens der oder des Vorsitzenden, für deren oder dessen Wahlstelle das Vorschlagsrecht festgestellt werden soll, Vorsitzende der Ausschüsse einer Fraktion angehören. Steht das Vorschlagsrecht für eine Wahlstelle fest, wird die vorschlagsberechtigte Fraktion von diesem Zeitpunkt an bei der Feststellung des Vorschlagsrechts für weitere Wahlstellen so behandelt, als ob die Wahlstelle auf ihren Vorschlag besetzt worden sei. Für stellvertretende Vorsitzende gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden und aller stellvertretenden Vorsitzenden leitet das älteste Mitglied die Sitzung des Ausschusses.
(6) Die Mitglieder, die nicht dem Kreistag angehören, werden von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihr Amt eingeführt; sie können bereits vorher schriftlich verpflichtet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Im Falle der Zulassung von Stellvertretungen im Sinne von Absatz 4 sind ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern unabhängig vom Vertretungsfall Sitzungsvorlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören, zur Verfügung zu stellen. Ebenso haben diese auch unabhängig vom Vertretungsfall Zutritt zu den nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören.
(7) Die Landrätin oder der Landrat ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Sie oder er ist verpflichtet, dem Ausschuss und einzelnen Mitgliedern zu allen Selbstverwaltungsaufgaben sowie zu den Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung Auskunft zu erteilen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Bei der Wahrnehmung der Rechte und der Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 bis 4 kann sich die Landrätin oder der Landrat vertreten lassen.
(8) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung entschieden. § 30 Absatz 4 gilt entsprechend.
(9) Kreistagsabgeordnete, die nicht Mitglieder der Ausschüsse sind, können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können Anträge stellen.
(10) Sofern die Zusammensetzung eines Ausschusses nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen im Kreistag entspricht, kann jede Fraktion verlangen, dass alle Wahlstellen des Ausschusses neu besetzt werden. In diesem Fall verlieren die Mitglieder des Ausschusses zu Beginn der nächsten Sitzung des Kreistags ihre Wahlstellen. Fraktionen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben, aus einem Ausschuss abberufen. Wird die Wahlstelle eines Mitglieds eines Ausschusses, mit Ausnahme eines gesetzlichen Mitglieds, während der Wahlzeit frei, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger nach § 35 Abs. 3 gewählt; Absatz 1 bleibt unberührt.
(11) Wird der Kreistag neu gewählt, bleiben die Ausschüsse bis zum Zusammentritt der neu gewählten Ausschüsse, längstens für die Dauer von drei Monaten seit dem Zusammentritt des neu gewählten Kreistags, tätig.
(12) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Vorschriften über den Kreistag entsprechend. Abweichend von § 29 Abs. 4 Satz 2 brauchen Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen nicht örtlich bekannt gemacht zu werden; die Landrätin oder der Landrat soll die Öffentlichkeit über öffentliche Ausschusssitzungen vorher in geeigneter Weise unterrichten. Abweichend von § 29 Abs. 4 Satz 3 muss die oder der Vorsitzende eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn die Landrätin oder der Landrat, der Hauptausschuss oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. Der Kreistag regelt durch die Geschäftsordnung die inneren Angelegenheiten der Ausschüsse, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält.
§ 42 Widerspruch gegen Ausschussbeschlüsse
(1) Verletzt der Beschluss eines Ausschusses das Recht, so hat die Landrätin oder der Landrat dem Beschluss zu widersprechen.
(2) Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten und enthält die Aufforderung, den Beschluss aufzuheben. Der Ausschuss muss über die Angelegenheit in einer neuen Sitzung nochmals beraten; bis dahin hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Gibt der Ausschuss dem Widerspruch nicht statt, beschließt der Kreistag über den Widerspruch.
2. Abschnitt Beiräte
§ 42 a Beiräte
(1) Der Kreis kann durch Satzung die Bildung von Beiräten für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen und Belange vorsehen.
(2) Die Satzung bestimmt die Anforderungen an die Mitgliedschaft im Beirat, die Zahl der Beiratsmitglieder, das Wahlverfahren und die Grundzüge der inneren Ordnung.
(3) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich, soweit durch Satzung nichts anderes geregelt ist. § 41 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 42 b Stellung der Beiräte
(1) Der Beirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe oder die von ihm vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Belange betreffen, zu unterrichten. Die Geschäftsordnung des Kreistags bestimmt die Art der Unterrichtung.
(2) Der Beirat kann in Angelegenheiten, welche die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe oder die von ihm vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Belange betreffen, Anträge an den Kreistag und die Ausschüsse stellen. Die oder der Vorsitzende des Beirats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Beirats kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse in Angelegenheiten, welche die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe oder die von ihm vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Belange betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.
(3) Der Beirat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz und die Satzung (§ 42 a) keine Regelung enthalten.
3. Abschnitt Landrätin oder Landrat
§ 43 Wahlgrundsätze, Amtszeit
(1) Die Landrätin oder der Landrat wird vom Kreistag gewählt.
(2) Wählbar zur Landrätin oder zum Landrat ist, wer
1.
die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und
2.
die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt.
(3) Die Amtszeit der Landrätin oder des Landrats beträgt nach näherer Regelung in der Hauptsatzung mindestens sechs und höchstens acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt.
§ 44 Stellenausschreibung, Zeitpunkt der Wahl
(1) Die Stelle der Landrätin oder des Landrats ist öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer Wiederwahl durch Beschluss mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages, im Übrigen nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgesehen werden.
(2) Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zulässig.
§ 45 Wahlverfahren
(1) Die Wahl bedarf der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben Bewerberinnen und Bewerber erneut abgestimmt. Bewirbt sich nur eine Person, wird über diese erneut abgestimmt. Erhält sie nicht die Stimmen von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten, ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen. Bewerben sich mehrere Personen und erhält keine davon die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen Zweien statt, bei der die Person gewählt ist, die die meisten Stimmen erhält. Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Führt die Stichwahl zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los, das die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident zieht.
(2) Die Wahl oder Wiederwahl ist der Kommunalaufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; dabei sind die Wahlunterlagen vorzulegen.
(3) Die erstmalige Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Erfüllt die oder der Gewählte die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 nicht, kann die Bestätigung binnen vier Wochen nach Eingang der Anzeige und Wahlunterlagen versagt werden. Vor der Versagung ist der Kreistag zu hören. Die Versagung ist zu begründen. Nach der Bestätigung ist die Landrätin oder der Landrat zur Beamtin oder zum Beamten zu ernennen.
§ 46 Ernennung, Weiterführung des Amtes
(1) Die gewählte Landrätin oder der gewählte Landrat wird im Falle des, § 45 Abs. 3 Satz 1 nach Bestätigung, zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt.
(2) Die Landrätin oder der Landrat ist im Falle der Wiederwahl nach Ablauf der ersten Amtszeit verpflichtet, das Amt weiter zu führen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll. Bei einer Weigerung, das Amt weiter zu führen, ist die Landrätin oder der Landrat nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Landrätin oder der Landrat bei Ablauf der ersten Amtszeit das 68. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen; danach ist der Diensteid zu leisten.
§ 47 Ruhen eines bisherigen öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses oder Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst
§ 57f der Gemeindeordnung gilt bei der Ernennung zur Landrätin oder zum Landrat entsprechend.
§ 48 Stellvertretende der Landrätin oder des Landrats
(1) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit bis zu drei Stellvertretende der Landrätin oder des Landrats; für die Wahl gilt § 28 Abs. 2 entsprechend. Die Stellvertretenden vertreten die Landrätin oder den Landrat im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl; Absatz 3 bleibt unberührt. Ein Ausscheiden der Landrätin oder des Landrats oder einer oder eines Stellvertretenden gilt bis zum Beginn der Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers als Verhinderung. Die Hauptsatzung kann für die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter der Landrätin oder des Landrats die Amtsbezeichnung Erste Kreisrätin oder Erster Kreisrat vorsehen.
(2) Die Stellvertretenden werden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder -beamten ernannt. Wird der Kreistag neu gewählt, bleiben die Stellvertretenden bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger, längstens für die Dauer von drei Monaten seit dem Zusammentritt des neu gewählten Kreistags, im Amt.
(3) Für die Vertretung bei der Wahrnehmung von Aufgaben als untere Landesbehörde bestellt die Landrätin oder der Landrat eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der die Befähigung zum Richteramt oder für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 besitzen muss.
(4) Die Landrätin oder der Landrat darf mit ihren oder seinen Stellvertretenden nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 der Gemeindeordnung verbunden sein. Entsteht der Behinderungsgrund während der Amtszeit, so scheidet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter aus ihrer oder seiner Funktion aus.
§ 49 Vereidigung
Die Landrätin oder der Landrat und ihre oder seine Stellvertretenden werden vor ihrem Amtsantritt von der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten in öffentlicher Sitzung vereidigt. Sie leisten den Beamteneid.
§ 50 Gesetzliche Vertretung
(1) Die Landrätin oder der Landrat ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Kreises.
(2) Erklärungen, durch die der Kreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Landrätin oder dem Landrat, für deren oder dessen Vertretung § 48 Abs. 1 gilt, handschriftlich zu unterzeichnen.
(3) Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form nach Absatz 2. Die im Rahmen dieser Vollmacht abgegebenen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Wert der Leistung des Kreises einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.
§ 51 Aufgaben der Landrätin oder des Landrats
(1) Die Landrätin oder der Landrat leitet die Verwaltung des Kreises in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen des Kreistags und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel. Sie oder er ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Kreises. Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört es insbesondere,
1.
die Gesetze auszuführen,
2.
die Beschlüsse des Kreistags und der Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen und über die Ausführung der Beschlüsse dem Hauptausschuss regelmäßig zu berichten,
3.
die Entscheidungen zu treffen, die der Kreistag ihr oder ihm übertragen hat; die Landrätin oder der Landrat kann diese Entscheidungen Beschäftigten übertragen, soweit der Kreistag die Übertragung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
4.
im Rahmen des vom Kreistag beschlossenen Stellenplans und der nach § 23 Satz 1 Nr. 11 festgelegten allgemeinen Grundsätze die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für alle Beschäftigten des Kreises zu treffen. Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Landrätin oder dem Landrat unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen, werden auf Vorschlag der Landrätin oder des Landrats vom Kreistag oder vom Hauptausschuss getroffen. Die Zuständigkeit wird durch die Hauptsatzung bestimmt.
(2) Die Landrätin oder der Landrat gliedert die Verwaltung in Sachgebiete und weist diese den ihr oder ihm unterstellten Beamtinnen oder Beamten oder Angestellten zu; sie oder er kann auch selbst ein Sachgebiet übernehmen.
(3) Die Landrätin oder der Landrat legt ihren oder seinen Vorschlag zur Verwaltungsgliederung und Vorschläge zur Änderung der Verwaltungsgliederung dem Kreistag vor. Dieser kann dem Vorschlag widersprechen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags. Widerspricht der Kreistag dem Vorschlag der Landrätin oder des Landrats, so hat diese oder dieser dem Kreistag einen neuen Vorschlag vorzulegen.
(4) Dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, ordnet die Landrätin oder der Landrat für den Kreistag oder für die Ausschüsse an. Sie oder er darf diese Befugnis nicht übertragen. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Kreistag oder dem Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der Kreistag oder der Ausschuss kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(5) Die Landrätin oder der Landrat führt die Aufgaben durch, die dem Kreis zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Sie oder er ist dafür der Aufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit die Landrätin oder der Landrat bei der Durchführung dieser Aufgaben nach Ermessen handeln kann, kann sie oder er sich von den Ausschüssen des Kreistags beraten lassen.
(6) Für die Landrätin oder den Landrat gilt § 25 der Gemeindeordnung entsprechend.
§§ 52 bis 56
- entfallen -
Siebenter Teil Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 57 Anwendung des Gemeinderechts
Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Kreises gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.
§ 58
(aufgehoben)
Achter Teil Aufsicht
§ 59 Kommunalaufsicht
Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Kreise die Selbstverwaltungsaufgaben rechtmäßig erfüllen. Die Kommunalaufsichtsbehörde soll die Kreise vor allem beraten und unterstützen.
§ 60 Kommunalaufsichtsbehörde
Kommunalaufsichtsbehörde für die Kreise ist das Innenministerium.
§ 61 Auskunftsrecht
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich jederzeit - auch durch Beauftragte - über die Angelegenheiten des Kreises unterrichten, sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, an Sitzungen teilnehmen, mündliche und schriftliche Berichte, Beschlüsse und Sitzungsniederschriften des Kreistags und seiner Ausschüsse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. Die Landrätin oder der Landrat ist verpflichtet, auf Verlangen am Sitz der Kommunalaufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen.
§ 62 Beanstandungsrecht, einstweilige Anordnung
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen des Kreises, die das Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass der Kreis den Beschluss oder die Anordnung binnen einer angemessenen Frist aufhebt. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann ferner verlangen, dass der Kreis Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse und Anordnungen getroffen wurden, rückgängig macht. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann vor einer Beanstandung anordnen, dass ein Beschluss oder eine Anordnung des Kreises bis zur Ermittlung des Sachverhalts, höchstens jedoch einen Monat, ausgesetzt wird (einstweilige Anordnung).
§ 63 Anordnungsrecht
(1) Erfüllt der Kreis die ihm nach dem Gesetz obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass er innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
(2) Setzt die Landrätin oder der Landrat die Beschlüsse des Kreistags, des Hauptausschusses oder der Ausschüsse nicht oder nicht vollständig um oder kommt sie oder er seinen Berichtspflichten nicht nach, so prüft die Kommunalaufsicht auf Antrag des Kreistags innerhalb von zwei Monaten den Sachverhalt. Sie kann die Landrätin oder den Landrat anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zur Umsetzung zu veranlassen. Hat die Landrätin oder der Landrat bis zu dem in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt das Erforderliche nicht veranlasst, kann die Kommunalaufsichtsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Kreistags ein Disziplinarverfahren einleiten. Der Beschluss des Kreistags über den Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten.
§ 64 Ersatzvornahme
Kommt der Kreis einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb der bestimmten Zeit nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten des Kreises selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen.
§ 65
(aufgehoben)
§ 66 Bestellung einer oder eines Beauftragten
Wenn und solange der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung des Kreises es erfordert und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 61 bis 64 nicht ausreichen, kann diese eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben des Kreises auf dessen Kosten wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs des Kreises.
§ 67
(aufgehoben)
§ 68 Schutzvorschrift
Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörde (§ 60) sind zu Eingriffen in die Kreisverwaltung nach den §§ 62 bis 66 nicht befugt. Die §§ 17 und 18 des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 69
(aufgehoben)
§ 70 Zwangsvollstreckung und Insolvenz
(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen den Kreis wegen einer Geldforderung bedarf die Gläubigerin oder der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bezeichnen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgeführt.
(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreises findet nicht statt.
Neunter Teil Schlussvorschriften
§ 71 Beteiligungsrechte
Die obersten Landesbehörden haben zu Entwürfen von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die die Selbstverwaltung der Kreise berühren, den Landesverband der Kreise zu hören.
§ 72 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kreistagsabgeordnete oder Kreistagsabgeordneter oder als Ausschussmitglied, das nicht dem Kreistag angehört, vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen der Entscheidung nach § 27 Abs. 3 und 5, § 41 Abs. 12 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 der Gemeindeordnung Ansprüche Dritter gegen den Kreis oder gegen die Landrätin oder den Landrat als untere Landesbehörde geltend macht,
2.
eine Weisung des Kreises nach § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 12 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 der Gemeindeordnung nicht befolgt oder
3.
ohne triftigen Grund einer Sitzung des Kreistags oder eines Ausschusses fernbleibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen der Entscheidung nach § 19 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 der Gemeindeordnung Ansprüche Dritter gegen den Kreis oder gegen die Landrätin oder den Landrat als untere Landesbehörde geltend macht oder
2.
eine Weisung des Kreises nach § 19 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 der Gemeindeordnung nicht befolgt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Kreistagsabgeordnete oder Kreistagsabgeordneter, als Ausschussmitglied, das nicht dem Kreistag angehört, oder als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger
1.
es vorsätzlich unterlässt, einen Ausschließungsgrund mitzuteilen (§ 22 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung) oder
2.
vorsätzlich gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 19 Abs. 1, § 27 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung) verstößt, soweit die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder § 353 b des Strafgesetzbuchs bestraft werden kann.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Bürgerin oder Bürger vorsätzlich oder fahrlässig ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder die Ausübung verweigert.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(7) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landrätin oder der Landrat. Die Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 3 der Kreistagsabgeordneten und der Ausschussmitglieder, die nicht dem Kreistag angehören, werden nur auf Antrag des Kreistags verfolgt. Für die Antragsfrist und die Zurücknahme des Antrags gelten die §§ 77 b und 77 d des Strafgesetzbuchs entsprechend.
§ 73 Durchführungsbestimmungen
Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1.
den Schriftkopf im Schriftverkehr bei Selbstverwaltungsaufgaben und Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung,
2.
das Verfahren und die Durchführung von Gebietsänderungen und die Auseinandersetzung,
3.
die Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16 e und des Bürgerentscheids und Bürgerbegehrens nach § 16 f,
4.
die Gewährung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger sowie Kreistagsabgeordnete, insbesondere über
a)
Höchstbeträge für Entschädigungen, insbesondere Aufwandsentschädigungen,
b)
die Funktionen, für die eine Aufwandsentschädigung nach § 24 Abs. 2 Gemeindeordnung gewährt werden kann;
dabei sind die Einwohnerzahlen der Kreise zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigungen nach Satz 1 Buchst. a ist nach Ablauf der ersten Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im vorausgegangenen Jahr.
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung inhaltliche Anforderungen an das Berichtswesen nach § 40c Satz 4 zu stellen, insbesondere zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 101 und 101a der Gemeindeordnung (§ 57).
§ 73 a Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)
Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle, zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung auch in der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit sowie zur Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Betätigung und der privatrechtlichen Beteiligung der Kreise kann das Innenministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisations- und gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen Verordnungen sowie von den ausschließlich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen Körperschaften geltenden dienstrechtlichen Vorschriften des Landes zulassen.
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