Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
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Ausfertigungsdatum: 15.08.1975
Vollzitat:
"Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung vom 15. August 1975 (BGBl. 1975 II S. 1157)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 20. 8.1975 +++)
(+++ Stand: Änderungsvorschrift vom 23.12.1982 +++)
- BGBl. II 1982, 2071 -
Art 1
Dem in Bonn am 31. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne des Artikels III insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.
Art 3
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Art 4
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels IX des Vertrags eingeschränkt.
Art 5
Rechtshilfeersuchen österreichischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der Rechtshilfehandlung übertragen.
Art 6
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Art 7
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 5 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 5 treten zusammen mit dem Vertrag in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel XIX Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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