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Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF) Vom 13. April 2023

Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF) Vom 13. April 2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2027

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF) vom 13. April 202301.01.2023 bis 31.12.2027
Eingangsformel01.01.2023 bis 31.12.2027
§ 1 - Entschädigungen01.01.2023 bis 31.12.2027
§ 2 - Gewährung von Aufwandsentschädigungen01.01.2023 bis 31.12.2027
§ 3 - Kleidergeld01.01.2023 bis 31.12.2027
§ 4 - Zahlung und Wegfall der Aufwandsentschädigung und des Kleidergeldes01.01.2023 bis 31.12.2027
§ 5 - Rückgang der Einwohnerzahl01.01.2023 bis 31.12.2027
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2023 bis 31.12.2027
Aufgrund des § 42 Absatz 1 Nummer 2 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GVOBL. Sch-H. S. 519) verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

§ 1 Entschädigungen

(1) Die Aufwandsentschädigung ist pauschalierter Auslagenersatz und Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt verbundene Haftungsrisiko.
(2) Das Kleidergeld besteht aus der Ersteinkleidung und einer monatlichen Pauschale für Abnutzung und Reinigung der Dienstkleidung.
(3) Die in dieser Verordnung zugelassenen Entschädigungen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, Höchstbeträge. Eine Überschreitung bedarf der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

§ 2 Gewährung von Aufwandsentschädigungen

(1) Kreis-, Stadt-, Amts-, Gemeinde- und Ortswehrführungen und ihre Stellvertretungen erhalten Aufwandsentschädigungen bis zu der in dieser Verordnung aufgeführten Höhe. Die Aufwandsentschädigungen werden als monatliche Pauschale gezahlt.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt
1. für die Kreiswehrführungen höchstens 945 Euro,
sofern ihnen die Verwaltung der Feuerwehrtechnischen Zentrale nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und § 13 Absatz 4 BrSchG übertragen ist, höchstens 1.183 Euro,
2. für die Stadtwehrführungen bei Städten
bis zu 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 433 Euro,
über 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 512 Euro,
3. für die Amtswehrführungen und die Gemeinde- und Ortswehrführungen
bis zu 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 157 Euro,
bis zu 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 169 Euro,
bis zu 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 188 Euro,
bis zu 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 209 Euro,
bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 228 Euro,
bis zu 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 267 Euro,
bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 306 Euro,
bis zu 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 354 Euro,
bis zu 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 393 Euro,
bis zu 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 473 Euro,
bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 551 Euro,
bis zu 60 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 630 Euro,
bis zu 70 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 730 Euro,
über 70 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 787 Euro;
die zur Bemessung heranzuziehende Einwohnerzahl bezieht sich auf die im Ausrückebezirk der Ortsfeuerwehr gemeldeten Personen bis zu einer Höchstzahl von 30 000.
(3) Im Kreis Nordfriesland kann die Aufwandentschädigung für die Kreiswehrführung um 64 Euro erhöht werden.
(4) Die Stellvertretungen der Kreis-, Stadt-, Amts-, Gemeinde- und Ortswehrführungen erhalten eine Aufwandsentschädigung, die höchstens 75 Prozent der Aufwandsentschädigung der jeweiligen Wehrführung betragen darf.
(5) Den Stellvertretungen kann für die besondere Tätigkeit bei Verhinderung der jeweiligen Wehrführung für die Dauer der Vertretung anstelle der Entschädigung nach Absatz 4 eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die für jeden Tag der Vertretung höchstens ein Dreißigstel der laufenden monatlichen Aufwandsentschädigung der Wehrführung beträgt.

§ 3 Kleidergeld

(1) Mit der Ersteinkleidung wird den Wehrführungen und ihren Stellvertretungen bei der erstmaligen Berufung in ein Ehrenamt des Dienstherrn Dienstkleidung im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt.
(2) Die monatliche Abnutzungs- und Reinigungspauschale beträgt für die Kreiswehrführungen 40 Euro, für die Stadt- und Amtswehrführungen 25 Euro, für die Gemeindewehrführungen 19 Euro und für die Ortswehrführungen 13 Euro.
(3) Sofern den Wehrführungen in angemessenen Zeitabständen und erforderlichem Umfang kostenloser Ersatz für ihre Dienstkleidung geleistet wird, wird nur eine Reinigungspauschale gezahlt, die die Hälfte der Pauschale nach Absatz 2 beträgt.
(4) Die Stellvertretungen erhalten eine Abnutzungs- und Reinigungspauschale, die höchstens 75 Prozent der Pauschale nach den Absätzen 2 und 3 betragen darf, sofern kein anderer Kostenträger dafür aufzukommen hat.

§ 4 Zahlung und Wegfall der Aufwandsentschädigung und des Kleidergeldes

(1) Aufwandsentschädigungen und Kleidergeld werden für die Zeit vom Tage des Amtsantritts bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Ehrenamt endet, monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung und Kleidergeld nicht für einen vollen Kalendermonat, werden für jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung und des monatlichen Kleidergeldes gezahlt.
(2) Übt die Empfängerin oder der Empfänger einer Aufwandsentschädigung oder des Kleidergeldes ein Ehrenamt ununterbrochen länger als drei Monate nicht aus, wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung und kein Kleidergeld gewährt. Hat sie oder er den Grund für die Nichtausübung selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigung und Kleidergeld, sobald das Ehrenamt nicht mehr ausgeübt wird.
(3) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten darf keine Aufwandsentschädigung und kein Kleidergeld gezahlt werden, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 48 Landesbeamtengesetz in Verbindung mit § 39 Beamtenstatusgesetz verboten ist oder sie im Zusammenhang mit einem Disziplinar- oder Abberufungsverfahren vorläufig des Dienstes enthoben sind.

§ 5 Rückgang der Einwohnerzahl

Ein Rückgang der Einwohnerzahl ist für die Bemessung der Aufwandsentschädigung bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbeachtlich.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
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