StrVRZustVO
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Landesverordnung über die zuständigen Behörden und Stellen nach dem Straßenverkehrsrecht (Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung - StrVRZustVO) Vom 8. November 2004

Landesverordnung über die zuständigen Behörden und Stellen nach dem Straßenverkehrsrecht (Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung - StrVRZustVO) Vom 8. November 2004
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3, 5, 5a und 9 sowie Anlage geändert (LVO v. 11.05.2023, GVOBl. S. 247)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die zuständigen Behörden und Stellen nach dem Straßenverkehrsrecht (Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung - StrVRZustVO) vom 8. November 200426.11.2004
Eingangsformel26.11.2004
§ 124.06.2022
§ 226.05.2023
§ 326.05.2023
§ 424.06.2022
§ 526.05.2023
§ 5a26.05.2023
§ 624.06.2022
§ 724.06.2022
§ 824.06.2022
§ 926.05.2023
§ 1024.06.2022
§ 1124.06.2022
§ 1224.06.2022
§ 1324.06.2022
Anlage - Zuständigkeitsverzeichnis26.05.2023
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-0-353
Aufgrund
1.
des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes,
2.
des § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) in Verbindung mit
a)
§ 44 Abs. 4 und § 45 Abs. 3 a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117),
b)
§ 68 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374),
3.
des § 5 b Abs. 6 Satz 7 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes,
4.
des § 70 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
verordnet die Landesregierung:

§ 1

Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Ausführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091), soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Die Befugnisse der Landesregierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes werden auf das für Verkehr zuständige Ministerium übertragen.

§ 2

(1) Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist höhere Verwaltungsbehörde nach
1.
§ 44 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
2.
§ 68 Absatz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
3.
§ 73 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
(2) Soweit nicht in §§ 44a, 45 Absatz 11, § 46 Absatz 2a oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Straßenverkehrsbehörde nach § 44 Absatz 1 Satz 1 StVO für die Bundesautobahnen im Land Schleswig-Holstein.
(3) Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist zuständig für
1.
die Anordnung der Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG),
2.
die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 StVO und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 5 StVO, soweit nicht in § 44a Absatz 3, § 46 Absatz 2a oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist,
3.
den Abschluss von Vereinbarungen nach § 44 Absatz 4 StVO, soweit nicht in § 44a Absatz 2 und 3 oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist,
4.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 und 2 StVO, soweit nicht in § 8 etwas anderes bestimmt ist,
5.
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 StVZO, sofern
a)
eine Ausnahme von § 31 Absatz 2 StVZO zwecks Durchführung einer qualitätssichernden Maßnahme nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIb zur StVZO,
b)
eine Ausnahme von den Vorschriften der Anlage VIIIb zur StVZO,
c)
diese in Verbindung mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 StVZO oder
d)
eine Ausnahme von der nach Nummer 3.1 der Anlage VIIId zur StVZO vorgeschriebenen Ausstattung von Untersuchungsstellen mit Mess- und Prüfgeräten
beantragt wird,
6.
die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sowie Abnahmen (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 StVZO) nach Nummer 1 der Anlage VIIIb zur StVZO,
7.
die Aufsicht über die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen nach Nummer 9.1 der Anlage VIIIb zur StVZO,
8.
für die Erteilung von Weisungen und das Treffen von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091),
9.
die Festlegung von Prüforten nach § 17 Absatz 4 Satz 4 FeV,
10.
die amtliche Anerkennung von Kursleitern der besonderen Aufbauseminare nach § 36 Absatz 6 Satz 1 FeV,
11.
die Prüfung der Durchführung der Fahreignungsseminare nach § 43 Absatz 1 FeV,
12.
die Prüfung der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 43 Absatz 2 FeV,
13.
die amtliche Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 Absatz 1 FeV,
14.
die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Absatz 1 FeV,
15.
die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 67 Absatz 3 Satz 4 FeV,
16.
die nachträgliche Erteilung von Auflagen, den Widerruf der Anerkennung im Einzelfall und die Aufsicht über die Sehteststellen nach § 67 Absatz 4 Satz 2 bis 4 FeV,
17.
die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahrteignung nach § 70 Absatz 1 Satz 1 FeV und die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung nach § 70 Absatz 5 und 6 FeV,
18.
die Rücknahme und den Widerruf der amtlichen Anerkennung von verkehrspsychologischen Beratern nach § 71 Absatz 5 Satz 1 FeV,
19.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 FeV, soweit nicht in § 3 etwas anderes bestimmt ist,
20.
die Ausführung des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, ber. 3784), zuletzt geändert durch Artikel 122 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), als die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle soweit nicht in § 3 etwas anderes bestimmt ist,
21.
die Errichtung eines Prüfungsausschusses, die Berufung seiner Mitglieder und die Bestimmung der oder des Vorsitzenden nach den §§ 1 und 3 Satz 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498),
22.
die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), den Widerruf der Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 10 Absatz 1 und 2 BKrFQG, die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Absatz 4 BKrFQG und die Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 11 BKrFQG,
23.
die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091),
24.
die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach den §§ 10 bis 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und
25.
für die Erteilung von Ausnahmen nach § 17 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
26.
die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Nummer 4.1 der Anlage VIII zur StVZO.
(4) Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist anzuhörende Behörde nach § 70 Absatz 2 StVZO.

§ 3

(1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind
1.
Straßenverkehrsbehörden nach
a)
der StVO, soweit nicht in den §§ 2, 4 und 5 dieser Verordnung oder in den §§ 44a, 45 Absatz 11, § 46 Absatz 2a oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist,
b)
§ 4 Absatz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091),
c)
§ 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458),
d)
§ 10 Absatz 3 der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091),
2.
Verwaltungsbehörde nach § 68 Absatz 1 StVZO,
3.
untere Verwaltungsbehörde nach § 46 Absatz 1 Satz 1 FZV,
4.
zuständige Behörde nach § 50 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes in Angelegenheiten der
a)
Fahrlehrererlaubnis nach dem ersten Abschnitt des Fahrlehrergesetzes,
b)
Fahrschulerlaubnis und Zweigstellenerlaubnis nach dem zweiten Abschnitt des Fahrlehrergesetzes,
und ihrer unter Beachtung der §§ 51 und 53 Fahrlehrergesetz durchzuführenden Überwachung,
5.
Fahrerlaubnisbehörden nach § 73 Absatz 1 Satz 1 FeV,
6.
Genehmigungsbehörden nach § 2 Absatz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),
7.
zuständige Behörde nach § 1e Absatz 1 Nummer 3 StVG und § 1 Absatz 3 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) ausgenommen auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht,
8.
anzuhörende zuständige Behörde nach § 1i Absatz 2 Satz 3 StVG.
Erstreckt sich der festgelegte Betriebsbereich im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung über den Bezirk einer nach Satz 1 Nummer 7 zuständigen Behörde hinweg, so entscheiden die nach Satz 1 Nummer 7 zuständigen Behörden im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit jeweils nach gegenseitiger Anhörung.
(2) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind zuständig für
1.
das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 StVG,
2.
die Entscheidung über die Schadensbeseitigung und die Entschädigungsleistung nach § 5b Absatz 6 StVG,
3.
die Anordnung oder Änderung von Übermittlungssperren nach § 41 StVG,
4.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung,
5.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 StVZO, soweit nicht der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein nach § 2 Absatz 3 Nummer 5 zuständig ist,
6.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 FeV von folgenden Vorschriften,
a)
§ 18 Absatz 1 FeV über den Zeitraum bis zur Wiederholung der Prüfung,
b)
§ 48 Absatz 4 Nummer 2 FeV über das Mindestalter für Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung,
7.
die Bestimmung von geeigneten Stellen nach § 48 Absatz 4 Nummer 7 Satz 2 FeV,
8.
die Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe durchführen, nach § 68 Absatz 1 FeV,
9.
die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 68 Absatz 2 Satz 6 FeV,
10.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Absatz 1 FZV,
11.
das Ausstellen von Fahrerqualifizierungsnachweisen nach § 7 Absatz 1 und die Datenübermittlungen nach § 15 und § 18 Absatz 1 und 2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz,
12.
die Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Ausbildungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 5 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) und die Anrechnung anderer spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 4 Absatz 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung.
(3) Soweit nicht in § 44a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, sind die Landrätinnen und Landräte als Kreisordnungsbehörden für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 StVO zuständig, wenn sich eine Veranstaltung über den Bezirk der nach § 4 oder § 5 zuständigen Behörde hinaus ausschließlich auf das eigene Kreisgebiet erstreckt.
(4) Soweit nicht in § 44a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 StVO zuständig, wenn sich eine Veranstaltung über den Bezirk einer Kreisordnungsbehörde hinaus erstreckt. Dies gilt auch für länderübergreifende Veranstaltungen. Örtlich zuständig ist diejenige Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt.

§ 4

(1) Soweit nicht in den §§ 44a, 45 Absatz 11, § 46 Absatz 2a oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern als örtliche Ordnungsbehörden Straßenverkehrsbehörden nach folgenden Vorschriften:
1.
§ 44 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 StVO,
2.
§ 45 StVO,
3.
§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4, 4 a, 4 b, 5 a, 5 b, 6, 8 bis 12 StVO,
4.
§ 10 Absatz 3 eKFV.
(2) Soweit nicht in § 44a Absatz 3, § 45 Absatz 11 oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, werden die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern als örtliche Ordnungsbehörden auf Antrag zu Straßenverkehrsbehörden nach § 45 StVO und § 10 Absatz 3 eKFV bestimmt, sofern diese nachweisen, dass sie die personellen und finanziellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben erfüllen.
(3) Über den Antrag nach Absatz 2 entscheidet die zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Straßenverkehrsrecht zuständige oberste Landesbehörde durch Verordnung. Die geänderten Zuständigkeiten werden in der Anlage zu dieser Verordnung bekanntgegeben. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung.

§ 5

(1) Unbeschadet der Regelungen des § 4 Absatz 2 und soweit nicht in den §§ 44a, 45 Absatz 11, § 46 Absatz 2a oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren als örtliche Ordnungsbehörden Straßenverkehrsbehörden nach folgenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
1.
§ 44 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 StVO,
2.
§ 45 StVO, soweit es sich um straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
a)
über das Halten und Parken,
b)
im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO,
c)
im Zusammenhang mit Arbeiten im Straßenraum,
d)
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen
handelt. Die Buchstaben b und c gelten nicht, wenn Anordnungen für den Bezirk mehrerer amtsfreier Gemeinden oder Ämter zu erteilen sind.
3.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 4 a, 4 b, 5 a, 5 b, 6, 8, 9 und 12StVO,
4.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO, soweit es sich um Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Haltens und Parkens sowie zum Befahren von Fußgängerbereichen und Fahrradstraßen handelt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister von amtsangehörigen Gemeinden, denen nach § 1 Abs. 3 der Amtsordnung die Geschäftsführung eines Amtes übertragen worden ist.

§ 5a

(1) Auf Antrag der unteren Verwaltungsbehörde nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 sind die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren oder in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden zuständig für
1.
Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter bei Änderung der Anschrift innerhalb des gleichen Zulassungsbezirks nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 FZV, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren gemäß § 13 Absatz 1 a FZV eröffnet ist, und
2.
die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen gemäß § 14 Absatz 1 FZV.
Für die Antragstellung ist das Einvernehmen der betroffenen Behörden erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Kostentragung und Gebührenverwendung.
(2) Über den Antrag nach Absatz 1 entscheidet die zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Straßenverkehrsrecht zuständige oberste Landesbehörde durch Verordnung. Die geänderten Zuständigkeiten werden in der Anlage zu dieser Verordnung bekanntgegeben. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung.
(3) Die Zuständigkeit der Landrätinnen und Landräte als Kreisordnungsbehörden nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 bleibt von Absatz 1 unberührt.

§ 6

Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren als örtliche Ordnungsbehörden sind Antragsbehörden nach § 21 Abs. 1 Satz 1 FeV.

§ 7

(1) Die für das Land Schleswig-Holstein zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ist prüfende Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FeV.
(2) Die Landesinnung der Augenoptiker von Schleswig-Holstein ist für die Aufsicht über Sehteststellen nach § 67 Absatz 4 Satz 5 FeV zuständig.
(3) Die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen sind zuständig für
1.
die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase und/oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern nach Nummer 1.1 der Anlage VIII c zur StVZO,
2.
die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Vorschriften durch die anerkannten Untersuchungsstellen nach Nummer 3.2 der Anlage XVII zur StVZO,
3.
die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen (GWP) und sonstigen Gasanlagenprüfungen nach Nummer 1.1 der Anlage XVII a zur StVZO,
4.
die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nummer 1.1 der Anlage XVIII d zur StVZO.
(4) Der Landesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in Schleswig-Holstein ist zuständig für
1.
die Aufsicht über die Inhaber der bis zum 31. Mai 1998 erteilten Anerkennungen nach Nummer 6 der Anlage VIII zur StVZO in der bis zum 31. Mai 1998 geltenden Fassung,
2.
die Aufsicht über die Anerkennungsstellen, das Anerkennungsverfahren und die Schulungen nach Nummer 8.1 und 8.2 der Anlage VIII c zur StVZO,
3.
die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren und die Schulungen nach Nummer 8.1 und 8.2 der Anlage XVII a zur StVZO,
4.
die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern für die Durchführung von Prüfungen allgemein sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nummer 1.1 der Anlage XVIII c zur StVZO,
5.
die Aufsicht über die Anerkennungsstellen, das Anerkennungsverfahren und die Schulungen nach den Nummern 9.1 und 9.2 der Anlage XVIII d zur StVZO.

§ 8

Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO von der Vorschrift des § 50 StVO sind zuständig
1.
die Landrätin oder der Landrat des Kreises Pinneberg als Kreisordnungsbehörde, wenn es sich um Kraftfahrzeuge handelt,
2.
die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als örtliche Ordnungsbehörde, wenn es sich um Fahrräder handelt.

§ 9

(1) Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist Fachaufsichtsbehörde über
1.
die in den §§ 3, 4 Absatz 1, §§ 7 und 8 Nummer 1 genannten Behörden und Stellen, soweit ihnen im Rahmen dieser Verordnung die Ausführung der dort genannten Aufgaben übertragen wird,
2.
die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte, soweit sie bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24 a des Straßenverkehrsgesetzes zuständige Behörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind.
(2) Die Landrätinnen und Landräte sind untere Fachaufsichtsbehörden über die in § 4 Absatz 2, §§ 5, 5a, 6 und § 8 Nummer 2 genannten Behörden, soweit ihnen im Rahmen dieser Verordnung die Ausführung der dort genannten Aufgaben übertragen wird.

§ 10

Straßenbaubehörde im Sinne von § 45 Absatz 2 Satz 1 StVO ist die Behörde, welche die Aufgaben des beteiligten Trägers der Straßenbaulast wahrnimmt.

§ 11

(1) Soweit für die Anwendung dieser Verordnung das Überschreiten einer Einwohnerzahl maßgebend ist, gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. März fortgeschriebene Einwohnerzahl vom 1. Januar des folgenden Jahres an. Bei einer Gebietsänderung gelten die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein festgestellten neuen Einwohnerzahlen der Gemeinden vom 1. Januar des folgenden Jahres an.
(2) Ein Rückgang unter die Einwohnerzahl ist so lange unbeachtlich, als die für das Straßenverkehrsrecht zuständige oberste Landesbehörde nichts anderes bestimmt. Diese Entscheidung ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.

§ 12

Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und Stellen nach den in dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften wird auf das für Verkehr zuständige Ministerium übertragen.

§ 13

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig, tritt die Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung vom 19. November 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 360)
*)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 45), außer Kraft.
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-0-288

Anlage

(zu § 4 Absatz 2 und 3 und § 5a Absatz 1 und 2)
Zuständigkeitsverzeichnis
Gliederungsnummer Zuständige Behörde und sachliche Zuständigkeit
1. Gemeinden nach § 4 Absatz 2 Glinde
2. Gemeinden nach § 5a Absatz 1 Nummer 1
2.1 Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden
Altenholz, Ahrensburg, Ammersbek, Bad Oldesloe, Bargteheide, Barsbüttel, Büdelsdorf, Eckernförde, Ellerau, Glinde, Glücksburg, Handewitt, Harrislee, Henstedt-Ulzburg, Husum, Kaltenkirchen, Kappeln, Kronshagen, Oststeinbek, Reinbek, Rendsburg, Schleswig, Sylt, Tönning
2.2 Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der ehrenamtlich verwalteten Ämter
Achterwehr, Arensharde, Bad Bramstedt-Land, Bokhorst-Wankendorf (ausgenommen die Gemeinde Bönnebüttel), Bordesholm, Bornhöved, Dänischenhagen, Dänischer Wohld, Eggebek, Eiderkanal, Eiderstedt, Flintbek, Fockbek, Föhr-Amrum, Geltinger Bucht, Haddeby, Hohner Harde, Hürup, Hüttener Berge, Jevenstedt, Kappeln-Land, Kropp-Stapelholm, Langballig, Lütjenburg-Land, Mittelangeln, Mittelholstein, Molfsee, Nortorfer Land, Mittleres Nordfriesland, Nordsee-Treene, Oeversee, Pellworm, Preetz-Land, Probstei, Sandesneben-Nusse, Schafflund, Schlei-Ostsee, Schrevenborn, Selent-Schlesen, Siek, Südangeln, Süderbrarup, Südtondern, Viöl
3. Gemeinden nach § 5a Absatz 1 Nummer 2
3.1 Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden
Ahrensburg, Ammersbek, Bad Oldesloe, Bargteheide, Barsbüttel, Ellerau, Glinde, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen, Oststeinbek, Reinbek
3.2 Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der ehrenamtlich verwalteten Ämter
Bad Bramstedt-Land, Bokhorst-Wankendorf (ausgenommen die Gemeinde Bönnebüttel), Bornhöved, Lütjenburg-Land, Preetz-Land, Probstei, Sandesneben-Nusse, Schrevenborn, Selent-Schlesen, Siek
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