SpkG
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Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG) in der Fassung vom 11. September 2008

Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG) in der Fassung vom 11. September 2008
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Inhaltsübersicht, §§ 14a und 44 neu hinzugefügt (Art. 2 Ges. v. 17.05.2023, GVOBl. S. 252)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG) in der Fassung vom 11. September 200829.08.2008
Inhaltsverzeichnis01.06.2023
Erster Teil - Öffentliche Sparkassen29.08.2008
A. Öffentlich-rechtliche Sparkassen29.08.2008
§ 1 - Rechtsnatur01.06.2023
§ 2 - Aufgaben01.06.2023
§ 3 - Satzung01.06.2023
§ 4 - Unterstützung durch den Träger, Haftung sowie Bildung und Übertragung von Stammkapital20.12.2013
§ 5 - Zuständigkeit der Vertretung des Trägers01.06.2023
§ 6 - Organe der Sparkasse29.08.2008
§ 7 - Zusammensetzung des Verwaltungsrates01.06.2023
§ 8 - Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates01.06.2023
§ 9 - Weitere Mitglieder des Verwaltungsrates, Verordnungsermächtigungen01.06.2023
§ 10 - Aufgaben des Verwaltungsrates01.06.2023
§ 11 - Beschlussfassung des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse01.06.2023
§ 12 - Zusammensetzung des Vorstandes13.04.2012
§ 13 - Bestellung des Vorstandes, Offenlegung von Bezügen und sonstigen Leistungen01.06.2023
§ 14 - Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes29.08.2008
§ 14a - Risikoausschuss01.06.2023
§ 15 - Prüfungsausschuss01.06.2023
§ 16 - Verpflichtungserklärungen29.08.2008
§ 17 - Widerspruch gegen Beschlüsse29.08.2008
§ 18 - Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen01.06.2023
§ 19 - Verschwiegenheitspflicht29.08.2008
§ 20 - Haftung01.04.2009
§ 21 - Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Ausschüsse01.06.2023
§ 22 - Beschäftigte01.06.2023
§ 23 - Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern und anderen Sparurkunden01.06.2023
§ 24 - Geschäftsjahr29.08.2008
§ 25 - Stellenplan und Mittelfristplanung20.12.2013
§ 26 - Jahresabschluss und Entlastung20.12.2013
§ 27 - Verwendung von Überschüssen01.06.2023
§ 28 - Vereinigung von Sparkassen und Bildung von Sparkassenzweckverbänden01.06.2023
§ 29 - Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Träger01.06.2023
§ 30 - Auflösung von Sparkassen01.06.2023
§ 31 - Auseinandersetzung01.06.2023
B. Sparkassen des Privatrechts29.08.2008
§ 32 - Begriff und Aufgaben20.12.2013
§ 33 - Gemeinsame Vorschriften01.06.2023
§ 34 - Satzung29.08.2008
Zweiter Teil - Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein29.08.2008
§ 35 - Rechtsnatur und Aufgabe29.08.2008
§ 36 - Organe und Satzung, Offenlegung von Bezügen und sonstigen Leistungen01.06.2023
§ 37 - Haushalt20.12.2013
Dritter Teil - Aufsicht29.08.2008
§ 38 - Aufsicht30.07.2010
§ 39 - Aufsichtsbehörde für die Sparkassen01.06.2023
§ 40 - Aufsichtsmittel29.08.2008
§ 41 - Genehmigungen01.06.2023
§ 42 - Aufsicht für den Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein01.06.2023
Vierter Teil - Schlussvorschriften29.08.2008
§ 43 - Haftung der Träger ab dem 19. Juli 200529.08.2008
§ 44 - Erstmalige Zusammensetzung des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 1 bis 301.06.2023
Inhaltsübersicht
Erster Teil Öffentliche Sparkassen
A. Öffentlich-rechtliche Sparkassen
§ 1Rechtsnatur
§ 2Aufgaben
§ 3Satzung
§ 4Unterstützung durch den Träger, Haftung sowie Bildung und Übertragung von Stammkapital
§ 5Zuständigkeit der Vertretung des Trägers
§ 6Organe der Sparkasse
§ 7Zusammensetzung des Verwaltungsrates
§ 8Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates
§ 9Weitere Mitglieder des Verwaltungsrates, Verordnungsermächtigungen
§ 10Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 11Beschlussfassung des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse
§ 12Zusammensetzung des Vorstandes
§ 13Bestellung des Vorstandes, Offenlegung von Bezügen und sonstigen Leistungen
§ 14Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes
§ 14aRisikoausschuss
§ 15Prüfungsausschuss
§ 16Verpflichtungserklärungen
§ 17Widerspruch gegen Beschlüsse
§ 18Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen
§ 19Verschwiegenheitspflicht
§ 20Haftung
§ 21Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Ausschüsse
§ 22Beschäftigte
§ 23Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern und anderen Sparurkunden
§ 24Geschäftsjahr
§ 25Stellenplan und Mittelfristplanung
§ 26Jahresabschluss und Entlastung
§ 27Verwendung von Überschüssen
§ 28Vereinigung von Sparkassen und Bildung von Sparkassenzweckverbänden
§ 29Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Träger
§ 30Auflösung von Sparkassen
§ 31Auseinandersetzung
B. Sparkassen des Privatrechts
§ 32Begriff und Aufgaben
§ 33Gemeinsame Vorschriften
§ 34Satzung
Zweiter Teil Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein
§ 35Rechtsnatur und Aufgabe
§ 36Organe und Satzung, Offenlegung von Bezügen und sonstigen Leistungen
§ 37Haushalt
Dritter Teil Aufsicht
§ 38Aufsicht
§ 39Aufsichtsbehörde für die Sparkassen
§ 40Aufsichtsmittel
§ 41Genehmigungen
§ 42Aufsicht für den Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein
Vierter Teil Schlussvorschriften
§ 43Haftung der Träger ab dem 19. Juli 2005
§ 44Erstmalige Zusammensetzung des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 1 bis 3

Erster Teil Öffentliche Sparkassen

A. Öffentlich-rechtliche Sparkassen

§ 1 Rechtsnatur

(1) Sparkassen, deren Träger eine Gemeinde, ein Kreis oder ein Zweckverband ist, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2) Gemeinden, Kreise oder Zweckverbände können mit Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums Sparkassen errichten. Mit der Erteilung der Genehmigung wird die Sparkasse eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(3) Die Sparkassen sind geeignet zur Anlegung von Mündelgeldern und von Geldern, die wie Mündelgelder anzulegen sind. Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit der zuständigen Landgerichtspräsidentin oder dem zuständigen Landgerichtspräsidenten einer Sparkasse diese Eignung entziehen.
(4) Die Sparkassen führen als Dienstsiegel ein Dienstsiegel mit dem Wappen ihres Trägers mit einer die amtliche Bezeichnung der Sparkasse wiedergebenden Umschrift oder das Landessiegel; Zweckverbandssparkassen können auch das Wappen eines Verbandsmitgliedes im Dienstsiegel führen. Die Satzung bestimmt das Nähere.

§ 2 Aufgaben

Öffentlich-rechtliche Sparkassen sind selbständige Unternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, der öffentlichen Hand und insbesondere der mittelständischen Wirtschaft mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen. Sie unterstützen dadurch die Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich.

§ 3 Satzung

(1) Die Vertretung (oberstes Organ) des Trägers erlässt die Satzung der Sparkasse. Die Satzung muss Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben, zulässige Geschäfte und Organe und deren Befugnisse enthalten.
(2) Die Aufsichtsbehörde erlässt eine Mustersatzung für öffentlich-rechtliche Sparkassen. Weicht eine Satzung von dieser Mustersatzung ab, so bedarf sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 4 Unterstützung durch den Träger, Haftung sowie Bildung und Übertragung von Stammkapital

(1) Die Anstaltslast wird ersetzt durch die Bestimmungen des Absatzes 2.
(2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(3) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
(4) Die Satzung kann die Bildung von Stammkapital vorsehen. Stammkapital ist der Teil des Eigenkapitals der Sparkasse, der durch Einlagen und/oder Umwandlung von Dotationskapital beziehungsweise von Sicherheitsrücklagen gebildet wird. Das Stammkapital muss die jeweiligen bankaufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Kernkapital erfüllen. Über die Bildung des in den Sätzen 1 und 2 genannten Stammkapitals entscheidet der Verwaltungsrat nach vorheriger Zustimmung der Vertretung des Trägers.
(5) Bis zu 49,9 % des Stammkapitals können von neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten gehalten werden. Neben dem Träger am Stammkapital Beteiligte sind andere schleswig-holsteinische öffentlich-rechtliche Sparkassen, deren Träger im Sinne des § 1 Abs. 1 und der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein sowie sonstige schleswig-holsteinische Gemeinden, Kreise und Zweckverbände.
(6) Die Einbeziehung von neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten nach Absatz 5 Satz 1 erfolgt nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein durch Einlagen zur Erhöhung des Stammkapitals, das die jeweiligen bankaufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Kernkapital erfüllen muss. Hierzu sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag insbesondere die Höhe und der Zeitpunkt der Einlage zu regeln. Regelungen über die Beendigung einer Beteiligung müssen so beschaffen sein, dass sie für den Träger im Rahmen der ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft jederzeit erfüllbar bleiben. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsichtsbehörden sind nicht befugt, im Rahmen der Aufsicht über die kommunale Haushaltswirtschaft zu verlangen, dass Träger von Sparkassen Stammkapitalanteile bilden. Der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein darf sich am Stammkapital nur beteiligen, um besonderen Belastungssituationen der Sparkassen zu begegnen oder um bestehende stille Einlagen bei den Sparkassen abzulösen. Neben dem Träger am Stammkapital Beteiligte können ihren Anteil am Stammkapital ganz oder teilweise durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde an den Träger, die Sparkasse und andere neben dem Träger am Stammkapital Beteiligte, die in Absatz 5 Satz 2 genannt sind, übertragen.
(7) Weitere Erhöhungen des Stammkapitals auch unter Teilnahme eines oder mehrerer neben dem Träger am Stammkapital Beteiligter sowie weitere Übertragungen von Teilen vorhandenen Stammkapitals sind zulässig, solange die Beteiligungsgrenze nach Absatz 5 Satz 1 nicht überschritten wird. Die Absätze 5 und 6 gelten im Übrigen entsprechend.

§ 5 Zuständigkeit der Vertretung des Trägers

(1) Die Vertretung des Trägers wählt die weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 1. In Fällen nach § 8 Absatz 3 wählt die Vertretung des Trägers die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
(2) Sie beschließt über
1.
die Errichtung und die Auflösung der Sparkasse, die Vereinigung der Sparkasse mit anderen Sparkassen sowie den Beitritt zu Sparkassenzweckverbänden nach Anhörung des Verwaltungsrates,
2.
den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung nach Anhörung des Verwaltungsrates,
3.
die Zustimmung zur Bildung von Stammkapital nach § 4 Abs. 4 Satz 3 sowie den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Einbeziehung von neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten nach § 4 Abs. 6,
4.
den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Übertragung eines Anteils von neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten an die Sparkasse,
5.
die Genehmigung der Bestellung und der Rücknahme der Bestellung
a)
der Mitglieder des Vorstandes und
b)
der oder des Vorsitzenden des Vorstandes,
6.
die Entlastung des Verwaltungsrates,
7.
die Stellungnahme zu einer vorgesehenen Schließung von Zweigstellen,
8.
die Genehmigung der Richtlinien der Geschäftspolitik nach § 10 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz,
9.
die Abberufung der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Satz 1 und von weiteren sachkundigen Mitgliedern des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 6 Satz 2,
10.
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 20, soweit nicht in dieser Vorschrift etwas anderes bestimmt ist.

§ 6 Organe der Sparkasse

Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

§ 7 Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muss durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl der Verwaltungsratsmitglieder beträgt einundzwanzig.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden (§ 8), weiteren sachkundigen Mitgliedern (§ 9 Abs. 1) und zu einem Drittel aus Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten der Sparkasse (§ 9 Abs. 2). Nimmt die Sparkasse einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), in Anspruch, muss mindestens ein Mitglied über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen oder ein Prüfungsausschuss gemäß § 15 eingerichtet werden.
(3) Bei Sparkassen mit neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten gehört dem Verwaltungsrat mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten an, maximal jedoch drei Vertreterinnen oder Vertreter der neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten. Die Anzahl der Vertreterinnen oder Vertreter der neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten bestimmt sich nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 4 Abs. 6. Die Zahl der weiteren sachkundigen Mitglieder nach § 9 Abs. 1 verringert sich entsprechend. Bei der Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Zusammensetzung müssen die weiteren sachkundigen Mitglieder (§ 9 Abs. 1) und die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates (§ 8 Abs. 1) die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates bilden.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil, soweit nicht ihre eigenen Angelegenheiten beraten werden.
(6) Im Falle der Vereinigung von Sparkassen kann die Höchstzahl der Verwaltungsratsmitglieder nach Absatz 1 für eine begrenzte Zeit, längstens bis zum Ende der Wahlzeit der Vertretung des Trägers, überschritten werden. Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten bleibt in diesem Fall unverändert.

§ 8 Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates

(1) Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates ist die Landrätin oder der Landrat, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, oder die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher des Trägers. Sie oder er wird im Fall der Verhinderung von einem vom Verwaltungsrat gewählten Mitglied des Verwaltungsrates, das zum Personenkreis der weiteren sachkundigen Mitglieder (§ 9 Abs. 1) gehören muss, vertreten. § 9 Absatz 4, 5 und 7 gilt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates entsprechend.
(2) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates nach Absatz 1 Satz 1 kann unter Angabe der entgegenstehenden Gründe gegenüber der Vertretung des Trägers zeitlich befristet auf den Vorsitz verzichten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates nach Absatz 1 kann bei erheblicher Pflichtverletzung auf Antrag des Verwaltungsrates von der Vertretung des Trägers abberufen werden; der Beschluss der Vertretung des Trägers bedarf der Mehrheit der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) In Fällen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 3 wird die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats aus dem Personenkreis der weiteren sachkundigen Mitglieder (§ 9 Absatz 1) von der Vertretung des Trägers gewählt.
(5) Der Verwaltungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden vertreten. Bei Rechtsstreitigkeiten kann der Verwaltungsrat eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter bestimmen.

§ 9 Weitere Mitglieder des Verwaltungsrates, Verordnungsermächtigungen

(1) Die weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers aus dem Personenkreis der wählbaren sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner des Trägers gewählt. Im Falle der Wahl von Hauptverwaltungsbeamtinnen oder -beamten in den Verwaltungsrat ist es ausreichend, wenn der Dienstsitz im Trägergebiet der Sparkasse liegt. Soweit ein Zweckverband Träger ist, werden die in Satz 1 genannten Mitglieder aus dem Personenkreis der wählbaren sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes gewählt. Satz 2 gilt entsprechend. Frauen und Männer sind zum Zeitpunkt der Neuzusammensetzung im Anschluss an die Wahl der Vertretung zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sind Frauen und Männer zum Zeitpunkt der Neuzusammensetzung im Anschluss an die Wahl der Vertretung des Trägers in Bezug auf die letzte Person alternierend zu berücksichtigen. Für die Wählbarkeit nach Satz 1 und 2 gelten die Vorschriften des § 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 430), mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 erster Halbsatz GKWG. Die weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates, die Mitglied der Vertretung des Trägers sind, scheiden aus dem Verwaltungsrat aus, wenn sie ihren Sitz in der Vertretung verlieren. Soweit ein Zweckverband Träger ist, gilt Satz 8 entsprechend für Mitglieder des Verwaltungsrates, die der Verbandsversammlung oder den Vertretungen der zu dem Zweckverband gehörenden Gemeinden oder Gemeindeverbänden angehören. Verwaltungsratsmitglieder, die sowohl Mitglied der Verbandsversammlung als auch Mitglied der Vertretung einer zum Zweckverband gehörenden Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, scheiden nur dann aus dem Verwaltungsrat aus, wenn sie ihren Sitz sowohl in der Verbandsversammlung als auch in der Vertretung verlieren. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über die Wahl der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat werden von den wahlberechtigten Beschäftigten der Sparkasse in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers gewählt. Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Sparkasse berücksichtigt werden. Nicht wählbar ist, wer Mitglied des Vorstandes oder Vertreterin oder Vertreter im Fall der Verhinderung (§ 12 Abs. 2) ist. Im Übrigen gelten für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit § 11 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 12 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 und Abs. 4 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), mit der Maßgabe entsprechend, dass wählbar nur ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beschäftigten im Verwaltungsrat rückt unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Wahl bestehenden Anteile nach Satz 2 die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates zieht. Regelungen zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat erlässt das für Innere zuständige Ministerium durch Verordnung.
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter eines neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten werden von diesem in den Verwaltungsrat entsandt. Im Fall mehrerer neben dem Träger am Stammkapital Beteiligter werden deren Vertreterinnen und Vertreter, soweit die Satzung der Sparkasse nichts anderes bestimmt, in einer Beteiligtenversammlung gewählt. Frauen und Männer sind bei der Entsendung in den Verwaltungsrat zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sind Frauen und Männer alternierend zu berücksichtigen. Jeder neben dem Träger am Stammkapital Beteiligte entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Beteiligtenversammlung. Je angefangene EUR 1.000 Beteiligung am Stammkapital der Sparkasse vermitteln eine Stimme. Die Beteiligtenversammlung stimmt in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge (Listen) der neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten ab. Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt. Die Bewerber und Bewerberinnen eines neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt. Weitere Regelungen können in der Satzung der Sparkasse getroffen werden.
(4) Als Mitglieder dürfen nicht berufen werden
1.
Beschäftigte des Trägers, der Sparkasse, der Sparkassenaufsichtsbehörde, des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein und bei Zweckverbandssparkassen der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde; diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte des Trägers und der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat kraft Gesetzes angehören;
2.
Personen, die Unternehmerinnen oder Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder Vorstandsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter, Beamtinnen oder Beamte, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder Handelsvertreterinnen oder Handelsvertreter von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder die gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln, und Beschäftigte der Steuerbehörden; dies gilt nicht für Personen, die Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder Vorstandsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter oder Angestellte eines neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten oder mit diesem verbundenen Unternehmen sind;
3.
Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder die als Schuldnerinnen oder Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung in den letzten zehn Jahren verwickelt waren oder noch sind; Entsprechendes gilt für von ihnen geleitete Unternehmen;
4.
Personen, die untereinander, mit der oder dem Vorsitzenden (§ 8) oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind; eine Schwägerschaft ist so lange zu berücksichtigen, wie die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht.
(5) Tritt ein Fall nach Absatz 4 Nr. 1 bis 3 ein oder wird ein Mitglied des Verwaltungsrates zum Mitglied des Vorstandes der Sparkasse bestellt oder mit dessen Vertretung im Fall der Verhinderung beauftragt, so endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Tritt ein Fall nach Absatz 4 Nr. 4 ein, so endet
1.
wenn eine oder einer der Beteiligten die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder ein Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft der oder des anderen Beteiligten,
2.
in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft der oder des an Lebensalter jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates zur gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Ein Mitglied des Verwaltungsrates nach Absatz 1 kann bei erheblicher Pflichtverletzung auf Antrag des Verwaltungsrates von der Vertretung des Trägers abberufen werden; der Beschluss der Vertretung des Trägers bedarf der Mehrheit der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder. Ein Mitglied des Verwaltungsrates nach Absatz 2 oder 3 kann bei erheblicher Pflichtverletzung auf Antrag des Verwaltungsrates von der Aufsichtsbehörde abberufen werden.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann ein Mitglied abberufen, wenn bei der Ausübung der Mitgliedschaft erhebliche Interessenkonflikte zu Tage treten.
(8) Nach Ablauf ihrer Wahlzeit oder nach Auflösung der Vertretung des Trägers üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter aus.

§ 10 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat hat auf eine pflegliche und wirtschaftliche Verwaltung des Vermögens der Sparkasse zu achten. Er bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung; bei Sparkassen mit neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten bedürfen die Richtlinien der Geschäftspolitik der Genehmigung der Vertretung des Trägers.
(2) Der Verwaltungsrat ist ferner zuständig für
1.
den Beschluss über die Bildung von Stammkapital,
2.
die Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin oder des ersten und zweiten Stellvertreters der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates,
3.
die Bestellung und die Rücknahme der Bestellung
a)
der Mitglieder des Vorstandes und
b)
der oder des Vorsitzenden des Vorstandes,
4.
den Abschluss der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes,
5.
die Beauftragung von Beschäftigten, die im Fall der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren Aufgaben im Vorstand und bei der Geschäftsführung wahrnehmen, sowie den Widerruf dieses Auftrages,
6.
die Einrichtung von Ausschüssen des Verwaltungsrates und die Wahl der Mitglieder nach näherer Bestimmung durch die Satzung,
7.
den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand und die Innenrevision sowie von Geschäftsanweisungen für die Ausschüsse,
8.
den Beschluss über den Stellenplan,
9.
die Errichtung, die Verlegung und die Schließung von Zweigstellen auf Vorschlag des Vorstandes; vor dem Beschluss über die Schließung von Zweigstellen ist der Vertretung des Trägers Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
10.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichtes sowie die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 27,
11.
die Entlastung des Vorstandes,
12.
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken mit Ausnahme der Verfügung über Grundstücke, die zur Vermeidung von Verlusten im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind; der Vorstand kann ermächtigt werden, in einem vom Verwaltungsrat festzulegenden Rahmen selbständig zu entscheiden,
13.
den Neu- oder Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden; der Vorstand kann ermächtigt werden, in einem vom Verwaltungsrat festzulegenden Rahmen bei Umbauten selbständig zu entscheiden,
14.
die Eingehung, wesentliche Veränderungen und die Aufgabe von Beteiligungen,
15.
die Aufnahme von Genussrechtskapital, nachrangigen Verbindlichkeiten und stillen Einlagen nach näherer Bestimmung durch die Satzung,
16.
den Antrag auf Abberufung der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Satz 1 und von Mitgliedern des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 6,
17.
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes.
Der Verwaltungsrat kann außerdem in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, für die der Vorstand zuständig ist, die Beschlussfassung im Einzelfall an sich ziehen; dies gilt nicht in Kreditangelegenheiten.
(3) Der Verwaltungsrat ist auch zuständig für die Aufgaben nach § 25d Absatz 9 Satz 1 und 2 Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), mit Ausnahme der Unterbreitung von Vorschlägen für die Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers sowie für die Höhe ihrer oder seiner Vergütung und die Beratung zur Kündigung oder Fortsetzung des Prüfauftrags. Er kann diese Aufgaben auf einen Prüfungsausschuss übertragen. Andere Aufgaben kann er nach näherer Bestimmung durch die Satzung auf den Prüfungsausschuss, den Risikoausschuss oder andere Ausschüsse übertragen. Der Verwaltungsrat lässt sich regelmäßig, mindestens halbjährlich, über die Arbeit der Ausschüsse berichten.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

§ 11 Beschlussfassung des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder eine oder einer ihrer oder seiner Vertreterinnen oder Vertreter und die Hälfte der satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder anwesend sind.
(2) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden, soweit nicht dieses Gesetz, die Satzung oder andere Rechtsvorschriften etwas anderes vorsehen, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; es wird offen abgestimmt. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Beschlüsse nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 bedürfen der Mehrheit der satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder. Diese Beschlüsse werden, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel, gefasst.
(4) Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder in einem Sitzungsraum sind in Ausnahmefällen vorbehaltlich einer näheren Regelung durch die Satzung zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die oder der Vorsitzende bestimmt die Form der Beschlussfassung.

§ 12 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus zwei oder mehr Mitgliedern.
(2) Der Verwaltungsrat beauftragt einen oder mehrere geeignete Beschäftigte mit der Vertretung der Vorstandsmitglieder im Verhinderungsfall (Vorstandsvertreterin oder Vorstandsvertreter). Ein Verhinderungsfall liegt vor, wenn ein Mitglied des Vorstands seine Tätigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zeitweise oder dauerhaft nicht oder nicht mehr ausüben kann, insbesondere aufgrund von Krankheit, Urlaub, Beurlaubung vom Dienst oder Ausscheiden aus dem Amt. Im Fall des Ausscheidens aus dem Amt dauert der Verhinderungsfall solange an, bis ein neues Vorstandsmitglied im Amt ist. Der Verwaltungsrat kann den Auftrag jederzeit widerrufen.

§ 13 Bestellung des Vorstandes, Offenlegung von Bezügen und sonstigen Leistungen

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden als Angestellte der Sparkasse auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Bewerberinnen oder Bewerber sollen bei der Erstbestellung durch Stellenausschreibung ermittelt werden; das gilt auch bei der Neubesetzung der Stelle der oder des Vorsitzenden des Vorstandes.
(2) Der Beschluss über die Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr und muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Dienstzeit gefasst werden. Der Verwaltungsrat hat die Bestellung und die Rücknahme der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Der Träger wirkt darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und sonstigen Leistungen im Sinne von § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches jedes einzelnen Mitglieds des Vorstandes und des Verwaltungsrates unter Namensnennung, zusammengefasst aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang zum Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden. Satz 1 gilt auch für
1.
Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind und deren Voraussetzungen,
2.
Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Sparkasse während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,
3.
während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
4.
Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
Entsprechendes gilt für die an die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen. Im Übrigen bleibt § 10 Absatz 4 unberührt.

§ 14 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Sparkasse.
(2) Der Vorstand führt alle Geschäfte, die nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind, selbständig und verantwortlich nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsanweisung im Rahmen der Richtlinien der Geschäftspolitik. § 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Urkunden, die vom Vorstand oder den mit seiner Vertretung beauftragten Beschäftigten ausgestellt und mit dem Dienstsiegel versehen sind, sind öffentliche Urkunden.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Vorstandsmitglieder oder die mit ihrer Vertretung beauftragten Beschäftigten in der satzungsmäßig bestimmten Anzahl anwesend sind; darunter soll ein Vorstandsmitglied sein.
(5) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Der Vorstand kann einzelne Beschäftigte mit der Ausübung seiner Befugnisse in bestimmten Angelegenheiten beauftragen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 14a Risikoausschuss

(1) Bei der Sparkasse ist ein Risikoausschuss einzurichten. Er ist zuständig für
1.
die Erörterung der Gesamtbank- und der Risikostrategie sowie der Risikosituation mit dem Vorstand; über das Ergebnis ist der gesamte Verwaltungsrat regelmäßig zu informieren,
2.
die Zustimmung zu den Kreditanträgen, für die nach der vom Verwaltungsrat für den Risikoausschuss zu erlassenden Geschäftsanweisung seine Beschlussfassung vorgesehen ist.
Ihm können weitere Aufgaben zur Vorbereitung der Beratungen im Verwaltungsrat übertragen werden.
(2) Der Risikoausschuss besteht aus
1.
der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und
2.
mindestens drei und höchstens vier weiteren Mitgliedern.
Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter übersteigt die Anzahl der Mitglieder nicht. Die weiteren Mitglieder nach Nummer 2 und die Vertreterinnen und Vertreter werden vom Verwaltungsrat aus den weiteren sachkundigen Mitgliedern des Verwaltungsrates und etwaigen Vertreterinnen und Vertretern des oder der neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gewählt. Der Verwaltungsrat beschließt, welches Mitglied den Vorsitz im Risikoausschuss übernimmt. Die oder der Vorsitzende des Risikoausschusses darf weder Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates noch Vorsitzende oder Vorsitzender eines anderen Ausschusses sein.

§ 15 Prüfungsausschuss

(1) Soweit bei der Sparkasse nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 ein Prüfungsausschuss eingerichtet werden muss, kann dieser eingerichtet werden.
(2) Der Prüfungsausschuss hat mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder. Dem Prüfungsausschuss muss mindestens ein Mitglied mit Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung angehören. Ist die Sparkasse nach § 7 Abs. 2 Satz 2 verpflichtet, einen Prüfungsausschuss einzurichten, wird dieses Mitglied vom Verwaltungsrat aus dem Personenkreis der wählbaren sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner des Trägers gewählt. § 9 Absatz 1 Satz 3 und 7 gilt entsprechend. Im Übrigen besteht der Prüfungsausschuss aus Mitgliedern des Verwaltungsrates.
(3) Dem Prüfungsausschuss sind die Aufgaben nach § 10 Abs. 3 zu übertragen.

§ 16 Verpflichtungserklärungen

Die Form von Erklärungen, durch die die Sparkasse verpflichtet werden soll, regelt sich nach den Bestimmungen der Satzung.

§ 17 Widerspruch gegen Beschlüsse

(1) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, gesetz- oder satzungswidrigen Beschlüssen des Verwaltungsrates zu widersprechen.
(2) Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
(3) Der Träger kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates haftbar machen, wenn sie oder er ihrer oder seiner Verpflichtung, einen gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss zu beanstanden, vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht nachkommt und der Sparkasse hierdurch Schaden entsteht.

§ 18 Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen

(1) Kein Mitglied der Sparkassenorgane oder der Ausschüsse des Verwaltungsrates darf bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken und während der Beratung und Entscheidung anwesend sein, wenn
1.
die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Lebenspartnerin oder seinem eingetragenen Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade, so lange wie die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht, oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenden Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann,
2.
die oder der Betreffende persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditistin oder Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglied, Leiterin oder Leiter oder Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines privatrechtlichen Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann,
3.
die oder der Betreffende in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für das Mitwirkungs- und Beratungsrecht der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates, soweit die Angelegenheit den Träger betrifft.
(2) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet in Zweifelsfällen der Verwaltungsrat.

§ 19 Verschwiegenheitspflicht

Für die Pflicht zur Verschwiegenheit der Mitglieder der Sparkassenorgane über den Geschäftsverkehr der Sparkasse und die Tätigkeit in den Organen und in den Ausschüssen gilt § 96 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. Die bei dieser Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden.

§ 20 Haftung

§ 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Landesbeamtengesetzes gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Ausschüsse entsprechend. Die Entscheidung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen obliegt der Vertretung des Trägers.

§ 21 Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Ausschüsse

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anspruch auf die Gewährung einer angemessenen monatlichen Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz von Fahrkosten und die Vergütung von Reisekosten. Die oder der Vorsitzende und die oder der erste stellvertretende Vorsitzende erhalten eine angemessene zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse können eine Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz von Fahrtkosten und die Vergütung von Reisekosten erhalten.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigungen wird vom Vorstand des Sparkassen- und Giroverbandes unter Berücksichtigung der Höhe der Bilanzsumme der Sparkassen durch Richtlinien bestimmt, die im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen sind. Der Vorstand des Sparkassen- und Giroverbandes setzt auf der Grundlage dieser Richtlinien die Höhe der Aufwandsentschädigungen für jede Sparkasse durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
(3) Es werden die Fahrkosten erstattet, die durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei der Benutzung privateigener Fahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes.
(4) Reisekosten werden nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen vergütet.

§ 22 Beschäftigte

(1) Die Beschäftigten werden mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes vom Vorstand eingestellt, eingruppiert und entlassen.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Vorstandes ist die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Sparkasse ist der Vorstand.
(3) Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat (§ 9 Abs. 2), die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762, 1763), entsprechend. Dieser Kündigungsschutz gilt auch für die Dauer von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat.

§ 23 Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern und anderen Sparurkunden

(1) Ist ein Sparkassenbuch abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Vorstand es entweder selbst auf Antrag derer oder dessen, die oder der das Recht aus der Spareinlage geltend machen kann, für kraftlos erklären oder die Antragstellerin oder den Antragsteller auf das gerichtliche Aufgebotsverfahren verweisen. Für die Kraftloserklärung durch den Vorstand gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 7.
(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Verlust des Sparkassenbuches und die Tatsachen, aus denen sie oder er ihre oder seine Berechtigung herleitet, durch Abgabe eidesstattlicher Versicherungen gegenüber dem Vorstand oder auf andere Weise glaubhaft gemacht, so ordnet der Vorstand die Sperre des Guthabens an und erlässt ein Aufgebot. Das Aufgebot hat die Bezeichnung des Sparkassenbuches sowie die Aufforderung an die Inhaberin oder den Inhaber des Sparkassenbuches zu enthalten, es binnen drei Monaten vorzulegen und ihre oder seine Rechte anzumelden, andernfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt werde.
(3) Das Aufgebot ist in der Sparkasse für die Dauer von zwei Wochen öffentlich auszuhängen. Die Satzung bestimmt das Nähere.
(4) Legt die Inhaberin oder der Inhaber des Sparkassenbuches dieses nach Einleitung des Verfahrens nach Absatz 2 vor und meldet ihre oder seine Rechte an, so hat der Vorstand die Antragstellerin oder den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen, ihr oder ihm die Inhaberin oder den Inhaber zu benennen und ihr oder ihm die Einsicht in das Sparkassenbuch innerhalb einer bestimmten Frist zu gestatten. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das Sparkassenbuch eingesehen oder ist die Frist verstrichen, so ist die Sperre aufzuheben.
(5) Wird das Sparkassenbuch nicht innerhalb der im Aufgebot bestimmten Frist vorgelegt, so ist es durch Beschluss des Vorstandes für kraftlos zu erklären. Für die Bekanntmachung des Beschlusses gilt Absatz 3. Der Beschluss kann nur durch Beschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I , S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328), das entsprechend anzuwenden ist, angegriffen werden.
(6) Anstelle des für kraftlos erklärten Sparkassenbuches ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein neues Sparkassenbuch auszustellen.
(7) Das Aufgebotsverfahren ist gebührenfrei; die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die baren Auslagen zu tragen.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für andere Sparurkunden, die die Voraussetzungen des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllen.

§ 24 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 25 Stellenplan und Mittelfristplanung

Der Vorstand hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Stellenplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Gleichzeitig hat er dem Verwaltungsrat eine Mittelfristplanung zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

§ 26 Jahresabschluss und Entlastung

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand zu erstellen und vom Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein zu prüfen. Ist der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein mit mehr als 20 % am Stammkapital beteiligt, so ist die Prüfung durch die Prüfungseinrichtung eines anderen Sparkassenverbands oder eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchzuführen. Der Prüfungsbericht wird dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde zugeleitet. Der Jahresabschluss ist vom Verwaltungsrat festzustellen, der Lagebericht von ihm zu billigen. Der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein, der Lagebericht, das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes, der Bericht des Verwaltungsrates und der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes sind dem Träger vorzulegen.
(2) Hat die Sparkasse einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, sind diese durch die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein zu prüfen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Prüfungen der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach dem Wertpapierhandelsgesetz werden durch die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein vorgenommen. Der Prüfungsbericht wird dem Vorstand und dem Verwaltungsrat vorgelegt.

§ 27 Verwendung von Überschüssen

(1) Der Jahresüberschuss ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen, soweit er nicht an den Träger abgeführt wird.
(2) Der Jahresüberschuss kann mit Wirkung für den Bilanzstichtag bis zur Hälfte der Sicherheitsrücklage zugeführt werden (Vorwegzuführung).
(3) Die Sparkasse kann von dem Jahresüberschuss bis zu 35 % an den Träger abführen; eine Vorwegzuführung nach Absatz 2 bleibt unberücksichtigt.
(4) Bei Sparkassen mit mindestens einem neben dem Träger am Kernkapital Beteiligten finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Stattdessen ist der im Jahresabschluss ausgewiesene Jahresüberschuss zunächst um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr zu mindern. Der gegebenenfalls geminderte Jahresüberschuss wird mit Wirkung für den Bilanzstichtag mindestens zu einem Drittel, höchstens jedoch bis zur Hälfte den Rücklagen zugeführt (Vorwegzuführung). Soweit der verbleibende Betrag nicht zur weiteren Stärkung der Rücklagen benötigt wird, können aus ihm Ausschüttungen auf das Kernkapital erfolgen. Die Anteile der am harten Kernkapital Beteiligten am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am harten Kernkapital; entsprechendes gilt für ihre Beteiligung am Liquidationserlös nach der Auflösung der Sparkasse, es sei denn, die Satzung der Sparkasse regelt Abweichendes.
(5) Die an den Träger abgeführten Beträge sind für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.

§ 28 Vereinigung von Sparkassen und Bildung von Sparkassenzweckverbänden

(1) Sparkassen können durch übereinstimmende Beschlüsse der Vertretungen ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein in der Weise vereinigt werden, dass eine neue Sparkasse errichtet wird oder eine bestehende Sparkasse eine Sparkasse oder mehrere Sparkassen aufnimmt.
(2) Die Vereinigung bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
(3) Sparkassen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und ihrer Satzungen zu erfüllen, können durch Entscheidung des für Inneres zuständigen Ministeriums nach Anhörung der Vertretungen der Träger, der Verwaltungsräte und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein mit einer anderen Sparkasse vereinigt werden. Die Anhörung hat mindestens sechs Monate vor der Entscheidung über die Vereinigung zu erfolgen.
(4) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein Träger von Sparkassen unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 zu einem Sparkassenzweckverband zusammenschließen; zuvor hat das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration ihnen zur Einigung über die Bildung des Zweckverbandes eine Frist von sechs Monaten zu setzen. Für Sparkassenzweckverbände gelten im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), entsprechend. Davon abweichend
1.
werden die Verwaltungsgeschäfte des Sparkassenzweckverbands von der Sparkasse wahrgenommen und der hierfür erforderliche Finanzbedarf von der Sparkasse gedeckt,
2.
kann der Sparkassenzweckverband vom Erlass einer Haushaltssatzung absehen und
3.
können im Fall der Vereinigung von Sparkassen Sparkassenzweckverbände einen Sparkassenzweckverband bilden.
(5) Mit der Vereinigung von Sparkassen geht das Vermögen der bisherigen Sparkassen als Ganzes (Gesamtrechtsnachfolge) auf die neue Sparkasse über. Bei der Vereinigung von Sparkassen kann der Zeitpunkt festgelegt werden, von dem an die Handlungen der aufzunehmenden Sparkasse als für Rechnung der neu gebildeten oder der aufnehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag). Die aufzunehmende Sparkasse hat auf den Schluss des Tages, der dem Verschmelzungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem in der Genehmigung gemäß Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt liegen. § 24 des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 29 Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Träger

(1) Liegen Haupt- oder Zweigstellen von Sparkassen infolge einer Neugliederung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden im Trägerbereich einer anderen Sparkasse, so sollen die Sparkassen und deren Träger innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Neugliederung die im Sinne der Erhaltung und Schaffung leistungsfähiger Sparkassen erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein ist hierbei zu beteiligen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
(2) Zweigstellen einer Sparkasse, die infolge der Neugliederung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Gebiets ihres Trägers liegen, sind unbeschadet des Absatzes 1 auf die Sparkasse zu übertragen, die in diesem Gebiet Zweigstellen errichten darf; die Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Sparkassen erfolgt durch besonderen Vertrag. Von der Übertragung kann bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums nach Anhörung der anderen Sparkasse und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein abgesehen werden. Das gleiche gilt für Vereinbarungen, nach denen Zweigstellen von Kreissparkassen in einer kreisangehörigen Gemeinde mit eigener Sparkasse verbleiben.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Neugliederung zustande oder wird die Genehmigung versagt, so kann das für Inneres zuständige Ministerium nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein die zur Erhaltung oder Schaffung leistungsfähiger Sparkassen notwendigen Maßnahmen treffen. Es kann die Auseinandersetzung unter den Beteiligten regeln.
(4) § 28 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 30 Auflösung von Sparkassen

(1) Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Vertretung des Trägers nach Anhörung des Verwaltungsrates und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein. Die Auflösung bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
(2) Die Sparkasse kann unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 1 durch Beschluss der Landesregierung nach Anhörung des Trägers und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein aufgelöst werden. Die Anhörung hat mindestens sechs Monate vor dem Beschluss über die Auflösung zu erfolgen.

§ 31 Auseinandersetzung

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen die Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Sparkassen bei der Übertragung von Zweigstellen zu erfolgen hat, insbesondere welche Verbindlichkeiten und Vermögenswerte den zu übertragenden Zweigstellen zuzuordnen sind.

B. Sparkassen des Privatrechts

§ 32 Begriff und Aufgaben

(1) Sparkassen, die von einer Stiftung, einem rechtsfähigen Verein oder einer Aktiengesellschaft betrieben werden, sind öffentliche Sparkassen. Sie sind selbständige Unternehmen mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, der öffentlichen Hand und insbesondere der mittelständischen Wirtschaft mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen.
(2) Für die Rechtsverhältnisse der Sparkassen des Privatrechts gilt § 28 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend.

§ 33 Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Abs. 3 und die §§ 18, 19, 24 und 26 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 34 Satzung

(1) Das oberste Organ der Sparkasse erlässt die Satzung der Sparkasse.
(2) Die Aufsichtsbehörde erlässt eine Mustersatzung für die Geschäfte von Sparkassen des Privatrechts. Weicht eine Satzung von dieser Mustersatzung ab, so bedarf sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Zweiter Teil Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein

§ 35 Rechtsnatur und Aufgabe

(1) Die öffentlichen Sparkassen im Land Schleswig-Holstein und die Träger der öffentlich-rechtlichen Sparkassen bilden einen Verband mit dem Namen „Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein“. Der Verband kann die Kurzbezeichnung „Sparkassenverband Schleswig-Holstein“ führen.
(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, eine Prüfungsstelle für die Mitgliedssparkassen zu unterhalten und die Aufsichtsbehörde gutachtlich zu beraten.
(3) Zur Prüfung der Sparkassen besteht innerhalb des Verbandes eine Prüfungsstelle. Die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsstelle und ihre oder seine Stellvertretung müssen Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer sein. Die Abberufung der Leiterin oder des Leiters der Prüfungsstelle und ihrer oder seiner Stellvertretung bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Prüfungsstelle führt die Prüfungen in eigener Verantwortung und unabhängig von Weisungen der Verbandsorgane durch. Sie ist an die Berufsgrundsätze nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen gebunden und hat die für die Prüfung von großen Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen zu beachten. Die Satzung des Verbandes hat für die Prüfungsstelle die Registrierung als Abschlussprüfer vorzusehen.

§ 36 Organe und Satzung, Offenlegung von Bezügen und sonstigen Leistungen

(1) Die Organe des Verbandes sind
1.
die Verbandsversammlung als oberstes Organ,
2.
der Verbandsvorstand als verwaltungsleitendes Organ,
3.
die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher als geschäftsleitendes Organ.
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und ihre oder seine Vertreterinnen oder Vertreter können nicht zugleich die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung sein.
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen oder Vertretern der Verbandsmitglieder und der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher.
(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher wird hauptamtlich bestellt. § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig.
(4) Der Verband veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und sonstigen Leistungen im Sinne von § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und jedes einzelnen Mitglieds des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung unter Namensnennung, zusammengefasst aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, auf der Internetseite des Finanzministeriums. Satz 1 gilt auch für Leistungen entsprechend § 13 Absatz 3 Satz 2.
(5) Entsprechendes gilt für die an die Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen.
(6) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts, an denen der Verband unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt dieser darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und sonstigen Leistungen entsprechend Absatz 4 und 5 veröffentlicht werden. Das Gleiche gilt, wenn der Verband nur zusammen mit dem Land, Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden, einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts im Sinne des § 65 a der Landeshaushaltsordnung, einem Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne von § 3 Absatz 1 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 7. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des Verbandes gewählten oder entsandten Mitglieder sind verpflichtet, auf die Veröffentlichung hinzuwirken.
(7) Ist der Verband nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 % an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 6 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll er auf eine Veröffentlichung entsprechend Absatz 4 und 5 hinwirken.
(8) Der Verband soll sich an der Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen dieser Rechtsformen nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und sonstigen Leistungen entsprechend Absatz 4 veröffentlicht werden.
(9) Die Verbandsversammlung erlässt die Satzung des Verbandes. Diese Satzung muss Bestimmungen über Sitz, Aufgaben, Mitgliedschaft und Organe und deren Befugnisse enthalten. Bei der Zusammensetzung der Verbandsorgane ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechter hinzuwirken. Die Satzung des Verbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Verbandsversammlung kann weitere Satzungen erlassen und im Rahmen der Selbstverwaltung risikobegrenzende Maßnahmen für die Sparkassen, Auskunftsverpflichtungen der Sparkassen und die Vornahme und Durchführung von Prüfungen durch die Prüfungsstelle in einer Satzung beschließen.

§ 37 Haushalt

(1) Der Verband erhebt für jedes Rechnungsjahr eine Umlage von den Mitgliedssparkassen nach dem Verhältnis ihrer Bilanzsummen, soweit seine sonstigen Einnahmen die Geschäftskosten nicht decken.
(2) Für jedes Rechnungsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben, den Stellenplan sowie eine Berechnung der etwa erforderlichen Verbandsumlage enthält.
(3) Nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres hat die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher für den Verbandsvorstand der Verbandsversammlung über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung ist durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen, deren oder dessen Bestimmung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Der Verbandsversammlung obliegt die Entlastung des Verbandsvorstandes und der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers. Die Jahresrechnung ist mit dem Prüfungsbericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Jahresrechnung ist den Mitgliedern des Verbandes zuzuleiten.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Verbandsumlage, den Haushaltsplan und die Jahresrechnung mit Prüfungsbericht trifft die Satzung.

Dritter Teil Aufsicht

§ 38 Aufsicht

(1) Die Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein unterliegen der Aufsicht des Landes.
(2) Bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen, an deren Stammkapital Beteiligungen bestehen, unterliegen die Beteiligten insoweit der Rechtsaufsicht des Landes, als deren Beteiligung an einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse betroffen ist.

§ 39 Aufsichtsbehörde für die Sparkassen

(1) Aufsichtsbehörde für die Sparkassen ist das für Inneres zuständige Ministerium.
(2) Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Sparkassen im Einklang mit den Gesetzen und den aufgrund der Gesetze erlassenen aufsichtsbehördlichen Anordnungen geführt werden. Sie soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Sparkassen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Bei Handhabung der Aufsicht kann sich die Aufsichtsbehörde der Einrichtungen des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein bedienen.

§ 40 Aufsichtsmittel

(1) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen. Sie kann an den Sitzungen der Sparkassenorgane teilnehmen; sie kann auch verlangen, dass die Sparkassenorgane zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Vorsitzenden der Sparkassenorgane anweisen, Beschlüsse und Anordnungen der Organe, die das Recht verletzen, zu beanstanden. Sie kann diese Beschlüsse auch selbst beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
(3) Erfüllt eine Sparkasse die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Sparkasse selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.
(4) Wenn und solange der ordnungsmäßige Geschäftsgang der Sparkasse es erfordert und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den Absätzen 2 und 3 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse auf Kosten der Sparkasse wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Sparkasse.

§ 41 Genehmigungen

Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein vorbehaltlich anderer Vorschriften dieses Gesetzes
1.
die Eingehung und wesentliche Veränderungen von Beteiligungen; die Sparkasse kann sich an Wohnungsbaugesellschaften, Entwicklungs- und Sanierungsgesellschaften, Wirtschaftsförderungsgesellschaften und Gesellschaften zur Erschließung von Wohn- und Gewerbegebieten beteiligen, wenn dem Träger oder einer kommunalen Körperschaft im Trägergebiet Anteile an der Gesellschaft in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), bezeichneten Umfang gehören und sich die Tätigkeit der Gesellschaft auf das Gebiet des Trägers beschränkt; die Sparkasse kann sich ferner an Wohnungsbaugenossenschaften im Trägergebiet in haftungsbeschränkender Form mit Geschäftsanteilen von bis zu 30.000 Euro im Einzelfall beteiligen; bei Sparkassen, deren Träger ein Zweckverband ist, tritt an die Stelle des Trägergebiets das Gebiet der Mitglieder des Zweckverbands; die Eingehung und wesentliche Veränderungen von Beteiligungen nach Satz 2 und 3 sind über den Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein der Aufsichtsbehörde anzuzeigen;
2.
die Errichtung und die Verlegung von Zweigstellen durch Sparkassen im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein, unabhängig davon, ob das für Inneres zuständige Ministerium allgemein zuständige Aufsichtsbehörde ist; die Errichtungen und Verlegungen innerhalb des Trägergebietes einer Sparkasse bedürfen keiner Genehmigung, sofern die Interessenbereiche anderer schleswig-holsteinischer Sparkassen nicht berührt werden;
3.
die Vornahme von nach der Satzung nicht zulässigen Geschäften.

§ 42 Aufsicht für den Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein

(1) Aufsichtsbehörde für den Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein mit seiner Geschäftsstelle und seiner Prüfungsstelle ist das für Inneres zuständige Ministerium.
(2) Für die Durchführung der Aufsicht gilt § 40 entsprechend.
(3) Die Aufsichtsbehörde überwacht gegenüber der Prüfungsstelle die Einhaltung ihrer Pflichten nach § 35 Abs. 3 und der sich aus der Satzung nach § 35 Abs. 3 Satz 6 ergebenden Pflichten. Sie kann hierzu Untersuchungen durchführen, hierzu auch Dritte heranziehen, und geeignete Maßnahmen anordnen. Erhält sie konkrete Hinweise auf Pflichtverstöße seitens der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, hat sie diese zu untersuchen und geeignete Maßnahmen anzuordnen. Sie kann bei erheblichen Pflichtverstößen vom Verband die Abberufung der Leiterin oder des Leiters der Prüfungsstelle und ihrer oder seiner Stellvertretung verlangen. Die Aufsichtsbehörde legt die Überwachung planmäßig offen.
(4) Die Aufsicht nach Absatz 3 wird von Personen wahrgenommen, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen und mindestens in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung nicht persönliches Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer waren.
(5) Werden im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 3 Aufträge an Dritte vergeben, sind die Kosten dafür vom Verband zu tragen.

Vierter Teil Schlussvorschriften

§ 43 Haftung der Träger ab dem 19. Juli 2005

Die Träger der Sparkassen am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Trägerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkassen aufgrund eigener Trägerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Träger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.

§ 44 Erstmalige Zusammensetzung des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 1 bis 3

(1) Die Regelungen zur Wahl der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 1 und zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat nach § 9 Absatz 2 sind in Bezug auf die geschlechterspezifische Berücksichtigung von Verwaltungsratsmitgliedern mit der am 1. Juni 2023 beginnenden Wahlzeit erstmalig anzuwenden. Die Entscheidungen über die Vertretungsentsendungen eines neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten nach § 9 Absatz 3 sind in Bezug auf die geschlechterspezifische Berücksichtigung bis zum 1. Juni 2023 anzupassen. Die Durchführung der Wahlen in den Verwaltungsrat für die am 1. Juni 2023 beginnende Wahlzeit erfolgt nach In-Kraft-Treten der nach § 9 Absatz 2 Satz 7 zu erlassenden Verordnung.
(2) Sparkassen, deren Träger ein Zweckverband ist, können für die am 1. Juni 2023 beginnende Wahlzeit von folgender Ausnahmeregelung Gebrauch machen: Die Regelungen zur Wahl der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 1 in Bezug auf die geschlechterspezifische Berücksichtigung von Verwaltungsratsmitgliedern können für Personen, für die mit ihrem Amt als stellvertretende Verbandsvorsteherin oder stellvertretender Verbandsvorsteher verbundene Vorschlagsrechte in der Satzung des Zweckverbandes oder in der Satzung der Sparkasse geregelt sind, unberücksichtigt bleiben. Soweit sich danach eine ungerade Anzahl zu besetzender weiterer sachkundiger Mitglieder des Verwaltungsrates ergibt, sind mehr Frauen als Männer zu berücksichtigen.
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