Gesetz über die Mitwirkung des Landes bei der Besetzung von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen der Landesunternehmen und -beteiligungen (Landesorganbesetzungsgesetz - LOrgBG) Vom 17. Mai 2023
Gesetz über die Mitwirkung des Landes bei der Besetzung von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen der Landesunternehmen und -beteiligungen (Landesorganbesetzungsgesetz - LOrgBG) Vom 17. Mai 2023
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Besetzung von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen der Landesunternehmen und -beteiligungen sowie von Verwaltungsräten der öffentlich-rechtlichen Sparkassen vom 17. Mai 2023 (GVOBl. S. 252)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Mitwirkung des Landes bei der Besetzung von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen der Landesunternehmen und -beteiligungen (Landesorganbesetzungsgesetz - LOrgBG) vom 17. Mai 2023 | 01.06.2023 |
§ 1 - Ziel des Gesetzes | 01.06.2023 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 01.06.2023 |
§ 3 - Geltungsbereich | 01.06.2023 |
§ 4 - Vorgaben für die Besetzung von Geschäftsführungsorganen | 01.06.2023 |
§ 5 - Vorgaben für die Besetzung von Aufsichtsorganen | 01.06.2023 |
§ 6 - Hinwirkungspflicht | 01.06.2023 |
§ 7 - Verfahren | 01.06.2023 |
§ 8 - Bericht | 01.06.2023 |
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung der geschlechterparitätischen Vertretung von Frauen und Männern in Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen der Landesunternehmen und -beteiligungen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
Landesunternehmen: Anstalten öffentlichen Rechts, die über einen wesentlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfügen und für die das Land als Gewährträger haftet, sowie juristische Personen des Privatrechts, an denen das Land unmittelbar beteiligt ist (Landesbeteiligungen);
2.
Mittelbare Landesbeteiligungen: juristische Personen des Privatrechts, an denen ein Landesunternehmen oder eine mittelbare Landesbeteiligung beteiligt ist;
3.
Aufsichtsorgane: Verwaltungsräte, Aufsichtsräte sowie vergleichbare Aufsicht führende Organe ungeachtet ihrer Bezeichnung oder Rechtsgrundlage;
4.
Geschäftsführungsorgane: Vorstände, Geschäftsführungen sowie vergleichbare mit der Führung der Geschäfte betraute Organe ungeachtet ihrer Bezeichnung oder Rechtsgrundlage;
5.
Besetzung: Benennung, Entsendung oder Bestellung von Mitgliedern für Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane unabhängig davon, ob die Person neu (Neubesetzung) oder unmittelbar wiederkehrend (Wiederbesetzung) benannt, entsandt oder bestellt wird;
6.
Einfluss: die Möglichkeit unmittelbar oder mittelbar auf die Besetzung eines oder mehrerer Mitglieder einwirken zu können, auch wenn zur Durchsetzung die Hilfe Dritter benötigt wird;
7.
bestimmender Einfluss: die Möglichkeit durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung die Besetzung eines oder mehrerer Mitglieder auch ohne den Willen Dritter durchsetzen zu können, insbesondere auf Grund der Beteiligungsquote oder der Stellung als Gewährträger.
§ 3 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Besetzung von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen der Landesunternehmen und der mittelbaren Landesbeteiligungen, soweit das Land hierauf Einfluss nehmen kann. Es gilt nicht, soweit die Zusammensetzung durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist. Es gilt ferner nicht für Besetzungen, von Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind.
§ 4 Vorgaben für die Besetzung von Geschäftsführungsorganen
(1) Soweit das Land einen bestimmenden Einfluss auf die Besetzung von Geschäftsführungsorganen hat, hat es Frauen und Männer zu gleichen Teilen in der Zusammensetzung eines Auswahlpotenzials von Bewerbungen zu berücksichtigen. Das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern im Geschäftsführungsorgan darf nur eine Person betragen. Das Land wirkt darauf hin, dass während des Auswahlverfahrens Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden, insbesondere, wenn dem Geschäftsführungsorgan nur eine Person angehört. Gehört dem Geschäftsführungsorgan nur eine Person an, sollen Frauen und Männer bei der Neubesetzung alternierend berücksichtigt werden. Soweit hierbei Auswahl- oder Findungskommissionen gebildet werden, sollen diese zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt werden.
(2) Die Vorgaben des Absatzes 1 Satz 1 und 2 lassen Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz sowie zwingende gesetzliche Vorgaben unberührt. Von den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 1 und 2 kann aus wichtigem Grund abgewichen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
keine entsprechenden Bewerbungen vorliegen oder
2.
bei Stellenbesetzungen auf privatrechtlicher Grundlage aufgrund der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auch unter Beachtung des Gebotes zur Gleichstellung von Frauen und Männern ein Vorsprung gegenüber anderen Mitbewerberinnen und Mitbewerbern besteht.
§ 5 Vorgaben für die Besetzung von Aufsichtsorganen
§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Besetzung von Aufsichtsorganen. Wird das Aufsichtsorgan für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt, darf dasselbe Ungleichgewicht nicht für zwei aufeinanderfolgende Zeiträume bestehen.
§ 6 Hinwirkungspflicht
Im Übrigen wirkt das Land darauf hin, dass in Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen der Landesunternehmen und der mittelbaren Landesbeteiligungen Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sind.
§ 7 Verfahren
(1) Soweit das Land einen bestimmenden Einfluss auf die Besetzung eines Aufsichtsorgans hat, holt das vorschlagsberechtigte Ministerium die Zustimmung des für Gleichstellung zuständigen Ministeriums zum Besetzungsvorschlag ein.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Neubesetzung eines Geschäftsführungsorgans. In diesem Fall holt das für die zentrale Beteiligungsverwaltung zuständige Ministerium die Zustimmung des für Gleichstellung zuständigen Ministeriums ein. Bei Wiederbesetzungen von Geschäftsführungsorganen ist statt der Zustimmung vorab eine Stellungnahme des für Gleichstellung zuständigen Ministeriums einzuholen.
(3) Soll aus wichtigem Grund von den Vorgaben in § 4 Absatz 1 abgewichen werden, ist der wichtige Grund bei Einholung der Zustimmung oder Stellungnahme darzulegen.
§ 8 Bericht
(1) Das für die zentrale Beteiligungsverwaltung zuständige Ministerium erfasst im Beteiligungsbericht die Organe der Landesunternehmen, die Anzahl der Mitglieder, den Anteil der Geschlechter und die Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre über die Durchführung dieses Gesetzes.
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