Landesverordnung über die Wahl von Beschäftigten der Sparkassen in den Verwaltungsrat Vom 1. Juni 2023
Landesverordnung über die Wahl von Beschäftigten der Sparkassen in den Verwaltungsrat Vom 1. Juni 2023
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Wahl von Beschäftigten der Sparkassen in den Verwaltungsrat vom 1. Juni 2023 | 07.06.2023 |
Eingangsformel | 07.06.2023 |
§ 1 - Wahlrecht | 07.06.2023 |
§ 2 - Wählbarkeit | 07.06.2023 |
§ 3 - Wahlvorbereitung | 07.06.2023 |
§ 4 - Wahlverfahren | 07.06.2023 |
§ 5 - Wahlvorstand | 07.06.2023 |
§ 6 - Wählerverzeichnis | 07.06.2023 |
§ 7 - Ermittlung der Verteilung der Sitze nach Geschlechtern | 07.06.2023 |
§ 8 - Wahlausschreiben | 07.06.2023 |
§ 9 - Wahlvorschläge | 07.06.2023 |
§ 10 - Stimmabgabe | 07.06.2023 |
§ 11 - Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) | 07.06.2023 |
§ 12 - Wahlergebnis | 07.06.2023 |
§ 13 - Wahlniederschrift | 07.06.2023 |
§ 14 - Aufbewahrung der Wahlunterlagen | 07.06.2023 |
§ 15 - Mitteilung des Wahlergebnisses | 07.06.2023 |
§ 16 - Anfechtbarkeit | 07.06.2023 |
§ 17 - Mehrere Personalräte | 07.06.2023 |
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 07.06.2023 |
Aufgrund des § 9 Absatz 2 Satz 7 des Sparkassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 372), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 252, 253), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
§ 1 Wahlrecht
Zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsrat der Sparkasse sind alle Beschäftigten der Sparkasse berechtigt, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Beschäftigte, die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen. Das Gleiche gilt für verurteilte ausländische Beschäftigte, wenn durch Richterspruch festgestellt ist, dass die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 2 genannten Rechte führen würde. Beschäftigte, die am Wahltag länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt. § 11 Absatz 1 bis 3 und 6 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1003), gilt entsprechend.
§ 2 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag mindestens sechs Monate Beschäftigte der Sparkasse sind, seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Nicht wählbar sind Beschäftigte,
1.
die Mitglieder des Vorstandes oder Vertreterinnen oder Vertreter im Verhinderungsfall sind oder
2.
die sich noch in der Berufsausbildung befinden.
(3) § 12 Absatz 1, 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein gilt entsprechend.
§ 3 Wahlvorbereitung
(1) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates setzt den Wahltag im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Personalrates fest. Die Festsetzung muss spätestens acht Wochen vor dem Wahltag erfolgen. Die Wahl soll spätestens am Tage vor Ablauf der Wahlzeit des Verwaltungsrates stattfinden.
(2) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates hat den Personalrat unverzüglich schriftlich über die Festsetzung nach Absatz 1 zu unterrichten und ihn aufzufordern, einen Wahlvorstand zur Durchführung der Wahl zu bestellen. Außerdem hat sie oder er die Festsetzung durch Aushang in der Hauptstelle und in den personenbesetzten Zweigstellen der Sparkasse bekanntzumachen. Ergänzend kann die Bekanntmachung mittels der in der Sparkasse vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen nur von Berechtigten vorgenommen werden können. Wird von der Möglichkeit von Bekanntmachungen mittels der in der Sparkasse vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik Gebrauch gemacht, sollen alle Bekanntmachungen nach dieser Verordnung in gleicher Weise erfolgen.
§ 4 Wahlverfahren
Die Wahl ist geheim und unmittelbar.
§ 5 Wahlvorstand
(1) Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag drei Wahlberechtigte zum Wahlvorstand, davon eine als Vorsitzende oder einen als Vorsitzenden und eine als stellvertretende Vorsitzende oder einen als stellvertretenden Vorsitzenden; bei Sparkassen mit in der Regel weniger als 50 Wahlberechtigten kann der Wahlvorstand aus einer Person bestehen. Gleichzeitig ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(2) Ist kein Personalrat vorhanden oder kommt der Personalrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Wahlvorstandes nicht spätestens zwei Wochen nach der Aufforderung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nach, bestellt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Wahlvorstand.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Namen der den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führenden Mitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang in der Hauptstelle und in den personenbesetzten Zweigstellen der Sparkasse bekannt. § 3 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Er hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten.
(5) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Der Vorstand der Sparkasse hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Der Wahlvorstand kann Wahlberechtigte zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung zu Wahlhelferinnen und Wahlhelfern bestellen.
§ 6 Wählerverzeichnis
Die Wahlberechtigten sind vor jeder Wahl in einem Wählerverzeichnis zu erfassen, das bis zum Abschluss der Stimmabgabe laufend fortzuschreiben ist. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und getrennt nach Geschlechtern in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses muss unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Hauptstelle der Sparkasse zur Einsicht verfügbar sein. Die Abschrift soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. § 3 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis gilt § 5 der Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 4. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 817) entsprechend.
§ 7 Ermittlung der Verteilung der Sitze nach Geschlechtern
(1) Die Zahl der zu wählenden Vertreter und die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen wird vom Wahlvorstand unter Berücksichtigung von § 7 sowie § 9 Absatz 2 des Sparkassengesetzes festgestellt.
(2) Die Feststellung des Zahlenverhältnisses der Sitzverteilung erfolgt durch den Wahlvorstand nach dem Höchstzahlenverfahren.
(3) Demnach werden die Sitze, die auf die jeweiligen Vertreterinnen und jeweiligen Vertreter der Beschäftigten entfallen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt. Diese ergibt sich durch Teilung der jeweils erhaltenen Stimmenzahl durch 1, 2, 3 und so weiter (Höchstzahlenverfahren nach d´Hondt).
§ 8 Wahlausschreiben
(1) Der Wahlvorstand erlässt spätestens drei Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
1.
Den Ort und den Tag seines Erlasses,
2.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
3.
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis, das Sparkassengesetz, das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein, die Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein, diese Verordnung und die Satzung der Sparkasse zur Einsicht verfügbar sind,
4.
den Hinweis, dass nur Beschäftigte der Sparkasse wählen dürfen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
5.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
6.
die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten,
7.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens bei dem Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
8.
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss,
9.
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
10.
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstandes),
11.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe zur Einsicht verfügbar sind,
12.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) oder die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe.
(3) Der Text des Sparkassengesetzes, des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein, der Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein, dieser Verordnung, der Satzung der Sparkasse und des Wahlausschreibens müssen vom Tag des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Hauptstelle und in den personenbesetzten Zweigstellen der Sparkasse zur Einsicht verfügbar sein. § 3 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 9 Wahlvorschläge
(1) Die Wahlberechtigten können zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten Vorschläge machen. Die vorgeschlagenen Beschäftigten, die dem Wahlvorschlag zustimmen, sind Bewerberinnen und Bewerber.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe in der Hauptstelle und in den personenbesetzten Zweigstellen der Sparkasse zur Einsicht verfügbar sein. § 3 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Der Wahlvorschlag soll mindestens die Anzahl an Männern und Frauen, die zu wählen sind, enthalten.
(4) Die Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum und das Geschlecht anzugeben.
(5) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten, jedoch wenigstens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten. Jede und jeder Wahlberechtigte kann so viele Wahlvorschläge unterzeichnen, wie Beschäftigte in den Verwaltungsrat zu wählen sind.
(6) Die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner, die oder der an erster Stelle auf dem Wahlvorschlag steht, ist zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt.
(7) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Änderung zustimmen.
(8) Die §§ 12 und 13 der Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein gelten entsprechend.
§ 10 Stimmabgabe
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis (§ 6) eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Dazu händigt der Wahlvorstand jeder und jedem Wahlberechtigten einen Stimmzettel aus, auf dem links die Bewerberinnen und rechts die Bewerber untereinander in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und des Vornamens aufgeführt sind. Auf dem Stimmzettel ist zu vermerken, wie viele Namen von Bewerberinnen und wie viele Namen von Bewerbern die Wählerin oder der Wähler jeweils höchstens ankreuzen darf.
(3) Jede und jeder Wahlberechtigte kann so viele Namen von Bewerberinnen und Bewerbern auf dem Stimmzettel ankreuzen, wie Beschäftigte in den Verwaltungsrat zu wählen sind. Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet unbeobachtet persönlich den Stimmzettel, faltet ihn so zusammen, dass dessen Inhalt verdeckt ist, und wirft ihn in die Wahlurne.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die bei schriftlicher Stimmabgabe (Briefwahl) nicht einzeln in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
2.
aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
3.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten oder
4.
auf denen mehr Namen von Bewerberinnen oder Bewerbern angekreuzt sind, als jeweils Bewerberinnen und Bewerber zu wählen sind.
(5) Im Übrigen sind die §§ 18 und 21 der Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein entsprechend anzuwenden.
§ 11 Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
(1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen die Wahlvorschläge, den Stimmzettel und einen Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender Namen und Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ oder „Briefwahl“ trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung in dem Wählerverzeichnis zu vermerken.
(2) Die Abgabe der Stimme erfolgt in der Weise, dass der Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlages so rechtzeitig an den Wahlvorstand abgesendet oder übergeben wird, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
(3) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe in dem Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.
(4) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
§ 12 Wahlergebnis
Gewählt sind in der durch die Satzung der Sparkasse vorgeschriebenen Zahl die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes zieht.
§ 13 Wahlniederschrift
Nach Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von ihm zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:
1.
Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,
2.
die Zahl der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern,
3.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmzettel,
4.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
5.
die Zahl der gültigen Stimmzettel sowie der auf diesen genannten Bewerberinnen und Bewerber,
6.
die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen Stimmen,
7.
die Verteilung der erreichten Stimmen, getrennt nach Geschlechtern,
8.
die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber,
9.
besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses.
§ 14 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (zum Beispiel Niederschrift, Bekanntmachungen, Stimmzettel) werden vom Personalrat oder, sofern kein Personalrat vorhanden ist, vom Vorstand der Sparkasse mindestens bis zur nächsten Wahl aufbewahrt.
§ 15 Mitteilung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis durch zweiwöchigen Aushang in der Hauptstelle und in den personenbesetzten Zweigstellen der Sparkasse bekannt. § 3 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Der Wahlvorstand hat der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates unverzüglich schriftlich das Ergebnis der Wahl mitzuteilen.
(3) Der Wahlvorstand benachrichtigt die gewählten Bewerberinnen und Bewerber unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl.
§ 16 Anfechtbarkeit
Die Wahl ist anfechtbar. § 18 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein gilt entsprechend. Die Anfechtung hat durch Klage gegen den Personalrat oder im Falle des § 5 Absatz 2 gegen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu erfolgen.
§ 17 Mehrere Personalräte
Bestehen bei einer Sparkasse mehrere Personalräte, werden die Aufgaben des Personalrates nach dieser Verordnung vom Gesamtpersonalrat wahrgenommen. Besteht kein Gesamtpersonalrat, nehmen die Vorsitzenden der einzelnen Personalräte und deren erste Stellvertreterinnen oder Stellvertreter die Aufgaben des Personalrates wahr.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Wahl von Beschäftigten der Sparkassen in den Verwaltungsrat vom 19. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 18)
*)
außer Kraft.
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2023-1-5
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