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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zur Einrichtung des Amtes eines oder einer Landesbeauftragten für politische Bildung Vom 4. Dezember 2014

Gesetz zur Einrichtung des Amtes
eines oder einer Landesbeauftragten für politische Bildung
Vom 4. Dezember 2014
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert (Art. 11 Ges. v. 16.12.2015, GVOBl. S. 500)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Einrichtung des Amtes eines oder einer Landesbeauftragten für politische Bildung vom 4. Dezember 201401.01.2015
Eingangsformel01.01.2015
§ 1 - Wahl und Abberufung01.01.2015
§ 2 - Aufgaben01.01.2016
§ 3 - Rechtliche Stellung01.01.2015
§ 4 - Stellvertretung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter01.01.2015
§ 5 - Beteiligung01.01.2015
§ 6 - Kuratorium01.01.2015
§ 7 - Bericht01.01.2015
§ 8 - Übergang der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter01.01.2015
§ 9 - Inkrafttreten01.01.2015
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Wahl und Abberufung

(1) Das Amt der oder des Beauftragten für politische Bildung wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages eingerichtet.
(2) Der Landtag wählt ohne Aussprache die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Kommt vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl nicht zustande, führt die oder der Landesbeauftragte das Amt bis zur Neuwahl weiter.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages ernennt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit.
(4) Vor Ablauf der Amtszeit kann die oder der Landesbeauftragte nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages abberufen werden. Die oder der Landesbeauftragte kann jederzeit die Entlassung verlangen. Für den Fall der vorzeitigen Abberufung oder Entlassung führt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gemäß
§ 4 Absatz 1 bis zur Neuwahl die Geschäfte weiter.

§ 2 Aufgaben

Die oder der Landesbeauftragte nimmt die Aufgabe einer Landeszentrale für politische Bildung wahr. Ihre oder seine Aufgabe ist es,
1.
die politische Bildung für die gesamte Bevölkerung des Landes überparteilich mit geeigneten Maßnahmen zu fördern und zu vertiefen und die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu festigen,
2.
dabei mit den Trägern der politischen Bildung, den an der politischen Bildung beteiligten Behörden, besonders den Schulen und Hochschulen, sowie den Trägern der außerschulischen politischen Jugendbildung zusammenzuarbeiten und sie zu beraten,
3.
die Landesregierung und den Landtag in Grundsatzangelegenheiten der politischen Bildung zu beraten,
4.
Veranstaltungen durchzuführen, in deren Rahmen Themen der politischen Bildung unter Mitwirkung von Fachleuten aus Wissenschaft, Politik und anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erörtert werden und
5.
Schleswig-Holstein in seinem Zuständigkeitsbereich auch gegenüber Trägern und Einrichtungen der politischen Bildung in anderen Bundesländern zu vertreten.

§ 3 Rechtliche Stellung

Die oder der Landesbeauftragte ist in der Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Dies betrifft insbesondere Stellungnahmen gegenüber dem Landtag, Behörden, Verbänden oder der Öffentlichkeit. Sie oder er untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Die oder der Landesbeauftragte darf weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören.

§ 4 Stellvertretung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die oder der Landesbeauftragte bestellt eine Mitarbeiterin zur Stellvertreterin oder einen Mitarbeiter zum Stellvertreter. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter führt die Geschäfte, wenn die oder der Landesbeauftragte an der Ausübung des Amtes verhindert ist.
(2) Für die Erfüllung der Aufgaben ist der oder dem Landesbeauftragten die notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Landeshaushaltes zur Verfügung zu stellen; die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten ernannt. Sie können nur im Einvernehmen mit ihr oder ihm versetzt oder abgeordnet werden. Ihre Dienstvorgesetzte oder ihr Dienstvorgesetzter ist die oder der Landesbeauftragte, an deren oder dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind.

§ 5 Beteiligung

(1) Die Landesregierung beteiligt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten frühzeitig und umfassend an allen Gesetzes- und Verordnungsvorhaben, die die Belange der politischen Bildung betreffen.
(2) Bei Gesetzesvorhaben, die den Zuständigkeitsbereich der oder des Landesbeauftragten betreffen, hat sie oder er das Recht auf Anhörung vor dem Landtag.

§ 6 Kuratorium

(1) Die Überparteilichkeit der Tätigkeit der oder des Landesbeauftragten wird durch ein Kuratorium sichergestellt. Die Festlegung der Arbeitsschwerpunkte und die Aufstellung des Haushaltsplanes der oder des Landesbeauftragten erfolgen im Einvernehmen mit dem Kuratorium. Es hat das Recht, jederzeit von dem oder der Landesbeauftragten Auskünfte über dessen Tätigkeit und andere Fragen aus seinem Zuständigkeitsbereich zu erhalten.
(2) Das Kuratorium setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Landtag vertretenen Fraktionen sowie je einer von jeder Fraktion zu benennenden sachverständigen Persönlichkeit oder Vertreterin und Vertreter von Einrichtungen oder Verbänden, die mit Fragen der politischen Bildung befasst sind, zusammen. Die politischen Stiftungen der im Landtag vertretenen Parteien sowie die Landesschülervertretungen benennen jeweils einen gemeinsamen Vertreter oder eine gemeinsame Vertreterin.
§ 22 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
gilt entsprechend. Die Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages bestellt.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von wenigstens drei Mitgliedern muss es zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Sie oder er stellt die Tagesordnung auf.
(5) Das Kuratorium kann den im Schleswig-Holsteinischen Landtag vertretenen Fraktionen bis zu drei Vorschläge für die Wahl der oder des Landesbeauftragten zuleiten. Absatz 6 Satz 1 findet auf die Vorbereitung der Wahlvorschläge keine Anwendung.
(6) Der oder die Landesbeauftragte sowie seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter nehmen mit Antrags- und Rederecht ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Das Kuratorium kann Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung sowie weitere Persönlichkeiten als Beraterinnen und Berater zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

§ 7 Bericht

Die oder der Landesbeauftragte berichtet dem Landtag in jeder Legislaturperiode des Landtages über die Situation der politischen Bildung in Schleswig-Holstein sowie über ihre oder seine Tätigkeit. Darüber hinaus kann die oder der Landesbeauftragte dem Landtag weitere Berichte vorlegen; ebenso kann der Landtag weitere Berichte des Beauftragten verlangen.

§ 8 Übergang der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Einrichtung des Amtes eines oder einer Landesbeauftragten für politische Bildung zuständige Leitung der Landeszentrale für politische Bildung nimmt bis zum Wirksamwerden der Ernennung der oder des neu gewählten Landesbeauftragten deren oder dessen Aufgaben nach dem Einrichtungsgesetz wahr. Sie oder er übt ihre oder seine Aufgaben bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig- Holsteinischen Landtages aus und untersteht ihrer oder seiner Dienstaufsicht.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einrichtungsgesetzes in der Landeszentrale für politische Bildung in der Landtagsverwaltung tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme der Leiterin oder des Leiters sind mit dem Inkrafttreten des Einrichtungsgesetzes zu der oder dem Landesbeauftragten für politische Bildung versetzt. Das Einvernehmen gemäß
§ 4 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Einrichtung des Amtes eines oder einer Landesbeauftragten für politische Bildung gilt als hergestellt. Die Betroffenen sind schriftlich über die Versetzung zu unterrichten.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hier ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 4. Dezember 2014
Torsten Albig Stefan Studt
Ministerpräsident Minister
für Inneres und Bundesangelegenheiten
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