Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG -) Vom 10. Dezember 2003
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren
von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein
(Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG -)
Vom 10. Dezember 2003
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 20 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG -) vom 10. Dezember 2003 | 24.12.2003 |
Eingangsformel | 24.12.2003 |
Inhaltsverzeichnis | 24.12.2003 |
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften | 24.12.2003 |
§ 1 - Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes | 24.12.2003 |
§ 2 - Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten | 22.02.2019 |
§ 3 - Betroffener Personenkreis | 24.12.2003 |
§ 4 - Zuständigkeit | 24.12.2003 |
§ 5 - Verschlusssachen | 24.12.2003 |
§ 6 - Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse | 24.12.2003 |
§ 7 - Rechte und Pflichten der betroffenen und der einbezogenen Person | 24.12.2003 |
Abschnitt II - Sicherheitsüberprüfung | 24.12.2003 |
§ 8 - Arten der Sicherheitsüberprüfung | 24.12.2003 |
§ 9 - Einfache Sicherheitsüberprüfung | 24.12.2003 |
§ 10 - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung | 24.12.2003 |
§ 11 - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen | 24.12.2003 |
§ 12 - Datenerhebung | 24.12.2003 |
§ 13 - Sicherheitserklärung | 22.02.2019 |
§ 14 - Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten | 24.12.2003 |
§ 15 - Abschluss der Sicherheitsüberprüfung | 24.12.2003 |
§ 16 - Vorläufige Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit | 24.12.2003 |
§ 17 - Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung | 24.12.2003 |
§ 18 - Aktualisierung der Sicherheitserklärung, Wiederholungsüberprüfung | 24.12.2003 |
Abschnitt III - Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung | 24.12.2003 |
§ 19 - Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte | 24.12.2003 |
§ 20 - Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen | 24.12.2003 |
§ 21 - Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien | 24.12.2003 |
§ 22 - Übermittlung und Zweckbindung | 24.12.2003 |
§ 23 - Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten | 24.12.2003 |
§ 24 - Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten, Akteneinsicht | 24.12.2003 |
Abschnitt IV - Sonderregelungen für nicht öffentliche Stellen | 24.12.2003 |
§ 25 - Anwendungsbereich | 24.12.2003 |
§ 26 - Zuständigkeit | 22.02.2019 |
§ 27 - Sicherheitserklärung | 24.12.2003 |
§ 28 - Abschluss der Sicherheitsüberprüfung | 24.12.2003 |
§ 29 - Übermittlung von Informationen | 24.12.2003 |
§ 30 - Aktualisierung der Sicherheitserklärung | 24.12.2003 |
§ 31 - Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle | 24.12.2003 |
§ 32 - Datenverarbeitung in Dateien | 24.12.2003 |
Abschnitt V - Reisebeschränkungen, Schlussvorschriften | 24.12.2003 |
§ 33 - Reisebeschränkungen | 24.12.2003 |
§ 34 - Ordnungswidrigkeiten | 24.12.2003 |
§ 35 - Änderung von Gesetzen | 24.12.2003 |
§ 36 - Inkrafttreten | 24.12.2003 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes |
§ 2 | Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten |
§ 3 | Betroffener Personenkreis |
§ 4 | Zuständigkeit |
§ 5 | Verschlusssachen |
§ 6 | Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse |
§ 7 | Rechte und Pflichten der betroffenen und der einbezogenen Person |
Abschnitt II Sicherheitsüberprüfung | |
§ 8 | Arten der Sicherheitsüberprüfung |
§ 9 | Einfache Sicherheitsüberprüfung |
§ 10 | Erweiterte Sicherheitsüberprüfung |
§ 11 | Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen |
§ 12 | Datenerhebung |
§ 13 | Sicherheitserklärung |
§ 14 | Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten |
§ 15 | Abschluss der Sicherheitsüberprüfung |
§ 16 | Vorläufige Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit |
§ 17 | Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung |
§ 18 | Aktualisierung der Sicherheitserklärung, Wiederholungsüberprüfung |
Abschnitt III Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung | |
§ 19 | Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte |
§ 20 | Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen |
§ 21 | Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien |
§ 22 | Übermittlung und Zweckbindung |
§ 23 | Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten |
§ 24 | Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten, Akteneinsicht |
Abschnitt IV Sonderregelungen für nicht öffentliche Stellen | |
§ 25 | Anwendungsbereich |
§ 26 | Zuständigkeit |
§ 27 | Sicherheitserklärung |
§ 28 | Abschluss der Sicherheitsüberprüfung |
§ 29 | Übermittlung von Informationen |
§ 30 | Aktualisierung der Sicherheitserklärung |
§ 31 | Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle |
§ 32 | Datenverarbeitung in Dateien |
Abschnitt V Reisebeschränkungen, Schlussvorschriften | |
§ 33 | Reisebeschränkungen |
§ 34 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 35 | Änderung von Gesetzen |
§ 36 | Inkrafttreten |
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll.
Zweck des personellen Geheimschutzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten dadurch zu schützen, dass der Zugang auf Personen beschränkt wird, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt. Zweck des personellen Sabotageschutzes ist es, lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen dadurch zu schützen, dass die Beschäftigung an sicherheitsempfindlichen Stellen auf Personen beschränkt wird, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt.
§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten
(1) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
1.
Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
2.
Zugang zu Verschlusssachen ausländischer sowie über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
3.
in dem Teil einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes tätig ist, die aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist oder
4.
an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist.
(2) Lebenswichtig sind Einrichtungen,
1.
deren Beeinträchtigung aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
2.
die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen lassen würde.
Verteidigungswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund
1.
fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der zivilen Verteidigung, oder
2.
der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung
erheblich gefährden kann.
Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.
Die Einrichtungen werden von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration durch Verordnung festgelegt.
§ 3 Betroffener Personenkreis
(1) Eine Person darf mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden (betroffene Person), wenn sie volljährig ist und sicherheitsüberprüft wurde. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist.
(2) Wer mit der betroffenen Person verheiratet ist oder mit ihr in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerin oder Lebenspartner) oder in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte) lebt und volljährig ist, soll in Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 10 und 11 einbezogen werden (einbezogene Person). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die betroffene Person die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eingeht.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung,
2.
Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
3.
ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2
ausüben sollen.
§ 4 Zuständigkeit
(1) Die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will (zuständige Stelle), ist dafür verantwortlich, dass die betroffene Person vorher sicherheitsüberprüft wird. Bei nachgeordneten Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen kann die jeweilige oberste Landesbehörde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde die Aufgaben der zuständigen Stelle selbst übernehmen oder einer Landesoberbehörde für deren nachgeordneten Bereich übertragen. Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind in einer von der Personalverwaltung personell und organisatorisch getrennten Stelle wahrzunehmen.
(2) Die politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen sind zuständige Stelle.
(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist nach § 5 Abs. 2 des Landesverfassungsschutzgesetzes die Verfassungsschutzbehörde.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde führt Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerberinnen und Bewerbern und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selbst durch.
(5) Die sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtungen werden von der jeweiligen obersten Landesbehörde oder der jeweiligen obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde und im Benehmen mit der Einrichtung festgelegt.
§ 5 Verschlusssachen
(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.
(2) Eine Verschlusssache ist
1.
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
2.
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
3.
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
§ 6 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
(1) Sicherheitsrisiken sind Umstände, die es aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes ausschließen, eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen.
(2) Ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
1.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder
2.
eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, oder
3.
Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung
begründen.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte bei der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person vorliegen.
(3) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.
§ 7 Rechte und Pflichten der betroffenen und der einbezogenen Person
(1) Die zuständige Stelle hat die betroffene Person über die Art der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung und über den damit verbundenen Umfang der Datenverarbeitung zu unterrichten. Wird eine weitergehende Sicherheitsüberprüfung oder werden Einzelmaßnahmen davon notwendig, so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich. Die Befugnis der mitwirkenden Behörde nach
§ 14 Abs. 5 Nr. 4
bleibt unberührt.
(2) Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bedarf der Einwilligung der betroffenen Person; sie ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen. Die Einwilligung bezieht sich nur auf die Art der Sicherheitsüberprüfung, die Gegenstand der Unterrichtung war.
(3) Die betroffene Person ist verpflichtet, die für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen Angehörigen im Sinne von
§ 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung
oder für die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über dieses Verweigerungsrecht wie auch das Widerspruchsrecht nach
§ 24 Abs. 6 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
ist sie zu unterrichten. Heiratet die betroffene Person während oder nach der Sicherheitsüberprüfung oder begründet sie dann eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft, ist sie verpflichtet, die zuständige Stelle zu unterrichten.
(4) Bevor die zuständige Stelle die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ablehnt, hat sie der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die betroffene Person kann zur Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Schutz nachrichtendienstlicher Quellen gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte oder wenn es sich um Sicherheitsüberprüfungen von Personen handelt, die sich bei der Verfassungsschutzbehörde bewerben.
(5) Sind zur Ehefrau oder zum Ehemann, zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner oder zur Lebensgefährtin oder zum Lebensgefährten Angaben zu machen, ist hierfür deren oder dessen Einverständnis erforderlich. Werden sie in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, ist hierfür ihre Einwilligung erforderlich; sie ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(6) Liegen zu der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihr vor Ablehnung der Zulassung der betroffenen Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) Die Absätze 4 und 6 gelten entsprechend im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.
Abschnitt II Sicherheitsüberprüfung
§ 8 Arten der Sicherheitsüberprüfung
(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird eine einfache oder erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchgeführt.
(2) Ergeben sich bei einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächst höheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle die nächst höhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. Diese ist nur soweit durchzuführen, wie es zur Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse erforderlich ist.
§ 9 Einfache Sicherheitsüberprüfung
(1) Eine einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder die Tätigkeiten in Bereichen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4
wahrnehmen sollen.
(2) In den Fällen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4
kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art und Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
§ 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die Zugang zu GEHEIM eingestuften oder zu einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach
§ 9
für ausreichend hält.
§ 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften oder zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes tätig werden sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach
§ 9
oder
§ 10
für ausreichend hält.
§ 12 Datenerhebung
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen und nicht öffentlichen Stellen kann unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder bei der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen dieser Personen entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden. Die Gründe für diese Befragungen sind aktenkundig zu machen.
§ 13 Sicherheitserklärung
(1) Die zuständige Stelle fordert die betroffene Person zur Abgabe einer Sicherheitserklärung auf. In dieser sind nach Maßgabe der folgenden Absätze anzugeben:
1.
Namen, auch frühere, und Vornamen,
2.
Geburtsdatum, -ort,
3.
Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,
4.
Familienstand,
5.
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,
6.
ausgeübter Beruf,
7.
Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und deren oder dessen Anschrift,
8.
Anzahl der Kinder,
9.
im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und -ort und Verhältnis zu diesen Personen),
10.
Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
11.
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,
12.
Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,
13.
in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und eine Erklärung darüber, ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
14.
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
15.
Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
16.
Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängerinnen und Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit der Verschwiegenheitspflicht führen können,
17.
anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
18.
Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
19.
eine Auskunftsperson (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person) zur Identifizierung der betroffenen Person,
20.
drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft),
21.
frühere Sicherheitsüberprüfungen.
Bei einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung und einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen sind der Erklärung zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.
(2) Bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung entfallen die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 8, 11, 12 und 19 sowie die Angaben zu Nummer 10, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 20 werden nur bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen erhoben.
(3) Zur Ehefrau oder zum Ehemann, zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner oder zur Lebensgefährtin oder zum Lebensgefährten sind die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und 14 bis 16 genannten Daten anzugeben. Werden die Ehefrau oder der Ehemann, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zusätzlich die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, 12, 13 und 17 bis 19 genannten Daten anzugeben. Die Angaben können in einer gesonderten Erklärung erfolgen.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in
§ 4 Abs. 4
genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitze), abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.
(5) Die betroffene Person hat die Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese prüft die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; sie kann zu diesem Zweck die Personalakte in dem für die Prüfung erforderlichen Umfange einsehen. Ergibt diese Prüfung kein Sicherheitsrisiko, leitet die zuständige Stelle die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und ersucht diese, an der Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken. Dabei ist die sicherheitsempfindliche Tätigkeit anzugeben und die Art der beantragten Sicherheitsüberprüfung zu begründen. Die mitwirkende Behörde kann mit Einwilligung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.
§ 14 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten
(1) Die mitwirkende Behörde trifft bei einer einfachen Sicherheitsüberprüfung folgende Maßnahmen:
1.
Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
2.
Ersuchen um Datenübermittlung aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
3.
Anfragen an das für die derzeitigen Haupt- und Nebenwohnungen jeweils zuständige Landeskriminalamt.
(2) Bei einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:
1.
Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die jeweils zuständigen Polizeidienststellen für die Haupt- und Nebenwohnungen, die die betroffene Person innegehabt hat, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
2.
Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Grenzschutzdirektion und die Nachrichtendienste des Bundes,
3.
Prüfung der Identität der betroffenen Person, soweit hierzu Anlass besteht.
Die Absätze 1 und 2 finden auf die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person entsprechende Anwendung.
(3) Bei einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen befragt die mitwirkende Behörde in der Regel zusätzlich von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und, soweit erforderlich, andere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. Ist eine Referenzperson zu Angaben über die betroffene Person nicht bereit und hat die Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 über sie keine Erkenntnisse ergeben, sind ihre Daten in der Sicherheitserklärung zu löschen. Die Gründe für die Befragung von Auskunftspersonen sind aktenkundig zu machen.
(4) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene oder die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.
(5) Soweit die Aufklärung eines sicherheitserheblichen Sachverhalts es erfordert, kann die mitwirkende Behörde zusätzlich folgende Maßnahmen treffen:
1.
Befragung der betroffenen Person, ihrer Ehefrau oder ihres Ehemannes, ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners oder ihrer Lebensgefährtin oder ihres Lebensgefährten,
2.
Befragung weiterer Personen,
3.
Einholung von Auskünften, insbesondere von Staatsanwaltschaften oder Gerichten,
4.
Einzelmaßnahmen der nächst höheren Art der Sicherheitsüberprüfung.
Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 sind nur zulässig, sofern die Befragung gemäß Satz 1 Nr. 1 nicht ausreicht oder dieser schutzwürdige private oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Gründe für Befragungen und Einzelmaßnahmen sind aktenkundig zu machen.
§ 15 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
(1) Die mitwirkende Behörde unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis ihrer Maßnahmen. Liegt ein Sicherheitsrisiko vor, teilt sie die Gründe und ihre Bewertung mit. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber sicherheitserheblich sind und nicht durch Maßnahmen nach
§ 14 Abs. 5
ausgeräumt werden konnten. Bei nachgeordneten Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt die Unterrichtung über die jeweilige oberste Landesbehörde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde.
(2) Die zuständige Stelle entscheidet auf der Grundlage der vorliegenden Stellungnahme, der eigenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles über die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung ab, teilt sie dies der betroffenen Person unter Angabe der Gründe mit.
§ 16 Vorläufige Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von
§ 3 Abs. 1 Satz 1
zulassen, dass die betroffene Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung betraut wird, wenn die mitwirkende Behörde
1.
bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet oder
2.
bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächst niederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.
Die betroffene Person ist auf die Vorläufigkeit der Entscheidung hinzuweisen.
§ 17 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde unterrichten sich gegenseitig, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Im Übrigen ist
§ 15
entsprechend anzuwenden.
§ 18 Aktualisierung der Sicherheitserklärung, Wiederholungsüberprüfung
(1) Die zuständige Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu und fordert sie auf, diese zu aktualisieren.
(2) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach
§ 11
ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der Erstüberprüfung mit der Maßgabe, dass sie nur in dem Umfang durchzuführen ist, wie es der Überprüfungszweck erfordert.
Abschnitt III Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung
§ 19 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübenden Person sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie amtlich oder glaubhaft und für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
1.
Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung, Änderungen und Beendigung,
2.
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
3.
Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
4.
Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen
sowie tatsächliche Anhaltspunkte für
5.
Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
6.
geistige oder seelische Störungen sowie Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch.
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, der mitwirkenden Behörde die Nichtaufnahme oder das Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und Änderungen nach Satz 2 Nr. 3 unverzüglich mitzuteilen; Informationen nach Satz 2 Nr. 4 bis 6 sind mitzuteilen, wenn sie sicherheitserheblich sind.
(3) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
1.
Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
2.
Mitteilungen der zuständigen Stelle nach Absatz 2 Satz 3.
Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Sicherheitserklärung ist sowohl Bestandteil der Sicherheitsakte als auch der Sicherheitsüberprüfungsakte.
(5) Sicherheitsakten und Sicherheitsüberprüfungsakten sind keine Personalakten. Sie sind gesondert zu führen und dürfen der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden. Wechselt die betroffene Person die Dienststelle oder den Dienstherrn, ist die Sicherheitsakte nach dorthin abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Wechselt die mitwirkende Behörde, ist auf Anforderung die Sicherheitsüberprüfungsakte an die nunmehr zuständige mitwirkende Behörde abzugeben.
§ 20 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen
(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörde sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Nimmt die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auf, sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, sie in absehbarer Zeit erneut mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Über die Voraussetzungen für die weitere Aufbewahrung unterrichtet die zuständige Stelle die mitwirkende Behörde.
(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind
1.
bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung zu den in Absatz 2 genannten Fristen,
2.
bei den übrigen Überprüfungsarten und den in
§ 4 Abs. 4
genannten Personen nach Ablauf von zehn Jahren
zu vernichten.
§ 21 Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien
(1) Die zuständige Stelle darf die in
§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 6
genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien verarbeiten.
(2) Die mitwirkende Behörde darf die in
§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6
genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und der einbezogenen Person, die Aktenfundstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, in Dateien verarbeiten. Die Daten nach
§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6
und die Aktenfundstelle dürfen auch in den nach
§ 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
zulässigen Verbunddateien verarbeitet werden.
§ 22 Übermittlung und Zweckbindung
(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke und für Zwecke der Verfolgung der in
§ 100 a Strafprozessordnung
genannten Straftaten genutzt und übermittelt werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für disziplinarrechtliche sowie dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen nutzen und übermitteln, soweit dies aus Gründen des Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Sinne des
§ 6 Abs. 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes
, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten.
(2) Die Übermittlung der nach
§ 21
in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach
§ 21 Abs. 2 Satz 2
gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.
(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen. Die Nutzung und Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine nicht öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.
§ 23 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, ist dies bei den betreffenden Daten zu vermerken oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind nach den in
§ 20 Abs. 2 und 3
genannten Fristen zu löschen. Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.
§ 24 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten, Akteneinsicht
(1) Die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde erteilt auf schriftlichen Antrag unentgeltlich Auskunft über die Daten, die zu der antragstellenden Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.
(2) Bezieht sich die Auskunft auf personenbezogene Daten, die der mitwirkenden Behörde von der zuständigen Stelle übermittelt wurden, ist sie nur mit deren Einwilligung zulässig. Entsprechendes gilt für die Auskunftserteilung durch die zuständige Stelle hinsichtlich solcher Daten, die ihr von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1.
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
2.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3.
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen einer dritten Person, geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Die antragstellende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung sowie darauf hinzuweisen, dass sie sich an das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz wenden kann. Diesem ist auf Verlangen der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen. Die Mitteilung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz an die antragstellende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen.
(5) Auf die Akteneinsicht finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung.
Abschnitt IV Sonderregelungen für nicht öffentliche Stellen
§ 25 Anwendungsbereich
Bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer nicht öffentlichen Stelle betraut werden sollen, gelten die für Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen anzuwendenden Vorschriften, soweit sich aus den folgenden Regelungen nichts anderes ergibt.
§ 26 Zuständigkeit
(1) Die Aufgaben der zuständigen Stelle werden wahrgenommen
1.
für den personellen Geheimschutz von der obersten Landesbehörde, die für die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle zuständig ist, die eine Verschlusssache an eine nicht öffentliche Stelle weitergeben will,
2.
für den personellen Sabotageschutz vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, soweit nicht im Einvernehmen mit ihm eine andere oberste Landesbehörde die Aufgaben wahrnimmt.
Die Entscheidung nach
§ 4 Abs. 5
trifft das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde.
(2) Die Aufgaben der nicht öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung personell und organisatorisch getrennten Stelle wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.
§ 27 Sicherheitserklärung
(1) Abweichend von
§ 13 Abs. 5
leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nicht öffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist. Im Falle der Einbeziehung der Ehefrau oder des Ehemannes, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten fügt sie deren oder dessen Zustimmung bei. Die nicht öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.
(2) Ist gemäß
§ 26 Abs. 2 Satz 2
für die nicht öffentliche Stelle eine Ausnahme zugelassen, leitet die betroffene Person die Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle zu. Die Prüfung nach Absatz 1 Satz 3 obliegt in diesem Fall der zuständigen Stelle.
§ 28 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht öffentliche Stelle nur darüber, ob die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut oder nicht betraut werden kann. Erkenntnisse, auf denen diese Entscheidung beruht, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht öffentliche Stelle übermittelt werden; sie dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden.
§ 29 Übermittlung von Informationen
Veränderungen der für die Sicherheitsüberprüfung erheblichen Verhältnisse hat die nicht öffentliche Stelle der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
§ 30 Aktualisierung der Sicherheitserklärung
(1) Die nicht öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu.
(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu aktualisieren. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach
§ 14 Abs. 1
erneut durchzuführen und zu bewerten.
§ 31 Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle
Für die Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle bei einem Wechsel der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.
§ 32 Datenverarbeitung in Dateien
Für die Datenverarbeitung der nicht öffentlichen Stelle gelten
§ 21 Abs. 1
und
§ 23
entsprechend.
Abschnitt V Reisebeschränkungen, Schlussvorschriften
§ 33 Reisebeschränkungen
(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den
§§ 10
oder
11
erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nicht öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt wird oder Anhaltspunkte zur Person vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen.
(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch eines fremden Nachrichtendienstes hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Die Vorschriften des
§ 44 des Landesdatenschutzgesetzes
finden entsprechende Anwendung für den öffentlichen und nicht öffentlichen Bereich.
§ 35 Änderung von Gesetzen
(Änderungsanweisungen)
§ 36 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 10. Dezember 2003
Heide Simonis
Ministerpräsidentin
Klaus Buß
Innenminister
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