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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung für die Friesische Volksgruppe im Lande Schleswig-Holstein (Friesenstiftung)“ (Errichtungsgesetz Friesenstiftung) Vom 13. Januar 2020

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung für die
Friesische Volksgruppe im Lande Schleswig-Holstein (Friesenstiftung)“
(Errichtungsgesetz Friesenstiftung)
Vom 13. Januar 2020
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung der „Stiftung für die Friesische Volksgruppe im Lande Schleswig-Holstein“ (Friesenstiftung) und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13. Januar 2020 (GVOBl. S. 4)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung der „Stiftung für die Friesische Volksgruppe im Lande Schleswig-Holstein (Friesenstiftung)“ (Errichtungsgesetz Friesenstiftung) vom 13. Januar 202031.01.2020
§ 1 - Errichtung, Name, Sitz31.01.2020
§ 2 - Zweck der Stiftung31.01.2020
§ 3 - Stiftungsvermögen31.01.2020
§ 4 - Organe und Gremien31.01.2020
§ 5 - Satzung31.01.2020
§ 6 - Haushaltsführung, Rechnungslegung31.01.2020
§ 7 - Aufsicht31.01.2020
§ 8 - Vermögensübergang31.01.2020

§ 1 Errichtung, Name, Sitz

(1) Unter dem Namen „Stiftung für die Friesische Volksgruppe im Lande Schleswig-Holstein (Friesenstiftung)“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.
(2) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung für die Friesische Volksgruppe im Lande Schleswig-Holstein (Friesenstiftung)“ sowie die friesische Bezeichnung „Friisk Stifting“.
(3) Sitz der Stiftung ist Kiel.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Pflege der Sprache, die Förderung von Volksbildung und Forschung, die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung des traditionellen Brauchtums jeweils in Bezug auf die friesische Volksgruppe in Schleswig-Holstein. Darüber hinaus ist die Förderung der interfriesischen Zusammenarbeit ausdrücklicher Stiftungszweck.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (AO) . Sie wird auch als Förderstiftung gemäß
§ 58 Nummer 1 AO tätig, die dabei ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der in der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet. Die Stiftung darf ihre gemeinnützigen Zwecke gemäß
§ 58 Nummer 9 AO auch durch Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen verwirklichen.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem bis zur Stiftungsgründung durch die Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein verwalteten Kapital für eine Friesenstiftung in Höhe von 2.155.099,89 Euro. Das Stiftungskapital erhöht sich um die Beträge und sonstigen Vermögenswerte, die der Stiftung als Zustiftung zugeführt werden.
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1.
den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen gemäß Absatz 1,
2.
Zuwendungen von Dritten und
3.
den jährlichen Zuschüssen der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Schleswig-Holstein nach Maßgabe der Haushaltsgesetze der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Schleswig-Holstein.

§ 4 Organe und Gremien

(1) Organe der Stiftung sind,
1.
der Stiftungsrat und
2.
der Stiftungsvorstand.
(2) Als beratende Gremien der Stiftung können eingerichtet werden:
1.
die Stiftungskommission und
2.
der Beirat.
(3) Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen mindestens vier weiblichen Geschlechts sein sollen. Ihm gehören an:
1.
die Staatssekretärin oder der Staatssekretär der für Minderheitenpolitik zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
eine Vertreterin oder Vertreter des Landes aus der für Minderheitenpolitik zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein,
3.
eine oder ein von der Bundesrepublik Deutschland entsandte Vertreterin oder Vertreter,
4.
vier von der Friesischen Volksgruppe entsandte Vertreterinnen oder Vertreter,
5.
ein Mitglied des Schleswig-Holsteinischen Landtages,
6.
ein Mitglied des Deutschen Bundestages.
Für die Mitglieder des Stiftungsrates werden Vertreterinnen oder Vertreter bestellt. Die Minderheitenbeauftragte oder der Minderheitenbeauftragte der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten gehören dem Stiftungsrat als ständiger Gast mit Stimm- und Rederecht an. Weitere Personen können mit beratender Stimme teilnehmen. Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.
(5) Der Stiftungsvorstand besteht aus einer Person. Die Person soll in der für die Minderheitenförderung zuständigen obersten Landesbehörde tätig sein und die Aufgaben als Stiftungsvorstand hauptamtlich wahrnehmen. Der Vorstand der Stiftung wird vom Stiftungsrat auf Vorschlag der oder des Stiftungsratsvorsitzenden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Stiftungsrat kann eine kürzere Dauer festlegen, die jedoch zwei Jahre nicht unterschreiten soll. Eine erneute Wahl ist möglich.
(6) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er bereitet die Beschlussfassung des Stiftungsrates sowie der Stiftungskommission vor und sorgt für deren Umsetzung.
(7) Der Stiftungsrat kann die Stiftungskommission als beratenden Ausschuss des Stiftungsrates einsetzen. Die Stiftungskommission besteht aus fünf Personen. Näheres über die Zusammensetzung und die Aufgaben der Stiftungskommission regelt die Satzung.
(8) Das Gremium für Fragen der Friesischen Volksgruppe im Land Schleswig-Holstein (Friesengremium) bildet den Beirat der Stiftung. Den Vorsitz im Beirat führt die oder der Vorsitzende des Friesengremiums. Der Beirat berät und unterstützt den Stiftungsrat in Angelegenheiten von grundsätzlicher und/oder strategischer Bedeutung für die Verwirklichung des Stiftungszweckes.

§ 5 Satzung

(1) Die Satzung regelt die innere Organisation der Stiftung. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über
1.
Sitz und Namen der Stiftung,
2.
Zweck, Aufgaben, Organisationsstruktur, Vermögen und Haushalt der Stiftung,
3.
Aufgaben, Zusammensetzung und Befugnis der Organe und beratenden Gremien,
4.
Aufsicht über die Stiftung.
(2) Der Erlass und die Änderung der Satzung erfolgen durch den Stiftungsrat.
(3) Der Erlass und eventuelle Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 6 Haushaltsführung, Rechnungslegung

(1) Über Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen der Stiftung ist jährlich durch den Stiftungsvorstand Rechnung zu legen.
(2) Der Stiftungsvorstand legt einmal im Kalenderjahr den Haushaltsplan der Stiftung dem Finanzausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages vor und erläutert ihn auf Aufforderung des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages in einer Sitzung des Finanzausschusses.
(3) Das Nähere zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zur Prüfung der Haushaltsund Wirtschaftlichkeitsführung der Stiftung regelt die Satzung.

§ 7 Aufsicht

Die Aufsicht für die Stiftung nimmt die für die Minderheitenförderung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein wahr. Es ist sicherzustellen, dass die Tätigkeitsbereiche Aufsicht über die Stiftung und Prüfung der Mittelverwendung innerhalb der Behörde organisatorisch getrennt sind.

§ 8 Vermögensübergang

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das bisher von der Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein verwaltete Kapital für eine Friesenstiftung gemäß
§ 3 Absatz 1 in das Eigentum der nach
§ 1 Absatz 1 errichteten Stiftung über.
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