Landesverordnung zur Feststellung der lebenswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - SÜFVO SH) Vom 25. Februar 2021
Landesverordnung zur Feststellung der lebenswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - SÜFVO SH) Vom 25. Februar 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.03.2021 bis 18.03.2026
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Feststellung der lebenswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - SÜFVO SH) vom 25. Februar 2021 | 19.03.2021 bis 18.03.2026 |
Eingangsformel | 19.03.2021 bis 18.03.2026 |
§ 1 | 19.03.2021 bis 18.03.2026 |
§ 2 | 19.03.2021 bis 18.03.2026 |
§ 3 | 19.03.2021 bis 18.03.2026 |
Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 651, ber. 2004 S. 290), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnen das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren § 1 Nummer 1 und 4, §§ 2 und 3, das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz § 1 Nummer 2, §§ 2 und 3 sowie das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung § 1 Nummer 3, §§ 2 und 3:
§ 1
Lebenswichtige Einrichtungen sind
1.
Organisationseinheiten, bei deren Ausfall
a)
die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit, insbesondere der Schutz der Gesundheit oder des Lebens großer Teile der Bevölkerung, einschließlich des Katastrophen- und Zivilschutzes erheblich gefährdet oder beeinträchtigt wäre oder
b)
die Funktionsfähigkeit der Rechenzentren oder der Kommunikationseinrichtungen nachhaltig gestört und dadurch die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit einschließlich des Katastrophen- und Zivilschutzes erheblich gefährdet oder beeinträchtigt wäre,
2.
Organisationseinheiten, die für den Justizvollzug oder Maßregelvollzug zuständig sind,
3.
Organisationseinheiten, die Anlagen oder Materialien im Geltungsbereich des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes überwachen,
4.
Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern diese ganz oder überwiegend für das Land oder die kommunalen Gebietskörperschaften tätig sind und Aufgaben für die unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Organisationseinheiten erfüllen.
§ 2
Die sicherheitsempfindlichen Stellen von lebenswichtigen öffentlichen Einrichtungen werden von der jeweiligen obersten Landes- oder Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde (Verfassungsschutzbehörde) und im Benehmen mit der Einrichtung festgelegt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 25. Februar 2021 | |
Dr. Sabine Sütterlin Waack | Dr. Heiner Garg |
Ministerin für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung | Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren |
Claus Christian Claussen | Jan Philipp Albrecht |
Minister für Justiz, Europa und Verbraucherschutz | Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung |
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