Gesetz zur Einrichtung einer Clearingstelle Windenergie Vom 18. März 2021
Gesetz zur Einrichtung einer Clearingstelle Windenergie Vom 18. März 2021
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Clearingstelle Windenergie vom 18. März 2021 (GVOBl. S. 309)
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[Red. Anm.: Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Einrichtung einer Clearingstelle Windenergie vom 18. März 2021 (GVOBl. S. 309) tritt das vorliegende Gesetz mit Ablauf von drei Jahren nach der ersten Ernennung einer Leiterin oder eines Leiters der Clearingstelle nach § 3 Absatz 2 außer Kraft.]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Einrichtung einer Clearingstelle Windenergie vom 18. März 2021 | 16.04.2021 |
§ 1 - Einrichtung | 16.04.2021 |
§ 2 - Zweckbestimmung | 16.04.2021 |
§ 3 - Wahl und Abberufung | 16.04.2021 |
§ 4 - Aufgaben | 16.04.2021 |
§ 5 - Rechtliche Stellung und Verschwiegenheitspflicht | 16.04.2021 |
§ 6 - Stellvertretung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 16.04.2021 |
§ 7 - Evaluation und Berichtswesen | 16.04.2021 |
§ 1 Einrichtung
Bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages wird eine Clearingstelle Windenergie eingerichtet.
§ 2 Zweckbestimmung
Die Einrichtung der Clearingstelle soll zur Vermeidung und Bewältigung von Konflikten auf kommunaler Ebene im Rahmen des Windkraftausbaus in Schleswig-Holstein beitragen und die Akzeptanz der Windenergie bei den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Gemeinden fördern.
§ 3 Wahl und Abberufung
(1) Der Landtag wählt ohne Aussprache die Leiterin oder den Leiter der Clearingstelle mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen des Landtages. Kommt vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl nicht zustande, führt die Leiterin oder der Leiter der Clearingstelle das Amt bis zur Neuwahl weiter.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages ernennt die Leiterin oder den Leiter der Clearingstelle zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit.
(3) Vor Ablauf der Amtszeit kann die Leiterin oder der Leiter der Clearingstelle nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages abberufen werden. Die Leiterin oder der Leiter der Clearingstelle kann jederzeit die Entlassung verlangen. Für den Fall der vorzeitigen Abberufung oder Entlassung führt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gemäß § 6 Absatz 1 bis zur Neuwahl die Geschäfte weiter.
(4) Im Falle der Abberufung gemäß Absatz 3 Satz 1 oder der Entlassung auf Verlangen gemäß Absatz 3 Satz 2 ist unverzüglich die Ersatzwahl der Leiterin oder des Leiters der Clearingstelle für die Dauer der restlichen Amtszeit der oder des abberufenen oder auf Verlangen entlassenen Leiterin oder Leiters der Clearingstelle durchzuführen.
§ 4 Aufgaben
(1) Die Clearingstelle unterbreitet Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürgern Beratungs- und Vermittlungsangebote. Die Clearingstelle erarbeitet insbesondere Empfehlungen und Verfahrensvorschläge für die Beteiligten. Empfehlungen und Verfahrensvorschläge der Clearingstelle haben keine präjudizierende Wirkung.
(2) Die Clearingstelle wird nur außerhalb von Genehmigungs- und Planungsverfahren, insbesondere Bauleitplanverfahren, sowie etwaigen anderen gesetzlichen Verfahren tätig. Die Clearingstelle ist gegenüber Behörden nicht weisungsbefugt.
(3) Im Einzelnen nimmt die Clearingstelle folgende Aufgaben wahr:
1.
unabhängige Beratung, Konfliktvorbeugung vor Ort und Information der Bürgerinnen und Bürger sowie Vorhabenträger sowie
2.
Konfliktmanagement durch Kommunikation, Beratung und Mediation.
(4) Die Clearingstelle wird bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 nur auf Konsultation durch Betroffene hin tätig.
(5) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Clearingstelle darf den Vollzug von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts über die räumliche Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen nicht beeinträchtigen.
§ 5 Rechtliche Stellung und Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Clearingstelle ist in der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Leiterin oder der Leiter der Clearingstelle untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages. Die Leiterin oder der Leiter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Clearingstelle dürfen weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Die Leiterin oder der Leiter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch nach Beendigung ihrer Amtsverhältnisse verpflichtet, über die ihnen bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 6 Stellvertretung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Clearingstelle bestellt eine Mitarbeiterin zur Stellvertreterin oder einen Mitarbeiter zum Stellvertreter. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter führt die Geschäfte, wenn die Leiterin oder der Leiter der Clearingstelle an der Ausübung des Amtes verhindert ist.
(2) Für die Erfüllung der Aufgaben ist der Clearingstelle die notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Landeshaushaltes zur Verfügung zu stellen; die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach einem Bewerbungs- und Auswahlverfahren nach den Vorgaben des Landtages auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Clearingstelle ernannt. Sie können nur im Einvernehmen mit ihr oder ihm versetzt oder abgeordnet werden. Ihre Dienstvorgesetzte oder ihr Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter, an deren oder dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind.
§ 7 Evaluation und Berichtswesen
(1) Zwei Jahre nach der ersten Wahl einer Leiterin oder eines Leiters der Clearingstelle wird die Clearingstelle auf die Erreichung der unter § 2 und § 4 genannten Zielsetzungen hin extern evaluiert.
(2) Die Clearingstelle erstattet dem Landtag jährlich einen Tätigkeitsbericht, der auch Verbesserungsvorschläge umfasst.
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