Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts (GO - LVerfG) Vom 28. Juni 2021
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts (GO - LVerfG) Vom 28. Juni 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts (GO - LVerfG) vom 28. Juni 2021 | 13.08.2021 |
Erster Abschnitt - Organisation und Verwaltung | 13.08.2021 |
§ 1 - Verwaltung und Außenvertretung | 13.08.2021 |
§ 2 - Amtstracht | 13.08.2021 |
§ 3 - Amtssiegel | 13.08.2021 |
§ 4 - Geschäftsstelle | 13.08.2021 |
§ 5 - Öffentlichkeitsarbeit | 13.08.2021 |
§ 6 - Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 13.08.2021 |
Zweiter Abschnitt - Verfahren | 13.08.2021 |
§ 7 - Verfahrensgang | 13.08.2021 |
§ 8 - Berichterstattung | 13.08.2021 |
§ 9 - Ladung und Stellvertretung | 13.08.2021 |
§ 10 - Mündliche Verhandlung | 13.08.2021 |
§ 11 - Beratung und Abstimmung | 13.08.2021 |
§ 12 - Sondervotum | 13.08.2021 |
§ 13 - Akteneinsicht | 13.08.2021 |
Dritter Abschnitt - Register | 13.08.2021 |
§ 14 - Verfahrensregister | 13.08.2021 |
§ 15 - Allgemeines Register | 13.08.2021 |
Vierter Abschnitt - Schlussvorschriften | 13.08.2021 |
§ 16 - Änderung der Geschäftsordnung | 13.08.2021 |
§ 17 - In-Kraft-Treten | 13.08.2021 |
Erster Abschnitt Organisation und Verwaltung
§ 1 Verwaltung und Außenvertretung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Gericht nach außen und führt die Verwaltung. Sie oder er unterrichtet die Mitglieder über alle das Gericht berührende wichtigen Vorgänge.
(2) Bei Verhinderung wird die Präsidentin oder der Präsident in Präsidialangelegenheiten von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und bei deren oder dessen Verhinderung durch das dienstälteste Mitglied des Landesverfassungsgerichts vertreten. Das Dienstalter bemisst sich nach der Zugehörigkeit zum Landesverfassungsgericht. Bei gleichem Dienstalter ist auf das Lebensalter abzustellen.
§ 2 Amtstracht
(1) Die Mitglieder des Gerichts tragen in öffentlicher Sitzung die von ihnen beschlossene Amtstracht.
(2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tragen ihre Amtstracht.
§ 3 Amtssiegel
Das Gericht führt ein Siegel mit dem Landeswappen und der Inschrift „Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht“.
§ 4 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle wird beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingerichtet.
§ 5 Öffentlichkeitsarbeit
Presseerklärungen und sonstige Verlautbarungen des Gerichts veranlasst die Präsidentin oder der Präsident.
§ 6 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Das Gericht wird durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt. Deren Mitarbeit umfasst schwerpunktmäßig Vorarbeiten zu den Voten und Entscheidungsentwürfen sowie ferner die Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten bei Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten.
Zweiter Abschnitt Verfahren
§ 7 Verfahrensgang
(1) Anträge und Schriftsätze sind, soweit sie nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingereicht werden, mit Zweitschriften für jeden Beteiligten einzureichen.
(2) Die Zustellungen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten verfügt und von der Geschäftsstelle nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bewirkt.
(3) Die Eingänge werden, soweit sie nicht elektronisch erfolgt sind, eingescannt und in einer für die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Gerichts zugänglichen elektronischen Ablage hinterlegt. Die zur Entscheidung berufenen Mitglieder werden über den Eingang informiert. Im Bedarfsfall werden die Eingänge zudem elektronisch versandt.
(4) Die Mitglieder und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts kommunizieren grundsätzlich elektronisch.
(5) Die stellvertretenden Mitglieder des Gerichts erhalten von jedem verfahrenseinleitenden Schriftsatz elektronisch eine Abschrift.
§ 8 Berichterstattung
(1) Entscheidungen des Gerichts werden durch eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter vorbereitet. Diese oder dieser kann prozessvorbereitende Anordnungen treffen und insbesondere Stellungnahmen durch sachkundige Dritte einholen.
(2) Die eingehenden Verfahren werden zur Berichterstattung fortlaufend auf die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Gerichts verteilt. Diese Verteilung erfolgt in einem regelmäßig wiederkehrenden Durchlauf zunächst auf die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, sodann die Präsidentin oder den Präsidenten und anschließend auf die weiteren zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Gerichts in der alphabetischen Reihenfolge ihres Nachnamens. Im Einzelfall kann hiervon durch Beschluss abgewichen werden.
(3) Bei umfangreichen oder schwierigen Sachen kann eine Mitberichterstattung erfolgen. Das mitberichterstattende Mitglied wird nachfolgend in der Reihenfolge der Zuteilung der Berichterstattungen einmal nicht berücksichtigt. Im Einzelfall kann hiervon durch Beschluss abgewichen werden.
(4) Die berichterstattenden Mitglieder übermitteln der Präsidentin oder dem Präsidenten ein schriftliches Gutachten, das eine Darstellung der Sach- und Rechtslage, einen Entscheidungsvorschlag und gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gliederung der mündlichen Verhandlung enthält. In geeigneten Fällen kann anstelle eines Gutachtens ein Entscheidungsentwurf vorgelegt werden.
§ 9 Ladung und Stellvertretung
(1) Zu den Beratungen, den Terminen zur mündlichen Verhandlung und den Verkündungsterminen lädt die Präsidentin oder der Präsident die zur Mitwirkung berufenen Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die vorbereitenden Unterlagen für die Beratungen sollen den Mitgliedern binnen derselben Frist zugeleitet werden. In eiligen Fällen können diese Fristen abgekürzt werden.
(2) Von den in Absatz 1 genannten Terminen erhalten auch die stellvertretenden Mitglieder durch die Präsidentin oder den Präsidenten elektronisch Kenntnis.
(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so unterrichtet es die Geschäftsstelle unter Angabe des aktenkundig zu machenden Verhinderungsgrundes unverzüglich und benachrichtigt seine persönliche Stellvertreterin oder seinen persönlichen Stellvertreter.
§ 10 Mündliche Verhandlung
(1) Den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt die Präsidentin oder der Präsident in Absprache mit den Mitgliedern. Das Landesverfassungsgericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(2) Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten von Amts wegen mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident die Frist abkürzen. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel eine in der Vorberatung oder im Umlaufverfahren beschlossene schriftliche Gliederung des Ablaufs zugrunde. Sie kann den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt werden.
(4) Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Zusätzlich zum Protokoll wird die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme festgehalten. Die Aufnahme steht den Mitgliedern, den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Beteiligten zur Abhörung in den Räumen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. Die Tonaufnahme ist entsprechend den Regelungen bezüglich der Gerichtsakte aufzubewahren und zu archivieren.
§ 11 Beratung und Abstimmung
(1) An der Beratung und Abstimmung nehmen die zur Entscheidung berufenen Mitglieder teil. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter können hinzugezogen werden. Im Rahmen der Beratung befinden die Mitglieder auch über die Frage der Mitteilung des Stimmverhältnisses sowie über die Fassung von Leitsätzen und die Pressemitteilung.
(2) Die Mitglieder, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in folgender Reihenfolge aufzuführen: Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident, danach die anderen Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge.
(3) Ist ein Mitglied verhindert seine Unterschrift beizufügen, so wird dies von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unter der Entscheidung vermerkt. Ist auch diese oder dieser verhindert, gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.
(4) Entscheidungen können auch im Wege des Umlaufverfahrens getroffen werden. Verlangt ein Mitglied eine Beratung, endet das Umlaufverfahren. Das Umlaufverfahren kann auch elektronisch erfolgen.
(5) Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des Termins, an dem sie verkündet werden; andere Entscheidungen erhalten das Datum des Tages, an dem sie beschlossen beziehungsweise im Falle des Umlaufverfahrens mit Eingang der zeitlich letzten Unterschrift zustande gekommen sind.
§ 12 Sondervotum
(1) Beabsichtigt ein Mitglied eine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu der Begründung in einem Sondervotum niederzulegen, hat es dies so früh wie möglich, spätestens eine Woche nach der Beratung und Abstimmung, jedenfalls aber vor der Unterzeichnung der Entscheidung, den übrigen mitwirkenden Mitgliedern des Gerichts mitzuteilen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann für die Vorlage des Sondervotums eine Frist setzen, die zwei Wochen nicht unterschreiten soll. Das Sondervotum ist den anderen mitwirkenden Mitgliedern unverzüglich zu übersenden.
(3) Wird das Sondervotum zu einer öffentlich zu verkündenden Entscheidung abgegeben, gibt die Präsidentin oder der Präsident dies bei der Verkündung bekannt. Im Anschluss daran kann das betreffende Mitglied den wesentlichen Inhalt des Sondervotums mitteilen.
§ 13 Akteneinsicht
Über Akteneinsichtsgesuche nach § 17 LVerfGG entscheidet die Präsidentin oder der Präsident; während laufender Verfahren in Absprache mit den berichterstattenden Mitgliedern.
Dritter Abschnitt Register
§ 14 Verfahrensregister
Die Geschäftsstelle des Gerichts führt ein Verfahrensregister (LVerfG), in das die Sachen in der Reihenfolge ihres Einganges jahrgangsweise eingetragen werden.
§ 15 Allgemeines Register
(1) Anträge und Eingaben an das Gericht, die weder allgemeine Verwaltungsangelegenheiten des Gerichts betreffen noch auf einen Rechtsprechungsakt des Gerichts gerichtet oder nach den Vorschriften eines verfassungsrechtlichen Verfahrens offensichtlich unstatthaft sind, werden jahrgangsweise in einem allgemeinen Register (AR) erfasst. Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das allgemeine Register einzutragen ist, trifft die Präsidentin oder der Präsident.
(3) Ein im allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn die Einsenderin bzw. der Einsender nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt.
Vierter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 16 Änderung der Geschäftsordnung
Jedes Mitglied des Gerichts kann die Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Über den Antrag wird mit Mehrheit entschieden.
§ 17 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 1. Mai 2008 (GVOBl S. 217)
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außer Kraft.
Brüning | Fuchsloch | Matz-Lück | Rose | |||
Schneider | Theis | Wudtke |
Fußnoten
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GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 100-6
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