EUMETSATV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

EUMETSATV
Ausfertigungsdatum: 09.08.1989
Vollzitat:
"Verordnung über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) vom 9. August 1989 (BGBl. 1989 II S. 701)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 18. 8.1989 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung:

Art 1

Für die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT), errichtet auf Grund des Übereinkommens vom 24. Mai 1983 (BGBl. 1987 II S. 256) gilt das Protokoll vom 1. Dezember 1986 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT), in folgendem Protokoll genannt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Art 2

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die Inhaber eines Passes oder Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland oder eines Berliner behelfsmäßigen Personalausweises sind, sowie Personen mit ständigem Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung genießen nach Maßgabe des Artikels 20 des Protokolls keine Vorrechte und Immunitäten.

Art 3

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni 1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. II S. 187) neu gefaßt wurde, auch im Land Berlin.

Art 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die in Artikel 5 des Protokolls vorgesehenen Steuer- und Zollbestimmungen sind mit Wirkung vom 19. Juni 1986 anzuwenden. Soweit das Protokoll in Bezug auf Steuern für die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen aufzuheben oder zu ändern.

Art 5

Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.
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