EuLabMolBioVorRV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie

EuLabMolBioVorRV
Ausfertigungsdatum: 02.08.1973
Vollzitat:
"Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie vom 2. August 1973 (BGBl. 1973 II S. 1005)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 4.7.1974 +++)
Inkraft gem. Bek. v. 17.7.1974 II 1097 mWv 4.7.1974

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 187), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie gilt das Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1964, auch im Land Berlin.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Markierungen
Leseansicht