Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERP-Verwaltungsgesetz)
ERPVerwG 2007
Ausfertigungsdatum: 26.06.2007
Vollzitat:
"ERP-Verwaltungsgesetz vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), das durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 246 V v. 31.8.2015 I 1474
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 30.6.2007 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.6.2007 I 1160 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 30.6.2007 in Kraft getreten.
§ 1 Verwalter des Sondervermögens
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verwaltet die in Artikel III des Gesetzes vom 31. Januar 1950 betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 9) bezeichneten Vermögenswerte der Bundesrepublik Deutschland als Sondervermögen des Bundes unter der Bezeichnung "ERP-Sondervermögen".
§ 2 Zweckbestimmung
Das Sondervermögen dient der Förderung der deutschen Wirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 10).
§ 3 Rechtsgeschäftlicher Verkehr
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.
§ 4 Getrennte Vermögensverwaltung
(1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
§ 5 Substanzerhaltungsgebot
Das Sondervermögen soll in seinem Bestand erhalten bleiben. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.
§ 6 Kapitalanlagen in der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(1) Teile des Sondervermögens werden als Eigenkapital in Form einer Kapitalrücklage (Förderrücklage) in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebracht. Weitere Teile des Sondervermögens können der Kreditanstalt für Wiederaufbau als befristetes Nachrangdarlehen gewährt werden. Der Bestimmungszweck des Sondervermögens bleibt auch in Form der Förderrücklage und eines Nachrangdarlehens und der hierauf entfallenden Erträge erhalten; hierüber legt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen jährlichen Bericht vor.
(2) Über das in die Kreditanstalt für Wiederaufbau als Eigenkapital einzubringende und das als Nachrangdarlehen gewährte Vermögen wird zwischen dem Sondervermögen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Vertrag geschlossen, der insbesondere zum Inhalt hat:
a) Vergütung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau in einer Höhe, die es erlaubt, gemeinsam mit den übrigen Erträgen des Sondervermögens Substanz und Förderung in vollem Umfang sicher zu stellen;
b) Verpflichtung zu jährlichem Bericht über die Verwendung des in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebrachten Eigenkapitals, des gewährten Nachrangdarlehens und der Erträge;
c) Wert der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs;
d) Sicherung der Verwendung der Erträge entsprechend den Rahmenvorgaben des Sondervermögens;
e) Regelung zu den Förderlasten einschließlich der Bearbeitungskosten;
f) Verzicht der Kreditanstalt für Wiederaufbau auf Eigenkapitalkosten, soweit das einzusetzende Unterlegungskapital durch das eingebrachte haftende Eigenkapital und das gewährte Nachrangdarlehen abgedeckt ist.
(3) Der Vertrag nach Absatz 2 sowie seine Änderungen und Ergänzungen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Deutschen Bundestages.
§ 7 Fördertätigkeit
(1) Im Rahmen der Zweckbestimmung können Fördermaßnahmen durchgeführt werden, insbesondere Darlehen gewährt und Zinslasten aus der Verbilligung von Darlehen getragen werden. Darüber hinaus können Sicherheiten bestellt, Gewährleistungen und Bürgschaften eingegangen sowie Beteiligungen erworben werden. Für die hiermit verbundenen Risiken ist in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen. Im Ausnahmefall können auch Zuschüsse gewährt werden.
(2) Bei zeitweise nicht ausreichenden Erträgen kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Sondervermögen nach Maßgabe der Ermächtigung im jährlichen Gesetz über den Wirtschaftsplan vorübergehend verzinsliche rückzahlbare Mittel bereitstellen. Kredite am Kapitalmarkt darf das Sondervermögen nicht aufnehmen.
§ 8 Wirtschaftsplan
(1) Über die für das jeweils folgende Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres) geplante Wirtschaftsförderung des Sondervermögens stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf. Dieser enthält die für die Wirtschaftsförderung des Sondervermögens vorgesehenen Fördermaßnahmen und Programme sowie die dafür einzusetzenden Mittel. Darüber hinaus werden die voraussichtlichen zukünftigen Risiken und Belastungen ausgewiesen. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. In den Wirtschaftsplan ist außerdem der Bericht der Kreditanstalt für Wiederaufbau über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens aufzunehmen.
(2) Der Wirtschaftsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Liegt das Wirtschaftsplangesetz zum Beginn des Rechnungsjahres noch nicht vor, kann die Wirtschaftsförderung des Sondervermögens auf der Grundlage des Wirtschaftsplans des Vorjahres weitergeführt werden, soweit die Erzielung der Einnahmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen sichergestellt ist.
(3) Einzelne Ausgabeansätze des Wirtschaftsplans können überschritten werden, soweit andere Ansätze entfallen, sich verringern oder sich die Einnahmen entsprechend erhöhen.
(4) Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens vorgesehenen Ausgabemittel sind insoweit übertragbar, als die tatsächlich aufgekommenen Einnahmen nicht verwendet sind.
§ 9 Durchführung der Wirtschaftsförderung
(1) Der Wirtschaftsplan wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach den Regelungen des nach § 6 Abs. 2 geschlossenen Vertrages umgesetzt.
(2) Über Vertragsaufhebungen und -änderungen sowie über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von Ansprüchen werden das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen die erforderliche Rahmenvereinbarung treffen.
(3) Verträge, durch die die Verpflichtung übernommen werden soll, über ein Rechnungsjahr hinaus Leistungen aus dem Sondervermögen zu erbringen, dürfen endgültig erst abgeschlossen werden, nachdem erstmals Ausgabemittel hierfür im Wirtschaftsplan vorgesehen sind oder die Einwilligung durch das Bundesministerium der Finanzen erteilt worden ist.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird dem Deutschen Bundestag nach Abschluss des Förderjahres über die Umsetzung des Wirtschaftsplans berichten.
§ 10 Kosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Sondervermögen, soweit sie nicht vom Bund getragen werden.
§ 11 Jahresabschluss
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt außerdem zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung). Der Jahresabschluss ist im Rahmen des jährlichen Gesetzes über den Wirtschaftsplan zu veröffentlichen.
(3) Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt.
§ 12 Prüfungsrechte des Sondervermögens
(1) Das Sondervermögen kann unmittelbar oder durch Beauftragte von allen natürlichen oder juristischen Personen, die durch die Wirtschaftsförderung des Sondervermögens finanziell begünstigt worden sind, Auskünfte oder Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere verlangen. Das Gleiche gilt gegenüber den Begünstigten in den Fällen, in denen im Rahmen der Wirtschaftsförderung Sicherheiten bestellt, Bürgschaften oder Gewährleistungen übernommen oder Beteiligungen erworben worden sind.
(2) Das gleiche Recht besteht gegenüber den Banken und sonstigen Institutionen, die bei der Durchführung der Wirtschaftsförderung nach diesem Gesetz für das Sondervermögen tätig geworden sind.
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