Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung - EntschFinV)
EntschFinV
Ausfertigungsdatum: 05.01.2016
Vollzitat:
"Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung vom 5. Januar 2016 (BGBl. I S. 9), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2022 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 25.5.2022 I 818
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 12.1.2016 +++)
(+++ §§ 3 bis 10: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)
(+++ § 16 Abs. 2 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 17a Satz 2 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 | Anwendungsbereich und Verordnungsgegenstand |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
Teil 2
Beiträge und Zahlungen
Kapitel 1
Jahresbeitrag
Abschnitt 1
Beitragspflicht und Beitragserhebung
§ 3 | Beitragspflicht |
§ 4 | Beitragsbescheid und Zahlungsverpflichtung |
Abschnitt 2
Risikoorientierte Beitragsbemessung
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 5 | Beitragsbemessung und Zuschlag für Verwaltungskosten |
§ 6 | Jahreszielausstattung |
§ 7 | Berechnungsformel |
Titel 2
Bestimmung des aggregierten Risikogewichts
§ 8 | Bestimmung des aggregierten Risikogewichts |
§ 9 | Risikokategorien, Risikoindikatoren und Risikogewichtung |
§ 10 | Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Ratings |
Titel 3
(weggefallen)
§ 11 | (weggefallen) |
§ 12 | (weggefallen) |
Kapitel 2
Einmalige Zahlung
§ 13 | Zahlungspflicht |
§ 14 | Bemessung und Fälligkeit |
Kapitel 3
Verfahrensregeln
§ 15 | Vorlage- und Nachweispflichten |
§ 16 | Vorläufige und endgültige Festsetzung |
§ 17 | Ausschlussfrist |
§ 17a | Schätzung bei unrichtiger Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen |
§ 18 | Verzugszinsen |
Teil 3
Zahlungsverpflichtungen
und Finanzsicherheiten
Kapitel 1
Zahlungsverpflichtungen
§ 19 | Gestattung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen |
§ 20 | Voraussetzungen für die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen |
§ 21 | Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen |
§ 22 | Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen |
§ 23 | Anforderung und Fälligkeit der Zahlung |
§ 24 | Übertragung von Zahlungsverpflichtungen |
Kapitel 2
Finanzsicherheiten
§ 25 | Besicherung von Zahlungsverpflichtungen |
§ 26 | Leistung von Finanzsicherheiten |
§ 27 | Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten |
§ 28 | Zulässige Finanzsicherheiten |
§ 29 | Verwaltung von Finanzsicherheiten |
§ 30 | Bewertungsabschläge, Bewertung |
Kapitel 3
Anzeigepflicht, Ausscheiden und Verwertung
§ 31 | Anzeige- und Informationspflichten |
§ 32 | Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung |
§ 33 | Verwertung und Freigabe von Finanzsicherheiten |
Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34 | Übergangsvorschriften |
§ 35 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 | Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind |
Anlage 2 | (weggefallen) |
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Verordnungsgegenstand
(1) Diese Verordnung gilt für die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH sowie für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes, die dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind.
(2) Diese Verordnung regelt das Nähere über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung und trifft nähere Bestimmungen über
1. die Methoden der Beitragsbemessung nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes,
2. die Berechnung und Erhebung der Beiträge und Zahlungen,
3. die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge und Zahlungen sowie
4. die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen und dazugehörigen Finanzsicherheiten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Gedeckte Einlagen eines CRR-Kreditinstituts im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 8 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes gedeckten Einlagen.
(2) Zahlungsverpflichtungen im Sinne dieser Verordnung sind die vertraglich begründeten Zahlungspflichten der CRR-Kreditinstitute, die als verfügbare Finanzmittel der Entschädigungseinrichtung nach § 18 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes berücksichtigt werden können.
(3) Finanzsicherheiten im Sinne dieser Verordnung sind risikoarme Schuldtitel oder Barsicherheiten.
(4) Risikoarme Schuldtitel im Sinne dieser Verordnung sind Vermögenswerte im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Einlagensicherungsgesetzes, die nach § 28 Absatz 1 als Finanzsicherheiten für Zahlungsverpflichtungen zugelassen sind.
(5) Barsicherheiten im Sinne dieser Verordnung sind Barsicherheiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2014/59/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, soweit diese Barsicherheiten nach § 28 Absatz 1 als Finanzsicherheit für Zahlungsverpflichtungen zugelassen sind.
Teil 2
Beiträge und Zahlungen
Kapitel 1
Jahresbeitrag
Abschnitt 1
Beitragspflicht und Beitragserhebung
§ 3 Beitragspflicht
(1) CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet sind, sind nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. Der Jahresbeitrag vermindert sich für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember vor Beitragsfälligkeit aus der Entschädigungseinrichtung ausscheiden, um 75 Prozent, für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Januar bis zum 31. März vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 50 Prozent und für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. April bis zum 30. Juni vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 25 Prozent.
(2) Die Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstituts endet, sobald die Erlaubnis des CRR-Kreditinstituts erloschen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist.
Fußnote
(+++ §§ 3 bis 10: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)
§ 4 Beitragsbescheid und Zahlungsverpflichtung
(1) Die Entschädigungseinrichtung erhebt den Jahresbeitrag zum Ende eines Abrechnungsjahres durch einen Beitragsbescheid.
(2) Die Höhe des festzusetzenden Beitrags ergibt sich aus dem Jahresbeitrag abzüglich des Betrags, den das CRR-Kreditinstitut durch die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach den §§ 19 bis 22 erbringt.
(3) Der durch die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung zu erbringende Betrag darf nach Absatz 2 nur abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach den §§ 19 und 20 vorliegen. Stellt die Entschädigungseinrichtung nach Festsetzung des Beitrags nach Absatz 2 fest, dass die Voraussetzungen für die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nicht vorgelegen haben, oder ist der Vertrag über die Zahlungsverpflichtung nichtig oder beendet, setzt die Entschädigungseinrichtung den von der Zahlungsverpflichtung umfassten Betrag durch einen ergänzenden Beitragsbescheid fest.
(4) Der Beitrag wird mit Bekanntgabe des Beitragsbescheids nach Absatz 1 oder eines ergänzenden Beitragsbescheids nach Absatz 3 fällig.
Fußnote
(+++ §§ 3 bis 10: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)
Abschnitt 2
Risikoorientierte Beitragsbemessung
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Beitragsbemessung und Zuschlag für Verwaltungskosten
(1) Der Jahresbeitrag eines CRR-Kreditinstituts ist nach § 7 so zu bemessen, dass mit der Summe aller Jahresbeiträge mindestens die Jahreszielausstattung nach § 6 erreicht wird.
(2) Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 20 000 Euro.
(3) Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstiger Kosten, die bei der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben werden. Der Kostenzuschlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im Beitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausgewiesen. Die Höhe des Kostenzuschlags wird nach folgender Formel berechnet:
Dabei ist: | |
Ki = | Kostenzuschlag des CRR-Kreditinstituts; |
B = | Gesamtbedarf an zu erhebenden Kostenzuschlägen; |
A = | Anzahl der beitragspflichtigen CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind; |
CDi = | gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts nach § 7 Absatz 4; |
S = | Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. |
Die Entschädigungseinrichtung kann einen Kostenzuschlag auch für solche Abrechnungsjahre erheben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird. |
Fußnote
(+++ §§ 3 bis 10: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)
§ 6 Jahreszielausstattung
(1) Um sicherzustellen, dass die Zielausstattung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes erreicht wird, ermittelt die Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr eine Jahreszielausstattung.
(2) Die Jahreszielausstattung ist bis zum 15. August eines jeden Jahres zu ermitteln. Hierzu wird der Differenzbetrag zwischen den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen verfügbaren Finanzmitteln und der Zielausstattung durch die Anzahl der Jahre geteilt, die bis zum Ende des jeweils geltenden Ansparzeitraums im Sinne des § 17 Absatz 2 und 3 des Einlagensicherungsgesetzes verbleiben.
(3) Ein nach § 17 Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes neu zu bestimmender Ansparzeitraum beginnt mit dem Abrechnungsjahr, das auf das Abrechnungsjahr folgt, in dem die Unterschreitung der Zielausstattung eingetreten ist. Der neue Ansparzeitraum darf sechs Jahre nicht überschreiten.
(4) Die der Berechnung nach Absatz 1 zugrunde zu legende Jahreszielausstattung ist jährlich auf Grundlage der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres zu bestimmen.
(5) Die Entschädigungseinrichtung kann die Jahreszielausstattung konjunkturbedingt erhöhen oder absenken. Hierbei sind die jeweilige Phase des Konjunkturzyklus und die möglichen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die wirtschaftliche Situation der CRR-Kreditinstitute zu berücksichtigen.
(6) Die Jahreszielausstattung kann um einen pauschalen Zuschlag erhöht werden, wenn dies im Hinblick auf ein prognostiziertes Wachstum der gedeckten Einlagen bis zum Erreichen der Zielausstattung erforderlich erscheint.
Fußnote
(+++ §§ 3 bis 10: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)
§ 7 Berechnungsformel
(1) Der Jahresbeitrag wird nach der folgenden Formel berechnet:
C
i
= max {MC
i
; (CR x ARW
i
x CD
i
x µ)}
Die Faktoren haben folgende Bedeutung:
Ci = | Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts, |
MCi = | Mindestbeitrag gemäß § 5 Absatz 2, |
CR = | Beitragsrate, |
ARWi = | aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts, |
CDi = | gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts, |
µ = | Korrekturfaktor. |
Der Jahresbeitrag ist der höhere Betrag, entweder der Mindestbetrag MC
i
oder das Ergebnis der Formel CR x ARW
i
x CD
i
x µ.
(2) Die Beitragsrate ist für alle CRR-Kreditinstitute der Entschädigungseinrichtung einheitlich. Die Entschädigungseinrichtung ermittelt die Beitragsrate jährlich zum 15. August, indem die nach § 6 ermittelte Jahreszielausstattung durch die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres geteilt wird.
(3) Das aggregierte Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risikoindikatoren gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt wird.
(4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts sind die zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bei dem CRR-Kreditinstitut vorhandenen und nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen.
(5) Mit dem Korrekturfaktor passt die Entschädigungseinrichtung die Summe der Jahresbeiträge aller CRR-Kreditinstitute, die sich bei der Berechnung der Jahresbeiträge auf Grundlage der Beitragsrate, des aggregierten Risikogewichts und der gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts nach der Formel C
i
= CR x ARW
i
x CD
i
ergeben würden (nicht angepasste Jahresbeiträge), an die Jahreszielausstattung an. Der Korrekturfaktor wird nach der folgenden Formel ermittelt:
Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Korrekturfaktor zu verringern oder zu erhöhen, wenn dies aufgrund einer Entwicklung des Konjunkturzyklus und der prozyklischen Wirkung der Jahresbeiträge erforderlich ist.
Fußnote
(+++ §§ 3 bis 10: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)
(+++ § 7 Abs. 1: Die Fomelfaktoren sind insoweit teilweise unrichtig, da das tiefgestellte "i" an vier Stellen nach oben verrutscht ist +++)
Titel 2
Bestimmung des aggregierten Risikogewichts
§ 8 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts
(1) Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1.
(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:
Bonitätsnote | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
Aggregiertes Risikogewicht | 50 % | 75 % | 90 % | 100 % | 110 % | 125 % | 140 % | 160 % | 180 % | 200 % |
(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 110 Prozent.
Fußnote
(+++ §§ 3 bis 10: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)
§ 9 Risikokategorien, Risikoindikatoren und Risikogewichtung
(1) Für die Einschätzung des Risikos des CRR-Kreditinstituts legt die Entschädigungseinrichtung die folgenden Risikokategorien zugrunde:
1. Kapital,
2. Liquidität und Refinanzierung,
3. Qualität der Vermögensanlage,
4. Geschäftsmodell und Management sowie
5. Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung.
Den Risikokategorien sind jeweils Risikoindikatoren gemäß Anlage 1 zugeordnet.
(2) Die Gewichtung der Risikokategorien und Risikoindikatoren und die Ermittlung der Bonitätsnote erfolgt nach Maßgabe von Anlage 1.
(3) Das Nähere zur Risikoeinschätzung für die Risikokategorien nach Absatz 1 bestimmt sich nach Anlage 1. Die Risikoeinschätzung für die Risikokategorie nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt auch auf der Grundlage von Ratings nach § 10.
Fußnote
(+++ §§ 3 bis 10: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)
§ 10 Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Ratings
(1) Für die Risikoeinschätzung auf Grundlage von Ratings dürfen nur Ratingergebnisse von aktuellen Kreditratings eines anerkannten Ratingunternehmens in Form von Vollratings mit einem Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Aktuelle Ratings sind solche, die im Auftrag des CRR-Kreditinstituts oder eines Dritten in Bezug auf die Bonität des CRR-Kreditinstituts erstellt worden und am 31. Mai des jeweiligen Abrechnungsjahres gültig sind. Aktuelle Ratings von CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind auch solche, die in Bezug auf die Bonität ihres Unternehmens im Ausland erstellt worden sind.
(2) Anerkannte Ratingunternehmen sind Unternehmen, die als Ratingagenturen
1. gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom 29.12.2009, S. 59, L 145 vom 31.5.2011, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung registriert oder
2. gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zertifiziert sind und die
3. seit mindestens fünf Jahren Erfahrung mit dem Kreditrating von CRR-Kreditinstituten haben oder seit mindestens zehn Jahren Bonitätseinschätzungen für Sicherungseinrichtungen von CRR-Kreditinstituten vorgenommen haben.
Die CRR-Kreditinstitute haben der Entschädigungseinrichtung auf Anforderung in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen.
(3) Jeder Bonitätsbeurteilungskategorie, die von einem anerkannten Ratingunternehmen verwendet wird, ordnet die Entschädigungseinrichtung eine Ratingnotenklasse nach denjenigen Grundsätzen zu, die in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom 30.11.2013, S. 6, L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, geregelt sind. Die Entschädigungseinrichtung veröffentlicht die Zuordnung auf ihrer Internetseite.
(4) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Erstellung der Risikoeinschätzung alle auf sie bezogenen aktuellen Ratings im Sinne des Absatzes 1 zu übermitteln. Sofern CRR-Kreditinstitute nicht über ein aktuelles Rating verfügen, sind sie verpflichtet, ein solches einzuholen. Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die alle Ratings ihres Unternehmens mit Sitz im Ausland vorlegen, wenn diese Ratings die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.
Fußnote
(+++ §§ 3 bis 10: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)
Titel 3
(weggefallen)
§§ 11 und 12 (weggefallen)
Kapitel 2
Einmalige Zahlung
§ 13 Zahlungspflicht
(1) CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung neu zugeordnet werden, haben neben dem Jahresbeitrag eine nach Maßgabe des § 14 berechnete einmalige Zahlung zu leisten.
(2) Von der Pflicht, eine einmalige Zahlung zu leisten sind CRR-Kreditinstitute befreit, die
1. vor dem Inkrafttreten des Einlagensicherungsgesetzes der Entschädigungseinrichtung zugeordnet wurden und eine einmalige Zahlung an diese geleistet haben auf der Grundlage des § 8 Absatz 2 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in Verbindung mit
a) § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, oder mit
b) § 2 Absatz 1 der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist,
oder
2. durch Umwandlung aus CRR-Kreditinstituten, die vormals der Entschädigungseinrichtung angehört haben, entstanden sind, sofern diese CRR-Kreditinstitute im Aufnahmejahr bereits Jahresbeiträge geleistet haben.
§ 14 Bemessung und Fälligkeit
(1) Die einmalige Zahlung beträgt 0,2 Prozent der gedeckten Einlagen, die bei dem CRR-Kreditinstitut am 31. Dezember des Vorjahres vorhanden waren, mindestens jedoch 25 000 Euro.
(2) Die einmalige Zahlung wird mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Kapitel 3
Verfahrensregeln
§ 15 Vorlage- und Nachweispflichten
(1) Die Entschädigungseinrichtung bestimmt die Modalitäten der nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes vorgeschriebenen Meldung zur Höhe der gedeckten Einlagen und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite. Die CRR-Kreditinstitute haben der Entschädigungseinrichtung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der übermittelten Informationen zu bestätigen. Die Entschädigungseinrichtung kann die Richtigkeit der Meldung prüfen.
(2) CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Bemessung des Jahresbeitrags zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres folgende Daten und Unterlagen zu übermitteln:
1. den Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist,
2. die Meldungen nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/79 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Belastung von Vermögenswerten, ein einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln (ABl. L 14 vom 21.1.2015, S. 1) zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen worden ist,
3. den Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit
§ 10a des
Kreditwesengesetzes zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist, sowie
4. den ausgefüllten Fragebogen der Entschädigungseinrichtung zur Erhebung ergänzender Angaben zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist.
(3) CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zusätzlich folgende Daten und Unterlagen bis zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres zu übermitteln:
1. die Vermögensübersicht mit Aufwands- und Ertragsrechnung und für Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland den Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und
2. zur Erstellung der Risikoeinschätzung alle auf sie bezogenen aktuellen Ratings oder die zur Vorlage bei der Entschädigungseinrichtung eingeholten Ratings im Sinne des § 10.
(4) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 müssen mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen sein. Ein Jahresabschluss oder eine Vermögensübersicht mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk wird von der Entschädigungseinrichtung nur berücksichtigt, wenn sich die Einwendungen des Abschlussprüfers nicht auf die Risikoindikatoren und Risikokategorien beziehen, die für die Risikoeinschätzung nach den §§ 8 bis 10 sowie nach der Anlage 1 maßgeblich sind.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für neu gegründete CRR-Kreditinstitute, deren aggregiertes Risikogewicht sich nach § 8 Absatz 3 richtet.
(6) Die Pflichten nach Absatz 2 bis 4 bestehen auch nach Erreichen der Zielausstattung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.
(7) CRR-Kreditinstitute, bei denen zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres keine gedeckten Einlagen vorhanden waren, sind von der Pflicht zur Übermittlung der Daten und Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 befreit.
§ 16 Vorläufige und endgültige Festsetzung
(1) Legt ein CRR-Kreditinstitut die zur Bemessung des Jahresbeitrags erforderlichen Daten und Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor, ist die Entschädigungseinrichtung befugt, den Jahresbeitrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu bemessen und vorläufig festzusetzen. Der Beitrag wird mit Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
(2) Sofern der Entschädigungseinrichtung die Höhe der nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen eines CRR-Kreditinstituts zum 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nicht vorliegen, schätzt sie den Umfang der gedeckten Einlagen und legt der Bemessung des vorläufigen Jahresbeitrags das 1,35fache des geschätzten Umfangs der gedeckten Einlagen zugrunde. Bei der Schätzung der gedeckten Einlagen sind der Umfang und die Struktur der Geschäfte des CRR-Kreditinstituts und einer Gruppe vergleichbarer CRR-Kreditinstitute anhand geeigneter Unterlagen zu berücksichtigen.
(3) Legt ein CRR-Kreditinstitut die für die Erstellung der Risikoeinschätzung erforderlichen Daten und Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 und 3 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor, wird für die Risikoindikatoren, für deren Ermittlung die Datengrundlage fehlt, ein individueller Risikowert (IRS) im Sinne der Ziffer IV Nummer 2 der Anlage 1 von 100 angenommen.
(4) Die Entschädigungseinrichtung bestimmt den Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts unter Berücksichtigung der bis spätestens zum 31. Dezember nachgereichten Daten und Unterlagen neu und setzt den Beitrag endgültig fest.
(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 bestimmten Werte gelten als endgültig, soweit das CRR-Kreditinstitut die erforderlichen Daten und Unterlagen bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 4 nicht nachgereicht hat.
(6) Das CRR-Kreditinstitut hat eine Differenz zwischen dem vorläufig festgesetzten Jahresbeitrag und dem endgültig festgesetzten Jahresbeitrag nachzuentrichten. Die Differenzzahlung wird mit der Bekanntgabe des endgültigen Bescheids über den Jahresbeitrag fällig.
Fußnote
(+++ § 16 Abs. 2 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 17a Satz 2 +++)
§ 17 Ausschlussfrist
(1) Daten und Unterlagen, die nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres vorgelegt werden, berücksichtigt die Entschädigungseinrichtung für die Zwecke der Beitragsbemessung zu Gunsten der CRR-Kreditinstitute nicht mehr.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.
§ 17a Schätzung bei unrichtiger Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen
Stellt die Entschädigungseinrichtung nach Festsetzung des Jahresbeitrags fest, dass der Bemessung des Jahresbeitrags eines CRR-Kreditinstituts eine unrichtige Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zugrunde gelegt wurde, ist sie berechtigt, den Umfang der gedeckten Einlagen zu dem nach § 7 Absatz 4 maßgeblichen Stichtag zu schätzen und den Jahresbeitrag auf Grundlage des geschätzten Umfangs der gedeckten Einlagen neu festzusetzen. Für die Schätzung gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, bei der Schätzung einen angemessenen Sicherheitszuschlag anzusetzen, wenn die Schätzungsgrundlagen im Einzelfall erhebliche Unsicherheiten aufweisen.
§ 18 Verzugszinsen
Wird bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag der jeweilige Beitrag, ein vorläufiger Beitrag oder die jeweilige Zahlung nicht entrichtet, erhebt die Entschädigungseinrichtung Verzugszinsen. Die Entschädigungseinrichtung sieht von der Erhebung von Verzugszinsen ab, sofern die Verzugszinsen 50 Euro nicht überschreiten. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schuldnerverzug entsprechend.
Teil 3
Zahlungsverpflichtungen und Finanzsicherheiten
Kapitel 1
Zahlungsverpflichtungen
§ 19 Gestattung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
(1) Die Entschädigungseinrichtung kann den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr bis zu 30 Prozent ihres Jahresbeitrags durch Übernahme einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung zu erbringen. Die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung muss allen CRR-Kreditinstituten, die der Entschädigungseinrichtung die nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes und nach § 15 Absatz 2 bis 4 erforderlichen Daten und Unterlagen bis zum 15. August des Abrechnungsjahres vollständig zur Verfügung gestellt haben, in Höhe des gleichen Prozentsatzes vom jeweiligen Jahresbeitrag gestattet werden. Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute auf Gestattung der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Entschädigungseinrichtung den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr bis zu 100 Prozent ihres Jahresbeitrags durch Übernahme einer Zahlungsverpflichtung zu erbringen, wenn
1. die verfügbaren Finanzmittel der Entschädigungseinrichtung abzüglich der von den CRR-Kreditinstituten insgesamt übernommenen Zahlungsverpflichtungen mindestens 70 Prozent der Zielausstattung erreicht haben und
2. die den CRR-Kreditinstituten insgesamt gestatteten Zahlungsverpflichtungen nach der Beitragserhebung in dem Abrechnungsjahr 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel nicht überschreiten würden.
Dem einzelnen CRR-Kreditinstitut darf die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach Satz 1 nur gestattet werden, soweit die von dem CRR-Kreditinstitut insgesamt übernommenen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr als 30 Prozent des Anteils des CRR-Kreditinstituts an den verfügbaren Finanzmitteln betragen.
§ 20 Voraussetzungen für die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
Die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung in einem Abrechnungsjahr setzt voraus, dass ein CRR-Kreditinstitut
1. mit der Entschädigungseinrichtung einen Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen nach § 21 und einen Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nach § 27 abgeschlossen hat, die einmalig, spätestens aber bis zum 30. Juni eines Abrechnungsjahres abzuschließen sind, und
2. bis spätestens zum 1. September des jeweiligen Abrechnungsjahres mit der Entschädigungseinrichtung für das Abrechnungsjahr die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach § 22 vereinbart und die Zahlungsverpflichtung durch Leistung von Finanzsicherheiten nach Maßgabe des § 26 abgesichert hat.
Die in Satz 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. Ein CRR-Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, eine Zahlungsverpflichtung zu erbringen.
§ 21 Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen
(1) Der Rahmenvertrag bildet die Grundlage für den Abschluss von Verträgen über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach § 22 in den einzelnen Abrechnungsjahren. Im Rahmenvertrag sind der Inhalt der Verträge und das Verfahren zum Abschluss der Verträge zu regeln.
(2) Die Entschädigungseinrichtung verwendet für den Rahmenvertrag ein einheitliches Vertragsmuster. Das Vertragsmuster ist der Bundesanstalt anzuzeigen.
(3) Der Rahmenvertrag ist von den gesetzlichen Vertretern des CRR-Kreditinstituts zu unterzeichnen. Das CRR-Kreditinstitut hat der Entschädigungseinrichtung die Vertretungsbefugnis der für sie handelnden Personen in geeigneter Weise nachzuweisen. Soweit die Verträge über Zahlungsverpflichtungen nach § 22 auf Seiten des CRR-Kreditinstituts nicht von den gesetzlichen Vertretern des CRR-Kreditinstituts abgeschlossen werden sollen, sind die vertretungsberechtigten Personen im Rahmenvertrag zu bestimmen.
§ 22 Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
(1) Auf der Grundlage des Rahmenvertrags sind in den jeweiligen Abrechnungsjahren einzelne Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen abzuschließen. Diese Verträge müssen insbesondere regeln, dass
1. sich die Höhe der Zahlungsverpflichtungen danach richtet, in welcher Höhe die Entschädigungseinrichtung gemäß § 19 die Erbringung von Jahresbeträgen durch Zahlungsverpflichtungen gestattet hat;
2. Zahlungsverpflichtungen unwiderruflich und unkündbar sind;
3. die jeweilige Zahlungsverpflichtung durch bestimmte Finanzsicherheiten nach Maßgabe der §§ 25 bis 30 besichert wird;
4. sich das CRR-Kreditinstitut der sofortigen Vollstreckung bezüglich der Zahlungsverpflichtung unterwirft (§ 61 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes);
5. die Übertragung von Verträgen über Zahlungsverpflichtungen auf andere CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe des § 24 zulässig ist;
6. das CRR-Kreditinstitut gegenüber der Entschädigungseinrichtung zur Anzeige aller Umstände nach Maßgabe des § 31 verpflichtet ist und
7. Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen den Erlass von Beitragsbescheiden in Höhe der durch die Zahlungsverpflichtungen erbrachten Beträge nach § 4 Absatz 1 entbehrlich machen (§ 54 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
(2) Die Entschädigungseinrichtung verwendet für die Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen ein einheitliches Vertragsmuster, das als Anlage zu dem Rahmenvertrag nach § 21 vereinbart wird. Das Vertragsmuster ist der Bundesanstalt anzuzeigen.
§ 23 Anforderung und Fälligkeit der Zahlung
(1) Die Entschädigungseinrichtung fordert die Zahlung aus der Zahlungsverpflichtung ganz oder in Teilbeträgen an, wenn sie die Zahlung zur Entschädigung der Einleger nach den §§ 5 bis 9 des Einlagensicherungsgesetzes oder für die Leistung eines Ausgleichsbetrags gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen der Abwicklung eines CRR-Kreditinstituts benötigt. Mit Zugang der Anforderung bei den CRR-Kreditinstituten wird die Zahlung fällig.
(2) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zahlung von allen CRR-Kreditinstituten, die Zahlungsverpflichtungen übernommen haben, in jeweils anteilig gleicher Höhe anfordern, wenn die Summe aller Zahlungsverpflichtungen 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel übersteigt und der Anteil der Zahlungsverpflichtungen an den verfügbaren Finanzmitteln nicht anderweitig reduziert werden kann.
(3) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zahlung von einem einzelnen CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung übernommen hat, anfordern,
1. soweit die Summe der Zahlungsverpflichtungen des CRR-Kreditinstituts 30 Prozent des Anteils des CRR-Kreditinstituts an den verfügbaren Finanzmitteln übersteigt und nicht anderweitig reduziert werden kann;
2. soweit das CRR-Kreditinstitut weitere Finanzsicherheiten nach § 27 Absatz 3 Nummer 5 nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig leistet;
3. soweit das CRR-Kreditinstitut Finanzsicherheiten nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig gemäß § 27 Absatz 3 Nummer 6 ersetzt;
4. wenn die Erlaubnis des CRR-Kreditinstituts erloschen oder aufgehoben worden ist;
5. wenn gegenüber dem CRR-Kreditinstitut Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15), die durch die Richtlinie
2014/59/EU
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, angeordnet werden, nicht aber wenn Frühinterventionsmaßnahmen oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Artikel 27 und 2 Absatz 1 Nummer 102 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie
82/891/EWG
des Rates, der Richtlinien
2001/24/EG,
2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU)
Nr. 648/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) angeordnet werden;
6. wenn über das Vermögen des CRR-Kreditinstituts ein Liquidationsverfahren im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2001/24/EG nach Maßgabe der jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eröffnet wird.
(4) Die Anforderung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt schriftlich, elektronisch oder mündlich unter Benennung des Anlasses für die Anforderung gemäß Absatz 1 Satz 1 gegen Empfangsbestätigung des CRR-Kreditinstituts. Über Satz 1 hinaus ist eine Begründung der Anforderung nicht erforderlich.
(5) Soweit ein CRR-Kreditinstitut einen Teil des Jahresbeitrags, der für die Bemessung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes maßgeblich ist, durch Übernahme eine Zahlungsverpflichtung erbracht hat, gilt die Zahlungsverpflichtung für die Zwecke der Bemessung der Sonderbeiträge oder der Sonderzahlung als fällig, sobald der nach § 4 Absatz 1 durch Beitragsbescheid festgesetzte Beitragsteil fällig geworden ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 24 Übertragung von Zahlungsverpflichtungen
(1) Die CRR-Kreditinstitute sind berechtigt, Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach § 22 mit Zustimmung der Entschädigungseinrichtung auf andere CRR-Kreditinstitute, die mit der Entschädigungseinrichtung Rahmenverträge nach § 21 abgeschlossen haben, zu übertragen. Das übernehmende CRR-Kreditinstitut muss alle Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen uneingeschränkt übernehmen und sich insbesondere gegenüber der Entschädigungseinrichtung bezüglich der übernommenen Zahlungsverpflichtung der sofortigen Vollstreckung unterwerfen. Das übernehmende CRR-Kreditinstitut muss mit Übertragung in die Stellung des übertragenden CRR-Kreditinstituts hinsichtlich der für die übertragenen Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 26 und 27 geleisteten Finanzsicherheiten eintreten, soweit das übernehmende CRR-Kreditinstitut nicht eigene Finanzsicherheiten nach Maßgabe des § 27 stellt.
(2) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zustimmung zu einer Übertragung nach Absatz 1 erteilen, wenn
1. das übernehmende CRR-Kreditinstitut zugleich alle oder einen wesentlichen Teil der gedeckten Einlagen des übertragenden CRR-Kreditinstituts durch Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge übernimmt,
2. die Zahlungsverpflichtungen des übernehmenden CRR-Kreditinstituts nach der Übertragung 30 Prozent der Summe der von dem übernehmenden CRR-Kreditinstitut erhobenen Jahresbeiträge nicht übersteigen und
3. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gegeben sind.
(3) Überträgt ein CRR-Kreditinstitut einen Teil der gedeckten Einlagen auf ein CRR-Kreditinstitut, das einer anderen Entschädigungseinrichtung zugeordnet ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übertragung der Zahlungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten durch eine Vereinbarung im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt.
Kapitel 2
Finanzsicherheiten
§ 25 Besicherung von Zahlungsverpflichtungen
Das CRR-Kreditinstitut hat zur Absicherung der Zahlungsverpflichtungen Finanzsicherheiten zu leisten. Der Marktwert der Finanzsicherheiten abzüglich eines Bewertungsabschlags nach § 30 (Anrechnungswert) muss fortwährend der Summe der von dem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen entsprechen.
§ 26 Leistung von Finanzsicherheiten
(1) Finanzsicherheiten dürfen ausschließlich risikoarme Schuldtitel oder Barsicherheiten sein. Die Entschädigungseinrichtung kann in den einzelnen Abrechnungsjahren bestimmen, dass die Finanzsicherheiten in einem bestimmten Verhältnis oder ausschließlich in Form von risikoarmen Schuldtiteln oder Barsicherheiten zu leisten sind. Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute, die Finanzsicherheiten anteilig oder vollständig in Form von risikoarmen Schuldtiteln oder Barsicherheiten leisten zu dürfen, besteht nicht.
(2) Die Finanzsicherheiten müssen für die Entschädigungseinrichtung verfügbar und realisierbar sein, ohne dass vorrangige Rechte Dritter einer Verwertung der Vermögenswerte entgegenstehen. Insbesondere dürfen sie nicht mit Rechten Dritter belastet sein und Dritte dürfen nicht berechtigt sein, einer Verwertung der Vermögenswerte zu widersprechen oder mit Erfolg eigene Ansprüche an diesen Vermögenswerten geltend zu machen.
(3) Die Leistung von Finanzsicherheiten kann durch Vollrechtsübertragung oder Verpfändung erfolgen. Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute auf Gestattung einer der beiden Formen der Leistung von Finanzsicherheiten besteht nicht.
(4) Für den Fall der Leistung von Finanzsicherheiten durch Vollrechtsübertragung sind die risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten in das Eigentum der Entschädigungseinrichtung auf ein Wertpapierdepot oder Konto der Entschädigungseinrichtung zu übertragen.
(5) Für den Fall der Leistung von Finanzsicherheiten durch Verpfändung müssen die Finanzsicherheiten auf ein Wertpapierdepot oder Konto des sicherungsgebenden CRR-Kreditinstituts, das bei einem von der Entschädigungseinrichtung benannten CRR-Kreditinstitut oder der Deutschen Bundesbank geführt wird, übertragen und der Entschädigungseinrichtung verpfändet werden.
§ 27 Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten
(1) Grundlage für die Leistung von Finanzsicherheiten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen in einzelnen Abrechnungsjahren nach § 26 ist ein Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten. Im Rahmenvertrag sind der Inhalt sowie das Verfahren zur Leistung von Finanzsicherheiten abschließend zu regeln. Der Rahmenvertrag ist von den gesetzlichen Vertretern des CRR-Kreditinstituts zu unterzeichnen. Das CRR-Kreditinstitut hat der Entschädigungseinrichtung die Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen.
(2) Die Entschädigungseinrichtung verwendet für die Leistung von Finanzsicherheiten durch Vollrechtsübertragung und durch Verpfändung jeweils unterschiedliche Rahmenverträge mit jeweils einheitlichem Vertragsmuster. Die Vertragsmuster sind der Bundesanstalt anzuzeigen.
(3) Der Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten muss insbesondere regeln,
1. welche risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten Gegenstand der Finanzsicherheiten sein dürfen;
2. dass der Anrechnungswert der Finanzsicherheit fortwährend insgesamt mindestens der Summe aller von einem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen entsprechen muss;
3. dass das CRR-Kreditinstitut zusichert, dass als Finanzsicherheit gestellte Vermögenswerte nicht Dritten anderweitig als Sicherheit gestellt oder zur Absicherung anderer Verbindlichkeiten gegenüber der Entschädigungseinrichtung belastet wurden oder werden;
4. dass das CRR-Kreditinstitut ab Bestellung nicht länger berechtigt sein soll, über die dieser Finanzsicherheit zugrunde liegenden Vermögenswerte zu verfügen, wenn die Finanzsicherheit in Form eines Pfandrechts geleistet wird;
5. dass das CRR-Kreditinstitut berechtigt ist, Finanzsicherheiten unbeschadet der Nummer 7 auszutauschen, soweit die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 fortwährend erfüllt sind;
6. dass das CRR-Kreditinstitut, wenn der Anrechnungswert der Summe aller geleisteten Finanzsicherheiten unter die Summe aller von einem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen (Unterdeckung) fällt, verpflichtet ist, weitere Finanzsicherheiten mit einem Anrechnungswert zu übertragen, der den Betrag der Unterdeckung zumindest erreicht, oder das CRR-Kreditinstitut die Verpflichtung abwenden kann, indem es die Zahlungsverpflichtungen in Höhe der Unterdeckung durch Zahlung an die Entschädigungseinrichtung erfüllt;
7. dass das CRR-Kreditinstitut eine Finanzsicherheit durch andere geeignete Finanzsicherheiten ersetzt, sofern diese fällig geworden ist, die Anforderungen nach § 28 Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder in anderen Fällen, über die sich das CRR-Kreditinstitut und die Entschädigungseinrichtung verständigt haben;
8. dass die Entschädigungseinrichtung die Finanzsicherheiten nach § 33 verwertet, wenn das CRR-Kreditinstitut den unter der Zahlungsverpflichtung geschuldeten Betrag bei Anforderung einer Zahlung nach § 23 nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig leistet, und
9. dass etwaige Erträge aus den Finanzsicherheiten dem CRR-Kreditinstitut zustehen.
§ 28 Zulässige Finanzsicherheiten
(1) Die Entschädigungseinrichtung kann die als Finanzsicherheiten zulässigen risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten einschränken oder konkretisieren. Dabei berücksichtigt sie Kredit- und Marktrisiken der Emittenten, die Liquidität der entsprechenden Instrumente und Konzentrations- und Währungsrisiken. Die Entschädigungseinrichtung veröffentlicht die zulässigen risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten auf ihrer Internetseite.
(2) Die Entschädigungseinrichtung trifft geeignete Vorkehrungen, um etwaige Risiken aufgrund eines Unterschieds zwischen den Währungen der gedeckten Einlagen und der von den CRR-Kreditinstituten gestellten Finanzsicherheiten zu begrenzen.
§ 29 Verwaltung von Finanzsicherheiten
(1) Die Entschädigungseinrichtung kann einen Dritten mit der Verwaltung der Finanzsicherheiten beauftragen. Hierzu ist eine Vereinbarung zwischen der Entschädigungseinrichtung, dem CRR-Kreditinstitut und dem Sicherheitenverwalter abzuschließen.
(2) Die Kosten der Sicherheitenverwaltung sind von den CRR-Kreditinstituten zu tragen. Erfolgt die Sicherheitenverwaltung durch einen Dritten, ist die Kostentragungspflicht der CRR-Kreditinstitute in der Vereinbarung zu regeln.
§ 30 Bewertungsabschläge, Bewertung
(1) Die Entschädigungseinrichtung legt Bewertungsabschläge für die gestellten Finanzsicherheiten fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite.
(2) Sie wendet diese zur Ermittlung des Anrechnungswertes der Finanzsicherheiten an. Auf in Euro geleistete Barsicherheiten wird kein Bewertungsabschlag vorgenommen.
(3) Die Bewertungsabschläge berücksichtigen die Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken der betreffenden Finanzsicherheiten, eine Einschätzung der erwarteten Verluste im Rahmen einer Verwertung und des erwarteten Zeitrahmens bis zum Abschluss der Verwertung der Finanzsicherheiten. In Abhängigkeit von der Art des Emittenten und seiner Bonitätseinstufung, der Laufzeit der risikoarmen Schuldtitel und der Währung, in welcher die Finanzsicherheiten begeben sind, können sich unterschiedliche Bewertungsabschläge ergeben.
(4) Die Entschädigungseinrichtung stellt sicher, dass die gestellten Finanzsicherheiten arbeitstäglich bewertet werden. Nicht in Euro denominierte Beträge sind in Euro umzurechnen.
Kapitel 3
Anzeigepflicht, Ausscheiden und Verwertung
§ 31 Anzeige- und Informationspflichten
(1) Ein CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung nach § 19 übernommen hat, ist verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die die Fähigkeit des CRR-Kreditinstituts beeinträchtigen könnten, der Zahlungsverpflichtung oder dem Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nachzukommen.
(2) Anzeigepflichtig sind insbesondere
1. Herabstufungen des CRR-Kreditinstituts durch externe Ratingagenturen in beauftragten Ratings,
2. wesentliche aufsichtsrechtliche oder geschäftliche Veränderungen und
3. Verschlechterungen der als Finanzsicherheiten überlassenen risikoarmen Schuldtitel.
(3) Die Entschädigungseinrichtung kann den CRR-Kreditinstituten im Rahmenvertrag weitere Anzeige- oder Informationspflichten in Bezug auf die gestellten Finanzsicherheiten auferlegen.
§ 32 Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung, Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung
(1) Wechselt ein CRR-Kreditinstitut nach § 24 Absatz 4 oder 5 des Einlagensicherungsgesetzes die Entschädigungseinrichtung und werden Beiträge nach § 25 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes übertragen, so kann die bisherige Entschädigungseinrichtung
1. die auf Zahlungsverpflichtungen bezogenen Finanzsicherheiten verwerten und den Verwertungserlös auf die andere Entschädigungseinrichtung übertragen oder
2. mit dem CRR-Kreditinstitut und der anderen Entschädigungseinrichtung die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten vereinbaren.
(2) Beruht der Wechsel der Entschädigungseinrichtung auf einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, setzt sich die bisherige Entschädigungseinrichtung vor ihrer Entscheidung über den Umgang mit den Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 mit der Abwicklungsbehörde ins Benehmen. Die Entscheidung der bisherigen Entschädigungseinrichtung hat den Abwicklungszielen nach § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einschließlich des Schutzes der Einleger Rechnung zu tragen.
(3) Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus der Entschädigungseinrichtung aus, stellt die Entschädigungseinrichtung die Verfügbarkeit der von dem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen sicher, soweit diese nicht nach Absatz 1 Nummer 2 von einer anderen Entschädigungseinrichtung übernommen werden. Hierzu kann die Entschädigungseinrichtung
1. die Zahlungsverpflichtungen des CRR-Kreditinstituts fällig stellen,
2. erlauben, dass die durch das CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen trotz der Beendigung fortbestehen und diese zu einem von der Entschädigungseinrichtung bestimmten Fälligkeitszeitpunkt erfüllt werden müssen, oder
3. einer Übertragung der Zahlungsverpflichtungen auf einen Rechtsnachfolger nach § 24 zustimmen.
Die Entschädigungseinrichtung soll bei der Entscheidung nach Satz 2 diejenige Maßnahme wählen, die das CRR-Kreditinstitut am geringsten belastet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anwendbar auf einen Übergang eines CRR-Kreditinstituts infolge einer Rechtsnachfolge der nachfolgenden Entschädigungseinrichtung nach § 25a Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes oder den Beitritt zu einem anerkannten Sicherungssystem nach § 25a Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes.
§ 33 Verwertung und Freigabe von Finanzsicherheiten
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Verwertung der Finanzsicherheiten nach § 27 Absatz 3 Nummer 8 vor, so veräußert die Entschädigungseinrichtung die Finanzsicherheit im Einklang mit dem Rahmenvertrag oder eignet sich diese an.
(2) Erfüllt ein CRR-Kreditinstitut eine Zahlungsverpflichtung nach § 23, so hebt die Entschädigungseinrichtung das Pfandrecht an den Finanzsicherheiten auf oder überträgt die Finanzsicherheiten an das CRR-Kreditinstitut zurück, soweit die Finanzsicherheiten nicht zur Besicherung fortbestehender Zahlungsverpflichtungen erforderlich sind.
Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34 Übergangsvorschriften
(1) Jahresbeiträge für vor dem 30. September 2015 endende Abrechnungsjahre und einmalige Zahlungen für vor dem 30. September 2014 endende Abrechnungsjahre werden nach der EdB-Beitragsverordnung oder der EdVÖB-Beitragsverordnung in ihrer jeweils bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Fassung erhoben.
(2) Die §§ 3 bis 10 sind erstmals auf den Jahresbeitrag für das am 30. September 2016 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.
(3) Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in dem Abrechnungsjahr, in dem der Ansparzeitraum nach § 17 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes endet, zum 31. März eine Vorauszahlung auf den Jahresbeitrag zu erheben, wenn nur so die Zielausstattung rechtzeitig erreicht werden kann. Die Vorauszahlung ist in Höhe des im vorherigen Abrechnungsjahr erhobenen Jahresbeitrags zu erheben. Für die Vorauszahlung kann die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gestattet werden. Das Abrechnungsjahr nach Satz 1 gilt als volles Jahr bis zum Ende des Ansparzeitraums im Sinne des § 6 Absatzes 2 und 3.
(4) Jahresbeiträge und einmalige Zahlungen für vor dem 1. Juni 2022 endende Abrechnungsjahre werden nach der Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung erhoben.
§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, und die EdVÖB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 und § 9) Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 21 - 23; bzgl. Änderungen vgl. Fußnote)
I.
Risikokategorien und Risikoindikatoren
Folgende Risikokategorien und -indikatoren gehen in die Risikoeinschätzung mit folgender Gewichtung ein:
Risikokategorien und Risikoindikatoren | Gewichtung | Beschreibung | |
---|---|---|---|
1. | Kapital | 18 % | |
1.1 | Verschuldungsquote (Leverage Ratio) | 9 % | |
1.2 | Harte Kernkapitalquote (CET1-Quote) | 9 % | |
2. | Liquidität, Refinanzierung | 18 % | |
2.1 | Liquiditätsdeckungsquote (LCR, Liquidity Coverage Ratio) | 18 % Ab 2023: 9% | |
2.2 | Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR, Net Stable Funding Ratio) | 0 % Ab 2023: 9 % | Ab 2023: |
3. | Qualität der Vermögenslage | 13 % | |
3.1 | Quote notleidender Kredite (NPL-Quote, Non Performing Loans Ratio) | 13 % | |
4. | Geschäftsmodell und Management | 38 % | |
4.1 | Verhältnis risikogewichtete Aktiva (RWA, Risk-weighted Assets) zur Bilanzsumme | 6,5 % | |
4.2 | Vermögensrendite (RoaA, Return on average Assets) | 6,5 % | |
4.3 | Rating | 25 % Für Bausparkassen, sofern die Quote gemäß Ziffer 4.4 gewählt wird: 18,5 % | Rating |
4.4 | Quote Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (FbtA-Quote) im Sinne des § 6 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes | Optional für Bausparkassen: 6,5 % | |
5. | Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH | 13 % | |
5.1 | Potenzielle Verlustquote | 13 % | |
Summe | 100 % |
Der Anteil der Risikoindikatoren an der Bonitätsnote gemäß § 8 Absatz 2 ergibt sich aus deren Gewichtung gemäß Spalte 2 der vorstehenden Tabelle.
II.
Beschreibung der Risikoindikatoren gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I
1.1
Verschuldungsquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
1.2
Harte Kernkapitalquote gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
2.1
LCR gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
2.2
Strukturelle Liquiditätsquote
Gemäß dem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht am 22. Juni 2015 veröffentlichten „Net Stable Funding Ratio disclosure standard“ ist für Meldezeiträume nach dem 1. Januar 2018 eine verpflichtende Offenlegung der NSFR (Net Stable Funding Ratio) vorgesehen. Ab dem Abrechnungsjahr 2023 wird die Strukturelle Liquiditätsquote gemäß Artikel 428b Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 65 vom 25.2.2021, S. 62; L 380 vom 27.10.2021, S. 23; L 398 vom 11.11.2021, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, mit 9 Prozent gewichtet.
3.1
Quote notleidender Kredite gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451
4.1
Verhältnis risikogewichtete Aktiva zur Bilanzsumme
Risikogewichtete Aktiva (RWA): Gesamtrisikobetrag gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss gemäß Ziffer III.
4.2
Vermögensrendite
Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit laut Formblatt Gewinn-und-Verlust-Rechnung Position 19 gemäß der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung, korrigiert um Erhöhungen oder Verminderungen der Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs und des Sonderpostens nach § 340g des Handelsgesetzbuchs.
Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Jahresabschluss vorangeht.
4.3
Rating
Das Rating basiert auf makro- und mikroökonomischen Aspekten, die quantitativ und qualitativ begründet werden. Beurteilungsebenen sind neben dem Marktumfeld, die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage, das Geschäftsmodell und die Strategie sowie die Unternehmensstruktur und das Management des CRR-Kreditinstituts. Darüber hinaus wird die Risikolage beurteilt.
Für Bausparkassen besteht die Option, neben dem Rating die geschäftsmodell-spezifische FbtA-Quote unter Ziffer 4.4 zu wählen. Bei Wahl dieser Option verringert sich das Gewicht des Ratings auf 18,5 Prozent.
4.4
Fonds zur bauspartechnischen Absicherung gemäß § 6 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes im Verhältnis zu den Bauspareinlagen.
Für Bausparkassen besteht die Option, neben dem Rating unter Ziffer 4.3 die FbtA-Quote zu wählen.
5.1
Potenzielle Verlustquote
Buchwert unbelastete Vermögenswerte gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/79 im Verhältnis zu den gedeckten Einlagen gemäß Meldung der CRR-Kreditinstitute nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.
Die Kreditinstitute müssen, für den Fall, dass sie von der sog. Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, über eine begründete, nachvollziehbare Annäherung sicherstellen, dass sich sowohl der Buchwert der unbelasteten Vermögenswerte wie auch die gedeckten Einlagen auf die gleiche Einheit des Kreditinstituts beziehen.
III.
Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren
1. Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des CRR-Kreditinstituts zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die nach dieser Anlage zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem Jahresabschluss des CRR-Kreditinstituts bzw. den entsprechenden Vermögensberichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes. Die genauen Positionen der Risikoindikatoren in den Templates des Meldewesens sind den CRR-Kreditinstituten durch die Entschädigungseinrichtung jährlich in einer Übersicht zur Verfügung zu stellen.
2. Kann ein Risikoindikator oder dessen Bestandteil nicht auf Einzelinstitutsebene ermittelt werden, so kann für den jeweiligen Risikoindikator die entsprechende Kennzahl auf Konzernebene berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes kann die entsprechende Kennzahl der Institutsgruppe berücksichtigt werden, wenn die Gegenseitigkeit im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gewährleistet ist und die Voraussetzung des § 53c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis Buchstabe c des Kreditwesengesetzes vorliegen. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Indikator 4.2.
3. CRR-Kreditinstitute, die nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang zur Meldung von Finanzinformationen gemäß den in § 15 Absatz 2 Nummer 2 EntschFinV genannten EU-Durchführungsverordnungen verpflichtet sind, können vergleichbare und nachvollziehbare Annäherungen auf Einzelinstitutsebene für die Risikoindikatoren auf Grundlage der nach § 2 Absatz 1 FinaRisikoV erhobenen Finanzinformationen durchführen und übermitteln. Wenn eine entsprechende Ermittlung nicht möglich ist, ist das entsprechende Feld im Fragebogen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 4 EntschFinV leer zu lassen. Bei einem leeren Feld wird für diesen Risikoindikator ein individueller Risikowert (IRS) im Sinne der Ziffer IV Nummer 2 der Anlage 1 von 100 angenommen.
4. Bei einem Stichtagswechsel sind kurze Geschäftsjahre, bei denen zwei Bilanzstichtage und folglich zwei Finanzpositionen innerhalb eines Quartals desselben Jahres Grundlage für die Ermittlung nach Nummer 1 Satz 1 wären, für die Beitragsberechnung nicht zu berücksichtigen. Andernfalls ist jedes, auch verkürztes Geschäftsjahr als ein Geschäftsjahr im Sinne dieser Verordnung anzusehen.
5. Fällt der individuelle Bilanzstichtag des CRR-Kreditinstituts nicht auf einen der Meldestichtage gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1; L 136 vom 21.4.2021, S. 328; L 410 vom 18.11.2021, S. 201), sind die Risikoindikatoren mit den Werten des nächsten nach dem Bilanzstichtag folgenden Meldestichtag zu ermitteln.
6. Liegen die zur Durchführung der Berechnung der Risikoindikatoren nach den Ziffern I und II erforderlichen Daten nicht in Euro vor, ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zur
Währungsumrechnung
am jeweiligen Bilanz- oder Meldestichtag zu verwenden.
IV.
Ermittlung der Bonitätsnote
Die Bonitätsnote nach § 8 Absatz 2 wird wie folgt ermittelt:
1. Die Risikoindikatoren werden gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I berechnet.
2. Der errechnete Risikoindikatorwert bestimmt die Höhe des individuellen Risikowerts (IRS) eines Risikoindikators. Die IRS werden mit Hilfe einer von der Entschädigungseinrichtung zu erstellenden Transformationstabelle aus den errechneten Risikoindikatorwerten ermittelt. Die IRS bewegen sich zwischen der Risikoausprägung 0 für „sehr geringes Risiko“ und 100 für „sehr hohes Risiko“. Die Tabelle nach Satz 2 ist den CRR-Kreditinstituten von der Entschädigungseinrichtung zur Verfügung zu stellen.
3. Der IRS jedes Risikoindikators wird mit der jeweiligen Indikatorgewichtung gemäß Spalte 2 der Tabelle unter Ziffer I multipliziert. Die gewichteten IRS werden entsprechend ihrem Summenwert, nach einer von der Entschädigungseinrichtung den CRR-Kreditinstituten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Tabelle, einer Bonitätsnote zwischen 0 für „höchste Bonität“ und 9 für „schwächste Bonität“ zugeordnet.
Anlage 2 (weggefallen)
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