EltLastV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung (Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung - EltLastV)

EltLastV
Ausfertigungsdatum: 21.07.1976
Vollzitat:
"Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 263 V v. 31.8.2015 I 1474
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 25.7.1976 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2 u. 3 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 4, 5 und 7, des § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 6, der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 705), wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 4 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung wird eine Lastverteilung für die elektrische Energie eingerichtet.

§ 2

Die Lastverteilung obliegt
1. den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;
2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.

§ 3

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind zur Durchführung der Lastverteilung besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen
Bundeslastverteilerstelle für elektrische Energie,
Gebietslastverteilerstelle für elektrische Energie.
(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen
Gruppenlastverteilerstelle für elektrische Energie,
Bezirkslastverteilerstelle für elektrische Energie,
Bereichslastverteilerstelle für elektrische Energie.

§ 4

(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.
(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.

§ 5

(1) Die Lastverteiler können Verfügungen erlassen
1. an Unternehmen und Betriebe, die elektrische Energie erzeugen, weiterleiten oder verteilen, über
a) die Erzeugung, Weiterleitung, Umwandlung, Umspannung, Zuteilung, Abgabe, den Bezug und die Verwendung elektrischer Energie;
b) die Herstellung, Instandhaltung, Abgabe, Verbringung, Verwendung, Instandsetzung und Veränderung von ortsfesten und beweglichen Anlagen und Produktionsmitteln, die für die Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich sind;
c) die Lagerung, Vorratshaltung, Abgabe und Verwendung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, die für eine Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich sind;
2. an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung elektrischer Energie sowie den Ausschluß vom Bezug elektrischer Energie.
(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die elektrische Energie erzeugen, weiterleiten oder verteilen, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.
(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 nur erlassen, soweit diese erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung mit elektrischer Energie zu beheben oder zu verhindern oder um die Auswirkungen einer Störung der Versorgung zu mindern. Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen.
(4) Der Bundeslastverteiler darf Verfügungen nur nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes erlassen.
(5) Bezirks- und Bereichslastverteiler dürfen Verfügungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c sowie Verfügungen nach Absatz 2, die Verträge des in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c bezeichneten Inhalts betreffen, nur erlassen, wenn die Lage ein sofortiges Handeln erfordert oder wenn die Verbindungen zu den übergeordneten Lastverteilern unterbrochen sind.
(6) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. Verträge, die auf Grund oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf.

§ 6

Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk
1. die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit elektrischer Energie dienenden Anlagen;
2. die Elektrizitätsübergabestelle der von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffenen Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.

§ 6a

(1) Der Leiter einer Lastverteilerstelle muß mit der technischen Lastverteilung sowie den versorgungstechnischen Gegebenheiten und der Verbrauchsstruktur seiner Lastverteilung gut vertraut sein.
(2) Zum Leiter einer Lastverteilerstelle kann ein leitender Angehöriger des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bestellt werden, dem die Belieferung des jeweiligen Lastverteilungsgebietes ganz oder teilweise obliegt. Das Beschäftigungsverhältnis zu seinem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bleibt unberührt. Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über in Verwaltungsverfahren ausgeschlossene Personen, die bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sowie über die Besorgnis der Befangenheit sind insoweit nicht anzuwenden.
(3) Der zum Leiter einer Gebiets-, Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteilerstelle bestellte Angehörige des Elektrizitätsversorgungsunternehmens kann in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Die nähere Ausgestaltung des Ehrenbeamtenverhältnisses regelt das Landesrecht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter des Leiters der Lastverteilerstelle.

§ 7

Einer Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist.

§ 8

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

§ 9

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.

§ 10

Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

§ 11

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.
(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.

Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 381 - 390
Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I bis X (Gebietsstand 31. Dezember 1998) umfassen:
Lastverteilungsgebiet I
Die Länder
Bremen,
Hamburg,
Schleswig-Holstein,
Niedersachsen mit den
 Regierungsbezirken
 Braunschweig mit den
  kreisfreien Städten
  Braunschweig,
  Salzgitter,
  Wolfsburg und den
  Landkreisen
  Gifhorn,
  Goslar,
  Helmstedt,
  Osterode am Harz,
  Peine,
  Wolfenbüttel,
  Northeim mit den
   Gemeinden
   Bad Gandersheim, Kalefeld, Kreiensen,
   Einbeck (mit den Ortsteilen Naensen, Bartshausen, Brunsen, Hallensen, Holturhausen, Stroit, Voldagsen, Wenzen),
   (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
 Hannover mit der
  kreisfreien Stadt
  Hannover und den
   Landkreisen
   Diepholz mit den
    Gemeinden Bassum, Bruchhausen-Vilsen, Kirchdorf,
    Schwaförden, Siedenburg, Stuhr, Sulingen, Syke, Twistringen,
    Weyhe, Wagenfeld (ohne die Ortsteile Bockel, Neustadt, Förlingen, Haßlingen, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören),
   Hameln-Pyrmont,
   Hannover (ohne die Gemeinde Wunstorf mit den Ortsteilen Steinhude, Großenheidorn, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören),
   Hildesheim,
   Holzminden mit den
    Gemeinden
    Delligsen, Holzminden, Bevern, Bodenwerder,
    Eschershausen, Polle, Stadtoldendorf,
    (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
   Nienburg (Weser),
   Schaumburg mit den
    Gemeinden
    Auetal, Nenndorf, Rodenberg, Obernkirchen (ohne die im Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Ortsteile),
    Rinteln (ohne den Ortsteil Steinbergen, der zum Lastverteilungsgebiet III gehört),
 Lüneburg,
 Weser-Ems mit den
  kreisfreien Städten
  Delmenhorst,
  Emden,
  Oldenburg (Oldenburg),
  Wilhelmshaven und den
   Landkreisen
   Ammerland,
   Aurich,
   Cloppenburg,
   Friesland,
   Leer,
   Oldenburg (Oldenburg),
   Wesermarsch,
   Wittmund,
   Emsland mit den
    Gemeinden
    Dörpen, Herzlake, Lathen, Nordhümmling,
    Papenburg, Rhede (Ems), Werlte, Sögel, Haren (Ems)
    (mit den Ortsteilen Emen, Tinnen; die übrigen Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III), Haselünne (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Ortsteile),
    Meppen (mit dem Ortsteil Apeldorn; die übrigen Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
   Osnabrück mit der
    Gemeinde
    Artland (mit dem Ortsteil Quakenbrück-Hengelage; die übrigen Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
   Vechta mit den
    Gemeinden Bakum, Dinklage, Goldenstedt, Holdorf,
    Lohne (Oldenburg), Vechta, Visbeck, Neuenkirchen (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Ortsteile),
    Steinfeld (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Ortsteile),
Nordrhein-Westfalen
 Regierungsbezirk
 Detmold mit den
  Kreisen
  Gütersloh mit der
   Gemeinde
   Schloß Holte-Stukenbrock (mit dem Ortsteil Stukenbrock);
   (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
  Lippe mit den
   Gemeinden
   Augustdorf, Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg,
   Detmold, Dörentrup, Extertal, Horn-Bad Meinberg (mit den Ortsteilen Heesten, Horn, Kempen-Feldrom, Leopoldstal, Feldrom), Kalletal,
   Lage, Lemgo, Leopoldshöhe, Lügde, Oerlinghausen, Schieder-Schwalenberg, Schlangen (mit dem Ortsteil Oesterholz),
   (die übrigen Ortsteile der Gemeinden Horn-Bad Meinberg und Schlangen gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
  Paderborn mit den
   Gemeinden
   Borchen (mit den Ortsteilen Alfen, Dörenhagen, Kirchborchen, Nordborchen), Salzkotten (mit den Ortsteilen Niederntudorf, Oberntudorf, Salzkotten, Scharmede, Thüle, Upspringe),
   (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsgebieten I bzw. III),
Sachsen-Anhalt mit der
 Stadt
 Oebisfelde (mit den Ortsteilen Breitenrode, Wasserdorf, Weddeldorf),
 (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IX).
Lastverteilungsgebiet II
 Die Länder
Niedersachsen mit den
 Regierungsbezirken
 Braunschweig mit den
  Landkreisen
  Göttingen,
  Northeim mit den
   Gemeinden
   Bodenfelde, Dassel, Hardegsen, Katlenburg-Lindau,
   Moringen, Nörten-Hardenberg, Northeim, Uslar, Einbeck (ohne die beim Lastverteilungsgebiet I aufgeführten Ortsteile),
 Hannover mit dem
  Landkreis
  Holzminden mit den
   Gemeinden
   Boffzen, Holzminden,
Nordrhein-Westfalen mit dem
 Regierungsbezirk
 Detmold mit den
  Kreisen
  Höxter,
  Lippe mit den
   Gemeinden
   Horn-Bad Meinberg (mit den Ortsteilen Bad Meinberg, Belle, Bellenberg, Billerbeck, Fromhausen, Holzhausen-Externsteine, Schmedissen, Valhausen b. Horn, Wehren), Schlangen (mit den Ortsteilen Kohlstädt und Schlangen),
   (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet I),
  Paderborn mit den
   Gemeinden
   Altenbeken, Bad Lippspringe, Delbrück,
   Hövelhof, Paderborn
   (die übrigen Gemeinden gehören zu den Lastverteilungsgebieten I bzw. III),
Hessen mit den
 Regierungsbezirken
 Darmstadt mit der
  kreisfreien Stadt
  Frankfurt am Main (ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Stadtteile)
  und den
   Landkreisen
   Hochtaunuskreis mit den
    Städten
    Bad Homburg v. d. Höhe (mit dem Stadtteil Ober-Erlenbach), Friedrichsdorf (mit dem Stadtteil Burgholzhausen vor der Höhe),
    (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
    Main-Kinzig-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Stadtteile),
    Wetteraukreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Stadtteile),
  Gießen mit den
   Landkreisen
   Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis,
   Lahn-Dill-Kreis (ohne die bei den Lastverteilungsgebieten IV bzw. V aufgeführten Stadt-/Ortsteile), Limburg-Weilburg mit den
    Städten/Gemeinden
    Runkel (mit dem Stadtteil Wirbelau),
    Villmar (mit den Ortsteilen Aumenau, Falkenbach, Langhecke und Seelbach), Weilburg (mit den Stadtteilen Ahausen, Bermbach, Drommershausen, Hirschhausen, Kubach und Weilburg),
    Weilmünster und Weinbach,
    (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
  Gießen (ohne den beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Ortsteil Espa der Gemeinde Langgöns),
 Kassel.
Lastverteilungsgebiet III
 Die Länder
Niedersachsen mit den
 Regierungsbezirken
 Hannover mit den
  Landkreisen
  Diepholz mit den
   Gemeinden Altes Amt Lemförde, Barnstorf, Diepholz, Rheden,
   Wagenfeld (mit den Ortsteilen Bockel, Förlinge, Haßlingen, Neustadt),
   (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I)
  Hannover mit der
   Gemeinde Wunstorf (mit den Ortsteilen Steinhude, Großenheidorn),
  Schaumburg mit den
   Gemeinden Bückeburg, Eilsen, Lindhorst, Niederwöhren,
   Nienstädt, Sachsenhagen, Stadthagen, Obernkirchen (mit den Ortsteilen Gelldorf, Vehlen, Röhrkasten, Krainhagen),
   Rinteln (mit dem Ortsteil Steinbergen),
   (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),
 Weser-Ems mit der
  kreisfreien Stadt
  Osnabrück und den
   Landkreisen
   Grafschaft Bentheim
   Emsland mit den
    Gemeinden Gemsbüren, Freren, Geeste, Lengerich, Lingen,
    Salzbergen, Spelle, Twist, Haren (ohne die Ortsteile Emen und Tinnen, die zum Lastverteilungsgebiet I gehören),
    Haselünne (mit den Ortsteilen Buckelte, Dörgen, Hamm, Huden, Klosterholte, Lahre, Lehrte, Lotterfeld), Meppen (ohne den Ortsteil Apeldorn, der zum Lastverteilungsgebiet I gehört),
   Osnabrück (ohne den Ortsteil Quakenbrück-Hengelage der Gemeinde Artland, der zum Lastverteilungsgebiet I gehört),
   Vechta mit den
    Gemeinden
    Damme, Neuenkirchen (mit den Ortsteilen Ahe-Hinnenkam, Bieste, Hörsten, Neuenkirchen, Vörden),
    Steinfeld (mit den Ortsteilen Dupe, Harpendorf, Holthausen, Lehmden, Schemde, Steinfeld),
Nordrhein-Westfalen mit den
 Regierungsbezirken
 Arnsberg mit den
  kreisfreien Städten
  Bochum,
  Dortmund,
  Hagen (mit den früher zu Dortmund-Syburg und Schwerte gehörenden Ortsteilen sowie den Stadtteilen Am Ahlberg, Hasper Talsperre; die übrigen Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
  Hamm,
  Herne und den
   Kreisen
   Ennepe-Ruhr-Kreis mit den
    Gemeinden
    Breckerfeld (mit den Ortsteilen Breckerfeld, Holthausen, Lausberg, Saale, Walkmühle), Ennepetal (ohne die Ortsteile Heide, Hillringhausen, Mühlenfeld, Uellenbecke),
    Gevelsberg, Hattingen, Schwelm (ohne die Ortsteile Branbach, Dahlhausen, Weuste), Sprockhövel, Wetter, Witten,
    (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
   Hochsauerlandkreis mit den
    Gemeinden
    Arnsberg, Bestwig, Brilon, Eslohe, Hallenberg,
    Marsberg, Medebach, Meschede, Olsberg, Schmallenberg (ohne die Ortsteile Lenne und Hundesossen, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehören), Sundern, Winterberg,
   Märkischer Kreis mit den
    Gemeinden
    Balve, Hemer (mit dem Ortsteil Garbeck),
    Menden (mit dem Ortsteil Asbeck), Neuenrade (ohne den Ortsteil Neuenrade),
    (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
   Olpe mit den
    Gemeinden
    Finnentrop (ohne die Ortsteile Ahausen, Alt-Finnentrop, Forsthaus Dahm, Heggen, Hollenbock, Hülschotten, Illeschlade, Sange), Lennestadt (mit den Ortsteilen Elsperhusen, Oedingen),
    (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
   Siegen mit den
    Gemeinden
    Bad Berleburg, Erndtebrück, Bad Laasphe,
    (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
   Soest mit den
    Gemeinden
    Anröchte, Bad Sassendorf, Ense, Erwitte, Geseke,
    Lippetal, Lippstadt, Möhnesee, Rüthen, Soest, Warstein, Welver,
    Werl, Wickede/Ruhr (ohne den Ortsteil Wimbern, der zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),
   Unna (ohne den Ortsteil Ergste der Gemeinde Schwerte, der zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),
 Detmold mit der
  kreisfreien Stadt
  Bielefeld und den
   Kreisen
   Gütersloh mit den
    Gemeinden
    Borgholzhausen, Gütersloh, Halle/Westf.,
    Harsewinkel, Herzebrock, Langenberg, Rheda-Wiedenbrück,
    Rietberg, Schloß Holte-Stukenbrock (mit den Ortsteilen Schloß Holte, Liemke; die übrigen Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II), Steinhagen, Verl, Versmold,
    Werther/Westf.,
   Herford,
   Minden-Lübbecke,
   Paderborn mit den
    Gemeinden
    Borchen (mit dem Ortsteil Etteln), Büren,
    Lichtenau, Salzkotten (mit den Ortsteilen Mantinghausen, Schwelle, Verlar, Verne), Wünnenberg,
    (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet I),
 Düsseldorf mit den
  kreisfreien Städten
  Essen (mit dem Stadtteil Burgaltendorf; die übrigen Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
  Wuppertal (ohne die Stadtteile Beyenburg, Dornap, Holthausen, Schöller, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehören)
  und den
   Kreisen
   Mettmann mit der
    Gemeinde
    Velbert,
    (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
   Wesel mit der
    Gemeinde
    Schermbeck (mit dem Ortsteil Altschermbeck),
    (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
 Münster mit der
  kreisfreien Stadt
  Münster und den
   Kreisen
   Borken mit den
    Gemeinden
    Ahaus, Borken, Gescher, Gronau, Heek, Heiden,
    Legden, Raesfeld (mit den Ortsteilen Erle, Homer, Raesfeld),
    Reken, Rhede, Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn, Velen, Vreden,
    (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
   Coesfeld,
   Recklinghausen mit den
    Gemeinden
    Castrop-Rauxel, Datteln, Dorsten (ohne die Ortsteile Ekel, Östrich, Tönsholt), Haltern, Herten, Marl,
    Oer-Erkenschwick, Recklinghausen, Waltrop,
    (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
   Steinfurt,
   Warendorf.
Lastverteilungsgebiet IV
 Die Länder
Nordrhein-Westfalen mit den
 Regierungsbezirken
 Arnsberg mit der
  kreisfreien Stadt
  Hagen (ohne die früher zu Dortmund-Syburg und Schwerte gehörenden Ortsteile sowie ohne die Stadtteile Am Ahlberg und Hasper Talsperre, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören)
  und den
   Kreisen
   Ennepe-Ruhr-Kreis mit den
    Gemeinden
    Breckerfeld (und den Ortsteilen Altena, Klütingen, Niederklütingen, Oberklütingen, Richlingen, Schiffahrt),
    Ennepetal (mit den Ortsteilen Heide, Hillringhausen, Mühlenfeld, Uellenbecke), Herdecke, Schwelm (mit den Ortsteilen Branbach, Dahlhausen, Weuste),
    (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
   Hochsauerlandkreis mit der
    Gemeinde
    Schmallenberg (mit den Ortsteilen Hundesossen, Lenne),
    (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
   Märkischer Kreis mit den
    Gemeinden
    Altena, Halver, Hemer (ohne den Ortsteil Garbeck),
    Herscheid, Iserlohn, Kierspe, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Mengen
    (ohne den Ortsteil Asbeck), Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade
    (mit dem Ortsteil Neuenrade), Plettenberg, Schalksmühle, Werdohl,
    (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
   Olpe mit den
    Gemeinden
    Attendorn, Drolshagen, Finnentrop (mit den Ortsteilen Ahausen, Alt-Finnentrop, Forsthaus Dahm, Heggen, Hollenbock, Hülschetten, Illeschlade, Sange), Kirchhundem,
    Lennestadt (ohne die Ortsteile Elsperhusen, Oedingen), Olpe, Wenden,
    (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
   Siegen mit den
    Gemeinden
    Burbach, Freudenberg, Hilchenbach, Kreuztal,
    Netphen, Neunkirchen, Siegen, Wilnsdorf,
    (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
   Soest mit der
    Gemeinde
    Wickede/Ruhr (mit dem Ortsteil Wimbern),
    (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
   Unna mit der
    Gemeinde
    Schwerte (mit dem Ortsteil Ergste),
    (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
 Düsseldorf mit den
  kreisfreien Städten
  Düsseldorf,
  Duisburg,
  Essen (ohne den Stadtteil Burgaltendorf, der zum Lastverteilungsgebiet III gehört),
  Krefeld,
  Mönchengladbach,
  Mülheim,
  Oberhausen,
  Remscheid,
  Solingen,
  Wuppertal (mit den Stadtteilen Beyenburg, Dornap, Holthausen, Schöller)
  und den
   Kreisen
   Kleve,
   Mettmann (ohne die Gemeinde Velbert, die zum Lastverteilungsgebiet III gehört),
   Neuss,
   Viersen,
   Wesel (ohne den Ortsteil Altschermbeck, der Gemeinde Schermbeck, der zum Lastverteilungsgebiet III gehört),
 Köln,
 Münster mit den
  kreisfreien Städten
  Bottrop,
  Gelsenkirchen und den
   Kreisen
   Borken mit den
    Gemeinden
    Bocholt, Isselburg, Raesfeld (mit dem Ortsteil Overbeck),
    (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
   Recklinghausen mit den
    Gemeinden
    Dorsten (mit den Ortsteilen Ekel, Östrich, Tönsholt), Gladbeck,
    (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
Hessen mit dem
 Regierungsbezirk
 Gießen mit dem
  Landkreis
  Lahn-Dill-Kreis mit der
   Stadt
   Haiger (mit den Stadtteilen Offdilln, Dillbrecht, Rodenbach, Fellerdilln, Steinbach, Haigerseelbach und Allendorf),
   (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II bzw. V),
Rheinland-Pfalz mit den Bereichen der
 ehemaligen Regierungsbezirke
 Trier,
 Koblenz mit der
  kreisfreien Stadt
  Koblenz und den
   Landkreisen
   Ahrweiler,
   Altenkirchen (Westerwald),
   Neuwied,
   Westerwaldkreis,
   Birkenfeld mit den
    Verbandsgemeinden
    Birkenfeld (mit der Ortsgemeinde Börfink),
    Herrstein (mit den Ortsgemeinden Allenbach, Bruchweiler, Kempfeld, Sensweiler, Wirschweiler), Rhaunen (mit den Ortsgemeinden Asbach, Bollenbach, Gösenroth, Hausen, Hellertshausen, Horbruch, Hottenbach, Krummenau, Oberkirn, Rhaunen, Schauren, Schwerbach, Stipshausen, Sulzbach, Weitersbach),
    (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
   Cochem-Zell (ohne den Gemeindeteil Lützbachtal der Ortsgemeinde Treis-Karden der Verbandsgemeinde Treis-Karden),
   Mayen-Koblenz (ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Untermosel),
   Rhein-Hunsrück-Kreis mit der
    verbandsfreien Gemeinde
    Boppard (Stadt) (mit dem Gemeindeteil Jakobsberg) und den
     Verbandsgemeinden Kastellaun (mit der Ortsgemeinde Mastershausen), Kirchberg (Hunsrück) (mit den Ortsgemeinden Bärenbach, Belg, Büchenbeuren, Hahn, Hirschfeld (Hunsrück),
     Laufersweiler, Lautzenhausen, Lindenschied, Niedersohren, Niederweiler, Ravensbeuren, Rödelhausen, Sohren, Wahlenau, Woppenroth, Würrich),
     (die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
   Rhein-Lahn-Kreis mit den
    Verbandsgemeinden
    Bad Ems (mit der Ortsgemeinde Arzbach),
    Braubach (mit der Ortsgemeinde Braubach (Stadt)), Diez (mit der Ortsgemeinde Isselbach (mit dem Gemeindeteil Ruppenrod)),
    (die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V).
Lastverteilungsgebiet V
 Die Länder
Saarland,
Rheinland-Pfalz mit den Bereichen der
 ehemaligen Regierungsbezirke
 Rheinhessen-Pfalz,
 Koblenz mit den
  Landkreisen
  Bad Kreuznach,
  Birkenfeld (ohne die beim Lastverteilungsgebiet IV aufgeführten Gemeinden),
  Cochem-Zell (mit dem Gemeindeteil Lützbachtal der Ortsgemeinde Treis-Karden der Verbandsgemeinde Treis-Karden),
  Mayen-Koblenz (mit den Ortsgemeinden Brodenbach, Burgen, Macken, Nörtershausen der Verbandsgemeinde Untermosel),
  (die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
  Rhein-Hunsrück-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet IV aufgeführten Gemeinden/Gemeindeteile),
  Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet IV aufgeführten Gemeinden/Gemeindeteile),
Hessen mit den
 Regierungsbezirken
 Darmstadt mit den
  kreisfreien Städten
  Darmstadt, Offenbach am Main, Wiesbaden,
  Frankfurt am Main (mit den Stadtteilen Zeilsheim, Unterliederbach, Sossenheim, Höchst, Nied, Sindlingen, Kalbach),
  (die übrigen Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II)
  und den
   Landkreisen
   Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Main-Taunus-Kreis,
   Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis,
   Bergstraße (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Städte und Stadtteile),
   Hochtaunuskreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Stadtteile),
   Main-Kinzig-Kreis mit der
    Stadt
    Hanau (mit den Stadtteilen Steinheim am Main und Klein-Auheim),
    (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
   Wetteraukreis mit der
    Stadt
    Butzbach (mit den Stadtteilen Bodenrod und Maibach),
    (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
  Gießen mit den
   Landkreisen
   Gießen mit der
    Gemeinde Langgöns (mit dem Ortsteil Espa),
    (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
   Lahn-Dill-Kreis mit der
    Gemeinde
    Waldsolms (mit den Ortsteilen Brandoberndorf, Weiperfelden, Hasselborn)
    (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II bzw. IV),
   Limburg-Weilburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile),
Baden-Württemberg mit dem
 Regierungsbezirk
 Karlsruhe mit dem
  Kreis/Landkreis
  Rhein-Neckar-Kreis mit den
   Gemeinden/Städten
   Heddesbach, Eberbach (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Stadt- oder Gemeindeteile),
   Neckargemünd (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Stadt- oder Gemeindeteile),
   Lobbach-Lobenfeld (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Stadt- oder Gemeindeteile),
   Weinheim (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Stadt- oder Gemeindeteile),
Bayern mit dem
 Regierungsbezirk
 Unterfranken mit der
  kreisfreien Stadt
  Aschaffenburg und dem
   Landkreis
   Aschaffenburg mit den
    Gemeinden
    Kahl a. Main (mit der Siedlung "Am Kimmelsteich"),
    Karlstein a. Main, Kleinostheim, Mainaschaff, Stockstadt a. Main,
    (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII).
Lastverteilungsgebiet VI
 Die Länder
Hessen mit dem
 Regierungsbezirk
 Darmstadt mit dem
  Landkreis
  Bergstraße mit den
   Städten
   Heppenheim (Bergstraße) (mit dem Stadtteil Ober-Laudenbach),
   Hirschhorn (Neckar) (mit dem Stadtteil Igelsbach),
   Lampertheim (mit dem Stadtteil Hüttenfeld), Viernheim,
   (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
Baden-Württemberg mit den
 Regierungsbezirken
 Stuttgart mit den
  Kreisen/Landkreisen
  Heilbronn Land mit den
   Gemeinden/Städten
   Bad Rappenau (mit den Stadtteilen Babstadt, Grombach, Heinsheim, Obergimpern, Treschklingen, Wollenberg, Zimmershof), Eppingen (Stadt), Gemmingen, Gundelsheim (mit den Stadtteilen Bernbrunn, Böttinger Hof), Ittlingen, Kirchardt,
   Siegelsbach,
   (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
  Main-Tauber-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/Ortsteile),
 Karlsruhe mit den
  kreisfreien Städten
  Baden-Baden, Karlsruhe, Heidelberg,
  Mannheim und den
   Kreisen/Landkreisen
   Karlsruhe (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/Ortsteile),
   Rastatt (ohne die Gemeinde Loffenau, die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführt ist),
   Neckar-Odenwald-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/Ortsteile),
   Rhein-Neckar-Kreis mit den
    Gemeinden/Städten
    Altlußheim, Angelbachtal, Bammental,
    Brühl (ohne "rechtsrheinisch der Koller"), Dielheim, Dossenheim,
    Eberbach (Stadt) (mit den Stadtteilen Friedrichsdorf, Gaimühle, Lindach, Pleutersbach, Rockenau, Unterdielbach), Edingen-Neckarhausen,
    Epfenbach, Eppelheim, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesheim,
    Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Hemsbach (ohne Balzenbach),
    Hirschberg an der Bergstraße, Hockenheim, Ilvesheim, Ketsch,
    Ladenburg (Stadt), Laudenbach, Leimen,
    Lobbach-Lobenfeld (mit dem Ortsteil Waldwimmersbach), Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen,
    Neckarbischofsheim (Stadt), Neckargemünd (Stadt) (mit den Stadtteilen Dilsberg, Mückenloch, Waldhilsbach), Neidenstein, Neulußheim, Nußloch
    Oftersheim, Plankstadt, Rauenberg (Stadt), Reichartshausen,
    Reilingen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau (Stadt), Schönbrunn,
    Schriesheim (Stadt), Schwetzingen (Stadt), Sinsheim (Stadt),
    Spechbach, Waibstadt (Stadt), Walldorf (Stadt), Weinheim (Stadt) (mit den Stadtteilen Hohensachsen, Lützelsachsen, Oberflockenbach, Rippenweier, Ritschweier, Sulzbach), Wiesenbach,
    Wiesloch (Stadt), Wilhelmsfeld, Zuzenhausen,
    (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
   Enzkreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Ortsteile),
   Freudenstadt mit der
    Gemeinde
    Bad Rippoldsau-Schapbach,
 Freiburg mit der
  kreisfreien Stadt
  Freiburg und den
   Kreisen/Landkreisen
   Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen,
   Ortenaukreis, Lörrach, Waldshut,
   Rottweil mit den
    Gemeinden/Städten
    Hardt, Schenkenzell (ohne den Ortsteil Neuhaus bei Zollhaus Württemberg), Schiltach, Tennenbronn,
    (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
   Schwarzwald-Baar-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/Ortsteile),
   Tuttlingen mit den
    Gemeinden/Städten
    Emmingen-Liptingen (mit dem Ortsteil Emmingen), Geisingen, Immendingen (mit den Ortsteilen Immendingen, Hattingen, Mauenheim), Neuhausen ob Eck (mit dem Ortsteil Schwandorf),
    (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
   Konstanz mit den
    Gemeinden/Städten
    (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/Ortsteile),
 Tübingen mit den
  Kreisen/Landkreisen
  Bodenseekreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte und Stadtteile),
  Sigmaringen mit den
   Gemeinden/Städten
   Beuron (mit den Ortsteilen Hausen i. T., Thiergarten), Herdwangen-Schönach, Illmensee, Inzigkofen (mit dem Ortsteil Engelwies), Krauchenwies (mit den Ortsteilen Göggingen und Ettisweiler), Leibertingen (mit den Ortsteilen Leibertingen, Kreenheinstetten), Meßkirch, Ostrach (mit dem Ortsteil Burgweiler), Pfullendorf, Sauldorf,
   Schwenningen, Sigmaringen (mit dem Stadtteil Gutenstein), Stetten am kalten Markt (ohne die Stadtteile Frohnstetten und Storzingen),
   Wald,
   (die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
  Zollernalbkreis mit der
   Gemeinde
   Meßstetten (mit dem Ortsteil Heinstetten).
Lastverteilungsgebiet VII
 Die Länder
Baden-Württemberg mit den
 Regierungsbezirken
 Stuttgart mit den
  Kreisen/Landkreisen
  Heilbronn Stadt, Stuttgart Stadt, Böblingen,
  Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr-Kreis, Hohenlohekreis,
  Schwäbisch Hall, Heidenheim, Ostalbkreis,
  Heilbronn Land (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Gemeinden/Städte),
  Main-Tauber-Kreis mit den
   Gemeinden/Städten
   Ahorn (ohne den Ortsteil Buch am Ahorn und Schillingstadt),
   Assamstadt, Bad Mergentheim,
   Creglingen, Igersheim, Niederstetten,
   Weikersheim,
   (die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
 Karlsruhe mit den
  Kreisen/Landkreisen
  Calw,
  Karlsruhe mit den
   Gemeinden/Städten
   Kürnbach, Oberderdingen (ohne den Ortsteil Flehingen), Sulzfeld,
   (die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
  Rastatt mit der
   Gemeinde
   Loffenau,
   (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
  Neckar-Odenwald-Kreis mit den
   Gemeinden/Städten
   Adelsheim, Buchen (mit den Stadtteilen Eberstadt, Götzingen, Rinschheim), Hardheim (mit dem Ortsteil Gerichtstetten), Osterburken (ohne die Stadtteile Hemsbach, Schlierstadt),
   (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
  Enzkreis mit den
   Gemeinden/Städten
   Birkenfeld, Engelsbrand, Friolzheim,
   Heimsheim, Illingen, Keltern (mit dem Ortsteil Niebelsbach),
   Knittlingen, Maulbronn, Mönsheim, Mühlacker, Neuenbürg, Neuhausen,
   Niefern-Öschelbronn, Ölbronn-Dürrn
   (mit dem Ortsteil Ölbronn), Ötisheim, Sternenfels, Straubenhardt (ohne den Ortsteil Langenalb), Wiernsheim, Wimsheim, Wurmberg,
   (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
  Freudenstadt (ohne die Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach, die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführt ist),
 Freiburg mit den
  Kreisen/Landkreisen
  Rottweil (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Gemeinden/Gemeindeteile),
  Schwarzwald-Baar-Kreis mit den
   Gemeinden/Städten
   Bad Dürrheim (mit den Stadtteilen Biesingen, Hochemmingen, Oberbaldingen, Öfingen, Sunthausen, Unterbaldingen), Donaueschingen (mit den Stadtteilen Aasen, Heidenhofen), Königsfeld (mit dem Ortsteil Weiler),
   Niedereschach (mit dem Ortsteil Fischbach), Tuningen,
   Villingen-Schwenningen (mit den Stadtteilen Mühlhausen, Schwenningen, Weigheim),
   (die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
  Tuttlingen (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Gemeinden/Gemeindeteile),
  Konstanz mit den
   Gemeinden/Städten
   Aach, Eigeltingen (ohne die Ortsteile Heudorf, Honstetten, Münchhöf, Reute, Rorgenwies),
   Volkertshausen,
   (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
 Tübingen mit der
  kreisfreien Stadt
  Ulm und den
   Kreisen/Landkreisen
   Reutlingen, Tübingen, Alb-Donau-Kreis,
   Biberach, Zollernalbkreis (ohne den Ortsteil Heinstetten der Gemeinde Meßstetten, der beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführt ist),
   Bodenseekreis mit den
    Gemeinden/Städten
    Eriskirch, Friedrichshafen, Kreßbronn, Langenargen,
    Meckenbeuren, Neukirch, Oberteuringen, Tettnang),
    (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
   Ravensburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VIII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/Ortsteile),
   Sigmaringen (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Gemeinden/Städte und Stadt-/Ortsteile),
Bayern mit den
 Regierungsbezirken
 Mittelfranken mit dem
  Landkreis
  Ansbach mit der
   Gemeinde
   Wilburgstetten (mit dem Gemeindeteil Rühlingstetten),
   (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
 Unterfranken mit dem
  Landkreis
  Würzburg mit den
   Gemeinden/Städten
   Aub, Bieberehren, Bütthard, Frickenhausen a. Main, Gaukönigshofen, Giebelstadt (mit dem Gemeindeteil Allersheim), Kirchheim, Ochsenfurt, Riedenheim, Röttingen,
   Sonderhofen, Tauberrettersheim,
   (die übrigen Gemeinden/Städte und Gemeinde-/Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
 Schwaben mit den
  Landkreisen
  Dillingen a. d. Donau mit den
   Gemeinden/Städten
   Bachhagel, Bächingen a. d. Brenz, Gundelfingen a. d. Donau (ohne die Stadtteile Echenbrunn, Hygstetterhof, Peterswörth), Haunsheim, Lauingen (Donau) (mit den Stadtteilen Frauenriedhausen, Veitriedhausen), Medlingen, Mödingen, Syrgenstein,
   Wittislingen (ohne den Gemeindeteil Schabringen), Ziertheim, Zöschingen,
   (die übrigen Gemeinden/Städte und Gemeinde-/Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
  Donaus-Ries mit den
   Gemeinden/Städten
   Alerheim, Amerdingen, Auhausen (ohne die Gemeindeteile Heuhof, Linkersbaindt, Pfeifhof, Zirndorf),
   Deiningen, Donauwörth (mit den Stadtteilen Dittelspoint, Felsheim, Huttenbach, Maggenhof, Wörnitzstein), Ederheim,
   Ehingen a. Ries, Forheim, Fremdingen, Hainsfarth (ohne die Gemeindeteile Hasenmühle, Steinhart, Ziegelhütte), Harburg (Schwaben) (ohne den Stadtteil Mündling), Hohenaltheim,
   Maihingen, Marktoffingen, Megesheim (mit dem Gemeindeteil Megesheim), Mönchsdeggingen (ohne den Gemeindeteil Untermagerbein),
   Möttingen, Munningen, Nördlingen, Oettingen i. Bay.,
   Reimlingen, Wallerstein, Wechingen, Wemding,
   (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
  Günzburg mit den
   Städten
   Günzburg (mit dem Stadtteil Riedhausen b. Günzburg), Leipheim,
   (die übrigen Gemeinden und Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
  Lindau (Bodensee) mit den
   Gemeinden
   Gestratz (mit dem Gemeindeteil Ackers),
   Hergatz (mit den Gemeindeteilen Gses, Handwerks, Staudach),
   Maierhöfen (mit den Gemeindeteilen Schweinebach, Steinlishof, Wolfbühl),
   (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
  Neu-Ulm mit der
   Gemeinde
   Elchingen (mit Ausnahme des Fabrikgeländes Glockeraustraße 2-4),
   (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
  Oberallgäu mit den
   Gemeinden
   Altusried (mit den Gemarkungen Frauenzell, Kimratshofen, Mutmannshofen), Buchenberg (mit den Gemeindeteilen Eschachthal, Exenried, Häfeliswald, Kreuzthal, Ulmerthal, Wolfsberg)
   (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII).
Lastverteilungsgebiet VIII
 Die Länder
Bayern mit den
 Regierungsbezirken
 Oberbayern,
 Niederbayern,
 Oberpfalz,
 Oberfranken,
 Mittelfranken (ohne den Gemeindeteil Rühlingstetten der Gemeinde Wilburgstetten des Landkreises Ansbach),
 Unterfranken mit den
  kreisfreien Städten
  Schweinfurt und Würzburg und den
   Landkreisen
   Aschaffenburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile), Bad Kissingen, Haßberge,
   Kitzingen, Main-Spessart, Miltenberg, Rhön-Grabfeld, Schweinfurt,
   Würzburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile),
 Schwaben mit den
  kreisfreien Städten
  Augsburg, Kaufbeuren, Kempten (Allgäu), Memmingen und den
   Landkreisen
   Aichach-Friedberg,
   Augsburg,
   Dillingen a. d. Donau (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörenden Gemeinden und Stadt-/Gemeindeteile),
   Donau-Ries (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörenden Gemeinden und Stadt-/Gemeindeteile),
   Günzburg (ohne den Stadtteil Riedhausen b. Günzburg und ohne die Stadt Leipheim, die zum Lastverteilungsgebiet VII gehören),
   Lindau (Bodensee) (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörenden Gemeinden und Gemeindeteile),
   Neu-Ulm (ohne den zum Lastverteilungsgebiet VII gehörenden Teil der Gemeinde Elchingen),
EUR  Oberallgäu (ohne die von österreichischer Seite versorgte Gemeinde Balderschwang sowie ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile),
   Ostallgäu,
   Unterallgäu,
Baden-Württemberg mit dem
 Regierungsbezirk
 Tübingen mit dem
  Landkreis
  Ravensburg mit den
   Gemeinden/Städten
   Achberg (mit den Ortsteilen Regnitz und Strohdorf), Isny (mit den Gemeindeteilen Argen, Schiedel, Sommerberg),
   Leutkirch (mit dem Gemeindeteil Rotis),
   (die übrigen Gemeinden/Städte und Orts-/Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).
Lastverteilungsgebiet IX
 Die Länder
Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt mit den
 Regierungsbezirken
 Magdeburg ohne die
  Stadt
  Oebisfelde (mit den Ortsteilen Breitenrode, Wassensdorf, Weddendorf), die zum Lastverteilungsgebiet I gehört,
 Dessau,
 Halle,
Thüringen.
Lastverteilungsgebiet X
 Das Land
Berlin.
Markierungen
Leseansicht