EJKoV
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Verordnung über die Koordinierung der Zusammenarbeit mit Eurojust (Eurojust-Koordinierungs-Verordnung - EJKoV)

EJKoV
Ausfertigungsdatum: 26.09.2012
Vollzitat:
"Eurojust-Koordinierungs-Verordnung vom 26. September 2012 (BGBl. I S. 2093), die durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 9.12.2019 I 2010
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 9.10.2012 +++)
Die V wurde als Art. 1 der V v. 26.9.2012 I 2093 vom Bundesministerium der
Justiz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V
am 9.10.2012 in Kraft.

§ 1 Gegenstand der Verordnung

Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen Eurojust-Anlaufstellen, Eurojust-Kontaktstellen und Eurojust.

§ 2 Eurojust-Anlaufstellen

Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten Kontaktstellen nach § 12 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes sind zugleich Eurojust-Anlaufstellen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 – Eurojust-Verordnung).

§ 3 Eurojust-Kontaktstellen

Kontaktstellen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e der Eurojust-Verordnung (Eurojust-Kontaktstellen) sind:
1. das Bundesamt für Justiz für das
a) Netzwerk nationaler Experten für gemeinsame Ermittlungsgruppen,
b) Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2002/494/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind (ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 1),
c) Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103) und
2. die Justizbehörde, die von der Bundesregierung für das Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2008/852/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 38) benannt ist.

§ 4 Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

(1) Zur Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen
1. den Eurojust-Anlaufstellen,
2. den Eurojust-Kontaktstellen und
3. dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationaler Anlaufstelle im Sinne von § 1 der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
wird ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingerichtet.
(2) Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisation des Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Das Bundesamt für Justiz nimmt diese Aufgabe im Einvernehmen mit den übrigen Eurojust-Anlaufstellen wahr.
(3) Neben der Wahrnehmung der in Artikel 20 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung genannten Aufgaben unterstützt das nationale Eurojust-Koordinierungssystem das nationale Mitglied in sonstiger Weise bei der Erfüllung von dessen Aufgaben nach den Artikeln 2 und 4 der Eurojust-Verordnung.
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