Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall (Einsatzunfallverordnung - EinsatzUV)
EinsatzUV
Ausfertigungsdatum: 24.09.2012
Vollzitat:
"Einsatzunfallverordnung vom 24. September 2012 (BGBl. I S. 2092), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2020 (BGBl. I S. 1868) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 9.7.2020 I 1868
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 9.10.2012 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 63c Absatz 2a in Verbindung mit Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes, von denen Absatz 2a durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) eingefügt und Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c desselben Gesetzes geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Einsatzunfall als Ursache einer psychischen Störung
(1) Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn
1. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt hat, dass die psychische Störung nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und
2. die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war.
Psychische Störungen im Sinne von Satz 1 sind:
1. posttraumatische Belastungsstörungen,
2. Anpassungsstörungen,
3. sonstige Reaktionen auf schwere Belastung,
4. Angststörungen,
5. affektive Störungen,
6. somatoforme Störungen,
7. akute vorübergehende psychotische Störungen.
(2) Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Absatzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Personen, die während der Auslandsverwendung
1. von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren (§ 2 Absatz 1),
2. an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben (§ 2 Absatz 2) oder
3. einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den Nummern 1 und 2 vergleichbar ist.
§ 2 Bewaffnete Auseinandersetzung
(1) Von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren Personen, die während der Auslandsverwendung Anschläge oder Kampfhandlungen unmittelbar erlebt haben oder zur Bergung, Rettung oder Versorgung von bei Anschlägen oder Kampfhandlungen schwer verletzten oder getöteten Personen eingesetzt worden sind.
(2) An einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen haben Personen, die während der Auslandsverwendung im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags in Kampfhandlungen eingegriffen haben oder darin verwickelt worden sind.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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