Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen
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Ausfertigungsdatum: 10.10.2014
Vollzitat:
"Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen vom 10. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1619)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 17.10.2014 +++)
Art 1
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, erkenne ich
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Silber |
und |
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Gold |
als Ehrenzeichen an.
Art 2
Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Art 3
Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.
Schlussformel
Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern
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