Kostenverordnung zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und zum Zuteilungsgesetz 2007 (Emissionshandelskostenverordnung 2007 - EHKostV 2007)
EHKostV 2007
Ausfertigungsdatum: 31.08.2004
Vollzitat:
"Emissionshandelskostenverordnung 2007 vom 31. August 2004 (BGBl. I S. 2273), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 7 G v. 21.7.2011 I 1475
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 9.2004 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) und des § 23 des Zuteilungsgesetzes 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§ 1 Gebühren und Auslagen
(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und nach dem Zuteilungsgesetz 2007 Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Auslagen werden erhoben
1. gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes und
2. abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes für Vergütungen von Sachverständigen im Rahmen von Überprüfungen nach § 17 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007.
§ 2 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung
Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zuständige Behörde kann bei Zuteilungen von weniger als 30 000 Berechtigungen für eine Anlage die Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses aus Gründen der Billigkeit ermäßigen oder von der Erhebung der Gebühr absehen.
§ 3 Widerspruch
Im Falle des Widerspruchs gegen eine Zuteilungsentscheidung oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 2274 - 2275;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr |
---|---|---|
1 | Allgemeine Emissionshandelsgebühr für die Zuteilung von Berechtigungen, die alle anschließenden Maßnahmen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz abdeckt, soweit sie nicht gesondert in diesem Verzeichnis aufgeführt sind | |
1.1 | für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 150 000 Berechtigungen nicht übersteigt | 3 200 Euro zuzüglich 0,035 Euro pro Berechtigung für die ersten 150 000 zugeteilten Berechtigungen |
1.2 | für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 150 000, jedoch nicht 1,5 Millionen Berechtigungen übersteigt | 6 400 Euro zuzüglich 0,035 Euro pro Berechtigung für die ersten 150 000 zugeteilten Berechtigungen, 0,03 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 150 000 hinausgehenden 1,35 Millionen Berechtigungen |
1.3 | für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 1,5 Millionen Berechtigungen übersteigt | 9 600 Euro zuzüglich 0,035 Euro pro Berechtigung für die ersten 150 000 zugeteilten Berechtigungen, 0,03 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 150 000 hinausgehenden 1,35 Millionen Berechtigungen, 0,025 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 1,5 Millionen hinausgehenden 13,5 Millionen Berechtigungen, 0,015 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 15 Millionen hinausgehenden Berechtigungen |
1.4 | für Zuteilungen nach § 15 ZuG, unabhängig von der Zuteilungsmenge nach Nr. 1.1 bis 1.3 | 0,035 Euro pro Berechtigung |
2 | Behebung von Formfehlern bei Zuteilungsanträgen, die nicht den Formerfordernissen nach § 10 Abs. 2 TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, entsprechen | 50 Euro bis 400 Euro |
3 | Kontoeinrichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist | 200 Euro pro Zuteilungsperiode |
4 | Widerspruchsgebühr | |
4.1 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Zuteilungsentscheidung, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist | 50 Euro bis 4 000 Euro |
4.2 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach 4.1 |
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