EGRechtÜblV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (EG-Recht-Überleitungsverordnung)

EGRechtÜblV
Ausfertigungsdatum: 18.12.1990
Vollzitat:
"EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2915), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.6.2020 I 1328
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1991 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 4 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) verordnet die Bundesregierung:

§ 1

Die in Anlage 1 dieser Verordnung genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sind mit den dort aufgeführten Maßgaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden.

§ 2

Für das in den Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung genannte, auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erlassene Bundesrecht gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet folgendes:
1. Die in der Anlage 2 aufgeführten Rechtsvorschriften sind bis zum 31. Dezember 1992 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die unter diese Rechtsvorschriften fallenden Erzeugnisse auch dann hergestellt und in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie den in diesem Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Anforderungen entsprechen.
2. Die in der Anlage 3 aufgeführten Rechtsvorschriften sind mit den dort genannten Maßgaben anzuwenden.

§ 3

(1) Es kann genehmigt werden, daß Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, Ungarn und der UdSSR, die in den in den Anhängen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 3568/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 353 S. 1) enthaltenen Verträgen aufgeführt sind, im Rahmen der in diesen Verträgen angegebenen Mengen oder Werte abweichend von den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Vorschriften in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eingeführt werden dürfen. Die Genehmigung darf nur in dem Umfang erteilt werden, in dem Abweichungen von diesen Vorschriften nach Maßgabe dieser Verordnung für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zulässig sind. Sie darf nur mit der Auflage erteilt werden, daß die Erzeugnisse den in diesem Gebiet geltenden Anforderungen entsprechen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erzeugnisse, für die in Anlage I des Einigungsvertrages für das in Artikel 3 dieses Vertrages genannte Gebiet Ausnahmen von den für das Inverkehrbringen geltenden Vorschriften vorgesehen sind, soweit die Erzeugnisse in Anhang A der Richtlinie 90/657/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die Übergangsmaßnahmen, die in Deutschland im Zusammenhang mit der Harmonisierung der technischen Vorschriften anwendbar sind (ABl. EG Nr. L 353 S. 65), aufgeführt sind.
(3) Die Genehmigung kann als Einzelgenehmigung oder in Form der Allgemeinverfügung erteilt werden.
(4) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist
1. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Abweichungen von den in Anlage 1 Kapitel I Nr. 3, Anlage 2 Kapitel I und Kapitel III Nr. 1 bis 14 sowie Anlage 3 Kapitel I Nr. 1 bis 5 und 8 und Kapitel II Nr. 3 und 4 genannten Vorschriften
2. im übrigen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

§ 4

(1) In Anlage 4 aufgeführte Erzeugnisse, die in Anwendung der Ausnahmebestimmungen der §§ 1 und 2 hergestellt sind und Erzeugnisse, die auf Grund einer Genehmigung nach § 3 eingeführt sind, dürfen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht oder in Drittstaaten ausgeführt werden. Inverkehrbringen ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere.
(2) Die zuständigen Behörden stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß Erzeugnisse nach Absatz 1 nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden.

§ 5

Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des Einigungsvertragsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder ausführt oder
2. entgegen Anlage 3 Kapitel I Nr. 8 Buchstabe d Satz 1 vorgeschriebene Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

§ 6

Anpassungen durch den Einigungsvertrag sowie auf Grund von Verordnungsermächtigungen in anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 7

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1) Liste der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die nach § 1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gemäß den von den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Ausnahmeregelungen mit folgenden Maßgaben anzuwenden sind:

Kapitel I
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
1. Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. EG NR. L 148 S. 13) zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 vom 11. Dezember 1989 (ABl. EG Nr. L 378 S. 1), mit folgender Maßgabe:
Artikel 5c ist auf Erzeuger, deren Betrieb ganz oder teilweise in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt, für die diesem Teil entsprechende Referenzmenge erst ab 1. April 1991 anwendbar. Bis zum 31. März 1991 ist für diese Milcherzeuger die im Anhang 1 zu dieser Anlage aufgeführte Anordnung vom 22. August 1990 des Staatssekretärs im Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik über die Lieferungen von Kuhmilch für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 weiter anzuwenden.
2. Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. EG Nr. L 131 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1181/90 vom 7. Mai 1990 (ABl. EG Nr. L 119 S. 25), mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung wird im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht angewendet; bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1990/91 wird statt dessen der im Anhang 2 zu dieser Anlage aufgeführte II. Abschnitt der vom Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung über die Bildung der Landeskontrollverbände und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse vom 21. September 1990 mit folgenden Maßgaben angewendet:
a) Die Höhe der Abgabe nach § 7 Abs. 1 wird bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1990/91 auf 0,63 DM/100 kg Milch, die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 auf 0,32 DM/100 kg Milch festgesetzt.
b) Haben Milcherzeuger und Ankaufstelle ihren Betriebssitz nicht beide in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder nicht beide im übrigen Bundesgebiet, so ist die Ankaufstelle dem Recht unterworfen, das für das Gebiet des Milcherzeugers gilt.
c) Zuständig für die Erhebung der Mitverantwortungsabgabe ist die Bundesfinanzverwaltung, soweit nicht die in § 7 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Stelle zuständig ist.
d) An die Stelle der in § 6 Abs. 3 Satz 2 genannten Republikskasse tritt die Bundeskasse Bremen.
3. Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 84 S. 1) mit folgender Maßgabe:
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dürfen abweichend von Artikel 13 Abs. 4 folgende Erzeugnisse, die aus nicht in der Klassifizierung aufgeführten Rebsorten gewonnen wurden, bis zum 31. August 1992 in den Verkehr gebracht werden, sofern es sich um herkömmlicherweise in diesem Gebiet angebaute Rebsorten der Art "Vitis vinifera" handelt:
- frische Weintrauben,
- Traubenmost,
- teilweise gegorener Traubenmost,
- Jungwein und
- Wein.
Kapitel II
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), mit folgender Maßgabe:
Für den Betrieb von Fahrzeugen, welche gemäß Artikel 20a Satz 2 der Verordnung, eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABl. EG Nr. L 353 S. 12), bis zum 1. Januar 1993 von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen sind, sind wahlweise folgende Kontrollmittel zu verwenden:
1. Persönliches Kontrollbuch nach dem Muster des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) oder
2. Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder
3. Fahrtschreiber im Sinne des § 57a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder
4. sonstige Fahrtschreiber, mit denen mindestens die Dauer der Lenkzeit aufgezeichnet wird.

Anlage 2 (zu § 2 Nr. 1) Liste des Bundesrechts, das gemäß § 2 Nr. 1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zeitlichen Maßgaben unterliegt

Kapitel I
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
1. §§ 2 und 3 der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1774).
2. §§ 3 und 4 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 1990 (BGBl. I S. 2447).
3. §§ 14 bis 17 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 1990 (BGBl. I S. 2447).
4. §§ 7 und 8 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286, 2657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1774).
Kapitel II
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Vierte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 18. Mai 1990 (BGBl. I S. 957) hinsichtlich Baumaschinen und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände.
Kapitel III
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
1. Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch § 10 der Verordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989).
2. Kakao-Verordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1760), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 6. November 1984 (BGBl. I S. 1329).
3. Zuckerarten-Verordnung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 24 Nr. 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625).
4. Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3391), zuletzt geändert durch Artikel 24 Nr. 8 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625).
5. Erukasäure-Verordnung vom 24. Mai 1977 (BGBl. I S. 782), geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1446).
6. Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 1990 (BGBl. I S. 1400).
7. Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 1990 (BGBl. I S. 1400).
8. Kaffeeverordnung vom 12. Februar 1981 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBl. I S. 1053).
9. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 1990 (BGBl. I S. 435).
10. Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989).
11. Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1434), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1421).
12. Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBl. I S. 897), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBl. I S. 1053).
13. Gesetz über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1016).
14. Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036).
15. Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBl. I S. 1082), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 589).

Anlage 3 (zu § 2 Nr. 2) Liste des Bundesrechts, das gemäß § 2 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist

Fundstelle: BGBl. I 1990, 2921 - 2926;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Kapitel I
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
1. Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), mit folgenden Maßgaben:
a) Übergangsregelung für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut
Abweichend von den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen darf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
aa) Saatgut von Mais und Sonnenblume, das außerhalb dieses Gebietes auf Grund eines von einem Unternehmen oder einer Stelle der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Vermehrungsvertrages erzeugt worden ist, mindestens den Anerkennungsvorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen entspricht und in dieses Gebiet eingeführt wurde oder wird, bis zum 31. Dezember 1992 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden;
bb) Saatgut von Sorten, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts in diesem Gebiet zugelassen sind, aber die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sortenliste nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 1994 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden;
cc) Saatgut von Ackerbohnen, Erbsen und Getreide sowie Pflanzgut von Kartoffeln bis zum 31. Dezember 1994 auch ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung und Verschließung abgegeben werden, wenn
aaa) das Behältnis, aus dem das Saatgut oder das Pflanzgut abgegeben wird, eine amtliche Kennzeichnung mit den vorgeschriebenen Angaben enthält,
bbb) diese Angaben dem Erwerber schriftlich mitgeteilt werden und
ccc) von dem abgegebenen Saatgut oder Pflanzgut eine Probe für die Nachprüfung nach § 9 des Saatgutverkehrsgesetzes entnommen wird.
b) Überleitung von Sortenzulassungen
Die Dauer der Sortenzulassung bestimmt sich nach § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes. Als Tag der Sortenzulassung gilt der Tag der Zulassung durch die Zentralstelle für Sortenwesen. Ist dieselbe Sorte sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen worden, so ist die Dauer der Sortenzulassung vom Tag der ersten Zulassung an zu rechnen. Für Sorten, bei denen die in § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes genannten Fristen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts überschritten sind, gilt die Sortenzulassung vom Zeitpunkt des Fristablaufs an als nach § 36 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes verlängert. Endet die Sortenzulassung nach § 36 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vor Ablauf des zweiten auf das Wirksamwerden des Beitritts folgenden Kalenderjahres, so kann der Antrag auf Verlängerung der Sortenzulassung innerhalb von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts oder innerhalb einer etwa vom Bundessortenamt gesetzten Nachfrist gestellt werden.
2. Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2248), mit folgenden Maßgaben:
a) Bis zum 31. Dezember 1992, bei Rüben bis zum 31. Dezember 1993 und bei Futterpflanzen bis zum 31. Dezember 1994 darf abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut auch erklären, daß es aus Vorstufensaatgut, Elitesaatgut oder Basissaatgut erwächst, das nach den Vorschriften anerkannt ist, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben; solches Saatgut darf nach seiner Anerkennung bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten dort in den Verkehr gebracht werden.
b) Bis zu den in Buchstabe a genannten Zeitpunkten darf abweichend von den §§ 6, 11 und 12, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Saatgut, das dort zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts geerntet war oder bis zu diesem Zeitpunkt dort eingesät war, und das den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden; solches Saatgut darf abweichend von den §§ 29, 31, 34 und 40 bis zum 31. Oktober 1992, bei Rüben bis zum 30. April 1993 und bei Futterpflanzen bis zum 30. April 1994 nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften anerkannt und gekennzeichnet worden sein.
c) Bis zum 30. Juni 1991 darf abweichend von den §§ 22, 23, 24, 29, 31, 34, 40 und § 49 Abs. 3 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Saatgut von Schafschwingel, Alexandriner Klee und Persischem Klee, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet erzeugt war und den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden, wenn es bis zum 31. Mai 1991 zugelassen und gekennzeichnet worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Saatgut, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts in einem Drittland erwachsen und bis zum 31. Mai 1991 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingeführt worden ist.
d) Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen abweichend von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Saatgutmischungen, die verschiedene Sorten von Gerste enthalten, und die aus Vorstufensaatgut, Elitesaatgut oder Basissaatgut erwachsen sind, das als Mischung aufgewachsen ist, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn die Mischungen nach den Vorschriften anerkannt und gekennzeichnet sind, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.
3. Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. November 1989 (BGBl. I S. 2025), mit folgenden Maßgaben:
a) Bis zum 31. Dezember 1992 darf abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung für Zertifiziertes Pflanzgut erklären, daß es aus Vorstufenpflanzgut, Elitepflanzgut oder Basispflanzgut erwächst, das nach den Vorschriften anerkannt ist, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben; solches Pflanzgut darf nach seiner Anerkennung bis zum 31. Dezember 1992 dort in den Verkehr gebracht werden.
b) Bis zum 31. Mai 1992 darf abweichend von § 8 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Pflanzgut, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts dort geerntet war und den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden; solches Pflanzgut darf abweichend von den §§ 23 bis 25, 26 und 30 nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften anerkannt und gekennzeichnet worden sein.
4. Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1745), geändert durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBl. I S. 138), mit folgenden Maßgaben:
a) Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 dürfen Proteinerzeugnisse, die von auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Gattung "Candida" gewonnen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1991 als Einzelfuttermittel in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, soweit sie nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zugelassen waren.
b) Abweichend von § 5 Abs. 1 dürfen der Zusatzstoff Olaquindox als Leistungsförderer zur Verwendung in Mischfuttermitteln für Kälber, Ferkel und Mastschweine, der Zusatzstoff Nourseothricin als Leistungsförderer zur Verwendung in Mischfuttermitteln für Ferkel und Mastschweine sowie der Zusatzstoff Ergambur als Leistungsförderer für die Verwendung in Mischfuttermitteln für Masthühner bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht und abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 die mit diesem Zusatzstoff hergestellten Mischfuttermittel in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht und verfüttert werden, soweit dies nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zulässig war.
5. Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBl. I S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2540), mit folgenden Maßgaben:
a) Abweichend von den Vorschriften der §§ 6, 11 bis 14, 18, 21 und 22 dürfen Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen noch bis zum 31. Dezember 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind.
b) Abweichend von § 9 dürfen Proteinerzeugnisse, die von auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Gattung "Candida" gewonnen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1991 als Einzelfuttermittel in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthalten sein, soweit dies nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zulässig war.
6. Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide vom 8. Juni 1971 (BGBl. I S. 822) mit folgender Maßgabe:
Abweichend von § 1 beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Wirtschaftsjahr 1990/91 die Mindestmenge einheitlicher Partien 700 Tonnen.
7. Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Saatgut vom 23. Februar 1973 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 1975 (BGBl. I S. 965), mit folgenden Maßgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist abweichend von § 3 Satz 2 auch Saatgut der Ernte 1990 einer nach der Sortenzulassungsanordnung vom 24. Juli 1973 (GBl. I Nr. 37 S. 394) zugelassenen Sorte beihilfefähig, soweit das Saatgut nach den Vorschriften anerkannt worden ist, die dort bisher gegolten haben.
b) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 muß für das nach § 3 Satz 2 oder nach dem vorstehenden Buchstaben a in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anerkannte Saatgut die Urschrift des Anerkennungsbescheides der in diesem Gebiet zuständigen Anerkennungsstelle beigefügt werden.
c) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 registriert die Bundesanstalt auf Antrag auch Betriebe in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die mindestens eine nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassene Sorte züchten.
d) Die Meldung nach § 7 Abs. 1 ist für Saatgut der Ernte 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von den Antragsberechtigten nicht abzugeben.
8. Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), mit folgenden Maßgaben:
a) Vermehrungsgut der in § 3 genannten Baumarten, das nicht den Vorschriften des Gesetzes über die Zulassung des Ausgangsmaterials sowie Trennung und Kennzeichnung des Vermehrungsgutes entspricht, darf, soweit es der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG S. 2326) unterliegt, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1994 vertrieben werden.
b) Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 können abweichend von § 6 Abs. 1 für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von "Geprüftem Vermehrungsgut" auch Ergebnisse von Vergleichsprüfungen, die den Anforderungen der Anlage II nicht entsprechen, verwendet werden, soweit das Vermehrungsgut der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG S. 2326) unterliegt. Voraussetzung für die Zulassung ist, daß auch das von diesem Ausgangsmaterial stammende Vermehrungsgut einen verbesserten Anbauwert besitzt und die Vergleichsprüfungen vor dem 30. Juni 1990 begonnen worden sind.
c) Saatgut der in der Anlage III aufgeführten Baumarten, das den dort festgesetzten Anforderungen, denen Saatgut in seiner äußeren Beschaffenheit genügen muß, oder den entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften nicht entspricht, darf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1994 vertrieben werden.
d) Beim Vertrieb von Vermehrungsgut nach Buchstabe a und Saatgut nach Buchstabe c ist, soweit es Vorschriften des Gesetzes nicht entspricht, dies auf den Partien und, falls Begleiturkunden vorhanden sind, auch auf diesen anzugeben. Zusätzlich kann angegeben werden, welche Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllt sind.
Kapitel II
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
1. Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1084), mit folgenden Maßgaben:
§ 1
(1) Eine Erlaubnis, die nach Abschnitt I der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Dezember 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 483) oder nach §§ 12 und 13 der Anordnung über den Verkehr mit Gesundheitspflegemitteln vom 22. April 1987 (GBl. I Nr. 10 S. 124) erteilt worden ist und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts rechtsgültig besteht, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes fort.
(2) War die Herstellung von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. November 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 473) von einer Erlaubnis nicht abhängig, bedarf sie jedoch nach § 13 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einer Erlaubnis, so gilt diese demjenigen als erteilt, der die Tätigkeit der Herstellung von Arzneimitteln beim Wirksamwerden des Beitritts seit mindestens drei Jahren befugt ausübt, jedoch nur, soweit die Herstellung auf bisher hergestellte oder nach der Zusammensetzung gleichartige Arzneimittel beschränkt bleibt. Die in Satz 1 bezeichneten Erlaubnisinhaber haben der zuständigen Behörde bis zum 3. April 1991 die bisher hergestellten Arzneimittel, die Betriebsstätte sowie Name, Beruf und Anschrift des Herstellungsleiters anzuzeigen. Geht die Anzeige nicht fristgerecht ein, so erlischt die Erlaubnis. Die Behörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Einer Anzeige nach Satz 2 bedarf es nicht für Gesundheitspflegemittel im Sinne der Anordnung über den Verkehr mit Gesundheitspflegemitteln.
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zum 1. Januar 1993 zu widerrufen, wenn nicht die Einstellung eines Herstellungs- und eines Kontrolleiters nachgewiesen wird, die die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des Arzneimittelgesetzes erfüllen.
(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zum 3. April 1991 zu widerrufen, wenn nicht der zuständigen Behörde ein Vertriebsleiter benannt ist, der die erforderlichen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Arzneimittelgesetzes erfüllt.
(5) § 14 Abs 2. des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.
§ 2
(1) Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 1 dieser Maßgaben, bei denen bei Wirksamwerden des Beitritts die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vorliegen, können bis zum 3. April 1991 einen Antrag auf Erweiterung der Erlaubnis stellen.
(2) Erlaubnisinhabern nach § 1 Abs. 2 dieser Maßgaben, bei denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vorliegen, gilt die Erlaubnis auch für den beauftragten Betrieb als erteilt, wenn sie bis zum 3. April 1991 anzeigen, daß sie die Prüfung der Arzneimittel teilweise außerhalb der Betriebsstätte in beauftragten Betrieben durchführen lassen.
§ 3
(1) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Tätigkeit des Herstellungsleiters befugt ausübt, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
(2) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts die Sachkenntnis nach § 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik oder nach § 11 der Anordnung über den Verkehr mit Gesundheitspflegemitteln besitzt und die Tätigkeit als Herstellungsleiter nicht ausübt, darf die Tätigkeit als Herstellungsleiter ausüben, wenn er eine zweijährige Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung, auch eine entsprechende Tätigkeit in Pharmazeutischen Zentren, nachweisen kann.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für eine Person, die die Tätigkeit als Kontrolleiter ausüben will.
§ 4
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt ein zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel, das ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes ist und sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befindet oder nach Abschnitt II der Ersten Durchführungsbestimmung vom 1. Dezember 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 479) zugelassen ist, als zugelassen. In dem Gebiet, in dem das Arzneimittelgesetz schon vorher gegolten hat, gilt ein Arzneimittel nach Satz 1 als zugelassen, wenn die zuständige Behörde durch ein Zertifikat bestätigt hat, daß das Arzneimittel entsprechend den Anforderungen der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 546), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 27 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1085) hergestellt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Arzneimittel, das nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen oder registriert ist oder nach § 7 als zugelassen gilt. Eines Zertifikates nach Satz 2 bedarf es nicht für die Herstellungsschritte, die in dem Gebiet, in dem das Arzneimittelgesetz schon vorher gegolten hat, oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. Arzneimittel, für die Zertifikate nach Satz 2 erteilt worden sind, werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(2) Die Zulassung eines Arzneimittels nach Absatz 1 erlischt abweichend von § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes am 30. Juni 1991, es sei denn, daß ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung oder auf Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz vor dem Zeitpunkt des Erlöschens gestellt wird oder das Arzneimittel durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder von der Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz freigestellt ist.
(3) § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 3a, 4, 4a, 4b und 5 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel und für radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, soweit sie der Pflicht zur Zulassung oder Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz oder der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 502), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 30 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1086), unterliegen und sich bei Wirksamwerden des Beitritts im Verkehr befunden haben.
§ 5
§ 24 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Arzneimittel auch mit einer von § 10 des Arzneimittelgesetzes abweichenden Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen.
2. Die Arzneimittelfarbstoffverordnung vom 25. August 1982 (BGBl. I S. 1237), geändert durch die Verordnung vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 219), mit folgender Maßgabe:
Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht nach den Vorschriften des § 1 Abs. 1 hergestellt sind und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts dort im Verkehr befunden haben, dürfen abweichend von § 1 Abs. 2 dort noch bis zum 31. Dezember 1991 von pharmazeutischen Unternehmern und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen.
3. Geflügelfleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBl. I S. 993) mit folgender Maßgabe:
Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 darf Geflügelfleisch noch bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, das
1. in einem dort nicht zugelassenen, aber registrierten und überwachten Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb gewonnen, zerlegt, verarbeitet, gelagert, verpackt oder behandelt wurde und
2. ohne Einhaltung der Anforderungen des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt II Nr. 9 und 10 der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBl. I S. 3097), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 1979 (BGBl. I S. 350), gekühlt wurde,
sofern es anstelle der in § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 12 bis 15 der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976 (BGBl. I S. 3077), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 1981 (BGBl. I S. 373), vorgeschriebenen Kennzeichnung mit einem Kennzeichen versehen ist, das dem nachstehend abgedruckten Muster in Form und Inhalt entspricht.(Inhalt: nicht darstellbares Muster, BGBl. I 1990, 2925)
Der vorstehende Stempelabdruck kann auch durch eine Plombe ersetzt werden, die diesem Abdruck nach Form und Inhalt entspricht; die Maßangaben des abgedruckten Musters gelten hierfür nicht.
4. Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 1990 (BGBl. I S. 481, 1514), mit folgender Maßgabe:
Bis zum 31. Dezember 1992 dürfen Lebensmittel mit Ursprung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, in oder auf denen Stoffe über die durch diese Verordnung festgesetzten Höchstmengen hinaus vorhanden sind, in diesem Gebiet noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie dem Recht entsprechen, das dort bis zum 2. Oktober 1990 gegolten hat. Dies gilt nicht für Lebensmittel, ausgenommen Getreide mit Rückständen an Blausäure oder deren Salzen, deren Gehalt an Stoffen Höchstmengen überschreitet, die auf Grund folgender Richtlinien der EWG festgesetzt worden sind:
1. Richtlinie 86/362/EWG vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37), geändert durch die Richtlinie 88/298/EWG vom 16. Mai 1988 (ABl. EG Nr. L 126 S. 53), und
2. Richtlinie 86/363/EWG vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 221 S. 43).
5. Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612) mit folgenden Maßgaben:
a) Abweichend von § 5 in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung darf Trinkwasser noch bis zum 31 Dezember 1992 aufbereitet und in den Verkehr gebracht werden, sofern dies dem in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bisher geltenden Recht entspricht.
b) Anlage 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Arsen) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
c) Anlage 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Blei) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
d) Anlage 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Cadmium) tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
e) Anlage 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Nitrat) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
f) Anlage 2 Nr. 10 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Quecksilber) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
g) Anlage 2 Nr. 13 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für PSM und PCB) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
h) Anlage 4 Nr. 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 3 (Grenzwert für Färbung, Trübung, Geruchsschwellenwert) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
i) Anlage 4 Nr. 14 und 18 (Grenzwert für Eisen und Mangan) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
Kapitel III
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2671), mit folgender Maßgabe:
Eine Ausnahme kann für Betreiber von Anlagen, die ihren Standort zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, auch insoweit erteilt werden, als die Einhaltung des zulässigen Gehalts an Schwefelverbindungen für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Sie darf nur für einen Schwefelgehalt bis zu höchstens 0,50 v.H. des Gewichts erteilt werden und ist längstens bis zum 31. Dezember 1994 zu befristen. Die Bewilligung ist im Hinblick auf eine rasche Verwirklichung des Verordnungsziels mit Auflagen zu versehen.

Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Liste der Erzeugnisse gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1

Erzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 sind die Erzeugnisse, die den in folgenden Teilen der Anlagen genannten Vorschriften unterliegen:
Anlage 1:Kapitel I Nr. 3
Anlage 2:Kapitel I
Kapitel II
Kapitel III
Anlage 3:Kapitel I Nr. 1 bis 5, 8
Kapitel II Nr. 1 (§ 4 Abs. 1 Satz 1), 2, 3 bis 5
Kapitel III

Anhang 1 zu Anlage 1 Anordnung über die Liefermengen von Kuhmilch für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 Vom 22. August 1990

§ 1
(1) Die Liefermengen von Kuhmilch für landwirtschaftliche Unternehmen sind durch die zuständigen Verwaltungsbehörden der Kreise für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 auf der Grundlage der in der Anlage angegebenen Mengen festzulegen und den landwirtschaftlichen Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkung der Verbände der Erzeuger und der Verarbeitungsindustrie ist dabei zu gewährleisten. Die Molkereien sind verpflichtet, für jeden Milcherzeuger den Referenzfettgehalt zu berechnen. Der Referenzfettgehalt entspricht dem durchschnittlich gewogenen Fettgehalt der im Kalenderjahr 1989 gelieferten Milch des jeweiligen Milcherzeugers. Für Kuhmilchlieferungen über die für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 festgelegte Anlieferungsmenge hinaus, ist von der Molkerei eine Abgabe in Höhe von 45 DM je 100 kg Milch einzubehalten und an die zuständige Finanzverwaltung abzuführen. Durch die Molkereien ist zu sichern, daß diese Abgabe ab Zeitpunkt der Überschreitung der Liefermenge einbehalten und abgeführt wird.
(2) Liefert der Milcherzeuger gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er einen Käufer in der Deutschen Demokratischen Republik, der für ihn die nach dieser Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung wahrnehmen soll.
(3) Liefert der Milcherzeuger ausschließlich an einen Käufer in der Bundesrepublik Deutschland, hat er sicherzustellen, daß dieser Käufer für ihn die nach dieser Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung wahrnimmt.
(4) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem Käufer, der die Abgabenabrechnung wahrnehmen soll, alle notwendigen Informationen für diese Abrechnung unverzüglich mitzuteilen.
§ 2
(1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 25. Juni 1990 über die Mindestauszahlungspreise für ausgewählte landwirtschaftliche Erzeugnisse (unveröffentlicht) außer Kraft.
Berlin den 22. August 1990
Staatssekretär im Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft Dr. Schwarze
Anlieferungsmengen für Kuhmilch für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991
BezirkMilchmenge in kt
Berlin7,5
Cottbus317
Dresden513
Erfurt374
Frankfurt250
Gera267
Halle381
Chemnitz507
Leipzig363
Magdeburg494
Neubrandenburg448
Potsdam467
Rostock392
Schwerin446
Suhl138,5
DDR gesamt5.365

Anhang 2 zu Anlage 1 Zweite Durchführungsbestimmung über die Bildung der Landeskontrollverbände und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse Vom 21. September 1990

Auf der Grundlage des § 5 des Tierzuchtgesetzes vom 17. Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35), des § 6 des Marktorganisationsgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBl. I S. 657) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung vom 11. Juli 1990 über die Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Milchverordnung - (GBl. I S. 55) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes bestimmt:
I. Abschnitt
Errichtung und Aufgaben der Landeskontrollverbände für die Milchproduktion
§§ 1 bis 5
II. Abschnitt
Erhebung der Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse und ihre Verwendung
§ 6
Erhebung der Mitverantwortungsabgabe
(1) Jeder Milcherzeuger wird einer Mitverantwortungsabgabe unterworfen, soweit die Milch an einen Milch be- oder verarbeitenden Betrieb geliefert wird.
(2) Der Milchaufkäufer behält die Abgabe auf Rechnung der Abgabeschuldner bei der monatlichen Zahlung des Entgelts für die gelieferte Milch ein.
(3) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefermonat insgesamt angelieferte Milch in Kilogramm sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben sind. Die Ankaufstelle führt den Abgabebetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats an die Republikskasse ab.
(4) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabeanmeldung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung angemeldeten Betrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.
§ 7
Abgabehöhe
(1) Die Höhe der Abgabe beträgt 1% des jeweiligen Richtpreises für Milch.
(2) Bei Erzeugern, deren tatsächlich verfügbare individuelle Referenzmenge 60 000 kg nicht überschreitet, beträgt die Abgabe 0,5% des jeweiligen Richtpreises für Milch. Die Kleinerzeugereigenschaft wird am ersten Tag des Erhebungszeitraumes der Mitverantwortungsabgabe durch das zuständige Landratsamt beurteilt und am ersten Tag des darauf folgenden Erhebungszeitraumes überprüft.
§ 8
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Überwachung haben die Ankaufstellen den Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben die Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Zolldienststellen verlangen.
§ 9
Verjährung
Die Ansprüche auf Grund dieser Durchführungsbestimmung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben anzumelden waren. Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften der §§ 228 bis 231 der Abgabenordnung der DDR vom 22. Juni 1990 (GBl. I Sdr. 1428) sinngemäß.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Berlin, den 21. September 1990
Ministerium
für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft
Haschke
Parlamentarischer Staatssekretär
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