Jugendgesetz
                            (JG)  vom 11.05.2000 (Stand 01.05.2023)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis,  eingesehen die Artikel 11 und 67 der Bundesverfassung;  eingesehen den Artikel 18 der Kantonsverfassung;  eingesehen das UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.  November 1989;  eingesehen die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilge  -  setzbuches   und   des   Bundesgesetzes   über   das   Jugendstrafrecht   vom   20.  Juni 2003;  eingesehen   das   Bundesgesetz   über   die   Förderung   der   ausserschulischen  Jugendarbeit vom 6. Oktober 1989;  eingesehen die Bundesverordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pfle  -  ge und zur Adoption vom 19. Oktober 1977;  eingesehen die Artikel 35 und 39 des Gesetzes über die Organisation der  Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Gesetz findet Anwendung bei Kindern und jungen Men  -  schen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kind   im   Sinne   dieses   Gesetzes   ist   jede   Person,   die   das   18.   Lebensjahr  noch nicht erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein junger Mensch im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die das 25.  Lebensjahr noch nicht erfüllt hat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1  Pflege, Unterhalt und Erziehung des Kindes obliegen in erster Linie den El  -  tern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede aufgrund des vorliegenden Gesetzes gefällte Entscheidung muss im  höherliegenden Interesse des Kindes unter Achtung der Grundrechte aller  Beteiligten und unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kind hat das Recht, sich zu allen Fragen, die es betreffen, frei zu äus  -  sern; seine Meinung wird unter Beachtung seines Alters und seiner geistigen  Reife berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ziele
                            1  Dieses Gesetz bezweckt:  a)  die  Förderung   von   Rahmenbedingungen,   die  zu   einer   harmonischen  Entwicklung der Kinder und der jungen Menschen beitragen;  b)  die Unterstützung der für die Jugend vorteilhaften und/oder der von ihr  erarbeiteten Projekte;  c)  die   Unterstützung   verschiedener   Jugendorganisationen   und   solcher,  die sich um die Jugend kümmern, insbesondere der sozio-kulturellen  Vereine und Sportvereine und der Elternvereinigungen;  d)  die Prävention von Situationen und Risikofaktoren, welche Kinder und  junge Menschen gefährden sowie die Unterstützung von gesundheits  -  förderndem Verhalten;  e)  den Schutz gefährdeter Kinder inner- und ausserhalb der Familie;  f)  das Angebot von spezialisierten Leistungen insbesondere für Kinder,  Eltern und Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gleichstellung von Mann und Frau
                            1  Jede  im  vorliegenden   Gesetz  benutzte  Bezeichnung   einer  Person,  eines  Status, einer Funktion oder eines Berufes wird für Frau und Mann im glei  -  chen Sinne verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation
                            1  Der Staatsrat beaufsichtigt die Organisation und die Funktionsweise der öf  -  fentlichen Einrichtungen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann mittels Verordnung die verschiedenen in den Aufgabenbereich des  öffentlichen   Dienstes   fallenden   Aufgaben   einer   zuständigen   Dienststelle  oder anderen öffentlichen oder privaten Organisationen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das gemäss Verordnung als zuständig bezeichnete Departement (nachfol  -  gend: Departement) übt alle Aufgaben aus, die aufgrund dieses Gesetzes  nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufgaben des Staatsrates
                            1  Der Staatsrat trifft in Zusammenarbeit mit den anderen öffentlichen Körper  -  schaften   und   privaten   Organisationen   die   notwendigen   Massnahmen   für  eine Jugendpolitik, die den Bedürfnissen der Jugend Rechnung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Jugendförderung
                            1  Jugendförderung bedeutet:  a)  die   Bezeichnung   der   Bedürfnisse   der   Jugend,   die   Bestimmung   von  konkreten Zielen und das Bereitstellen von geeigneten Mitteln zur För  -  derung der Jugendpolitik;  b)  das   Unterstützen   von   ausserschulischen   Aktivitäten   unter   Förderung  der Verantwortung, der Sozialisierung, der Autonomie und des Wohl  -  befindens;  c)  die Förderung des Dialogs zwischen der Jugend und den öffentlichen  Gemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Jugendkommission
                            1  Es wird eine Jugendkommission eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezweckt, der Jugend die Möglichkeit zu bieten, ihre Bestrebungen und  Anliegen darzulegen, Vorschläge zu unterbreiten und/oder sich an gewissen  Projekten zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie setzt sich aus mindestens sieben Mitgliedern zusammen, die in diesen  Aufgabenbereichen   tätig   sind   und   vom   Staatsrat   für   eine   Dauer   von   zwei  Jahren gewählt werden. Sie sind wiederwählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat hält in einem Reglement die Zusammensetzung, die Befug  -  nisse und den Betrieb dieser Kommission fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kantonales Jugendobservatorium
                            1  Es wird ein kantonales Jugendobservatorium eingerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Jugendobservatorium nimmt folgende Aufgaben wahr:  *  a)  es   nimmt   insbesondere   durch   die   Jugendkommission   Kenntnis   von  den   Bestrebungen,   den   Anliegen   und   den   Bedürfnissen   der   jungen  Menschen in unserem Kanton;  b)  es erstellt eine Übersicht über die Lebensbedingungen  der Jugendli  -  chen im Wallis;  c)  es   ermöglicht   die   Verbesserung   der   transversalen   Zusammenarbeit  auf dem Gebiet der Jugendpolitik und fördert die Vernetzung der Fach  -  leute;  d)  es verstärkt die Kompetenzen der lokalen Akteure;  e)  es prüft die allgemeinen Fragen um die Unterstützung von Kindern; es  stellt die Verbindung zwischen den öffentlichen Diensten und den pri  -  vaten oder halbprivaten Einrichtungen, die in diesem Aufgabenbereich  tätig sind, sicher;  f)  es ermöglicht die Ausarbeitung von Empfehlungen zuhanden des De  -  partementsvorstehers und des Staatsrates;  g)  es schlägt Forschungsprojekte zuhanden der betroffenen Dienste vor;  h)  es bestimmt Themen für kantonale Präventionskampagnen;  i)  es erprobt innovative Vorhaben im Zusammenhang mit Jugendfragen  auf kantonaler und kommunaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das kantonale Jugendobservatorium setzt sich aus allen bedeutenden Ak  -  teuren im Jugendbereich sowie aus Vertretern der Jugendkommission und  Jugendlichen zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat legt auf dem Reglementsweg die Zusammensetzung, die Be  -  fugnisse und die Tätigkeit des kantonalen Jugendobservatoriums fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a * Jugendparlament
                            1  Es wird ein Jugendparlament (nachfolgend: das Parlament) eingerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Parlament   ist   verwaltungstechnisch   dem   Departement   zugeordnet,  das ihm die für seine Arbeit erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ziel des Parlaments ist es, die Jugend gegenüber den politischen und  administrativen Behörden zu vertreten und diese für die Belange der Kinder  und Jugendlichen zu sensibilisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Parlament   tauscht   sich   durch   seine   Vertreter   über   die   Anliegen   der  Kinder   und   Jugendlichen   mit   der   Jugendkommission,   dem   kantonalen   Ju  -  gendobservatorium und dem Grossen Rat aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das  Parlament  setzt  sich  aus   jungen  Mitgliedern  zusammen,   welche  die  verschiedenen   Berufs-,   Studierenden-   und   Schulkreise,   die   verschiedenen  Regionen des Kantons und die beiden Sprachgemeinschaften repräsentie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Parlament ist parteipolitisch unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Staatsrat legt auf dem Reglementsweg die Zusammensetzung, die Be  -  fugnisse und die Funktionsweise dieses Parlaments fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgaben des Departements
                            1  Das Departement trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Koordinati  -  on der Tätigkeiten der verschiedenen Jugendorganisationen oder Organisa  -  tionen, die sich um die Jugend kümmern, zu fördern und zu unterstützen. Zu  diesem Zweck verfügt es über einen entsprechenden Budgetbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Unterstützung von Organisationen
                            1  Unter Unterstützung von Organisationen versteht man:  a)  die Förderung der Tätigkeit der verschiedenen Jugendorganisationen,  sowie derjenigen Organisationen, die sich um die Jugend kümmern;  b)  die Förderung der Koordination der verschiedenen Organisationen;  c)  eine   Unterstützung,   insbesondere   finanzieller   Art,   bei   gewissen  Projekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt mittels Verordnung die Kriterien zur Bewilligung und Ver  -  wendung der gesprochenen Beträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Jugenddelegierter
                            1  Das   Departement   überträgt   die   in   Artikel   10   erwähnten   Aufgaben   einem  Jugenddelegierten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Letzterem obliegt die Aufgabe die Förderung, Unterstützung und Präventi  -  on in der Jugendpolitik voranzutreiben. Die verschiedenen Jugend- und Ju  -  gendhilfsorganisationen sollen motiviert werden, bei der Verwirklichung die  -  ser Aufgabe mitzuwirken. Im Hinblick auf dieses Ziel unterstützt der Jugend  -  delegierte die Zusammenarbeit  und die Projekte obgenannter Organisatio  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Koordination
                            1  Das Departement ergreift geeignete Massnahmen, um eine wirksame Zu  -  sammenarbeit zwischen den verschiedenen Organisationen und Behörden,  die sich für die Jugend einsetzen, zu gewährleisten, namentlich zwischen:  a)  den kommunalen und kantonalen Verwaltungsbehörden;  b)  den Schulbehörden und der Lehrerschaft;  c)  den Vereinen für Kinderhilfe;  d)  den Jugendorganisationen;  e)  den sozio-kulturellen Vereinen, den Sportvereinen und den Elternver  -  einen;  f)  den Studien- und Berufsberatungsstellen;  g)  den Sozialmedizinischen Regionalzentren;  h)  *  den   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörden   und   den   Berufsbei  -  standschaften;  i)  den Gerichtsbehörden;  j)  den Gesundheitsfachleuten;  k)  den übrigen spezialisierten privaten und öffentlichen Diensten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   sorgt   für   die   Einhaltung   des   Subsidiaritätsprinzips;   zu  diesem Zweck kann es die Unterstützung privater Organisationen anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen und kantonalen Sonderbestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Prävention
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufgaben des Departements
                            1  Das Departement bestimmt und fördert:  a)  Präventionsprogramme und -massnahmen, welche die Fähigkeiten der  Kinder und der jungen Menschen stärken, schwierige Lebenssituatio  -  nen zu meistern;  b)  Massnahmen,   die   geeignet   sind,   Risikofaktoren,   welche   die   körperli  -  che und seelische Entwicklung von Kindern und jungen Menschen ge  -  fährden, in ihren Anfängen zu erkennen und zu vermindern;  c)  Massnahmen   und   Programme   zur   Sensibilisierung   und/oder   Ausbil  -  dung  von Personen,  die  sich mit  Kindern  und  jungen Menschen  be  -  schäftigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es unterstützt Programme zur  Verhütung der verschiedenen  Formen der  Gewalt,   von   Tabak-,   Alkohol-   und   anderen   Suchtmittelabhängigkeiten,   im  Besonderen Hilfs- und Unterstützungsmassnahmen für Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es arbeitet mit den verschiedenen Jugend- und Jugendhilfsorganisationen  sowie mit den vom Staat bezeichneten und anerkannten Kommissionen und  Vereinigungen   auf   eidgenössischer,   kantonaler   oder   regionaler   Ebene   zu  -  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement ist in den obengenannten Bereichen das Aufsichtsorgan;  vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Information
                            1  Das Departement informiert die Bevölkerung über die privaten und öffentli  -  chen Organisationen und deren Angebote im Bereich der Entwicklungsför  -  derung von Kindern sowie in den Bereichen der spezialisierten Leistungen  für Kinder mit besonderen Bedürfnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufgaben des Departements
                            1  Wenn die Gesundheit und die körperliche, seelische oder soziale Entwick  -  lung  eines  Kindes   gefährdet  sind,  leitet  das   Departement  innert  nützlicher  Frist, falls möglich in Zusammenarbeit mit den Eltern, die notwendigen Kin  -  derschutzmassnahmen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   Massnahmen   sollen   den   Gefahren,   die   das   Kindswohl   bedrohen,  vorbeugen, sie vermindern oder beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden entweder im Einverständnis mit den Eltern oder im Rahmen ei  -  ner  gerichtlichen   Vollstreckung   oder   durch   die   Kindes-  und   Erwachsenen  -  schutzbehörde entschieden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Durchführung   dieser   verschiedenen   Aufgaben   wird   vom   zuständigen  Amt wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Auswertung und Planung
                            1  Das Departement trifft die erforderlichen Massnahmen, um die verschiede  -  nen Bedürfnisse im Bereich des Kindesschutzes zu evaluieren, zu koordinie  -  ren und zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu   diesem   Zweck   plant   es   verschiedene   zu   treffende   Massnahmen   und  kann, falls erforderlich,  Studien über besondere  Fragestellungen veranlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Kinder- und Jugendschutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufgaben des zuständigen Amtes
                            1  Das zuständige Amt führt seinen Auftrag aus mittels:  a)  präventiver Tätigkeiten;  b)  Kinder- und Jugendschutzmassnahmen;  c)  Abklärungen;  d)  Gutachten;  e)  Überwachung der Platzierungen;  f)  Beratung der Eltern, der Kinder und der jungen Menschen und gege  -  benenfalls der gesetzlichen Vertreter.  -  hörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Amt arbeitet mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörde zusammen und kann beauftragt werden:  *  a)  die Lebensbedingungen eines Kindes zu überprüfen und eine Sozial  -  abklärung vorzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden jene Fälle zu melden,  die deren Einschreiten erfordern;  c)  die Befragung des Kindes vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen und kantonalen Sonderbestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zusammenarbeit mit den gerichtlichen Behörden
                            1  Bei   der   Anwendung   der   besonderen   Bestimmungen   betreffend   Kinder,  arbeitet die zuständige Amtsstelle mit den Gerichten zusammen. Sie kann  angehalten werden:  a)  *  bei Anwendung der Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über das  Jugendstrafrecht mit dem Jugendgericht zusammenzuarbeiten;  b)  im Rahmen von Eheschutzmassnahmen bei Trennung oder Scheidung  die erzieherische Fähigkeit der Eltern abzuklären und Vorschläge über  die   Zuteilung   der   elterlichen   Sorge,   die   Obhut   und   die   Beibehaltung  des persönlichen Verkehrs zu unterbreiten;  c)  im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Befragungen von Kindern  vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Erziehungsaufsicht und Erziehungsbeistand
                            1  Die Erteilung von Mandaten für Erziehungsaufsicht (Art. 307 Abs. 3 ZGB)  und Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) fällt in den Zu  -  ständigkeitsbereich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Wohn  -  sitzgemeinde des Kindes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  von   der   Gerichts-  oder   der   Kindes-   und  Erwachsenenschutzbehörde  angeordneten Massnahmen wie Erziehungsaufsicht (Art. 307 Abs. 3 ZGB)  und Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) müssen im Prin  -  zip vom zuständigen Amt ausgeführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt bezeichnet hierfür einen seiner Mitarbeiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beteiligung der Gemeinden wird jährlich anhand der Anzahl während  des Jahres ergriffener Massnahmen bestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Fakturierungsmodalitäten,   der   in   Rechnung   gestellte   Betrag   und   die  Beteiligung der Eltern werden in einer Verordnung des Staatsrates festge  -  legt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Obhutsmandat
                            1  Wenn die Gerichts- oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die  Obhut über ein Kind entzieht (Art. 310 ZGB), kann dem zuständigen Amt ein  sogenanntes Obhutsmandat übertragen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt bezeichnet hierfür einen seiner Mitarbeiter und sorgt für die Unter  -  bringung des Kindes in einer Familie oder in einer sozialpädagogischen In  -  stitution.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Dringliche Massnahmen
                            1  Wenn Gefahr droht, kann das zuständige Amt das Kind unverzüglich an ei  -  nem anderen Ort unterbringen  oder gegen  seine Unterbringung  einschrei  -  ten. Es sorgt sodann innert fünf Tagen für das Einschreiten der Kindes- und  Erwachsenenschutzbehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Fällen ist das Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge  nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Vertretungsbeistand
                            1  Die Gerichts- oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann in ei  -  ner dringenden Angelegenheit oder für bestimmte Aufgaben das zuständige  Amt   damit   beauftragen,   das   Kind   mittels   eines   Vertretungsbeistandes   zu  vertreten, wenn die gesetzlichen Vertreter verhindert sind oder ein Interes  -  senkonflikt vorliegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt bezeichnet hierfür einen seiner Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Delegation
                            1  Das   zuständige   Amt   kann   die   in   den   Artikeln   21   und   24   vorgesehenen  Massnahmen an private oder öffentliche Dienste, insbesondere an eine Or  -  ganisation, die ambulante sozialpädagogische Leistungen erbringt, oder an  einen Dritten unter Mitwirkung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  delegieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung, ambulante sozialpädagogische  Leistungen durch Private  zu erbringen,  wird  vom  Staatsrat erteilt,  der  die Voraussetzungen   in einer  Verordnung festhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt arbeitet direkt mit der Dienststelle oder dem mit dieser  Aufgabe betreuten privaten Leistungserbringer zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Andere Aufgaben des zuständigen Amtes
                            1  Es interveniert bei Namensänderungen von Kindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es achtet darauf, dass bei Bestehen eines ausserehelichen Kindesverhält  -  nisses die notwendigen Massnahmen getroffen werden; das Amt wird durch  die zuständige  Dienststelle  über  die  Geburt eines  ausserehelichen  Kindes  informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihm können zusätzliche Sonderaufgaben übertragen werden, sofern es das  Kindeswohl erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Organisation
                            1  Das zuständige Amt besteht aus regionalen Beratungsstellen. Die Organi  -  sation wird durch den Staatsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Platzierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zuständigkeit
                            1  Das Departement ist für die Bewilligungserteilung und die Aufsicht betref  -  fend die familienexterne Platzierung von Kindern, gemäss der entsprechen  -  den Bundesgesetzgebung, zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Ausbildung
                            1  Unter Berücksichtigung der entsprechenden Bundesgesetzgebung trifft das  Departement die notwendigen Massnahmen, um die Aus- und Weiterbildung  des   Personals   der   verschiedenen   bewilligungspflichtigen   Einrichtungen   zu  fördern und zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen wacht es darüber, dass die obenerwähnten Einrichtungen über  ausgebildetes Personal verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2.1 Tagesplatzierungen von Kindern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufgaben des Departements
                            1  Unter Berücksichtigung der entsprechenden Bundesgesetzgebung bewilligt  und beaufsichtigt das Departement die Tagesbetreuungsstätten für Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erbringt unterstützende und beraterische Leistungen zugunsten dieser  Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  berät  die  Gemeinden   und  Gemeindevereinigungen  bei  der  Schaffung  solcher Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bewilligung und Aufsicht
                            1  Eine Verordnung des Staatsrates regelt die Fragen in Zusammenhang mit  der Bewilligung und mit der Aufsicht von Kindern in Tagesstätten und bei Ta  -  gesmüttern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Gemeinden oder Gemeindevereinigungen treffen die geeigneten Massnah  -  men, um sicherzustellen, dass private oder öffentliche familienexterne Auf  -  nahmeplätze für Kinder von der Geburt bis zum Ende der Primarschule der  Nachfrage genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden werden damit beauftragt, die Bedürfnisse für solche Struk  -  turen aufzuzeigen, die Benützer über das vorhandene Angebot und die Auf  -  nahmebedingungen zu informieren und die Verwendung zur Verfügung ste  -  hender Mittel in diesem Bereich zu koordinieren. Sie können diese Aufgaben  den sozialmedizinischen Zentren übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sind besorgt, den Benutzern ein angemessenes, differen  -  ziertes und tragbares Angebot für die Tagesplatzierung zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Beteiligung des Kantons
                            1  Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der bewilligten Tagesbetreuungs  -  einrichtungen mit erweiterten Öffnungszeiten auf der Grundlage eines Leis  -  tungsvertrags, welcher zwischen 30 und 35 Prozent der anerkannten Löhne  und Kosten der Erziehungsmaterialien ausmacht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kanton   beteiligt   sich   am   anerkannten   Erziehungsmaterial   auf   der  Grundlage eines Pauschalbetrags pro Kind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Tagesmüttervereinigungen   sind   den   Tageseinrichtungen   gleichge  -  stellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bedingungen und die Modalitäten der Unterstützung durch den Kanton  werden mittels Verordnung des Staatsrates festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Weisung des Departements legt die Bedingungen für die Bewilligung  zur Eröffnung von Tageseinrichtungen sowie für die Schaffung eines Netzes  von Tagesmüttern fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2.2 Platzierung mit Unterbringung bei Pflegeeltern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Bewilligung und Aufsicht
                            1  Wer ein Kind bei sich aufnimmt, benötigt eine Bewilligung der zuständigen  Behörde sowie für jedes aufzunehmende Kind eine auf den Namen des Kin  -  des ausgestellte Bewilligung, wenn das Kind für mehr als einen Monat ge  -  gen   Entgelt   oder   für   mehr   als   drei   Monate   unentgeltlich   aufgenommen  wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer entgeltlich oder unentgeltlich regelmässig im Rahmen von Kriseninter  -  ventionen Kinder  bei sich aufnimmt, benötigt ab  dem ersten Aufnahmetag  eine Bewilligung. Solche Bewilligungen sollen jedoch die Ausnahme bilden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Platzierung von Kindern, die ihren Wohnort nicht im Kanton Wallis ha  -  ben, in einer Familie kann in Ausnahmesituationen gestattet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Kind:  *  a)  durch eine Behörde platziert wird;  b)  das Wochenende bei seinen Eltern verbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Bedingungen   für  die   Erteilung   der  Bewilligung,   die   Aufsicht   über  die  platzierten Kinder und die Kontrolle der Unterbringung sind in einer Verord  -  nung des Staatsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Ausnahme von einer Bewilligung
                            1  Für die Betreuung und Platzierung von Kindern im Rahmen von Schüler  -  austauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen und vergleichbaren Aufenthalten  ausserhalb des Elternhauses, die nicht behördlich angeordnet werden, muss  keine Bewilligung eingeholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Platzierung kann jedoch untersagt werden, falls das Kindeswohl es er  -  fordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Platzierungskosten
                            1  Die   Platzierungskosten,   bestehend   aus   Pensionspreis   und   persönlichem  Budget, werden in  erster Linie von den Eltern  übernommen und subsidiär  von den gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Eingliederung  und Sozialhilfe zuständigen Körperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat erlässt eine Verordnung über die Aufteilung der Platzierungs  -  kosten von Kindern bei Pflegeeltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2.3 Adoption
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Bewilligung und Aufsicht
                            1  Das Departement informiert und unterstützt die Personen, die ein Kind ad  -  optieren möchten, und bietet Vorbereitungs- und Informationssitzungen an,  um die zukünftigen Eltern auf die Adoption vorzubereiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es stellt Nachforschungen an und prüft, ob die zukünftigen Adoptiveltern  geeignet sind, dem Wohl und den Bedürfnissen des Kindes, das sie aufzu  -  nehmen gedenken, zu entsprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erteilt die Zustimmung zur Aufnahme eines Kindes und stellt die ent  -  sprechende Bewilligung nur aus, wenn die im Bundesrecht aufgeführten Be  -  dingungen erfüllt sind. Es übt ebenfalls die Aufsicht über die Platzierung von  Kindern hinsichtlich ihrer Adoption aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Zuständige Zentralbehörde
                            1  Das Departement übt gemäss dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993 die Funktion der kantonalen Zentralbehörde aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2.4 Ferienkolonien, Ferienlager, Heime und Internate, die keine  sozialpädagogischen Leistungen erbringen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Ferienkolonien und Lager
                            1  Der  Betrieb   oder   die   Vermietung  von   Einrichtungen,   die   Kinder   während  den Schulferien oder für eine kurze Dauer beherbergen, bedarf der Bewilli  -  gung und untersteht der Aufsicht des Departements. Die Aufsicht und die Er  -  neuerung der Bewilligung kann den Gemeinden übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufsicht   über   die   Organisation   von   Ferienlagern   kann   vom   Departe  -  ment übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Departement   erstellt   ein   Register   der   bewilligten   Einrichtungen,   das  alle   erforderlichen   Informationen   enthält.   Dieses   Register   wird   einmal   pro  Jahr aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Kinderheime und Internate
                            1  Internate und Heime, die Kinder während kurzer oder längerer Zeit aufneh  -  men und keine sozialpädagogischen Leistungen erbringen, unterliegen der  Bewilligungspflicht und der Aufsicht des Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Bewilligung
                            1  Der   Staatsrat   regelt   mittels   Verordnung   die   Bewilligung   und   die   Aufsicht  dieser Beherbergungsarten sowie die Organisation von Ferienlagern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  bleiben   die  Bestimmungen  des   Bau-  und  Feuerpolizeigeset  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Ausnahme von einer Bewilligung
                            1  Die kantonalen, kommunalen oder privaten Institute von öffentlichem Inter  -  esse, die einer spezifischen durch die Schul-, Gesundheits- oder Sozialge  -  setzgebung festgelegten Aufsicht unterstehen, sind nicht bewilligungspflich  -  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2.5 Platzierungen in sozialpädagogischen Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Sozialpädagogische Einrichtungen
                            1  Die sozialpädagogischen Einrichtungen bedürfen der Bewilligung und un  -  terstehen   der   Aufsicht   des   Departements   unter   Berücksichtigung   der   ent  -  sprechenden Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede neue Betriebsbewilligung für eine solche Einrichtung kann nur erteilt  werden, wenn diese einem wirklichen Bedürfnis, besonders hinsichtlich der  kantonalen Planung, entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung sowie die  Kontrolle dieser Einrichtungen werden mittels staatsrätlicher Verordnung ge  -  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Sonderschulen
                            1  Die   vom   Bundesamt   für   Sozialversicherung   anerkannten   Sonderschulen  unterstehen der in der entsprechenden Gesetzgebung vorgesehenen Bewil  -  ligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Platzierungen
                            1  Jede   Platzierung   in   einer   unter   Artikel   42   dieses   Gesetzes   aufgeführten  Einrichtung bedarf der vorherigen Bewilligung des Departements; vorbehal  -  ten bleiben Platzierungen, die durch die Gerichtsbehörden angeordnet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat regelt mittels Verordnung die Voraussetzungen der Platzie  -  rungsbewilligung sowie die Art der Aufsicht über die plazierten Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Platzierungskosten
                            1  Die   Platzierungskosten,   die   dem   Pensionspreis   und   den   persönlichen   fi  -  nanziellen  Mitteln  entsprechen,  werden  in  erster   Linie  von  den  Eltern  und  subsidiär von den zuständigen Körperschaften gemäss der kantonalen Ge  -  setzgebung über die Eingliederung und die Sozialhilfe getragen. Der Betrag  entspricht dem Beitrag der Eltern und wird in einem Beschluss des Staatsra  -  tes festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   entsprechenden   Beiträge   des   Kantons   und   der   Gemeinden   an   den  Betriebskosten der spezialisierten Institutionen werden im Gesetz über den  Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schu  -  len  (einschl.  Schuldirektionen)   und  an  den   Betriebsausgaben  der   speziali  -  sierten Institutionen festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Platzierungskosten   für  Kinder   und   Jugendliche   in  Strukturen   ausser  -  halb der obligatorischen Schulzeit werden nach Abzug des Elternanteils an  den Pensionskosten und unter Berücksichtigung von deren finanziellen Mög  -  lichkeiten vom Kanton übernommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Planung, Betriebskosten und Investitionen der spezialiserten In -
                            stitutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Departement   fördert,   plant,   koordiniert   und   unterstützt  finanziell   den  Betrieb der sozialpädagogischen Einrichtungen gemäss der entsprechenden  Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat kann Subventionen für den Erwerb von Bauland und Gebäuden,  für den Bau, die Vergrösserung und die Renovation von Gebäuden sowie für  die Installation und Ausstattung zusprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen zur Beteiligung des Kantons an den Betriebs- und In  -  vestitionskosten   von   sonderpädagogischen   Einrichtungen   werden   mittels  Verordnung des Staatsrates geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47a * Freiheitsbeschränkende Massnahmen für Minderjährige
                            1  Jedem Minderjährigen, der vorsätzlich einer Vorschrift, die das Zusammen  -  leben in der Einrichtung regelt, oder einer Anordnung der einweisenden Be  -  hörde oder der Heimleitung sowie des Personals der Einrichtung zuwider  -  handelt, können disziplinarische Sanktionen auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die geltenden Disziplinartatbestände, die disziplinarischen Sanktionen so  -  wie die Weisungen und Sicherheitsmassnahmen werden mittels Verordnung  des Staatsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anordnung und Ausführung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen  während der jugendstrafrechtlichen oder kindesschutzrechtlichen Einweisun  -  gen in sozialpädagogischen Einrichtungen im Sinne von Artikel 43 werden  mittels Verordnung des Staatsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47b * Geschlossene Zimmer
                            1  Das Departement ist für die Bewilligung von geschlossenen Zimmern in so  -  zialpädagogischen Einrichtungen für Minderjährige zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Modalitäten für die Schaffung von geschlossenen Zimmern sowie die  Modalitäten   für   die   Platzierung   in   solchen   Räumlichkeiten   werden   mittels  Verordnung des Staatsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47c * Beschwerde
                            1  Gegen   Verfügungen   über   freiheitsbeschränkende   Massnahmen   kann   die  betroffene Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder eine ihr nahestehende voll  -  jährige Person innert drei Tagen nach Eröffnung des Entscheids beim De  -  partement schriftlich Beschwerde einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beschwerde  hat  keine   aufschiebende  Wirkung,   ausser  in  Fällen,  bei  denen die Untersuchungsbehörde dies aus wichtigen Gründen oder auf An  -  trag der betroffenen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen den Entscheid des Departements kann innert 30 Tagen nach seiner  Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über das  Jugendstrafrecht bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Spezialisierte Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Aufgaben des Departements
                            1  Wenn die psychosoziale Entwicklung eines Kindes gestört oder gefährdet  ist, bietet das Departement ambulante spezialisierte Leistungen in Form von  Erziehungsberatung, Schulpsychologie, Kinder- und Jugendpsychologie, Lo  -  gopädie oder Psychomotorik an. Es kann im Rahmen seiner Finanzkompe  -  tenzen   für   gewisse   Aufgaben   Leistungsverträge   mit   privaten,   halbprivaten  oder öffentlichen Organisationen oder Leistungsanbietern abschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die frühkindliche Entwicklung durch eine Behinderung beeinträchtigt  ist oder die Gefahr dazu besteht, bietet das Departement heilpädagogische  Leistungen im Rahmen der Frühberatung an. Es kann im Rahmen seiner Fi  -  nanzkompetenzen   für   gewisse   Aufgaben   Leistungsverträge   mit   privaten,  halbprivaten oder öffentlichen Organisationen abschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In enger Zusammenarbeit mit den Eltern richten sich diese Leistungen an  die Kinder und / oder ihr Umfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den öffentlichen Diensten obliegen insbesondere präventive Aufgaben so  -  wie diejenigen, welche den Einsatz eines interdisziplinären Teams erfordern  oder nicht durch die Sozialversicherung abgedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die spezialisierten Leistungen der Gesundheitsfachleute  unterstehen den  Bestimmungen   des   Gesundheitsgesetzes,   im   besonderen   was   die   Bezie  -  hungen zwischen den Patienten und den Gesundheitsfachleuten anbelangt,  sowie deren Rechte und Pflichten und die diesbezüglichen Strafbestimmun  -  gen des Gesundheitsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Vollzug dieser Aufgaben wird den zuständigen Dienststellen übertra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Erziehungsberatung, Schulpsychologie, Kinder- und  Jugendpsychologie, Logopädie und Psychomotorik  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufgabe der zuständigen Dienste
                            1  Das zuständige Amt befasst sich mit Erziehungsberatung, Schulpsycholo  -  gie, Kinder- und Jugendpsychologie, Logopädie und Psychomotorik.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sein  Auftrag  beinhaltet   Prävention,  Abklärungen,   Behandlungen   und  das  Erstellen von Gutachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann Leistungen auch über das Mündigkeitsalter hinaus erbringen, so  -  fern die jungen Menschen noch in Ausbildung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er erbringt zudem Leistungen:  a)  für die Eltern und Elternvereinigungen;  b)  für die Schulbehörden und die Lehrerschaft, sowohl auf kommunaler  als auch auf kantonaler Ebene;  c)  für die Gesundheitsfachleute;  d)  *  für die Gerichts- und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;  e)  für private oder öffentliche spezialisierte Organisationen, Einrichtungen  und Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das   Departement   schliesst   einen   Leistungsvertrag   mit   dem   Spital   Wallis  ab, um die Zusammenarbeit und die Leistungen auf dem Gebiet der Kinder-  und Jugendpsychiatrie nach Absprache mit dem zuständigen Amt zu definie  -  ren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Organisation
                            1  Das zuständige Amt umfasst Regionalstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die stationäre Kinder- und Jugendpsychiatrie untersteht dem für das Ge  -  sundheitswesen zuständigen Departement in Zusammenarbeit mit dem für  die Anwendung des vorliegenden Gesetzes betrauten Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Organisation wird durch den Staatsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Heilpädagogische Frühberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Aufgabe des zuständigen Amtes
                            1  Das zuständige Amt bietet heilpädagogische Früherziehung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darunter versteht man Massnahmen, die in der Regel zu Hause erfolgen,  und für Kinder erbracht werden, deren Entwicklung aufgrund einer Behinde  -  rung eingeschränkt oder gefährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese  Massnahmen   können   von   Geburt   bis  spätestens   zwei   Jahre   nach  Einschulung erfolgen. Sie umfassen ebenfalls die Beratung und Unterstüt  -  zung der Eltern sowie anderer Personen, denen das Kind anvertraut wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Organisation
                            1  Der Staatsrat legt die Organisation der heilpädagogischen Frühberatung im  Kanton auf dem Verordnungswege fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Melderecht *
                            1  Jeder hat das Recht, eine ihm bekannte Situation, die das Wohlergehen ei  -  nes   Kindes   gefährdet,   der   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörde   oder  dem Departement zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Meldepflicht
                            1  Jede Person, die in Ausübung ihres Berufs, aufgrund eines Auftrags oder  einer Funktion in Verbindung mit Kindern, sei es hauptberuflich, nebenberuf  -  lich   oder   aushilfsweise,   Kenntnis   von   einer   Situation   hat,   welche   die   Ent  -  wicklung   eines   Kindes   gefährdet,   und   nicht   selber   Abhilfe   schaffen   kann,  muss ihren Vorgesetzten oder fehlendenfalls die Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde benachrichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls eine Meldung beim Vorgesetzten erfolgt, ist dieser gehalten, unver  -  züglich zu handeln, insbesondere um die Gefahrensituation zu beenden, um  alle notwendigen Massnahmen im Interesse des Kindes zu treffen und um  Beweise zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Strafbare Handlungen, die von Amtes wegen geahndet werden, sind der  Staatsanwaltschaft   anzuzeigen.   Besteht   Zweifel   darüber,   ob   dieser   Schritt  erforderlich ist, kann das Departement konsultiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Person, die den Fall angezeigt hat, wird über den Verlauf des Verfah  -  rens angemessen informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten   bleiben   die   bundesrechtlichen   oder   kantonalrechtlichen  Sonderbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Informationsrecht
                            1  Wenn das Kindeswohl es rechtfertigt und nach Einholung des Einverständ  -  nisses des Inhabers der elterlichen Sorge, kann jede Person im Rahmen ih  -  res Berufs, Auftrags oder ihrer Funktion in Zusammenhang mit Kindern, sei  es auf hauptberuflicher, nebenberuflicher oder aushilfsweiser Basis, die not  -  wendigen Informationen an die Behörden oder an andere zuständige Diens  -  te weiterleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Kindeswohl schwer bedroht, kann von der Einholung des Einver  -  ständnisses des Inhabers der elterlichen Sorge abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Mediation
                            1  Wer   der   Ansicht   ist,   dass   die   ihm   durch   dieses   Gesetz   zugestandenen  Rechte nicht gewahrt wurden, kann sich an einen vom Staatsrat ernannten  Mediator wenden. Dieser hört die Personen an und versucht, zwischen den  Parteien eine Einigung zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unabhängigkeit des Mediators muss gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt in einem Reglement die Rolle des Mediators fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Kommission zum Schutz der Kinder im Zusammenhang mit ki -
                            nematographischen Vorstellungen und anderen Medienerzeug  -  nissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es wird eine Kommission zum Schutz der Kinder im Zusammenhang mit ki  -  nematographischen Vorstellungen und anderen Medienerzeugnissen, die in  der Öffentlichkeit stattfinden, geschaffen. Diese hat insbesondere den Auf  -  trag:  a)  die Verbreitung von  Filmen und anderen  Medienerzeugnissen zu  re  -  geln,   sofern   diese   durch   ihren   gewalttätigen   oder   pornographischen  Charakter oder durch die Darstellung von menschenunwürdigem Be  -  nehmen die Gefühle und Meinungen der Kinder verletzen können;  b)  das Zulassungsalter von Kindern zu kinematographischen Vorstellun  -  gen und anderen Medienerzeugnissen festzulegen;  c)  die Koordination mit den Verfügungen anderer Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat hält in einem Reglement die Befugnisse und die Funktions  -  weise dieser Kommission sowie die Durchführung der Kontrollen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Mitwirkung der Behörden und Informationsaustausch
                            1  Das zuständige Amt kann im Rahmen der Ausübung seiner Aufgaben, und  wenn das Kindeswohl ernsthaft bedroht ist, die Unterstützung der Polizei an  -  fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gericht, die Strafverfolgungsbehörden, die kantonalen und kommuna  -  len Verwaltungsdienste, die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die im  medizinischen oder sozialen Bereich tätigen Personen, die Schulbehörden  sowie die Mitarbeiter der privaten und halbprivaten Institutionen, die sich um  Kinder kümmern, sind gehalten, ihm auf Anfrage alle nötigen Daten und In  -  formationen zukommen zu lassen, wenn der Kindesschutz dies erfordert. Ist  das Kindeswohl gefährdet, sind diese Instanzen ebenfalls zur Mitarbeit ge  -  halten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Strafverfolgung, bei der Kinder involviert sind oder das Kin  -  deswohl   gefährdet   ist,   können   die   Strafverfolgungsbehörden,   wenn   diese  feststellen,   dass   andere   Massnahmen   notwendig   sind,   das   Departement  oder die zuständigen kantonalen und kommunalen Dienste über die Straf  -  verfolgung und die getroffenen Massnahmen informieren. Wenn es das Kin  -  deswohl   erfordert,   können   die   Verantwortlichen   der   Strafverfolgung   zulas  -  sen, dass das Amt für Kindesschutz an der Kindsbefragung anwesend ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn es das Kindeswohl erfordert, kann die zuständige Dienststelle dem  Gericht,   der   Staatsanwaltschaft,   der   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbe  -  hörde   sowie  dem   Kommandanten   der   Kantonspolizei   nützliche   Informatio  -  nen, die in ihren Kompetenzbereich fallen, übermitteln, ohne dass sie durch  den Staatsrat vom Amtsgeheimnis entbunden werden muss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Strafbestimmungen
                            1  Zuwiderhandlungen   gegen   das   vorliegende   Gesetz   und   seine   Ausfüh  -  rungserlasse werden mit Bussen von 50 Franken bis 10'000 Franken geahn  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Sanktionen   werden   vom   zuständigen   Departement   ausgesprochen.  Die Bestimmungen über das Verwaltungsstrafverfahren sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 48 Absatz 5 des vorlie  -  genden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Gebühren
                            1  Das   Departement   kann   für   seine   Leistungen   Gebühren   verlangen.   Der  Staatsrat legt in einem Beschluss die Beträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Übergangsbestimmungen
                            1  Die   im   Zeitpunkt   der   Inkrafttretung   des   vorliegenden   Gesetzes   hängigen  Verfahren werden nach neuem Recht weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf der Grundlage von Artikel 197 Ziffer 2 der Bundesverfassung (Über  -  gangsbestimmungen   zur  NFA)  übernimmt  der  Kanton   ab  Inkrafttreten  des  Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 über die NFA die bisherigen Leis  -  tungen   der   Invalidenversicherung   an   die   Sonderschulung   (einschliesslich  der heilpädagogischen Früherziehung gemäss Art. 19 IVG), bis das kanto  -  nale Sonderschulkonzept genehmigt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese   Übergangsbestimmung   ist   auf   die   konkreten   Bestimmungen   des  Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in seiner  am 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden Fassung (Art. 19, 73 Abs. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bst. a IVG) anwendbar. Was die Modalitäten betrifft, ist der Anspruch auf  das Grundangebot im Bereich der Sonderpädagogik in Bezug auf Quantität  und Qualität der Leistungen analog zum Bundesrecht, das bis zur Einfüh  -  rung der vorliegenden Übergangsbestimmung galt, gewährleistet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Vollstreckungsbestimmungen
                            1  Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen, um eine einheitliche  Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Aufhebung und Änderung von Gesetzen
                            1  Alle im Widerspruch zum vorliegenden Gesetz stehenden Bestimmungen  sind aufgehoben, namentlich:  a)  das Gesetz über den Schutz der Minderjährigen vom 14. Mai 1971;  b)  das   Gesetz   betreffend   die   Festsetzung   des   Staatsbeitrages   an   die  Platzierungskosten   der   Minderjährigen   und   die   Subventionen   von  spezialisierten Institutionen vom 8. Februar 1973;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Volksabstimmung und Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2000  01.06.2001  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 25/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2006  01.01.2007  Art. 20 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 48 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2010,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 48 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 28/2010,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 52 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2010,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 61 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 28/2010,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 61 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 28/2010,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 21 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 21 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 21 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 21 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 33 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 33 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 33 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 33 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 33 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 46 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 46 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 46 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 47 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 47 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 61 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 61 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2012  01.01.2013  Art. 47a  eingefügt  BO/Abl. 14/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2012  01.01.2013  Art. 47b  eingefügt  BO/Abl. 14/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2012  01.01.2013  Art. 47c  eingefügt  BO/Abl. 14/2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 9 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 9 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 9 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 9 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 9 Abs. 5  aufgehoben  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 13 Abs. 1, h)  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 16 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 19 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 19 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 21 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 21 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 21 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 21 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 22 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 23 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 24 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 25 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 34 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 34 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 34 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 34 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 35 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 37 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 37 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 37 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 48 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Titel 6.1  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 49 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 49 Abs. 4, d)  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 49 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 50 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 51 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 53  Titel geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 54 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 54 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 58 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 58 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2014  01.10.2014  Art. 58 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2020  01.01.2020  Art. 33 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-065,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2022  01.05.2023  Art. 9a  eingefügt  RO/AGS 2023-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  11.05.2000  01.06.2001  Erstfassung  BO/Abl. 25/2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 3 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 4 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 5 13.06.2014 01.10.2014 aufgehoben BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a 15.12.2022 01.05.2023 eingefügt RO/AGS 2023-066
Art. 13 Abs. 1, h) 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1, b) 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, a) 14.09.2006 01.01.2007 geändert BO/Abl. 38/2006,
                            52/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 21 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 21 Abs. 2 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 3 15.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011
Art. 21 Abs. 4 15.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011
Art. 21 Abs. 4 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 5 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 33 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,
                            2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 33 Abs. 3 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 33 Abs. 4 15.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011
Art. 33 Abs. 5 15.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 3 13.06.2014 01.10.2014 eingefügt BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 4 13.06.2014 01.10.2014 eingefügt BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 2 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 3 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 46 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 46 Abs. 3 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 47 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 47 Abs. 3 15.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011
Art. 47a 15.03.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 14/2012,
                            7/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47b 15.03.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 14/2012,
                            7/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47c 15.03.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 14/2012,
                            7/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010,
                            51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010,
                            51/2010  Titel 6.1  13.06.2014  01.10.2014  geändert  BO/Abl. 27/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 4, d) 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 5 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 3 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010,
                            51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 13.06.2014 01.10.2014 Titel geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 3 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Abs. 2 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Abs. 3 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Abs. 4 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014,
                            44/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 28/2010,
                            51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 61 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 28/2010,
                            51/2010