Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden *) (Einreise-Freimengen-Verordnung - EF-VO)
EF-VO
Ausfertigungsdatum: 24.11.2008
Vollzitat:
"Einreise-Freimengen-Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2235; 2009 I S. 403)"
*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (ABl. EU Nr. L 346 S. 6).
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2008 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 74/2007 (CELEX Nr: 32007L0074) +++)
Eingangsformel
Auf Grund
– des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) neu gefasst worden ist,
– des § 5 Abs. 2 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
– des § 31 Nr. 15 Buchstabe d des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
– des § 21 Nr. 4 des Biersteuergesetzes 1993, der durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
– des § 20 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
– des § 19 Nr. 10 Buchstabe d des Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), der durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
– des § 150 Nr. 1 Buchstabe d und des § 178 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
612-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes, von denen § 150 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 3 Nr. 15 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist, und
– des § 66 Abs. 1 Nr. 19 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Gegenstand, Begriffsbestimmungen
(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
1. Drittland:
ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; das Fürstentum Monaco gilt nicht als Drittland; die Republik San Marino gilt nicht als Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuern;
2. Drittlandsgebiet:
ein Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 S. 1, 2007 Nr. L 335 S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. EU Nr. L 44 S. 11), oder die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), nicht gilt;
3. Flug- oder Seereisende:
Passagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr reisen; ausgenommen sind die Binnenschifffahrt sowie die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die private nichtgewerbliche Seefahrt;
4. private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nichtgewerbliche Seefahrt:
die Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Wasserfahrzeugs für den Seeverkehr durch Eigentümer oder Mieter; nicht dazu gehören Fahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt werden;
5. persönliches Gepäck:
sämtliche Gepäckstücke, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuweisen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden; anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht als persönliches Reisegepäck;
6. Reisemitbringsel:
Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen;
7. Zigarillos:
Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens drei Gramm;
8. Grenzgebiet:
Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze, die in der deutschen Zollgrenzzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBl. 1960 II S. 2161, 2283) gelegen sind;
9. Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen:
Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten.
§ 2 Höchstmengen und Wertgrenzen
(1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im Rahmen der folgenden Mengen- und Wertgrenzen von den Einfuhrabgaben befreit:
1. Tabakwaren:
a) 200 Zigaretten oder
b) 100 Zigarillos oder
c) 50 Zigarren oder
d) 250 Gramm Rauchtabak oder
e) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
a) ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
b) vier Liter nicht schäumende Weine und
c) 16 Liter Bier;
3. Arzneimittel:
die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge;
4. Kraftstoffe:
für jedes Motorfahrzeug
a) die im Hauptbehälter befindliche Menge und
b) bis zu zehn Liter in einem tragbaren Reservebehälter;
5. andere Waren:
a) bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro,
b) für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro,
c) für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.
(2) Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Wertgrenzen nach Absatz 1 Nr. 5 nicht aufgeteilt werden.
(3) Der Wert des persönlichen Gepäcks von Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach vorübergehender Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert der Arzneimittel nach Absatz 1 Nr. 3 bleiben bei der Anwendung der Warenwerte nach Absatz 1 Nr. 5 unberücksichtigt.
(4) Die Abgabenbefreiung im Seeverkehr hängt davon ab, ob das Wasserfahrzeug zuletzt aus einem Hafen ausgelaufen ist, der sich in einem Drittland oder Drittlandsgebiet befindet.
(5) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen für
1. Waren, die durch ihre Art oder Menge darauf schließen lassen, dass eine Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt,
2. Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, die von Reisenden unter 17 Jahren eingeführt werden,
3. Kraftstoffe, die nicht unter Absatz 1 Nr. 4 fallen.
§ 3 Sonderfälle
(1) Bei Einfuhren durch
1. Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Drittland oder Drittlandsgebiet nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat,
2. Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen,
3. Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden tätig sind oder Reisegesellschaften oder dergleichen begleiten und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
ist die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf
a) 40 Zigaretten oder
b) 20 Zigarillos oder
c) 10 Zigarren oder
d) 50 Gramm Rauchtabak oder
e) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige Getränke ausgeschlossen. Die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist unabhängig von der Verkehrsart auf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro beschränkt; davon dürfen nicht mehr als 30 Euro auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen. Die Abgabenbefreiung darf nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden.
(2) Die Abgabenbefreiung ist ausgeschlossen für Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einer Freizone des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) oder die Personen, die in einer Freizone des Kontrolltyps I wohnen, bei der Einreise aus der Freizone des Kontrolltyps I mit sich führen.
(3) Reist eine Person mit einem privaten nichtgewerblichen Wasserfahrzeug ein, so hängt die Abgabenbefreiung für Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke davon ab, dass die Waren nachweislich nicht als Schiffsbedarf nach § 27 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezogen worden sind.
(4) In den Fällen, in denen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke als Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung abgabenfrei bleiben oder die Abgabenbefreiung für Mundvorrat nach Absatz 4 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, hängt die Abgabenbefreiung davon ab, ob Reisende das Schiff endgültig oder für mehr als drei Tage verlassen.
(5) Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee einreisen, gelten nicht als Seereisende.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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