Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser/zur Edelsteinfasserin (Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung)
EdlStFAusbV
Ausfertigungsdatum: 02.04.1992
Vollzitat:
"Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 782)"
Fußnote
Überschrift: Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1992 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,
6. Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
7. Planen von Arbeitsabläufen,
8. Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,
9. Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,
10. Umformen von Metallen,
11. Trennen und Abtragen,
12. Fügen,
13. Legieren und Schmelzen,
14. Anfertigen von Kleinwerkzeugen,
15. Behandeln von Oberflächen,
16. Erkennen und Zuordnen von Edelsteinen und organischen Stoffen,
17. Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen,
18. Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Chaton-, Zargen- und angeriebenen Fassungen,
19. Anfertigen von Verschnitt,
20. Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Verschnittfassungen und kombinierten Fassungen.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 7 Buchstaben e und f, laufender Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb, laufender Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa bis cc, laufender Nummer 18 Buchstaben a und b und laufender Nummer 19 Buchstaben a bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Anfertigen eines Werkstückes nach vorgegebener Zeichnung unter Berücksichtigung von Gestaltungskriterien, insbesondere unter Anwendung von Umform-, Trenn-, Abtrage-, Füge- und Faßtechniken.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
3. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
4. Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
5. Gestalten und Darstellen von Schmuckgegenständen,
6. Trennen und Abtragen,
7. Fügetechniken.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 8 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf gestalterisch umsetzen kann und die entsprechenden Fertigungstechniken beherrscht. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Planen, Vorbereiten und Fassen einer vorgefertigten, modellierten Metallplatte unter Anwendung der folgenden Techniken sowie Erstellen eines Prüf- und Meßprotokolls; Einteilen, Bohren, Verschneiden und Fassen von Pavee, Fadenfassungen, insbesondere Zweikorn, Vierkorn mit Steg, Fünfkorn und auslaufenden Kornreihen, Chatons, Navettes und abgedeckte Fassungen. Außerdem sollen Baguettes, Carrees oder eine Zarge von mindestens acht mm Kantenlänge gefaßt werden.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Gestaltung und Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b) Erkennen und Zuordnen von Edelsteinen und organischen Stoffen,
c) Faßtechniken,
d) Werkzeug, Geräte und Maschinen,
e) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
f) Eigenschaften und Verarbeitung von Edelsteinen;
2. im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:
a) Planen von Arbeitsabläufen,
b) Lesen und Anfertigen von Zeichnungen,
c) Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,
d) historische und zeitgenössische Formensprache,
e) gestalterische Prüfkriterien,
f) Zeichnen geometrischer Formen;
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Flächenberechnung,
b) Arbeitskostenberechnung,
c) Materialwertberechnung;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 60 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Schmucksteinfasser/Schmucksteinfasserin sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser/zur Edelsteinfasserin*)
(Fundstelle: BGBl. I 1992, 785 - 792)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) |
| ||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) |
| ||||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) |
| ||||
| ||||||
5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 5) |
| 2 | |||
6 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 6) |
| 2*) | |||
7 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 7) |
| 4*) | |||
| 4 | |||||
8 | Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 8) |
| 4*) | |||
9 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 3 Nr. 9) |
| 5 | |||
| 4 | |||||
| ||||||
10 | Umformen von Metallen (§ 3 Nr. 10) | unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen
| 8 | |||
11 | Trennen und Abtragen (§ 3 Nr. 11) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
| 6 | |||
12 | Fügen (§ 3 Nr. 12) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
| 7 | |||
13 | Legieren und Schmelzen (§ 3 Nr. 13) | unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge
| 2 | |||
14 | Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 3 Nr. 14) |
| 4 | |||
| 2 | |||||
| 2 | |||||
15 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 15) |
| 4 | |||
| 2 | |||||
16 | Erkennen und Zuordnen von Edelsteinen und organischen Stoffen (§ 3 Nr. 16) | unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen
| 4 | |||
17 | Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 3 Nr. 17) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht Zargen und Fassungen anfertigen und montieren | 4 | |||
18 | Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Chaton-, Zargen- und angeriebenen Fassungen (§ 3 Nr. 18) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie Steineigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbrechung, und von Sorgfaltspflichten
| 6 | |||
| 12 | |||||
19 | Anfertigen von Verschnitt (§ 3 Nr. 19) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen des Verschneidens
| 12 | |||
| 10 | |||||
| 8 | |||||
| 4 | |||||
| 8 | |||||
20 | Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Verschnittfassungen und kombinierten Fassungen (§ 3 Nr. 20) | Steine vor und nach dem Verschneiden fassen, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie Eigenschaften von Unedel- und Edelsteinen
| 10 | |||
| 14 | |||||
| 4 | |||||
| 8 | |||||
| 16 |
Feedback