DWGÄndG
DE - Deutsches Bundesrecht

Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes

DWGÄndG
Ausfertigungsdatum: 15.12.2004
Vollzitat:
"Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3456)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 21.12.2004 +++)

Art 1 (weggefallen)

-

Art 2 Übergangsregelung

Die Deutsche Welle erarbeitet ihre Aufgabenplanung nach dem Verfahren gemäß den §§ 4 bis 4b des Deutsche-Welle-Gesetzes erstmals für die Jahre 2006 bis 2009. Der Wirtschaftsplan mit Überleitungsrechnung, Stellenplan und Bewirtschaftungsgrundsätzen gemäß § 48 des Deutsche-Welle-Gesetzes wird von der Deutschen Welle erstmals für das Jahr 2006 erstellt. Der Jahresabschluss gemäß § 55 des Deutsche-Welle-Gesetzes ist von der Deutschen Welle erstmals für das Jahr 2004 zu erstellen.

Art 3

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien kann den Wortlaut des Deutsche-Welle-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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