Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln1 (Düngemittelverordnung - DüMV)
DüMV
Ausfertigungsdatum: 05.12.2012
Vollzitat:
"Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.10.2019 I 1414
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Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 14.12.2012 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, des § 7, des § 8 Absatz 1, des § 9 und des § 15 Absatz 1 und 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Inhaltsübersicht
§ 1 | Begriffsbestimmungen |
§ 2 | Geltungsbereich |
§ 3 | Zulassung von Düngemitteltypen |
§ 4 | Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln |
§ 5 | Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene |
§ 6 | Anforderungen an die Kennzeichnung |
§ 7 | Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln |
§ 7a | Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes |
§ 8 | Toleranzen |
§ 9 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 9a | Evaluierung |
§ 10 | Übergangsvorschriften |
§ 11 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4) | Definition von Düngemitteltypen |
Anlage 2 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10) | Tabellen |
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Ausgangsstoffe: Hauptbestandteile und Nebenbestandteile,
2. Hauptbestandteile: Bestandteile in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die den durch § 1 des Düngegesetzes vorgegebenen Zweckbestimmungen unmittelbar dienen, bei Düngemitteln die typbestimmenden Bestandteile,
3. typbestimmende Bestandteile: Hauptbestandteile in Düngemitteln, die über die Zuordnung zu einem nach dieser Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entscheiden,
4. Nebenbestandteile: Teilmengen in Stoffen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes, soweit diese
a) in Düngemitteln keine typbestimmenden Bestandteile sind; dies gilt auch für Nährstoffe, soweit sie bei Düngemitteln nicht typbestimmend sind,
b) in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht unmittelbar der jeweiligen Zweckbestimmung nach § 1 des Düngegesetzes dienen; dies gilt auch für Nährstoffe in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, soweit diese nicht in einer Menge vorhanden sind, die ein Inverkehrbringen dieser Stoffe als Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel nach § 4 Absatz 3 ausschließt,
5. Aufbereitungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung der Aufbereitung zugegeben werden, insbesondere Mittel zur Fällung, Konditionierung, Hygienisierung,
6. Anwendungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung einer einfachen, sachgerechten oder sicheren Anwendung zugegeben werden, insbesondere Hüllsubstanzen, Netzmittel, Trennmittel, Haftmittel, Mittel zur Wirksamkeitssteuerung, Granulierung oder Staubbindung, Trägersubstanzen, Formulierungshilfsstoffe, Vergällungsmittel oder Farbstoffe,
7. Fremdbestandteile: Nebenbestandteile, die nicht als Pflanzennährstoff nach Nummer 4, als Aufbereitungshilfsmittel oder als Anwendungshilfsmittel zugegeben werden, sowie Stoffe, die
a) mit anderer Zweckbestimmung als nach § 1 des Düngegesetzes zugegeben werden,
b) nach Ablauf der Aufbereitung durch stoffliche Umsetzung oder stofflichen Abbau ganz oder teilweise nicht mehr nachweisbar sind,
c) ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile sind,
8. Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder flüssigen Primärpartikeln technisch hergestelltes Aggregat,
9. Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse,
10. organische Substanz: über den Glühverlust ermittelte organische Kohlenstoffverbindungen tierischer und pflanzlicher Herkunft,
11. flüssige Stoffe: Stoffe mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15 vom Hundert, soweit
a) keine abweichenden Vorgaben zur Abgrenzung bei einzelnen Düngemitteln nach Anlage 1 oder Stoffen nach Anlage 2 vorgeschrieben sind oder
b) nicht durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode auch bei einem höheren Trockenmassegehalt der Aggregatzustand „flüssig“ festgestellt wird,
12. kaltwasserlöslicher Stickstoff: bei 20 °C Wassertemperatur im Wasser gelöster Stickstoff,
13. heißwasserlöslicher Stickstoff: in siedendem Wasser gelöster Stickstoff,
14. verfügbarer Stickstoff: in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff,
15. Komplexbildner: anorganische oder organische Verbindungen, die Metallionen koordinativ binden, sodass sich deren Lösungseigenschaften ändern,
16. Chelatoren: Komplexbildner mit der Fähigkeit, zwei- oder mehrwertige Kationen in stabilen, ringförmigen Verbindungen zu fixieren,
17. aerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftzufuhr mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Verbesserung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften,
18. anaerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftabschluss, mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Verbesserung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften,
19. Hygienisierung: Behandlung mit dem Ziel, die Konzentration an Krankheitserregern und Schadorganismen so weit zu reduzieren, dass das Risiko einer Verbreitung von Krankheiten der Menschen, der Tiere oder der Pflanzen sowie der Eintrag von Organismen mit unerwünschten Eigenschaften in die Umwelt vermindert wird,
20. Siebdurchgang: Anteil der Teilchen, der ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite passiert; die dazu angegebenen Vom-Hundert-Werte sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindestwerte,
21. Hersteller: Erzeuger sowie jede natürliche oder juristische Person, die für das Inverkehrbringen eines Stoffes im Inland verantwortlich ist; als Hersteller gilt insbesondere auch ein Einführer, ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder jede Person, die die Merkmale eines Stoffes verändert,
22. Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmäßigen Art der Lagerung mit dem Ziel, bei Stoffumschlag und Lagerung insbesondere stoffliche Veränderungen, Entmischungen sowie Risiken auf Grund unsachgemäßer Lagerung einschließlich einer Gewässergefährdung entgegenzuwirken; dazu gehören auch erforderliche Angaben zur Lagerungstemperatur und zum Schutz vor äußeren Einflüssen, auch Hinweise auf mögliche stoffliche Veränderungen im Verlauf der Lagerung, welche die gekennzeichneten Eigenschaften nachträglich verändern können,
23. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum geeigneten Anwendungszeitpunkt, zur Nährstoffverfügbarkeit, zur Aufwandmenge, zur Anwendungstechnik, zu notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur Verminderung von Risiken,
24. Angabe in vom Hundert: auf die Masse bezogene Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,
25. Angabe von Gehalten: auf die Frischmasse bezogene und als Gesamtgehalt ausgedrückte Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,
26. Angabe der Toleranz:
a) als Vom-Hundert-Wert: maximale Abweichung des ermittelten Wertes vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert des gekennzeichneten Wertes, ausgedrückt in „%“,
b) in Vom-Hundert-Punkten: maximale Abweichung des ermittelten Wertes in vom Hundert vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert durch Differenzbildung, ausgedrückt in „%-Punkt“.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten § 7 und § 9 Absatz 2 Nummer 2 für EG-Düngemittel. Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a.
(3) Die §§ 4 bis 8 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln unter ausschließlicher Verwendung von Wirtschaftsdüngern zwischen zwei Betrieben, die demselben Landwirt gehören, sowie zwei juristischen Personen, die beide von demselben Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht werden, und beim Abgeben dieser Stoffe zwischen einem oder mehreren Landwirten und einer juristischen Person, die von diesem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht wird.
§ 3 Zulassung von Düngemitteltypen
(1) Düngemittel dürfen vorbehaltlich des § 5 Absatz 1 des Düngegesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem durch diese Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass
1. sie auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,
2. für die Herstellung
a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und
aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder
bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen.
b) mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7.3 verwendet worden sind,
c) organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden sind,
d) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet worden sind,
e) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet worden sind,
f) Fremdbestandteile
aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet worden sind,
bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und
cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, soweit in begründeten Fällen keine anderen Regelungen getroffen worden sind.
3. in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangsstoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind,
4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3
a) Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM,
b) Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und
c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM
enthalten sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie im Falle der in den Beschreibungen für Düngemitteltypen der Anlage 1 genannten sonstigen Fremdstoffe,
2. die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert im Falle von Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz, wenn für diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird.
§ 4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
(1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr gebracht werden, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,
2. für die Herstellung
a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und
aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder
bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen.
b) mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 verwendet worden sind,
c) organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden sind,
d) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet worden sind,
e) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet worden sind,
f) Fremdbestandteile
aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet worden sind,
bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und
cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, soweit in begründeten Fällen keine anderen Regelungen getroffen worden sind.
3. in Wirtschaftsdüngern sowie in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und in deren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4, mit Ausnahme der Zeile 1.4.10 Spalte 4 und 5 im Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft sowie Gärresten ohne Bioabfallanteil, nicht überschritten sind,
4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3
a) Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM,
b) Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und
c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM
enthalten sind.
(2) Bei Stoffen zur Verwendung in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln gilt Absatz 1 nicht für
1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3,
2. die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 im Falle von
a) Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird,
b) mineralischen Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei einer Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn diese Kultursubstrate
aa) zur Nutzung als Dachsubstrate, als Substrate zur ausschließlichen Nutzung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) und
bb) hinsichtlich der am Ende der Nutzung nicht mehr erlaubten neuerlichen Verwendung, mit Ausnahme einer Wiederverwendung mit derselben Zweckbestimmung, als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes
deutlich gekennzeichnet sind.
(3) Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. ein Gehalt an Gesamtnährstoffen in der Trockenmasse von mehr als
a) 1,5 vom Hundert Stickstoff (N),
b) 0,5 vom Hundert Phosphat (P₂O
5
),
c) 0,75 vom Hundert Kaliumoxid (K₂O),
d) 0,3 vom Hundert Schwefel (S),
e) 0,07 vom Hundert Kupfer (Cu),
f) 0,5 vom Hundert Zink (Zn) oder
g) bei basisch wirksamen Bestandteilen ein Wert von mehr als 30 vom Hundert, bewertet als CaO, erreicht wird oder
2. auf das Produkt bezogene Anwendungsempfehlungen bei einer einmaligen Anwendung zu einer Aufbringung von mehr als 50 Kilogramm N, 30 Kilogramm P₂O
5
, 50 Kilogramm K₂O, 500 Kilogramm CaO oder 15 Kilogramm S je Hektar führen würden.
Für die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff und der daraus ermittelten Stickstofffracht zur Abgrenzung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für Stickstoff die Verbrennungsmethode (Methode 3.1.1; VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000, VDLUFA-Verlag Darmstadt) oder gegebenenfalls gleichwertige andere für die Feststellung des Gesamtstickstoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. Das Verbot des Inverkehrbringens als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt nicht
1. für Gesteinsmehle, davon ausgenommen Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith,
2. für Stoffe, die in Spalte 3 der Anlage 2 Tabelle 7 für diese Zweckbestimmung besonders benannt sind.
(4) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Düngegesetzes dürfen Stoffe zu Forschungs- und Versuchszwecken, die den Vorgaben des Düngegesetzes und dieser Verordnung nicht entsprechen, in den Verkehr gebracht werden, soweit Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind. § 5 sowie Anlage 2 Tabelle 1.4 bleiben unberührt.
(5) Wer Stoffe nach Absatz 4 in den Verkehr bringt, hat dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle spätestens 21 Tage vor dem Inverkehrbringen anzuzeigen und dabei anzugeben
1. Art und Zusammensetzung des Stoffes,
2. Forschungs- oder Versuchszweck,
3. Name und Anschrift des Inverkehrbringers und des Abnehmers,
4. Angaben zur geografischen Lage der zur Versuchsdurchführung gewählten Flächen sowie
5. Menge des zum Inverkehrbringen vorgesehenen Stoffes.
Die zuständige Stelle kann zum Inverkehrbringen oder zum Anwenden zum Schutz vor Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts die erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere die Menge des Stoffes begrenzen, sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Versuchs- und Forschungszwecken untersagen.
§ 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene
(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten sind, von denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen ausgehen.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als nicht eingehalten:
1. hinsichtlich seuchenhygienischer Eigenschaften, wenn in 50 Gramm Probenmaterial Salmonellen gefunden werden,
2. hinsichtlich phytohygienischer Eigenschaften, wenn Ausgangsstoffe pflanzlicher Herkunft, auch in Mischungen, verwendet werden, die von widerstandsfähigen Schadorganismen, insbesondere
a) von einem der in der Richtlinie 2000/29/EG genannten Schadorganismus,
b) thermoresistenten Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder
c) pilzlichen Erregern mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae,
befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisierenden Behandlung unterzogen wurden.
(3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abweichend von Absatz 2 Nummer 1 als eingehalten, wenn
1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf die bestehende Belastung hingewiesen wird und folgende als Anwendungsvorgaben gekennzeichnete Hinweise gegeben werden:
a) auf Ackerland ist die Anwendung ausschließlich auf unbestelltem Ackerland und bei sofortiger Einarbeitung in den Boden zulässig, es sei denn, die Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30) mit bodennaher Ausbringungstechnik,
b) die Ausbringung auf unbestellte Ackerflächen mit nachfolgendem Gemüse- oder Kartoffelanbau oder dem nachfolgenden Anbau von Heil-, Duft- und Gewürzkräutern ist nicht zulässig,
c) auf Grünland und Futterbauflächen ist ein zeitlicher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten Nutzung einzuhalten und
d) die Ausbringung in Zonen I und II von Wasserschutzgebieten ist nicht zulässig
und
2. im Fall der Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsstoff deren Abgabe nur zur Aufbringung auf Flächen erfolgt, die im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Kläranlage für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Qualitätsüberwachung, welche die ordnungsgemäße Aufbringung sichert.
(4) Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 gelten nicht für Wirtschaftsdünger, außer Wirtschaftsdünger, die in einem von mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftlichen Güllelager aufbewahrt werden. In diesem Fall gelten die seuchenhygienischen Anforderungen als eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschaftsdünger ausschließlich in den Betrieben der Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung des Güllelagers beteiligt sind, und ausschließlich auf den Flächen dieser Landwirte ausgebracht werden.
(5) (weggefallen)
§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung
(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie mit Angaben nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.4 in der dort getroffenen Reihenfolge gekennzeichnet sind,
2. nach Anlage 2 Tabelle 10.3 oder 10.5 im Rahmen von Hinweisen zur sachgerechten Anwendung empfohlene Aufwandmengen einer Düngung nach guter fachlicher Praxis im Sinne des § 3 Absatz 2 des Düngegesetzes nicht entgegenstehen,
3. Nährstoffe in Worten und in chemischen Symbolen wie folgt angegeben sind:
a) es müssen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet werden:
Stickstoff | N |
Phosphat | P₂O5 |
Kaliumoxid | K₂O |
Calcium | Ca |
Calciumoxid | CaO |
Calciumcarbonat | CaCO₃ |
Magnesium | Mg |
Magnesiumoxid | MgO |
Magnesiumcarbonat | MgCO₃ |
Natrium | Na |
Schwefel | S |
Bor | B |
Eisen | Fe |
Kobalt | Co |
Kupfer | Cu |
Mangan | Mn |
Molybdän | Mo |
Zink | Zn, |
b) zur der nach Buchstabe a vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann zusätzlich auch deren Elementform angegeben sein, dazu müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein:
P₂O5 | x 0,436 | = P (Phosphor) |
K₂O | x 0,83 | = K (Kalium) |
CaO | x 0,715 | = Ca |
CaCO₃ | x 0,4 | = Ca |
CaCO₃ | x 0,56 | = CaO |
MgCO₃ | x 0,478 | = MgO |
MgO | x 0,6 | = Mg |
MgCO₃ | x 0,288 | = Mg, |
4. bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 und Wirtschaftsdüngern gemäß § 4 Absatz 1 zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff gekennzeichnet ist, wenn in der Trockenmasse mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff (Gesamt-N) enthalten ist und der verfügbare Stickstoff einen Anteil von 10 vom Hundert des Gesamt-N übersteigt,
5. Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1, wenn diese die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen, durch das vorangestellte Wort „Nebenbestandteile:“ und anschließend wie folgt gekennzeichnet sind:
a) die Nährstoffgehalte der für den Düngemitteltyp nicht bestimmenden Nebenbestandteile in Anlage 2 Tabelle 1.1 Spalte 1,
b) Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.2 Spalte 1,
c) weitere Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1.3 Spalte 1,
d) Schwermetalle und andere Schadstoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 1.
(2) Abweichend von Absatz 1 genügt
1. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die durch geeignete Kennzeichnung
a) ausschließlich für eine Verwertung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) oder
b) im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen sind,
eine Kennzeichnung nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 vorgesehenen Grenzen,
2. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, deren Anwendungsempfehlungen bei einer Anwendung im Freiland zu Aufbringungsmengen führen, welche die Grenzen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 unterschreiten, eine Kennzeichnung für Magnesium und Schwefel nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 Nummer 1.2.7 und 1.2.8 vorgesehenen Grenzen,
3. bei einem schriftlichen Angebot eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.1,
4. bei einer Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.2,
5. bei einem Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken nach § 5 Absatz 5 Nummer 1 des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.3.
(3) Darüber hinaus dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung folgenden Anforderungen entspricht:
1. bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die Kennzeichnung unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein,
2. beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behältnissen müssen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem Anhänger angebracht sein; in anderen Fällen müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss,
3. abweichend von Nummer 2 erster Teilsatz genügt es, wenn die Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2, 10.3 und 10.5 ausschließlich auf einem Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn
a) auf ein solches ergänzendes Begleitpapier im Rahmen der Kennzeichnung auf der Ware verwiesen wird,
b) durch die Kennzeichnung der Zusammenhang zwischen Begleitpapier und Warenpartie eindeutig ist,
c) jede Partie durch ein solches Begleitpapier deutlich gekennzeichnet ist und die Begleitpapiere im erforderlichen Umfang für die Weitergabe an Kunden jederzeit zur Verfügung stehen.
(4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemitteltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben werden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen sind als Wirtschaftsdünger in den Verkehr gebrachte Düngemittel.
(5) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt für alle Angaben eine Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss.
(6) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen zusätzlich mit Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei dürfen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen.
(7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 5 in Verbindung mit ergänzenden Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 10 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet sein.
(8) Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3 müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 deutlich abgesetzt sein. Kennzeichnungsangaben nach Tabelle 10.5 einschließlich solcher für andere Länder oder in anderen Sprachen müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 bis 10.4 deutlich abgesetzt sein.
(9) Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeugter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch die abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Kalenderjahr nicht überschreitet. Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb angefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen abgegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abgabemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschritten wird.
(10) Düngemittel, die entsprechend den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 oder des § 7a gekennzeichnet sind, dürfen nicht gleichzeitig als „EG-Düngemittel“ nach § 7 gekennzeichnet sein.
§ 7 Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln
Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass das Düngemittel entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) gekennzeichnet ist.
§ 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes
Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff
1. in deutscher Sprache und deutlich lesbar,
2. entsprechend den Anforderungen des Staates, in dem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, und
3. mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2 und die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist,
gekennzeichnet ist. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.
§ 8 Toleranzen
(1) Toleranzen gelten für gekennzeichnete Gehalte, Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten, sie gelten nicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung angegebene Mindest- oder Höchstgehalte. Wird die Toleranz sowohl als Prozentwert als auch als Prozentpunkt oder sonstige Einheit angegeben, gilt der jeweils zuerst erreichte Wert.
(2) Für die Nährstoffe Stickstoff, Phosphat und Kaliumoxid in Wirtschaftsdüngern betragen die Toleranzen 50 vom Hundert der gekennzeichneten Gehalte, jeweils jedoch höchstens ein Prozentpunkt.
(3) Für Gehalte an typbestimmenden Bestandteilen von Düngemitteln werden die bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 genannten Toleranzen festgesetzt. Für Gehalte an Nebenbestandteilen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 werden die in Spalte 3 genannten Toleranzen festgesetzt.
(4) Für Gehalte an nicht typbestimmenden Nährstoffen in Düngemitteln sowie für Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gelten bei den in Anlage 2 Tabelle 1.1, Tabelle 1.2 und Tabelle 1.3 Zeilen 1.3.1 bis 1.3.3 jeweils in Spalte 3 festgesetzten Toleranzen für Abweichungen nach oben die doppelten Werte, sofern die Stoffe nicht als Nährstoffe gezielt zugegeben werden.
(5) Abweichungen der bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalte von den gekennzeichneten Werten dürfen die festgesetzte Toleranz nicht überschreiten. Festgestellte Gehalte dürfen einschließlich genutzter Toleranz Mindestgehalte nicht unterschreiten und Höchstgehalte nicht überschreiten.
(6) Darüber hinaus gilt für Einnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1:
1. muss in der Kennzeichnung typbestimmender Bestandteile mehr als eine Stickstoffform oder Phosphatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder je Nährstofflöslichkeit 10 vom Hundert des höchsten angegebenen Gehalts für den Nährstoff, höchstens aber zwei Prozentpunkte,
2. eine bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den gekennzeichneten Gesamtgehalt des Nährstoffs festgesetzte Toleranz darf nicht überschritten sein,
3. Nummer 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P₂O
5
, soweit bei einzelnen Düngemitteltypen abweichende Regelungen getroffen sind.
(7) Darüber hinaus gilt für Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2:
1. die Toleranz für den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe beträgt 25 vom Hundert des gekennzeichneten Gehaltes, jedoch für Stickstoff, Phosphat oder Kaliumoxid jeweils höchstens 1,1 Prozentpunkte, insgesamt bis zu 1,5 Prozentpunkte, bei NPK-Düngern insgesamt bis zu 1,9 Prozentpunkte,
2. die Toleranz für einzelne Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten beträgt 10 vom Hundert des gekennzeichneten Gesamtgehalts des jeweiligen Nährstoffes, höchstens aber zwei Prozentpunkte.
(8) Für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 sowie Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Nummer 8.3.2 bis 8.3.10 dürfen die tatsächlichen Gehalte die gekennzeichneten Gehalte in unbestimmter Höhe unterschreiten.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Düngemittel, einen Wirtschaftsdünger, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat, ein Pflanzenhilfsmittel oder einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 1 ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt oder
2. entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass das Düngemittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ist.
§ 9a Evaluierung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft überprüft bis zum 31. Dezember 2019 unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die Anforderungen an synthetische Polymere nach Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7 und Tabelle 8 Nummer 8.1.3 und 8.2.9 und bewertet hierbei, ob eine Änderung der dort genannten Anforderungen zu den in § 1 des Düngegesetzes genannten Zwecken erforderlich ist.
§ 10 Übergangsvorschriften
(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 den Anforderungen der Düngemittelverordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden.
(2) Düngemittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 10 Zeile 10.1.8 Spalte 2 und Zeile 10.2.2 Spalte 2 den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 in den Verkehr gebracht werden.
(3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung
1. Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3, die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Klärschlammverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten, oder
2. andere Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen und die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Bioabfallverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten,
verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 in den Verkehr gebracht werden.
(4) Synthetische Polymere, die nicht den Maßgaben nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.7 als Ausgangsstoff oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.3 oder 8.2.9 als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in den Verkehr gebracht werden.
(5) Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1 Tabelle 1.2 Zeile 1.2.9 müssen die in Anlage 2 Tabelle 5 Zeile 5.7 Spalte 3 festgelegten Anforderungen an die Löslichkeit ab dem 1. Juni 2020 erfüllen.
(6) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4, jeweils in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung, entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden.
(7) Düngemittel des Typs nach Anlage 1 Nummer 1.4.6, zu deren Herstellung Aschen aus der Verbrennung von pflanzlichen Stoffen verwendet werden, die den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden.
(8) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c, jeweils in der bis zum 9. Oktober 2019 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in den Verkehr gebracht werden.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4) Definition von Düngemitteltypen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2490 - 2511; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitt 1 bis 5.
Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen
1 | Allgemeine Vorgaben: |
1.1 | Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu. |
1.2 | Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein. |
2 | Herstellung: |
2.1 | Zugabe von Kalk: Düngemitteln des Abschnittes 1 – mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen – sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn |
2.1.1 | bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind, |
2.1.2 | bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt, |
2.1.3 | ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird, |
2.1.4 | die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen. |
2.2 | Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen: |
2.2.1 | Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben. |
2.2.2 | Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindestens 50 % haben. |
2.3 | Umhüllung: Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von |
2.3.1 | Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10, |
2.3.2 | Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 umhüllt sein. |
2.4 | Granulierung: |
2.4.1 | Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für das Düngemittel vor dessen Granulierung. |
2.4.2 | Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nummer 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt. |
Abschnitt 1
Mineralische Einnährstoffdünger
(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)
1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
1.1.1 | Ammoniumsulfat | 20 % N | Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff | Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff Toleranz: N 0,3 %-Punkt | Ammoniumsulfat; auch Zugabe von Calciumnitrat als Formulierungshilfsmittel | Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5:
|
1.1.2 | Ammoniumnitrat | 20 % N | Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff, beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte Toleranzen: bis 32 % N: 0,8 %-Punkt über 32 % N: 0,6 %-Punkt | Ammoniumnitrat, auch Carbonate oder Sulfate des Calciums und Magnesiums; auch Umhüllung | Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff, darf es nur in geschlossenen Packungen an den Anwender abgegeben werden. Das Düngemittel darf als „Kalkammonsalpeter“ bezeichnet sein, wenn
|
1.1.3 | Ammonium- sulfatsalpeter | 24 % N | Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 5 % N, Magnesium bewertet als Gesamtmagnesiumoxid Toleranzen: N 0,8 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt Na 0,7 %-Punkt CaCO₃ 2 %-Punkte | Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat; auch Zugabe von:
| Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe a:
Buchstabe b:
Buchstabe c:
|
1.1.4 | Harnstoff | 44 % N | Gesamtstickstoff als Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff; Höchstgehalt an Biuret 1,2 % Toleranzen: N 0,4 %-Punkt S 0,5 %-Punkt | Carbamid; auch Zugabe von elementarem Schwefel, auch Umhüllung | Bei Zugabe von elementarem Schwefel:
|
1.1.5 | Harnstoff – Iso- butylidendiharnstoff | 32 % N | Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, mindestens 70 % des angegebenen Gesamt- stickstoffs als Isobutylidendiharnstoff Toleranzen: N 0,5 %-Punkt | Isobutylidendiharnstoff, Carbamid |
1.1.6 | Harnstoff – Form- aldehydharnstoff | 38 % N | Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, mindestens 60 % des angegebenen Gesamt- stickstoffs als Form- aldehydharnstoff, davon mindestens 60 % heißwasserlöslich Toleranzen: N 0,5 %-Punkt | Formaldehydharnstoff, Carbamid |
1.1.7 | Stickstoffdünger mit [Harnstoff- derivat] | 18 % N | Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carbamidstickstoff, ein oder mehrere Harnstoffderivate nach Spalte 5, bei Formaldehydharnstoff: kaltwasser- und heißwasserlöslicher Stickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, davon mindestens ein Drittel als Harnstoffderivate nach Spalte 5 Buchstabe a bis c, 10 % als Harnstoffderivat nach Spalte 5 Buchstabe d vom Formaldehydharnstoff mindestens 60 % heißwasserlöslich; Mindestgehalt an Ammonium-, Nitratstickstoff 3 % N, Carbamidstickstoff 1,5 % N, Höchstgehalt an Biuret: Carbamidstickstoff + Harnstoffderivat- Stickstoff x 0,026 Toleranzen: N 0,5 %-Punkt | Auf chemischem Wege gewon- nenes Erzeugnis, das jeweils ein Düngemittel nach Abschnitt 1 Nummer 1.1 – mit Ausnahme von Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter – und
| In der Typenbezeichnung ist das Wort „Harnstoffderivat“ durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen. Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils mindestens 1 % N beträgt. |
1.1.8 | [Harnstoffderivat] | 28 % N | Gesamtstickstoff, Nach Spalte 5 Buchstabe a: Crotonylidendiharnstoff Nach Spalte 5 Buchstabe b: Isobutylidendiharnstoff Nach Spalte 5 Buchstabe c: Formaldehydharnstoff
Buchstabe d: Acetylendiharnstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; Nach Spalte 5 Buchstabe a, b oder d:
Buchstabe c:
N 0,5 %-Punkt | Jeweils nur einer der nachfolgenden Ausgangsstoffe
| In der Typenbezeichnung ist das Wort „Harnstoffderivate“ durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen. Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht. Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N. |
1.1.9 | Kalksalpeter- Harnstoff flüssig | 10 % N | Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid- und Nitratstickstoff, mindestens 50 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff Toleranzen: N 0,6 %-Punkt | Carbamid, Calciumnitrat, Calciumchlorid; auf chemischem Wege, durch Lösen oder Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis | Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: „Anwendungsvorgabe: Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“. |
1.1.10 | Oxamid | 28 % N | Gesamtstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; Höchstgehalt an Ammonium- oder Nitratstickstoff 4 % N Toleranzen: N 0,5 %-Punkt | Oxamid, auch Calciumsulfat und Ammonium- oder Calciumnitrat | Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht überschreiten. Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff dürfen angegeben sein. |
1.1.11 | Ammoniak flüssig | 10 % N | Ammoniumstickstoff | Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff Toleranzen: N 0,6 %-Punkt | Ammoniak; auch lösen in Wasser | Das Düngemittel muss mit einem Hinweis gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist. |
1.1.12 | Ammonium- sulfat-Lösung aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6 Spalte 1] | 5 % N 6 % S | Ammoniumstickstoff, wasserlöslicher Schwefel | Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff, Schwefel bewertet als S Toleranzen: N 0,5 %-Punkt S 0,5 %-Punkt | Ammoniumsulfat; nur ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 Tabelle 6.1, unter Verwendung von
| In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.1 zu ersetzen. Der pH-Wert ist zu kennzeichnen. Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis zur sachgerechten Anwendung: „Nicht zur Blattdüngung geeignet!“. Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5. Bei Verwendung von gebrauchter Ammonium- sulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.1.9:
„Unter Verwendung von Schwefelsäure aus [Herstellungsverfahren]“. |
1.1.13 | Ammoniumsulfat – Harnstoff | 30 % N 5 % S | Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff wasserlöslicher Schwefel | Stickstoff bewertet als Carbamid- und Ammoniumstickstoff Kalk bewertet als Calciumcarbonat Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff 4 % N Höchstgehalt an Biuret: 0,9 % Toleranzen: N 0,5 %-Punkt S 0,5 %-Punkt CaCO₃ 2 %-Punkte | Carbamid, Ammoniumsulfat; auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen | Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet. Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen
|
1.1.14 | Stickstoff – Magnesium | 19 % N 5 % MgO | Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff wasserlösliches Magnesiumoxid | Stickstoff bewertet als Nitrat- und Ammonium- stickstoff, wasserlösliches Magnesiumoxid; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6 % N Toleranzen: N 0,8 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt Na 0,7 %-Punkt | Nitrate, Ammoniumverbindungen, Magnesiumsulfat; auch Zugabe von Natriumsalzen | Bei Zugabe von Natriumsalzen:
|
1.1.15 | Stickstoff – Calcium | 10 % N 10 % Ca | Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff Carbamidstickstoff Calcium | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Nitrat- und Carbamidstickstoff Mindestgehalt an Nitratstickstoff 2 % N Calcium bewertet als Ca Toleranzen: N 0,4 %-Punkt Ca 0,7 %-Punkt | Calciumnitrat, Carbamid, auch Calciumchlorid | Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: „Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“. |
1.1.16 | Stickstoffdünger-Lösung | 15 % N | Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid-, Ammonium- oder Nitratstickstoff; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamid- stickstoff x 0,026, für Ammoniumnitrat- Harnstoff-Lösung 0,5 % Toleranzen: N 0,6 %-Punkt | Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewon- nenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs | Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der Gehalt an Biuret 0,2 % nicht überschreitet. Kennzeichnung von Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern deren Gehalte mindestens 1 % N betragen. Erfordernisse für eine Bezeichnung als Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:
|
1.2 Vorgaben für Phosphatdünger
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
1.2.1 | Dicalciumphosphat mit Magnesium | 20 % P₂O5 6 % MgO | Alkalisch-ammoncitrat- lösliches Phosphat Gesamtmagnesiumoxid | Phosphat bewertet als alkalisch-ammoncitrat- lösliches P₂O5; Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: P₂O5 0,8 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt | Dicalciumphosphat, Magnesiumphosphat; Fällen mineralischer Phosphate, auch von aus Knochen gelöster Phosphorsäure Zugabe von Magnesiumcarbonat Magnesiumsulfat | Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein. |
1.2.2 | Dicalciumphosphat mit Tricalciumphosphat | 8 % P₂O5 | Gesamtphosphat | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat Toleranzen: P₂O5 0,8 %-Punkt | Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat; Fällen mineralischer Phosphate | |
1.2.3 | Phosphat mit Silicium | 8 % P₂O5 | Gesamtphosphat, wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, 50 % des angegebenen Gehaltes an P₂O5 wasserlöslich Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt wasserlösliches Phosphat: 0,9 %-Punkt | Siliciumoxide, Natriumhydrogenphosphate, Calciumphosphate, Natriumsulfat, Natriumsilicat; Aufschluss von Wasserglas mit Schwefel- und Phosphorsäure | Mindestgehalt an Silicat 20 %. |
1.2.4 | Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium | 16 % P₂O5 6 % MgO | Gesamtphosphat, wasserlösliches Phosphat, Gesamtmagnesiumoxid | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P₂O5 wasserlöslich Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt wasserlösliches Phosphat: 0,9 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt | Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat, Magnesiumsulfat; Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel- oder Phosphorsäure, Zugabe von Magnesiumsulfat Magnesiumoxid Magnesiumcarbonat Calcium-Magnesium-Carbonat | Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein. |
1.2.5 | Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil | 23 % P₂O5 | Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P₂O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P₂O5 wasserlöslich Toleranzen: Gesamt-P₂O5: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches P₂O5: höchstens 2 %-Punkte, wasserlösliches P₂O5: 0,9 %-Punkt, die für Phosphat fest- gesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden. | Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat; Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure |
1.2.6 | Rohphosphat | 23 % P₂O5 | Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat | Rohphosphat bewertet als Gesamtphosphat, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P₂O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich; Siebdurchgang: 98 % bei 0,315 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: Gesamt-P₂O5: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches P₂O5: höchstens 2 %-Punkte, die für Phosphat fest- gesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden | Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, aus weicherdigem Rohphosphat; vermahlen | Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben sein. |
1.2.7 | Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium | 16 % P₂O5 6 % MgO | Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat Gesamt-Magnesiumoxid | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat; mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P₂O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, Siebdurchgang: 99 % bei 0,125 mm 90 % bei 0,063 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches Phosphat: höchstens 2 %-Punkte, die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden, MgO: 0,9 %-Punkt | Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, Magnesiumsulfat; Vermahlen weicherdigen Rohphosphats, Zugabe von Magnesiumsulfat, Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat, Calcium-Magnesium-Carbonat | Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss angegeben sein. |
1.2.8 | Phosphatdünger-Lösung | 20 % P₂O5 | wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als wasserlösliches Phosphat; pH-Wert der Lösung: 4,6 bis 5,2 Toleranzen: P₂O5 0,9 %-Punkt | Durch Mischen von Phosphorsäure mit Natronlauge gewonnenes Erzeugnis | Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden. |
1.2.9 | Phosphatdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2, Tabelle 6.2] | 10 % P₂O5 | Gesamtphosphat | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt | Phosphathaltige Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabelle 6.2; aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.2 | In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen. Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben. |
1.3 Vorgaben für Kaliumdünger
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
1.3.1 | Kaliumsulfat | 35 % K₂O | wasserlösliches Kaliumoxid | Kalium bewertet als wasserlösliches K₂O; Gehalt an Chlorid höchstens 3 % Cl Toleranzen: K₂O 0,5 %-Punkt | Kaliumsulfat; umhüllt |
1.3.2 | Kaliumdünger- Lösung | 20 % K₂O | wasserlösliches Kaliumoxid | Kali bewertet als wasserlösliches K₂O Toleranzen: K₂O 1 %-Punkt | Kaliumhydroxid, Kaliumformiat; Lösen in Wasser | Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden. |
1.3.3 | Kaliumsulfat- Lösung | 6 % K₂O 6 % S | wasserlösliches Kaliumoxid; wasserlöslicher Schwefel | Kali bewertet als wasserlösliches K₂O; Schwefel bewertet als S Toleranzen: K₂O 1 %-Punkt S 0,5 %-Punkt | Kaliumsulfat; Schwefelsäure; durch Mischen gewonnenes Erzeugnis | Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden. |
1.3.4 | Kaliumdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1] | 10 % K₂O | wasserlösliches Kaliumoxid | Kali bewertet als wasserlösliches K₂O Toleranzen: K₂O 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K₂O 3 % Punkte. | Kaliumsalze; nur ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1, auch als Lösung | In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen. Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben. |
1.4 Vorgaben für Kalkdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
1
Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen:
1.1
die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,
1.2
die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.
2
Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nummer 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.
3
Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nummer 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.
4
Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO₃ auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO₃ einen Teil MgCO₃ enthält.
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
1.4.1 | Kohlensaurer Kalk | 75 % CaCO₃ | Calciumcarbonat | Kalk bewertet als CaCO₃; Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm 70 % bei 1,0 mm Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO₃ mindestens 10 % Toleranzen: CaCO₃ 4 %-Punkte, MgCO₃ 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben, insgesamt (CaCO₃ + MgCO₃) 4 %-Punkte | Calciumcarbonat, daneben auch Magnesiumcarbonat; aus Kreide, Kalkstein, Dolomit natürlicher Lagerstätten; auch als Mischung oder aus Meeralgen; auch Zugabe von
| Das Düngemittel darf als „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO₃ und MgO mehr als 15 % beträgt. Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht umsetzbar“ gekennzeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80 % beträgt. Bei der Herstellung aus Meeralgen:
Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn es mindestens 1 000 wirksame Azotobakter- zellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum auf Agarplatten, enthält. Bei der Zugabe von Brennraumasche nach Buchstabe c Spalte 5:
|
1.4.2 | Branntkalk | 65 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO; beim Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO als Carbonat vorliegen, Siebdurchgang: 97 % bei 6,3 mm Toleranzen: CaO 4 %-Punkte, MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben, insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte | Calciumoxid, daneben auch Magnesiumoxid; aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten; auch Mischen untereinander durch Brennen | Das Düngemittel darf als „Branntkalk, körnig“ oder „Magnesium-Branntkalk, körnig“ bezeichnet sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten“. |
1.4.3 | Mischkalk | 50 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO; höchstens 75 % des CaO als Carbonat Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm 50 % bei 0,8 mm Toleranzen: CaO 4 %-Punkte, MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben, insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte | Calciumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, daneben auch Magnesiumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten; durch Mischen oder Brennen, auch teilweises Brennen, auch Zugabe von Wasser zur Staubbindung | Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für recarbonatisierten Branntkalk. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten“. Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungs- geschwindigkeit durch Recarbonatisierung möglich“. |
1.4.4 | Hüttenkalk | 42 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO; Siebdurchgang
CaO 3 %-Punkte MgO 1,5 %-Punkte insgesamt (CaO + MgO) 3 %-Punkte | Silikate von Calcium und Magnesium; aus Hochofenschlacke | Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein. |
1.4.5 | Konverterkalk | 40 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO; Siebdurchgang bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe | Silikate und Oxide von Calcium und Magnesium aus der Herstellung unlegierter Stähle; auch Zugabe von
| Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach Spalte 5 müssen angegeben sein. Bei Zugabe phosphathaltiger Stoffe nach Spalte 5:
|
| ||||||
Bei Siebdurchgang nach Buchstabe b: Löslichkeit von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 % Toleranzen: CaO 3 %-Punkte, MgO 1,5 %-Punkte, insgesamt (CaO + MgO) 3 %-Punkte P₂O5 0,8 %-Punkt |
| |||||
1.4.6 | Kalkdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1] | 30 % CaO in der TM | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO, Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO₃ mindestens 10 % Toleranzen: CaO 3 %-Punkte, MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben, insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte | Oxide, Hydroxide, Silicate oder Carbonate von Calcium und Magnesium; aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.4 | In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen. Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % CaO in der TM. Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nummer 6.4.12 und 6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach Tabelle 6 Nummer 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein. |
1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
1.5.1 | Calciumchlorid | 15 % Ca | Calcium | Calcium bewertet als wasserlösliches Ca Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt | Calciumchlorid | |
1.5.2 | Calciumformiat | 27 % Ca | Calcium | Calcium bewertet als wasserlösliches Ca Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt | Calciumformiat; auch Suspendieren oder Lösen in Wasser | Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser:
|
1.5.3 | Magnesium- carbonat | 70 % MgCO₃ | Magnesiumcarbonat | Magnesium bewertet als Magnesiumcarbonat; Siebdurchgang: 97 % bei 0,2 mm Toleranzen: MgCO₃ 2 %-Punkte Angabe der basisch wirksamen Bestandteile in % CaCO₃ Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 10 % | Magnesiumcarbonat; mechanisches Aufbereiten von Magnesit | Das Düngemittel darf auch als „Magnesit“ bezeichnet sein. |
1.5.4 | Magnesiumoxid | 70 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt | Magnesiumoxid Brennen von Magnesit nur bei einer Brenntemperatur ≤ 1 800 °C |
1.5.5 | Magnesiumsilikat | 20 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 0,2 mm 65 % bei 0,032 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt | Magnesiumsilikate; mechanisches Aufbereiten magnesiumhaltiger Gesteine | |
1.5.6 | Kieserit mit Magnesium- carbonat | 20 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; mindestens 60 % des angegebenen Gehaltes an MgO wasserlöslich Siebdurchgang: Magnesit: 97 % bei 0,2 mm | Magnesiumsulfat-Monohydrat, Magnesiumcarbonat; Kieserit in Mischung mit Dolomit und Magnesit, auch unter Zugabe von Kaliumsulfat | Bei Zugabe von Kaliumsulfat:
|
Dolomit: 97 % bei 3,15 mm und 70 % bei 1 mm Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 10 % Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt K₂O 1 %-Punkt |
| |||||
1.5.7 | Magnesiumdünger-Suspension | 15 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als Magnesiumoxid Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt | Magnesiumoxid, -hydroxid oder Magnesiumsalze; Suspendieren in Wasser | |
1.5.9 | Elementarer Schwefel | fest: 80 % S flüssig: 40 % S | Schwefel | Schwefel bewertet als S Siebdurchgang: 97 % bei 0,1 mm Toleranz: S 0,5 %-Punkt | Schwefel aus Natur- oder Industrieherkünften |
1.5.10 | Schwefel- Magnesiumdünger | 6 % S 6 % MgO | Schwefel; Magnesiumoxid | Schwefel bewertet als S; Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 2 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt Ca 0,7 %-Punkt S 0,5 %-Punkt | Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- und Industrieherkünften | |
1.5.11 | Schwefel- Calciumdünger | 11 % S 25 % Ca | Schwefel; Calcium | Schwefel bewertet als S, Calcium bewertet als Ca; Siebdurchgang: 97 % bei 1 mm 80 % bei 0,315 mm Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt S 0,5 %-Punkt | Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide oder Carbonate von Calcium; aus Sprühabsorptionsverfahren bei der Monoverbrennung von Steinkohle | Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um die Worte „Bei der Bemessung der Düngung auf den Schwefelbedarf achten“. |
Abschnitt 2
Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.
2. Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
2.1 | NP-Dünger | fest: 3 % N 5 % P₂O5 als Lösung: 1 % N 1 % P₂O5 insgesamt 3 % | Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 3.1 bis 3.10 als Lösung: 3.1 bis 3.4 und 3.7 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten: fest: 4.2.1 bis 4.2.3 als Lösung: 4.2.1 | Für die Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen; für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5 | Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis; auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen auch Umhüllung | Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen:
|
2.2 | NK-Dünger | fest: 3 % N 5 % K₂O als Lösung: 1 % N 1 % K₂O insgesamt 3 % | Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 3.1 bis 3.10 Lösung: 3.1 bis 3.4 und 3.7 wasserlösliches Kaliumoxid | Für die Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie min- destens 1 % betragen. | Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis; auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen auch Umhüllung | Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure darf das Düngemittel nur in geschlossenen Behältern in den Verkehr gebracht werden. Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen:
|
2.3 | PK-Dünger | fest: 5 % P₂O5 5 % K₂O als Suspension: 5 % P₂O5 5 % K₂O als Lösung: 1 % P₂O5 1 % K₂O insgesamt 3 % | Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 bis 4.2.11 wasserlösliches Kaliumoxid | Für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5 | Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis; auch unter ausschließlicher Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 auch Umhüllung | Bei Verwendung von Aschen
|
2.4 | NPK-Dünger | fest: 3 % N 5 % P₂O5 5 % K₂O auf Träger- material: 1 % N 1 % P₂O5 1 % K₂O insgesamt 4 % als Lösung: 1 % N 1 % P₂O5 1 % K₂O insgesamt 4 % als Suspension: 3 % N 4 % P₂O5 4 % K₂O | Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 3.1 bis 3.10 als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7 als Suspension: 3.1 bis 3.4 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten: fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11 als Lösung: 4.2.1 als Suspension: 4.2.1, 4.2.5, 4.2.8 wasserlösliches Kaliumoxid | Bei den Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen. Für Phosphat: Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5 | Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis; fest: auch Lösen von Düngesalzen in Wasser und Einschließen in Kapseln auch unter Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 auch Umhüllung auch Auftragen auf folgendes Trägermaterial:
saurem Kalk aus Meeralgen | Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel als „verkapselt“ zu bezeichnen. Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen: „Das Düngemittel ist nach Gebrauch nicht mehr als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes, ausgenommen Wiederverwertung zum selben Zweck, zulässig und in Systemen zu verwenden, die eine Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen“. Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5:
aus Meeralgen:
|
Abschnitt 3
Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel
Typenbezeichnung | Mindestgehalte (bezogen auf TM) | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
3.1 | Organischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger | Einnährstoffdünger nach Spalte 1: 3 % für den Nährstoff Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1: 1 % N 0,3 % P₂O5 oder 0,5 % K₂O | Gesamtstickstoff Gesamtphosphat Gesamtkaliumoxid | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff Phosphat bewertet als Gesamt-P₂O5 Kali bewertet als Gesamt-K₂O Toleranzen: 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K₂O 3 %-Punkte, für die organische Substanz 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte | Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 sowie organische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.4; auch in flüssiger Form | Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu wählen. |
3.2 | Organisch- Mineralischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger | Einnährstoffdünger nach Spalte 1: 3 % für den Nährstoff Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1: 1,5 % N 0,5 % P₂O5 oder 1,0 % K₂O | Gesamtstickstoff Gesamtphosphat Gesamtkaliumoxid | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff Phosphat bewertet als Gesamt-P₂O5 Kali bewertet als Gesamt-K₂O Mindestgehalt an organischer Substanz: 10 % bezogen auf TM Toleranzen: 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, für die organische Substanz 50 %, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte | Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7; auch in flüssiger Form | Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu wählen. Bei Verwendung mineralischer Düngemittel Mindestgehalt nach Spalte 2:
|
Abschnitt 4
Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die geeignete Applikationsform (z. B. Blattdüngung) hingewiesen sein.
2. Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen in den Verkehr gebracht werden.
4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen
Typenbezeichnung | Ergänzung der Mindestgehalte (bezogen auf TM) | Zusätzliche typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
4.1.1 | Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 1, 2, 3 oder 5, ergänzt durch die Angabe „mit Spurennährstoff“ oder durch die Angabe „mit“ sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 2 | 0,02 % B 0,004 % Co 0,02 % Cu 0,04 % Fe 0,02 % Mn 0,002 % Mo oder 0,02 % Zn | Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder Zink | Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt und wasserlöslicher Gehalt Toleranzen für jeden Spurennährstoff:
| Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger der Abschnitte 1, 2 oder 5 sowie Düngemittel nach Abschnitt 3; auch Zugeben von Spurennährstoffen nach Abschnitt 4.2 | Das Düngemittel muss mindestens einen der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten. Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindestgehalte nach Spalte 2:
auf TM und Zink 0,5 % bezogen auf TM, davon ausgenommen ist eine gezielte Zugabe von
TM für Holz-Brennraumaschen bei Rückführung auf forstliche Flächen. |
4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
4.2.1 | Kupferhydroxid- Suspension | 22 % Cu | Kupfer | Kupfer bewertet als Gesamtkupfer; Siebdurchgang: 100 % < 0,005 mm Toleranzen: Cu 0,4 %-Punkt | Suspendieren von Kupferhydroxid | |
4.2.2 | Eisensalz | 8 % Fe | wasserlösliches Eisen | Eisen bewertet als wasser- lösliches Eisen Toleranzen: Fe 0,4 %-Punkt | Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder Dolomit; Mischen von Eisen(II)-Salz mit Gesteinsmehl oder Dolomit; auch chelatisiert mit Glycin | Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben sein. Bei Zugabe von Glycin im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Anwendungsvorgabe: Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen“. |
4.2.3 | Eisen- Dünger | 6 % Fe | Eisen | Eisen bewertet als Gesamt- Eisen Toleranzen: Fe 0,4 %-Punkt | Eisensalz der Huminsäure, Eisenhumat, Eisenhuminat; Weichbraunkohle (Leonardit) unter Zugabe von Kaliumhydroxidlösung und Eisensulfatlösung | Zur Blattapplikation. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf die verlangsamte Wirkung des Eisendüngers hingewiesen sein. |
4.2.4 | Spurennährstoff-Mischdünger | 0,2 % B 1 % Fe 0,5 % Cu 1 % Mn 0,01 % Mo oder 0,5 % Zn | Bor, Eisen, Kupfer, Mangan, Molybdän oder Zink | Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt; Siebdurchgang: 98 % bei 1,0 mm 70 % bei 0,16 mm; bei Granulierung: Siebdurchgang des Granulats: 98 % bei 2,8 mm 70 % bei 1,6 mm Toleranzen: 20 % für den in % angegebenen Gehalt für jedes Element, jedoch nicht mehr als jeweils 0,4 %-Punkt | Bor- und metallhaltige Stoffe, auch in Chelatform, in wasser- und nicht wasserlöslicher Form | Das Düngemittel muss mindestens zwei der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten. Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben sein. |
Abschnitt 5
Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen
Vorbemerkung
Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.
Typenbezeichnung | Mindestgehalte (bezogen auf TM) | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
5.1 | N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger | 1 % N, 1 % P₂O5 oder 1 % K₂O | Stickstoff in den Stickstoffformen 3.1 bis 3.10 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 bis 4.2.11 wasserlösliches Kaliumoxid | Bei den Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen, für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff x 0,026 Toleranzen: Gehalte < 1 %: für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 25 % des in % angegebenen Gehaltes, Gehalte > 1 bis 5 %: für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 0,25 %-Punkt, Gehalte > 5 %: für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 5 % des in % angegebenen Gehaltes. | Auf chemischem oder physikalischem Wege gewonnenes Erzeugnis aus aufbereiteten Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7 auch umhüllt oder auf Trägermaterial auch in flüssiger Form | Für die Bezeichnung des Düngemittels nach Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen entsprechende Typenbezeichnung zu wählen. |
Anlage 2 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10) Tabellen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2512 - 2544)
Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2
1. Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nummer 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nummer 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.
2. Angaben zur „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
Tabelle 1
Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für …
Nebenbestandteil | Kennzeichnung ab … % TM bzw. … mg/l | Toleranz | Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise | |
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | |
1.1 … nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern |
1.1.1 | Stickstoff (N) | 1,5 % | 25 %, 1 %-Punkt | |
1.1.2 | Phosphat (P₂O5) | 0,5 % | 25 %, 1 %-Punkt | |
1.1.3 | Kalium (K₂O) | 0,75 % | 25 %, 1 %-Punkt | |
1.1.4 | Schwefel (S) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. |
1.1.5 | Magnesium (MgO) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Magnesium bewertet als Magnesiumoxid (MgO) Für Düngemittel der Abschnitte 1 (außer Abschnitt 1.4) und 2 Kennzeichnung ab 1,7 % MgO. |
1.1.6 | Natrium (Na) | 0,2 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. |
1.1.7 | wasserlösliches Calcium (Ca) | 5,7 % | 0,7 %-Punkt | Für flüssige Düngemittel. |
1.2 … Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln | ||||
1.2.1 | Stickstoff (N) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. |
1.2.3 | Phosphat (P₂O5) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. |
1.2.5 | Kalium (K₂O) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. |
1.2.7 | Magnesium (Mg) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. |
1.2.9 | Schwefel (S) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. |
1.2.2 | Stickstoff (N) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg N/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.4 | Phosphat (P₂O5) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg P₂O5/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.6 | Kalium (K₂O) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg K₂O/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.8 | Magnesium (Mg) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg Mg/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.10 | Schwefel (S) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate außer für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.11 | Bor | 0,01 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit den Worten „Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen“. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,2 mg B/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Bor in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.12 | Kupfer | 0,05 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,4 mg Cu/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Kupfer in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.13 | Zink | 0,1 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 1 mg Zn/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Zink in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.2.14 | Kobalt | 0,004 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Kobaltgehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich: „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.3 … weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4 | ||||
1.3.2 | Basisch wirksame Bestandteile (als CaO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel. Für als Dachsubstrate gekennzeichnete Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile. Die Bezeichnung Neutralisationswert darf zusätzlich in Klammer angefügt sein. |
1.3.3 | Organische Substanz | 5 % | 50 %, 5 %-Punkte | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen: Kennzeichnung bei … % organischer Substanz: ≤ 5 % „enthält wenig organische Substanz“ ≥ 80 % „enthält viel organische Substanz“. |
1.3.4 | Salzgehalt (in KCl/l) | 0,5 g/l | 50 %, 0,7 g/l | Für Kultursubstrate. |
1.3.5 | Selen (Se) | 0,0005 % | 25 % | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel. Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Selengehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich: „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“. |
1.3.6 | Chlorid (Cl) | jeder Gehalt | 0,2 % | Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger. Angabe des Gehaltes fakultativ. Die Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet. |
1.3.7 | pH-Wert | jeder Wert | 0,4 Einheiten | Für Kultursubstrate. |
1.4 … Schadstoffe | |||||
Nebenbestandteil | Kennzeichnung ab … mg/kg TM oder andere angegebene Einheit | Toleranz in % des gekennzeichneten Wertes jeweils bis zu | Grenzwert mg/kg TM oder andere angegebene Einheit | Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
1.4.1 | Arsen (As) | 20 | 50 % | 40 | |
1.4.2 | Blei (Pb) | 100 | 50 % | 150 | |
1.4.3 | Cadmium (Cd) Cadmium (Cd) für Düngemittel ab 5 % P₂O5 (FM) | 1,0 20 mg/kg P₂O5 | 50 % | 1,5 50 mg/kg P₂O5 | Für die Anwendung von Rindenprodukten im Garten- und Landschaftsbau, ausgenommen Nahrungsmittelerzeugung, sowie für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen gilt als Grenzwert 2,5 mg Cd/kg TM. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Nur für die Anwendung im Garten- und Landschaftsbau und für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen und keine Anwendung in Verfahren, die der Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen.“ |
1.4.4 | Chrom (ges.) | 300 | 50 % | – |
1.4.5 | Chrom (CrVI) | 1,2 | 50 % | 2 | Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird. |
1.4.6 | Nickel (Ni) | 40 | 50 % | 80 | Bei Gesteinsmehlen kann der Grenzwert nach Spalte 4 um 50 % überschritten werden. |
1.4.7 | Quecksilber (Hg) | 0,5 | 50 % | 1,0 | |
1.4.8 | Thallium (Tl) | 0,5 | 50 % | 1,0 | |
1.4.9 | Perfluorierte Tenside (PFT) | 0,05 | 0,1 | Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS). |
1.4.10 | Summe der Dioxine und dl-PCB (WHO-TEQ 2005)1 | 30 ng | Bei Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen, gilt ein Grenzwert von 8 ng. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 8 ng ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung wie folgt zu kennzeichnen: „Keine Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen.“ |
1
Gilt nicht für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Gärreste ohne Bioabfallanteil.
Tabelle 2
Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe
Stoff | Mindestanteil in %, bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und Cyanamidstickstoff | Sonstige Bestimmungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1 Nitrifikationshemmstoffe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1.1 | Dicyandiamid | 10,0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1.2 | Gemisch aus Dicyandiamid und Ammoniumthiosulfat |
2.1.3
Gemisch aus Dicyandiamid und
3-Methylpyrazol
2,0 Gemisch im Verhältnis 15:1.
Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen.
2.1.4
Gemisch aus Dicyandiamid und 1 H-1,2,4-Triazol
2,0 Gemisch im Verhältnis 10:1.
2.1.5
3,4-Dimethylpyrazolphosphat
0,8
2.1.6
Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol
0,2 Gemisch im Verhältnis 2:1.
2.1.7
N-((3(5)-Methyl-1H-pyrazol-1-yl)methyl)acetamid
0,05 Maximal 0,4 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium- und Carbamidstickstoff.
2.1.8
Nitrapyrin [2-chloro-6-(trichloromethyl)pyridin]
Die zugegebene Anwendungsmenge darf 500 g je ha und Jahr nicht überschreiten
2.1.9
Isomerengemisch von
2-(3,4-Dimethyl-1H-pyrazol-
1-yl)bernsteinsäure und
2-(4,5-Dimethyl-1H-pyrazol-
1-yl)bernsteinsäure (DMPSA)
0,8 Maximal 1,6 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium- und Carbamidstickstoff.
2.2 Ureasehemmstoffe
2.2.1
N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäuretriamid (2-NPT)
Anteil, bezogen auf den
Carbamidstickstoff:
0,04 % bis 0,15 %
2.2.2
Gemisch aus N-Butyl-thiophosphortriamid und N-Propyl-thiophosphortriamid
Anteil, bezogen auf den Carbamidstickstoff:
0,02 % bis 0,2 % Gemisch aus N-Butyl-thiophosphortriamid und N-Propyl-thiophosphortriamid im Verhältnis 3:1.
Toleranz auf den Anteil an NPPT: 20 %
Tabelle 3
Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger
Tabelle 4
Zulässige Phosphorverbindungen und Phosphatlöslichkeiten
Vorbemerkung und Hinweise
Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.
Tabelle 5
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil
Vorbemerkung und Hinweise
Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in der Spalte 3 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.
1
Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P₂O
5
darf 2 % nicht überschreiten.
Tabelle 6
Besondere Ausgangstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1
Vorbemerkungen und Hinweise
Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der
Anlage 1
.
|
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | |
6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.1.12 | |||
6.1.1 | Abluftreinigung | Herstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln und Alkoholherstellung, Energieerzeugung, Tierhaltungsanlagen Kläranlagen Behandlung von Bioabfällen mechanisch-biologische Abfallbehandlung | |
6.1.2 | Abgasreinigung | Verbrennungsanlagen | |
6.1.4 | Abwasserbehandlung | kommunale und betriebliche Abwasserbehandlung | |
6.1.3 | aeroben oder anaeroben Behandlung organischer Stoffe | Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4 | |
6.1.5 | biotechnologische Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2] | Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2 | |
6.1.6 | Herstellung von Blausäure | leicht freisetzbares Cyanid max. 5 mg/kg TM |
6.1.9 | Herstellung von Lebens- und Genussmitteln | Herstellung von Süßstoff Verarbeitung von Zuckerrüben | |
6.1.8 | Herstellung von Caprolactam | ||
6.1.10 | Aufbereitung von Aluminiumsalzschlacken | Absorption von Ammoniakgas | |
6.1.11 | Metallverarbeitung | Gewinnung und Verarbeitung von Wolfram | |
6.1.12 | Behandlung von Holz mit Ammoniakgas | Holzräucherei mit Ammoniakgas | |
6.1.20 | Wiederverwertung von bereits gebrauchten Ammoniumsulfatlösungen | Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei der Aufbereitung gebrauchter Ammoniumsulfatlösungen | |
6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.2.9 | |||
6.2.1 | Verkohlung von Knochen tierischer Herkunft | Stoffe nach Tabelle 7.2 Nummer 7.2.1 |
6.2.2 | Verbrennung von Stoffen tierischer Herkunft | Brennraumaschen von tierischen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.2 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16 | In granulierter oder staubgebundener Form, Siebdurchgang
|
6.2.3 | Verbrennung von Klärschlämmen | Aschen von Klärschlämmen nach Tabelle 7.4 Nummer 7.4.3 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16 | In granulierter oder staubgebundener Form, Siebdurchgang
|
6.2.4 | Phosphatfällung | Fällen mineralischer Phosphate mit
| Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2. Calciumsilikathydrat nur aus originärer Herstellung, keine Rest- oder Abfallstoffe. |
6.2.5 | Schmelzvergasung | Stoffe nach Tabelle 7 | Prozesstemperatur ≥ 1 450 °C Keine Zugabe von Stoffen nach Tabelle 8.3. |
6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.3.4 | |||
6.3.1 | Verarbeitung von Vinasse | ||
6.3.2 | Verarbeitung von Ölen und Fetten | Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus der Biodieselproduktion Öle und Fette tierischen Ursprungs
| Verseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen und Fetten. Gehalt an Methanol bis zu 2 %. |
6.3.3 | Aufbereitung von Aschen | Brennraumaschen von pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16 | Auch Auslaugen von Aschen für die Herstellung von Kaliumcarbonat. |
6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 |
6.4.1 | Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder Dolomit | Siebdurchgang:
| |
6.4.2 | Herstellung von Stickstoffdüngern | Schwarzkalk aus der Herstellung von Kalkstickstoff, Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren, Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit CaSO4 | |
6.4.3 | Herstellung von Atemkalk | Rückstände aus der Herstellung des Kalkes | Keine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen. |
6.4.4 | Herstellung von Zucker | Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben. Aus der Verarbeitung von Milchzucker. | Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid gefällter Niederschlag. Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf die Düngemitteltypenbezeichnung um Carbokalk ergänzt werden. |
6.4.5 | Verwertung von Eierschalen | Siebdurchgang:
Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. |
6.4.6 | Aufbereitung von Trink- und Brauchwasser | Aus der Entcarbonatisierung und Aufhärtung. | Siebdurchgang:
Mangan bewertet als MnO ≤ 5 % bezogen auf TM. Keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung. |
6.4.7 | Phosphatfällung in Klarablaufwasser | Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kommunalen und vergleichbaren betrieblichen Abwasserbehandlungsanlagen. | Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm. |
6.4.8 | Acetylenherstellung | Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln. | |
6.4.9 | Herstellung von Papier | Faserkalk aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung oder Kartonagenherstellung aus Frischholz einschließlich in diesem Prozess anfallender Papierschlamm. | Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf die N-Immobilisierung hinzuweisen. Ohne Zugabe von Fällungsmitteln, ausgenommen Kalk. Ohne Zugabe von Bioziden. |
6.4.10 | Verbrennung von Papier | Aschen aus der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. | Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren oder mit anderen Stoffen. |
6.4.11 | Verbrennung pflanzlicher Stoffe | Brennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. | Siebdurchgang:
|
6.4.12 | Verbrennung von Braunkohle | Brikettier-Braunkohlenaschen aus ausschließlicher Verbrennung von Braunkohle. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. |
6.4.13 | Entschwefelung von Abgasen | Aus der Verbrennung von Steinkohle. | Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV), durch Trockenadditivverfahren (TAV), durch Verbrennung im Wirbelschichtverfahren. |
6.4.14 | Herstellung von Siedesalz | Carbonatfällung aus der Natriumchlorid-Sole, Rohsole oder Kavernensole. | |
6.4.15 | Aufbereitung von Meeralgen | ||
6.4.16 | anaerobe Aufbereitung von organischen Stoffen (Gärresten) | Aus der anaeroben Aufbereitung von Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4. | |
6.4.17 | Gewinnung von Kohlendioxyd aus natürlichen Wässern | Eisen bewertet als Fe₂O₃≤ 5 % bezogen auf TM | |
6.4.18 | Aufbereitung von Wiesenkalken, Mergel | Kalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch Kalkböden. | Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 [Kalkdünger aus …]: 15 % CaO i. d.TM. |
6.4.19 | Sulfatzellstoffherstellung | ||
6.4.20 | Sodaherstellung |
6.4.21 | Aufbereitung von Ziegeleikalken | Ergänzung der Kennzeichnung: „Keine Anwendung auf Grünland oder auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten Flächen“. | |
6.4.22 | Herstellung von Porenbeton | Rückstände aus der Herstellung von Porenbeton. | Nur unvermeidbare Anteile an Schalölen entsprechend den Nummern 8.1.1 und 8.1.2. |
6.4.23 | Herstellung von Blockbeton | Aus der Verarbeitung von Betonsteinen. | Ohne Zusatz von Ölen und Additiven. Mindestens 65 % Kalksteinanteil. |
Tabelle 7
Hauptbestandteile
Vorbemerkungen und Hinweise
1.
Die Tabelle 7 enthält
1.1
als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3),
1.2
die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).
2.
Feste Düngemittel ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. Es gilt ein Siebdurchgang von mindestens 90 %
≤
20 mm unbeschadet anderer spezieller Anforderungen für den Siebdurchgang.
Ausgenommen davon sind Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate, deren spezieller Anwendungszweck eine gröbere Struktur erfordert. In diesem Fall sind im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der spezielle Anwendungszweck sowie dass Anteile, die einen Siebdurchgang von 20 mm überschreiten, enthalten sind, zu kennzeichnen.
3.
Soweit in Spalte 3 auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich der phytohygienischen Eigenschaften hingewiesen wird, gilt diese insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch
a) in Richtlinie 2000/29/EG genannte Schadorganismen,
b) thermoresistente Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder
c) pilzliche Erreger mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae.
4.
Für Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen, sind die dort genannten Anforderungen zu erfüllen. Vorschriften dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | |
7.1 Pflanzliche Stoffe | |||
7.1.1 | Organisches Bodenmaterial | Torf, Moorschlamm, Heilerde | Corg≥ 10 % Für Torf: Angabe „Hochmoor-“ oder „Niedermoortorf“ mit Zersetzungsgrad. Für Heilerde: keine Medikamentenrückstände. |
7.1.2 | Pflanzliche Stoffe | aus
| Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist anzugeben. Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände, soweit bei der Verarbeitung nur Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel eingesetzt wurden. Bei Reet oder Holz nur chemisch unbehandelt, ohne Rückstände aus einer vorherigen Verwendung. Kein Rizinusschrot. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. Hinweis: Umfasst auch Flotate, Fugate und Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die Verwertung nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Schlämme gelangen können. Pflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft und Garten- und Landschaftsbau (Mulchkomposte) dürfen auch als Bodenhilfsstoff verwendet werden. |
7.1.3 | Organische Stoffe aus der Filtration | Filtrationsrückstände aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln | Auch mit enthaltenen organischen Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach Tabelle 8.3, im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten Filtermaterialien. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. |
7.1.4 | Pflanzliches Filtermaterial | aus der biologischen Abluftreinigung | Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen. Biofiltermaterialien auch zur Abluftreinigung ausschließlich aus betriebseigenen Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, soweit ausschließlich Stoffe verarbeitet werden, die als Ausgangsmaterial nach dieser Verordnung zugelassen sind. |
7.1.5 | Rizinusschrot | Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (Ricingehalt maximal 50 mg je kg TM Rizinusschrot) in dauerhaft staubgebundener Form, Siebdurchgang:
Packungen, |
nur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden, eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen, im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung die Angaben: „Bei Lagerung und Ausbringung des Düngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich.“ Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: Düngemittel ist direkt in den Boden einzubringen bzw. direkt einzuarbeiten.“ |
7.1.6 | Pflanzliches Abfisch- und Rechengut | Bestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung und der Strandräumung | Naturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung. Im Rahmen der regionalen Verwertung kann eine Freistellung von der Behandlungspflicht nach den Vorgaben des § 10 Absatz 2 der Bioabfallverordnung erteilt werden. |
7.1.7 | Pilzsubstrate |
| Behandlung bis zur vollständigen Abtötung des Pilzmycels, keine Fungizide. Angabe des verwendeten Behandlungsverfahrens. Zu Spalte 2 Buchstabe b: für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe c: Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.“ |
7.1.8 | Fermentationsrückstände pflanzlicher Herkunft |
| Zu Spalte 2 Buchstabe a: für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe b: aus der Herstellung von Vitamin B2 für die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.“ |
7.1.9 | Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren | Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.“ |
7.1.10 | Kohlen | Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Rückstand aus vorherigen Produktions- oder Verarbeitungsprozessen Holzkohle mit einem Kohlenstoffgehalt von mindestens 80 % C in der TM aus chemisch unbehandeltem Holz | Verwendung:
|
7.2 Tierische Stoffe |
7.2.1 | Tierische Nebenprodukte | Folgende nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Stoffe:
| Keine Verwendung von tierischen Fetten als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als Nebenbestandteile siehe Tabelle 8 Nummer 8.3.4). Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1 Buchstabe c und d:
Buchstabe c bis e Ergänzung der Kennzeichnung:
Ergänzung der Kennzeichnung:
|
= „Anwendungsvorgaben: Bei Lage- rung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden.“ = „Keine Mischung mit Futtermitteln.“ Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg Ergänzung der Kennzeichnung:
Buchstabe c: Die Verwertung ist nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Stoffe gelangen können. Hinweis:
|
7.2.2 | Tierische Exkremente nicht von Nutztieren | Heimtiere u. a., soweit diese nicht Nutztiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind. | Die Tierart ist anzugeben. Hinweis: z. B. auch von Tieren aus Zoos |
7.2.3 | Fermentationsrückstände tierischer Herkunft | Aus der Enzymproduktion. | Für die Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln. |
7.2.4 | Guano | Von Seevögeln oder von Fledermäusen. | Die Tierart und der Prozentanteil an Guano im Produkt muss angegeben sein. |
7.2.5 | Abwässer aus der Verarbeitung von [Stoff nach Nummer 7.2.1 bis 7.2.3] | Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile 7.2.1. | |
7.3 Mineralische Stoffe |
7.3.1 | Düngemittel | Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2 und 4. Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Anhang 1 Abschnitt A bis E. | Auch zur Nährstoffergänzung eines bereits als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2. Zugegebene Düngemittel sind anzugeben. |
7.3.2 | Feuerlöschpulver (ABC-Pulver) | Soweit als Hauptbestandteil Ammonphosphat enthalten ist. | Die Hydrophobierung darf einer hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht entgegenstehen. |
7.3.3 | Mineralwolle, Steinwolle | Als Trägersubstanz. Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen Düngemitteln. Ergänzung der Kennzeichnung: „Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“ | |
7.3.4 | Gestein | Gestein verschiedener Körnung auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava keine Abfälle (z. B. Bauschutt). | Als Strukturmaterial für Kultursubstrate. Schotter und Kies nur für Dachsubstrate. Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben. |
7.3.5 | Gesteinsmehle | Auch anfallende Mehle aus dem Abbau von Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle (z. B. Bauschutt). | Auch in aufbereiteter Form. Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben. |
7.3.6 | Sand | Sande natürlicher Herkunft, keine Abfallsande, keine Sande aus Sandfängen. | Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten. |
7.3.7 | Perlite | Perlite natürlicher Herkunft, keine Abfälle. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Zur Erhöhung des Porenvolumens (Bodenhilfsstoff). |
7.3.9 | Zeolith | Zeolith natürlicher Herkunft. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. |
7.3.11 | Bodenmaterial | Bodenmaterial natürlicher Herkunft. | Verwendung als Ausgangsstoff für Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate als Strukturmaterial und als Trägersubstanz. Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten. |
7.3.12 | Ton | Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer, Blähton und andere Tongranulate, keine Abfalltone. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz. Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen. Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist anzugeben. Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten. |
7.3.13 | Tonminerale | Bentonite, Vermiculite, keine Abfälle. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz. Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen. |
7.3.15 | Ziegelbruch |
| Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Aus sortenrein erfassten, aufbereiteten Tonziegeln. Ohne losen oder anhaftenden Mörtel oder Beton. Verwendung von beschichtetem Material ist nur bei inerten Engoben bzw. Glasuren, die der Produktnorm DIN EN 1304 entsprechen, erlaubt. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnungsvorgabe: „Keine Anwendung auf Flächen, die der Nahrungsmittelerzeugung dienen“. |
7.3.16 | Aschen aus [Stoff nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4] | Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1, 7.2 oder 7.4, auch in Mischung. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. | Abgabe in granulierter oder staubgebundener Form. Siebdurchgang: bei 0,1 mm max. 0,2 %, bei 0,05 mm max. 0,05 %, bei 0,01 mm max. 0,005 %. Aschen aus Tabelle 7.4 müssen vor einer Granulierung oder Staubbindung einen Siebdurchgang von 98 % bei 0,63 mm und 90 % bei 0,16 mm aufweisen. |
7.3.17 | Erde aus der Reinigung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen | Rübenwasch- und -anhangerde, Kartoffelwasch- und -anhangerde sowie Gemüsewasch- und -anhangerde | Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. |
7.3.18 | Aschen aus der Verbrennung von Steinkohle | – Rostasche, – Nassschlacke, – Kesselsand, – Kesselgrus, – Schmelzkammergranulat. | Für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel. In granulierter oder staubgebundener Form. Keine Filteraschen. Siebdurchgang: bei 0,125 mm max. 10 %, bei 0,063 mm max. 7,5 %. |
7.3.19 | Herstellung von Papier | Faserstoffe aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung sowie bei diesem Prozess anfallender Papierschlamm. | Als Bodenhilfsstoff und Kultursubstrat. Ohne Zugabe von Fällungsmitteln, ausgenommen Kalk. Ohne Zugabe von Altpapier. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist bei einer Verwendung als Bodenhilfsstoff auf die N-Immobilisierung hinzuweisen. |
7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische | |||
7.4.1 | Abwasser aus der Herstellung von synthetischem Methionin | Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung.“ |
7.4.2 | Schlämme, Flotate und Fugate aus der Nahrungsmittelindustrie | Aus Abwässern der
| Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und keine Reinigungsmittel in die Schlämme gelangen können. Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder einer sonstigen notwendigen Behandlung dienen. Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entsprechen. Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken auch Angabe der zugegebenen Menge. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. |
7.4.3 | Klärschlämme | Klärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind. | Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entspricht. Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht. Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen notwendigen Behandlung dienen (siehe auch Tabelle 8.1). Keine Rückführung von Rechengut, Sandfanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung). Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken Angabe des zugegebenen Anteils in %. |
7.4.4 | Organische Abfälle | Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 Bioabfallverordnung aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe. Küchen- und Speiseabfälle. | Hinweis: Die TierNebV und BioAbfV sind zu beachten. Bei der Sammlung und vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess der organischen Abfälle ist eine Reduzierung der Fremdbestandteile nach Nummer 8.3.9, insbesondere von Kunststoff, anzustreben. |
7.4.5 | Lebende Mikroorganismen | Bakterien, Pilze. | Verwendung
anzugeben. Hinweis: Auf die Bestimmungen des Gentechnikrechts wird verwiesen. |
7.4.6 | Abgetötete Mikroorganismen | Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes Präparat. | Nur bei zerstörter DNS. |
7.4.7 | Synthetische Polymere oder Polymere auf Basis von Chitin oder Polymere auf Basis von Stärke | Im Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. | Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden. Der verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzugeben. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern: Anwendungsvorgabe: Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet. Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten. Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Boden nicht überschritten werden. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen: Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig. |
7.4.8 | Heilerden | Keine gebrauchten Erden. | Ohne Zusatz von Medikamenten, Körperpflegemitteln und vergleichbaren Stoffen. |
7.4.9 | Styropor | Auch als Styromull. | Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“ |
7.4.10 | Carbamid-Methanal-Kondensationsprodukt | Organisch-synthetischer Harzschaum | Verwendung als Bodenhilfsstoff zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit. |
7.4.11 | Hortensienblau | Ammoniumaluminiumsulfat | Verwendung als Pflanzenhilfsmittel zur Färbung der Blütenblätter bei Hortensien. |
7.4.12 | Fischteichschlamm | Fischteichschlamm, Fischteichsedimente und Filterschlämme aus der Fischproduktion gemäß § 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a der Bioabfallverordnung | |
7.4.13 | Stoffe aus der Abluftreinigung von Tierhaltungsanlagen | Im Waschprozess dürfen ausschließlich Wasser, reine Schwefelsäure, reine Natronlauge (technische Reinheit) sowie Nitrifikationshemmstoffe gemäß den Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 2 Nummer 2.1 zugegeben werden. | Insbesondere flüssige Stoffe, soweit diese nicht die Anforderungen des Düngemitteltyps nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 1.1.12 erfüllen. Keine Filtermaterialien, außer nach Tabelle 7.1 Nummer 7.1.4. |
Tabelle 8
Nebenbestandteile
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt.
Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlich und – von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen – auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.
2. Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbes. auch § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1).
Ausgangsstoff oder Stoffgruppe | Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe | Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, Ergänzende Vorgaben, Hinweise | |
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | |
Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel | |||
8.1.1 | Mineralöle | Hochraffinierte Grundöle, insbesondere
| Zugabe zur Staubbindung, als Antibackmittel und zur Hydrophobierung. |
Keine gebrauchten Mineralöle und deren Folgeprodukte (z. B. aus der Kosmetikindustrie, Lebensmitteltechnologie, Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich). | |||
8.1.2 | Öle aus nachwachsenden Rohstoffen | Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche aus der Lebens- und Futtermittelproduktion. |
8.1.3 | Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder Stärke | Im Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. | Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung). Auch als Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern: Anwendungsvorgabe: Dieses Produkt oder Material enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 3 Jahren nicht überschreitet. Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten. Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten nicht im Falle synthetischer Polymere, die sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen. Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten ferner nicht im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen: Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig. |
8.1.4 | Fällungsmittel |
| Zur Fällung von Phosphor und Schwefel. Bei Verwendung von Eisensalz, Eisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden einbezogen werden können, gilt für das zugegebene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenzwerte nach Tabelle 1.4:
salzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche verringerte Wirksamkeit des Phosphates hinzuweisen. |
8.1.5 | Perlit | Perlit natürlicher Herkunft, kein gebrauchtes Perlit. | Im Rahmen der aeroben Behandlung und zur Verbesserung der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes. |
8.1.6 | Nickel |
| Zur Unterstützung der Methanbildung während der Vergärung. Für das Aufbereitungshilfsmittel Nickel entfällt der Grenzwert für Nickel nach Tabelle 1.4, Zeile 1.4.6, für die zu vergärende Mischung und für das vergorene Substrat gilt der Grenzwert unverändert. |
8.1.9 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung der Aufbereitung einschließlich zur Hygienisierung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nummer 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen. Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen. |
Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel |
8.2.1 | Aufbereitungshilfsmittel | Stoffe nach Tabelle 8.1. | Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden, gelten die dort getroffenen Auflagen. |
8.2.2 | Nitrifikationshemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.1. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern. |
8.2.3 | Ureasehemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.2. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern. |
8.2.4 | Hüllsubstanzen | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.3. | |
8.2.5 | Mittel zur Granulierung | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.4. | |
8.2.6 | Komplexbildner | Chelatoren und andere Komplexbildner nach Tabelle 9. | Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des Abschnittes 4.2. |
8.2.7 | Aluminiumoxide | Für die Jungpflanzenanzucht im Zierpflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe (insbesondere P) in Kultursubstraten. Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit bei Kultursubstraten. Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“ | |
8.2.8 | Synthetische organische Ionenaustauscher | Nur soweit zur Verwendung für einzelne Düngemittel nach den Typenvorgaben in Anlage 1 zugelassen. | Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“ |
8.2.9 | Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder Stärke | Im Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. | Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Wasseraufnahme und des Wasserhaltevermögens. Als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern: Anwendungsvorgabe: Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet. Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten. Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Kultursubstrat nicht überschritten werden. Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen: Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig. |
8.2.11 | Netzmittel |
| Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen. Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultursubstraten mit Wasser. |
8.2.19 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung einer sachgerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nummer 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen. Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen. |
Tabelle 8.3 Fremdbestandteile |
8.3.1 | Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel | Soweit Pflanzenschutzrecht eine solche Verwendung ermöglicht. | Keine Angabe von Gehalten an Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach Düngemittelrecht. Verwendung und Kennzeichnung erfolgt hinsichtlich der Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel nach den im Pflanzenschutzrecht getroffenen Maßgaben. |
8.3.2 | Phosphit | Soweit unvermeidlicher Bestandteil in Phosphatdüngern und Mehrnährstoffdüngern sowie Pflanzenhilfsmitteln. | Keine Zugabe. Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist anzugeben. |
8.3.3 | Alkohol |
| Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung. Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7. Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 vom Hundert Rohglycerin und einen Restmethanolgehalt von höchstens 3 vom Hundert aufweist. |
8.3.4 | Fett und Fettrückstände |
| Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung. Nur bei anaerober Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7. Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. |
8.3.5 | Biologisch abbaubare Werkstoffe (BAW) | Stoffe die nach der Norm
| Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer vorhergehenden Vergärung. |
8.3.7 | Mineralisches Filtermaterial | – Bleicherde, – Kieselgur, – Perlite. | Verwendung der Filtrationsrückstände mit mineralischem Filtermaterial nur bei ausschließlicher Filterung von Stoffen nach Tabelle 7. Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren:
|
|
8.3.8 | Reinigungs- und Desinfektionsmittel | Keine perfluorierte Tenside. | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen. |
8.3.9 | Altpapier, Steine, Glas, Metall, Karton, Kunststoffe | Soweit nicht Ausgangsmaterial nach Tabelle 7. Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen unbeschadet des Satzes 2 nicht in Komposten oder Gärresten enthalten sein. Im Fall von verpackten Lebensmitteln aus dem Handel oder der Produktion sind Verpackungen oder Verpackungsbestandteile vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess (Pasteurisierung, aerobe oder anaerobe Behandlung) von den Bioabfällen zu trennen. |
8.3.10 | Selen | Zugabe nur von Natriumselenat und nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht entgegensteht. | Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf durch den Selengehalt bedingte notwendige Anwendungsobergrenzen des Düngemittels hinzuweisen. Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1 Nummer 1.3.5. |
8.3.11 | Andere unvermeidbare Stoffe | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Herstellung von Stoffen nach § 2 des Düngegesetzes. Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1.4. |
Tabelle 9
Komplexbildner
Komplex | Wirkstoff | Summenformel | |
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | |
Tabelle 9.1 Chelatoren | |||
9.1.1 | DTPA | Diethylentriaminpentaessigsäure | C14H23O₁₀N₃ |
9.1.2 | EDDCHA | Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure | C20H20O₁₀N₂ |
9.1.3 | EDDHA | Ethylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäure | C18H20O6N₂ |
9.1.4 | EDDHMA | Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure | C20H24O6N₂ |
9.1.5 | EDTA | Ethylendiamintetraessigsäure | C₁₀H16O8N₂ |
9.1.6 | HEDTA | Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure | C₁₀H18O7N₂ |
9.1.7 | TMHBED | Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure | C21H26O6N₂ |
9.1.8 | IDHA | D,L-(N-1.2 Dicarboxyehtyl)-asparaginsäure Tetranatriumsalz | C8H7NO8Na4 |
9.1.9 | EDDS | (S, S)-Ethylendiamindisuccinat | C₁₀H16O8N₂ |
Für Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze |
Für Nummer 9.1.9 gelten folgende ergänzenden Vorgaben und Hinweise: Ausschließlich zur Blattanwendung. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen. “ | |||
Tabelle 9.2 Sonstige Komplexbildner | |||
9.2.1 | HEDPA | Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) | C₂H8O7P₂ |
9.2.2 | Ligninsulfonat | ||
9.2.3 | Zitronensäure | 2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure | C6H8O7 |
9.2.4 | Humat, Huminat | Huminsäuren | |
9.2.5 | Glycinat | 2-Aminoethansäure | C₂H5NO₂ |
Tabelle 10
Kennzeichnung
Vorbemerkungen und Hinweise:
1. Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den Typ bestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1 sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.
2. Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.
3. Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.
4. Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes.
5. Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.
6. Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.
7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Nummer 3 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.
8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nummer 24 und Nummer 25).
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | |||
---|---|---|---|---|
Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 2 Düngegesetz wesentlich charakterisieren |
10.1.1 | Typenbezeichnung und weitere damit verbundene Angaben |
| Bezeichnung nach der vorgesehenen Zweckbestimmung | Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 2 Düngegesetz. |
|
10.1.2 | Für Düngemittel verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 |
| Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 |
|
10.1.3 | Zugabe von Hüllsubstanzen |
| Wirtschaftsdünger |
auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen. Zusätzlich dürfen die Gehalte auch in kg pro Tonne angegeben sein. |
10.1.4 | Zugabe von Nitrifikationshemmstoffen nach Tabelle 8 Nummer 8.2.2 oder Ureasehemmstoffen nach Nummer 8.2.3 | Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff“ oder „mit Ureasehemmstoff“ unter nachfolgender Angabe des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 ergänzt sein. | Bodenhilfsstoffe |
|
10.1.5 | Zugabe von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9 |
| Kultursubstrate |
|
10.1.6 | Zugabe von
| Die Typenbezeichnung ist um das Wort „mit“ und die Angabe des zugegebenen Düngertyps zu ergänzen. | Pflanzenhilfsmittel |
Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes führen. |
10.1.7 | Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein. |
10.1.8 | Typbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen |
|
10.1.9 | Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 | Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein, und zwar in der Form „als Chelat von ... “ oder „als Komplex von ...“. |
10.1.10 | Masse |
| Masse/Volumen |
|
10.1.11 | Hersteller oder Inverkehrbringer |
| Hersteller oder Inverkehrbringer |
|
10.2 ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen |
10.2.1 | Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
| Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
|
10.2.2 | Nährstoffe nach Tabelle 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile |
| Nährstoffe nach Tabelle 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile |
|
|
10.2.3 | Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2 |
| Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2 |
|
10.2.4 | Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 |
| Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 |
|
10.2.5 | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. |
10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23 |
10.3.1 | Allgemeine Angaben |
| Allgemeine Angaben |
|
10.3.2 | Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist. |
10.3.3 | Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 | Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
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10.3.4 | Für organische oder organisch-mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 |
| Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 7 |
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Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben. |
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben. |
10.4 Angaben für besondere Zwecke | ||||
10.4.1 | Schriftliches Angebot |
| Schriftliches Angebot |
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10.4.2 | Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes |
| Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes |
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10.4.3 | Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken |
| Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken |
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10.5 Zulässige weitere Angaben |
10.5.1 | Zulässige weitere Angaben |
| Zulässige weitere Angaben | Sonstige Angaben und Hinweise |
Fußnote
Anlage 2 Tabelle 7 Nr. 7.1.2 Spalte 2 Kursivdruck: müsste richtig lauten "Küchen- und Kantinenabfälle"
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