DüMV
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    Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln1 (Düngemittelverordnung - DüMV)

    DüMV
    Ausfertigungsdatum: 05.12.2012
    Vollzitat:
    "Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist"
    Stand:
    Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.10.2019 I 1414
    1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 14.12.2012 +++)
    (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
    Beachtung der
    EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)
    Notifizierung der
    EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, des § 7, des § 8 Absatz 1, des § 9 und des § 15 Absatz 1 und 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

    Inhaltsübersicht

    §  1Begriffsbestimmungen
    §  2Geltungsbereich
    §  3Zulassung von Düngemitteltypen
    §  4Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
    §  5Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene
    §  6Anforderungen an die Kennzeichnung
    §  7Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln
    §  7aKennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes
    §  8Toleranzen
    §  9Ordnungswidrigkeiten
    §  9aEvaluierung
    § 10Übergangsvorschriften
    § 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
      
    Anlage 1
    (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1,
    § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4)

    Definition von
    Düngemitteltypen
    Anlage 2
    (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2,
    § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6
    und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10)
    Tabellen

    § 1 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ausgangsstoffe: Hauptbestandteile und Nebenbestandteile,
    2. Hauptbestandteile: Bestandteile in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die den durch § 1 des Düngegesetzes vorgegebenen Zweckbestimmungen unmittelbar dienen, bei Düngemitteln die typbestimmenden Bestandteile,
    3. typbestimmende Bestandteile: Hauptbestandteile in Düngemitteln, die über die Zuordnung zu einem nach dieser Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entscheiden,
    4. Nebenbestandteile: Teilmengen in Stoffen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes, soweit diese
    a) in Düngemitteln keine typbestimmenden Bestandteile sind; dies gilt auch für Nährstoffe, soweit sie bei Düngemitteln nicht typbestimmend sind,
    b) in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht unmittelbar der jeweiligen Zweckbestimmung nach § 1 des Düngegesetzes dienen; dies gilt auch für Nährstoffe in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, soweit diese nicht in einer Menge vorhanden sind, die ein Inverkehrbringen dieser Stoffe als Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel nach § 4 Absatz 3 ausschließt,
    5. Aufbereitungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung der Aufbereitung zugegeben werden, insbesondere Mittel zur Fällung, Konditionierung, Hygienisierung,
    6. Anwendungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung einer einfachen, sachgerechten oder sicheren Anwendung zugegeben werden, insbesondere Hüllsubstanzen, Netzmittel, Trennmittel, Haftmittel, Mittel zur Wirksamkeitssteuerung, Granulierung oder Staubbindung, Trägersubstanzen, Formulierungshilfsstoffe, Vergällungsmittel oder Farbstoffe,
    7. Fremdbestandteile: Nebenbestandteile, die nicht als Pflanzennährstoff nach Nummer 4, als Aufbereitungshilfsmittel oder als Anwendungshilfsmittel zugegeben werden, sowie Stoffe, die
    a) mit anderer Zweckbestimmung als nach § 1 des Düngegesetzes zugegeben werden,
    b) nach Ablauf der Aufbereitung durch stoffliche Umsetzung oder stofflichen Abbau ganz oder teilweise nicht mehr nachweisbar sind,
    c) ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile sind,
    8. Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder flüssigen Primärpartikeln technisch hergestelltes Aggregat,
    9. Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse,
    10. organische Substanz: über den Glühverlust ermittelte organische Kohlenstoffverbindungen tierischer und pflanzlicher Herkunft,
    11. flüssige Stoffe: Stoffe mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15 vom Hundert, soweit
    a) keine abweichenden Vorgaben zur Abgrenzung bei einzelnen Düngemitteln nach Anlage 1 oder Stoffen nach Anlage 2 vorgeschrieben sind oder
    b) nicht durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode auch bei einem höheren Trockenmassegehalt der Aggregatzustand „flüssig“ festgestellt wird,
    12. kaltwasserlöslicher Stickstoff: bei 20 °C Wassertemperatur im Wasser gelöster Stickstoff,
    13. heißwasserlöslicher Stickstoff: in siedendem Wasser gelöster Stickstoff,
    14. verfügbarer Stickstoff: in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff,
    15. Komplexbildner: anorganische oder organische Verbindungen, die Metallionen koordinativ binden, sodass sich deren Lösungseigenschaften ändern,
    16. Chelatoren: Komplexbildner mit der Fähigkeit, zwei- oder mehrwertige Kationen in stabilen, ringförmigen Verbindungen zu fixieren,
    17. aerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftzufuhr mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Verbesserung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften,
    18. anaerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftabschluss, mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Verbesserung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften,
    19. Hygienisierung: Behandlung mit dem Ziel, die Konzentration an Krankheitserregern und Schadorganismen so weit zu reduzieren, dass das Risiko einer Verbreitung von Krankheiten der Menschen, der Tiere oder der Pflanzen sowie der Eintrag von Organismen mit unerwünschten Eigenschaften in die Umwelt vermindert wird,
    20. Siebdurchgang: Anteil der Teilchen, der ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite passiert; die dazu angegebenen Vom-Hundert-Werte sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindestwerte,
    21. Hersteller: Erzeuger sowie jede natürliche oder juristische Person, die für das Inverkehrbringen eines Stoffes im Inland verantwortlich ist; als Hersteller gilt insbesondere auch ein Einführer, ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder jede Person, die die Merkmale eines Stoffes verändert,
    22. Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmäßigen Art der Lagerung mit dem Ziel, bei Stoffumschlag und Lagerung insbesondere stoffliche Veränderungen, Entmischungen sowie Risiken auf Grund unsachgemäßer Lagerung einschließlich einer Gewässergefährdung entgegenzuwirken; dazu gehören auch erforderliche Angaben zur Lagerungstemperatur und zum Schutz vor äußeren Einflüssen, auch Hinweise auf mögliche stoffliche Veränderungen im Verlauf der Lagerung, welche die gekennzeichneten Eigenschaften nachträglich verändern können,
    23. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum geeigneten Anwendungszeitpunkt, zur Nährstoffverfügbarkeit, zur Aufwandmenge, zur Anwendungstechnik, zu notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur Verminderung von Risiken,
    24. Angabe in vom Hundert: auf die Masse bezogene Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,
    25. Angabe von Gehalten: auf die Frischmasse bezogene und als Gesamtgehalt ausgedrückte Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,
    26. Angabe der Toleranz:
    a) als Vom-Hundert-Wert: maximale Abweichung des ermittelten Wertes vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert des gekennzeichneten Wertes, ausgedrückt in „%“,
    b) in Vom-Hundert-Punkten: maximale Abweichung des ermittelten Wertes in vom Hundert vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert durch Differenzbildung, ausgedrückt in „%-Punkt“.

    § 2 Geltungsbereich

    (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln.
    (2) Abweichend von Absatz 1 gelten § 7 und § 9 Absatz 2 Nummer 2 für EG-Düngemittel. Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a.
    (3) Die §§ 4 bis 8 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln unter ausschließlicher Verwendung von Wirtschaftsdüngern zwischen zwei Betrieben, die demselben Landwirt gehören, sowie zwei juristischen Personen, die beide von demselben Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht werden, und beim Abgeben dieser Stoffe zwischen einem oder mehreren Landwirten und einer juristischen Person, die von diesem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht wird.

    § 3 Zulassung von Düngemitteltypen

    (1) Düngemittel dürfen vorbehaltlich des § 5 Absatz 1 des Düngegesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem durch diese Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass
    1. sie auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,
    2. für die Herstellung
    a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und
    aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder
    bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen.
    b) mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7.3 verwendet worden sind,
    c) organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden sind,
    d) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet worden sind,
    e) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet worden sind,
    f) Fremdbestandteile
    aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet worden sind,
    bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und
    cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, soweit in begründeten Fällen keine anderen Regelungen getroffen worden sind.
    3. in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangsstoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind,
    4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3
    a) Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM,
    b) Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und
    c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM
    enthalten sind.
    (2) Absatz 1 gilt nicht für
    1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie im Falle der in den Beschreibungen für Düngemitteltypen der Anlage 1 genannten sonstigen Fremdstoffe,
    2. die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert im Falle von Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz, wenn für diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird.

    § 4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

    (1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr gebracht werden, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
    1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,
    2. für die Herstellung
    a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und
    aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder
    bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen.
    b) mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 verwendet worden sind,
    c) organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden sind,
    d) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet worden sind,
    e) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet worden sind,
    f) Fremdbestandteile
    aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet worden sind,
    bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und
    cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, soweit in begründeten Fällen keine anderen Regelungen getroffen worden sind.
    3. in Wirtschaftsdüngern sowie in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und in deren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4, mit Ausnahme der Zeile 1.4.10 Spalte 4 und 5 im Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft sowie Gärresten ohne Bioabfallanteil, nicht überschritten sind,
    4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3
    a) Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM,
    b) Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und
    c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM
    enthalten sind.
    (2) Bei Stoffen zur Verwendung in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln gilt Absatz 1 nicht für
    1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3,
    2. die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 im Falle von
    a) Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird,
    b) mineralischen Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei einer Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn diese Kultursubstrate
    aa) zur Nutzung als Dachsubstrate, als Substrate zur ausschließlichen Nutzung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) und
    bb) hinsichtlich der am Ende der Nutzung nicht mehr erlaubten neuerlichen Verwendung, mit Ausnahme einer Wiederverwendung mit derselben Zweckbestimmung, als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes
    deutlich gekennzeichnet sind.
    (3) Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr gebracht werden, wenn
    1. ein Gehalt an Gesamtnährstoffen in der Trockenmasse von mehr als
    a) 1,5 vom Hundert Stickstoff (N),
    b) 0,5 vom Hundert Phosphat (P₂O
    5 ),
    c) 0,75 vom Hundert Kaliumoxid (K₂O),
    d) 0,3 vom Hundert Schwefel (S),
    e) 0,07 vom Hundert Kupfer (Cu),
    f) 0,5 vom Hundert Zink (Zn) oder
    g) bei basisch wirksamen Bestandteilen ein Wert von mehr als 30 vom Hundert, bewertet als CaO, erreicht wird oder
    2. auf das Produkt bezogene Anwendungsempfehlungen bei einer einmaligen Anwendung zu einer Aufbringung von mehr als 50 Kilogramm N, 30 Kilogramm P₂O
    5 , 50 Kilogramm K₂O, 500 Kilogramm CaO oder 15 Kilogramm S je Hektar führen würden.
    Für die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff und der daraus ermittelten Stickstofffracht zur Abgrenzung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für Stickstoff die Verbrennungsmethode (Methode 3.1.1; VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000, VDLUFA-Verlag Darmstadt) oder gegebenenfalls gleichwertige andere für die Feststellung des Gesamtstickstoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. Das Verbot des Inverkehrbringens als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt nicht
    1. für Gesteinsmehle, davon ausgenommen Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith,
    2. für Stoffe, die in Spalte 3 der Anlage 2 Tabelle 7 für diese Zweckbestimmung besonders benannt sind.
    (4) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Düngegesetzes dürfen Stoffe zu Forschungs- und Versuchszwecken, die den Vorgaben des Düngegesetzes und dieser Verordnung nicht entsprechen, in den Verkehr gebracht werden, soweit Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind. § 5 sowie Anlage 2 Tabelle 1.4 bleiben unberührt.
    (5) Wer Stoffe nach Absatz 4 in den Verkehr bringt, hat dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle spätestens 21 Tage vor dem Inverkehrbringen anzuzeigen und dabei anzugeben
    1. Art und Zusammensetzung des Stoffes,
    2. Forschungs- oder Versuchszweck,
    3. Name und Anschrift des Inverkehrbringers und des Abnehmers,
    4. Angaben zur geografischen Lage der zur Versuchsdurchführung gewählten Flächen sowie
    5. Menge des zum Inverkehrbringen vorgesehenen Stoffes.
    Die zuständige Stelle kann zum Inverkehrbringen oder zum Anwenden zum Schutz vor Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts die erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere die Menge des Stoffes begrenzen, sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Versuchs- und Forschungszwecken untersagen.

    § 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene

    (1) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten sind, von denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen ausgehen.
    (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als nicht eingehalten:
    1. hinsichtlich seuchenhygienischer Eigenschaften, wenn in 50 Gramm Probenmaterial Salmonellen gefunden werden,
    2. hinsichtlich phytohygienischer Eigenschaften, wenn Ausgangsstoffe pflanzlicher Herkunft, auch in Mischungen, verwendet werden, die von widerstandsfähigen Schadorganismen, insbesondere
    a) von einem der in der Richtlinie 2000/29/EG genannten Schadorganismus,
    b) thermoresistenten Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder
    c) pilzlichen Erregern mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae,
    befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisierenden Behandlung unterzogen wurden.
    (3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abweichend von Absatz 2 Nummer 1 als eingehalten, wenn
    1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf die bestehende Belastung hingewiesen wird und folgende als Anwendungsvorgaben gekennzeichnete Hinweise gegeben werden:
    a) auf Ackerland ist die Anwendung ausschließlich auf unbestelltem Ackerland und bei sofortiger Einarbeitung in den Boden zulässig, es sei denn, die Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30) mit bodennaher Ausbringungstechnik,
    b) die Ausbringung auf unbestellte Ackerflächen mit nachfolgendem Gemüse- oder Kartoffelanbau oder dem nachfolgenden Anbau von Heil-, Duft- und Gewürzkräutern ist nicht zulässig,
    c) auf Grünland und Futterbauflächen ist ein zeitlicher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten Nutzung einzuhalten und
    d) die Ausbringung in Zonen I und II von Wasserschutzgebieten ist nicht zulässig
    und
    2. im Fall der Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsstoff deren Abgabe nur zur Aufbringung auf Flächen erfolgt, die im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Kläranlage für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Qualitätsüberwachung, welche die ordnungsgemäße Aufbringung sichert.
    (4) Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 gelten nicht für Wirtschaftsdünger, außer Wirtschaftsdünger, die in einem von mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftlichen Güllelager aufbewahrt werden. In diesem Fall gelten die seuchenhygienischen Anforderungen als eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschaftsdünger ausschließlich in den Betrieben der Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung des Güllelagers beteiligt sind, und ausschließlich auf den Flächen dieser Landwirte ausgebracht werden.
    (5) (weggefallen)

    § 6 Anforderungen an die Kennzeichnung

    (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
    1. sie mit Angaben nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.4 in der dort getroffenen Reihenfolge gekennzeichnet sind,
    2. nach Anlage 2 Tabelle 10.3 oder 10.5 im Rahmen von Hinweisen zur sachgerechten Anwendung empfohlene Aufwandmengen einer Düngung nach guter fachlicher Praxis im Sinne des § 3 Absatz 2 des Düngegesetzes nicht entgegenstehen,
    3. Nährstoffe in Worten und in chemischen Symbolen wie folgt angegeben sind:
    a) es müssen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet werden:
      
    StickstoffN
    PhosphatP₂O5
    KaliumoxidK₂O
    CalciumCa
    CalciumoxidCaO
    CalciumcarbonatCaCO₃
    MagnesiumMg
    MagnesiumoxidMgO
    MagnesiumcarbonatMgCO₃
    NatriumNa
    SchwefelS
    BorB
    EisenFe
    KobaltCo
    KupferCu
    ManganMn
    MolybdänMo
    ZinkZn,
    b) zur der nach Buchstabe a vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann zusätzlich auch deren Elementform angegeben sein, dazu müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein:
       
    P₂O5x 0,436= P (Phosphor)
    K₂Ox 0,83= K (Kalium)
    CaOx 0,715= Ca
    CaCO₃x 0,4= Ca
    CaCO₃x 0,56= CaO
    MgCO₃x 0,478= MgO
    MgOx 0,6= Mg
    MgCO₃x 0,288= Mg,
    4. bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 und Wirtschaftsdüngern gemäß § 4 Absatz 1 zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff gekennzeichnet ist, wenn in der Trockenmasse mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff (Gesamt-N) enthalten ist und der verfügbare Stickstoff einen Anteil von 10 vom Hundert des Gesamt-N übersteigt,
    5. Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1, wenn diese die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen, durch das vorangestellte Wort „Nebenbestandteile:“ und anschließend wie folgt gekennzeichnet sind:
    a) die Nährstoffgehalte der für den Düngemitteltyp nicht bestimmenden Nebenbestandteile in Anlage 2 Tabelle 1.1 Spalte 1,
    b) Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.2 Spalte 1,
    c) weitere Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1.3 Spalte 1,
    d) Schwermetalle und andere Schadstoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 1.
    (2) Abweichend von Absatz 1 genügt
    1. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die durch geeignete Kennzeichnung
    a) ausschließlich für eine Verwertung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) oder
    b) im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen sind,
    eine Kennzeichnung nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 vorgesehenen Grenzen,
    2. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, deren Anwendungsempfehlungen bei einer Anwendung im Freiland zu Aufbringungsmengen führen, welche die Grenzen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 unterschreiten, eine Kennzeichnung für Magnesium und Schwefel nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 Nummer 1.2.7 und 1.2.8 vorgesehenen Grenzen,
    3. bei einem schriftlichen Angebot eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.1,
    4. bei einer Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.2,
    5. bei einem Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken nach § 5 Absatz 5 Nummer 1 des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.3.
    (3) Darüber hinaus dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung folgenden Anforderungen entspricht:
    1. bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die Kennzeichnung unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein,
    2. beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behältnissen müssen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem Anhänger angebracht sein; in anderen Fällen müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss,
    3. abweichend von Nummer 2 erster Teilsatz genügt es, wenn die Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2, 10.3 und 10.5 ausschließlich auf einem Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn
    a) auf ein solches ergänzendes Begleitpapier im Rahmen der Kennzeichnung auf der Ware verwiesen wird,
    b) durch die Kennzeichnung der Zusammenhang zwischen Begleitpapier und Warenpartie eindeutig ist,
    c) jede Partie durch ein solches Begleitpapier deutlich gekennzeichnet ist und die Begleitpapiere im erforderlichen Umfang für die Weitergabe an Kunden jederzeit zur Verfügung stehen.
    (4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemitteltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben werden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen sind als Wirtschaftsdünger in den Verkehr gebrachte Düngemittel.
    (5) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt für alle Angaben eine Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss.
    (6) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen zusätzlich mit Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei dürfen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen.
    (7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 5 in Verbindung mit ergänzenden Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 10 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet sein.
    (8) Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3 müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 deutlich abgesetzt sein. Kennzeichnungsangaben nach Tabelle 10.5 einschließlich solcher für andere Länder oder in anderen Sprachen müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 bis 10.4 deutlich abgesetzt sein.
    (9) Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeugter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch die abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Kalenderjahr nicht überschreitet. Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb angefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen abgegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abgabemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschritten wird.
    (10) Düngemittel, die entsprechend den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 oder des § 7a gekennzeichnet sind, dürfen nicht gleichzeitig als „EG-Düngemittel“ nach § 7 gekennzeichnet sein.

    § 7 Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln

    Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass das Düngemittel entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) gekennzeichnet ist.

    § 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes

    Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff
    1. in deutscher Sprache und deutlich lesbar,
    2. entsprechend den Anforderungen des Staates, in dem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, und
    3. mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2 und die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist,
    gekennzeichnet ist. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.

    § 8 Toleranzen

    (1) Toleranzen gelten für gekennzeichnete Gehalte, Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten, sie gelten nicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung angegebene Mindest- oder Höchstgehalte. Wird die Toleranz sowohl als Prozentwert als auch als Prozentpunkt oder sonstige Einheit angegeben, gilt der jeweils zuerst erreichte Wert.
    (2) Für die Nährstoffe Stickstoff, Phosphat und Kaliumoxid in Wirtschaftsdüngern betragen die Toleranzen 50 vom Hundert der gekennzeichneten Gehalte, jeweils jedoch höchstens ein Prozentpunkt.
    (3) Für Gehalte an typbestimmenden Bestandteilen von Düngemitteln werden die bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 genannten Toleranzen festgesetzt. Für Gehalte an Nebenbestandteilen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 werden die in Spalte 3 genannten Toleranzen festgesetzt.
    (4) Für Gehalte an nicht typbestimmenden Nährstoffen in Düngemitteln sowie für Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gelten bei den in Anlage 2 Tabelle 1.1, Tabelle 1.2 und Tabelle 1.3 Zeilen 1.3.1 bis 1.3.3 jeweils in Spalte 3 festgesetzten Toleranzen für Abweichungen nach oben die doppelten Werte, sofern die Stoffe nicht als Nährstoffe gezielt zugegeben werden.
    (5) Abweichungen der bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalte von den gekennzeichneten Werten dürfen die festgesetzte Toleranz nicht überschreiten. Festgestellte Gehalte dürfen einschließlich genutzter Toleranz Mindestgehalte nicht unterschreiten und Höchstgehalte nicht überschreiten.
    (6) Darüber hinaus gilt für Einnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1:
    1. muss in der Kennzeichnung typbestimmender Bestandteile mehr als eine Stickstoffform oder Phosphatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder je Nährstofflöslichkeit 10 vom Hundert des höchsten angegebenen Gehalts für den Nährstoff, höchstens aber zwei Prozentpunkte,
    2. eine bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den gekennzeichneten Gesamtgehalt des Nährstoffs festgesetzte Toleranz darf nicht überschritten sein,
    3. Nummer 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P₂O
    5 , soweit bei einzelnen Düngemitteltypen abweichende Regelungen getroffen sind.
    (7) Darüber hinaus gilt für Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2:
    1. die Toleranz für den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe beträgt 25 vom Hundert des gekennzeichneten Gehaltes, jedoch für Stickstoff, Phosphat oder Kaliumoxid jeweils höchstens 1,1 Prozentpunkte, insgesamt bis zu 1,5 Prozentpunkte, bei NPK-Düngern insgesamt bis zu 1,9 Prozentpunkte,
    2. die Toleranz für einzelne Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten beträgt 10 vom Hundert des gekennzeichneten Gesamtgehalts des jeweiligen Nährstoffes, höchstens aber zwei Prozentpunkte.
    (8) Für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 sowie Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Nummer 8.3.2 bis 8.3.10 dürfen die tatsächlichen Gehalte die gekennzeichneten Gehalte in unbestimmter Höhe unterschreiten.

    § 9 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Düngemittel, einen Wirtschaftsdünger, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat, ein Pflanzenhilfsmittel oder einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt.
    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 6 Absatz 1 ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt oder
    2. entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass das Düngemittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ist.

    § 9a Evaluierung

    Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft überprüft bis zum 31. Dezember 2019 unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die Anforderungen an synthetische Polymere nach Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7 und Tabelle 8 Nummer 8.1.3 und 8.2.9 und bewertet hierbei, ob eine Änderung der dort genannten Anforderungen zu den in § 1 des Düngegesetzes genannten Zwecken erforderlich ist.

    § 10 Übergangsvorschriften

    (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 den Anforderungen der Düngemittelverordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden.
    (2) Düngemittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 10 Zeile 10.1.8 Spalte 2 und Zeile 10.2.2 Spalte 2 den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 in den Verkehr gebracht werden.
    (3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung
    1. Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3, die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Klärschlammverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten, oder
    2. andere Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen und die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Bioabfallverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten,
    verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 in den Verkehr gebracht werden.
    (4) Synthetische Polymere, die nicht den Maßgaben nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.7 als Ausgangsstoff oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.3 oder 8.2.9 als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in den Verkehr gebracht werden.
    (5) Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1 Tabelle 1.2 Zeile 1.2.9 müssen die in Anlage 2 Tabelle 5 Zeile 5.7 Spalte 3 festgelegten Anforderungen an die Löslichkeit ab dem 1. Juni 2020 erfüllen.
    (6) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4, jeweils in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung, entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden.
    (7) Düngemittel des Typs nach Anlage 1 Nummer 1.4.6, zu deren Herstellung Aschen aus der Verbrennung von pflanzlichen Stoffen verwendet werden, die den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden.
    (8) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c, jeweils in der bis zum 9. Oktober 2019 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in den Verkehr gebracht werden.

    § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist, außer Kraft.

    Schlussformel

    Der Bundesrat hat zugestimmt.

    Anlage 1 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4) Definition von Düngemitteltypen

    (Fundstelle: BGBl. I 2012, 2490 - 2511; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
    Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitt 1 bis 5.
    Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen
      
    1Allgemeine Vorgaben:
    1.1Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.
    1.2Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.
    2Herstellung:
    2.1Zugabe von Kalk:
    Düngemitteln des Abschnittes 1 – mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen – sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn
    2.1.1bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind,
    2.1.2bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt,
    2.1.3ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird,
    2.1.4die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen.
    2.2Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:
    2.2.1Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben.
    2.2.2Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindestens 50 % haben.
    2.3Umhüllung:
    Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von
    2.3.1Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,
    2.3.2Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 umhüllt sein.
    2.4Granulierung:
    2.4.1Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für das Düngemittel vor dessen Granulierung.
    2.4.2Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nummer 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.
    Abschnitt 1
    Mineralische Einnährstoffdünger
    (auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)
    1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger
     TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
    Bestandteile;
    Nährstoffformen und
    Nährstofflöslichkeiten
    Angaben zur
    Nährstoffbewertung;
    weitere Erfordernisse
    Wesentliche Zusammensetzung;
    Art der Herstellung
    Besondere Bestimmungen, Hinweise
     123456
    1.1.1Ammoniumsulfat20 % NGesamtstickstoff,
    Ammoniumstickstoff
    Stickstoff bewertet als
    Ammoniumstickstoff
    Toleranz:
    N 0,3 %-Punkt
    Ammoniumsulfat;
    auch Zugabe von Calciumnitrat als Formulierungshilfsmittel
    Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5:
    Mindestgehalte nach Spalte 2:
    19,5 % (Gesamtstickstoff)
    Nährstoffbewertung nach Spalte 4:
    Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff
    1.1.2Ammoniumnitrat20 % NGesamtstickstoff,
    Ammoniumstickstoff,
    Nitratstickstoff
    Stickstoff bewertet als
    Ammonium- und Nitratstickstoff, beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte
    Toleranzen:
    bis 32 % N: 0,8 %-Punkt
    über 32 % N: 0,6 %-Punkt
    Ammoniumnitrat, auch Carbonate oder Sulfate des Calciums und Magnesiums;
    auch Umhüllung
    Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff, darf es nur in geschlossenen Packungen an den Anwender abgegeben werden. Das Düngemittel darf als „Kalkammonsalpeter“ bezeichnet sein, wenn
    neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (z. B. Kalkstein) oder Calcium- und Mag-
    nesiumcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem
    Mindestanteil von 20 % enthalten sind,
    diese Carbonate einen Reinheitsgrad
    von mindestens 90 % haben,
    das Düngemittel nicht umhüllt ist.
    1.1.3Ammonium-
    sulfatsalpeter
    24 % NGesamtstickstoff,
    Ammoniumstickstoff,
    Nitratstickstoff
    Stickstoff bewertet als
    Ammonium- und
    Nitratstickstoff;
    Mindestgehalt an
    Nitratstickstoff 5 % N,
    Magnesium bewertet als
    Gesamtmagnesiumoxid
    Toleranzen:
    N 0,8 %-Punkt
    MgO 0,9 %-Punkt
    Na 0,7 %-Punkt
    CaCO₃ 2 %-Punkte
    Ammoniumnitrat,
    Ammoniumsulfat;
    auch Zugabe von:
    a)
    Calcium-Magnesiumcarbonat, Magnesiumcarbonat,
    Magnesiumsulfat;
    b)
    Magnesiumsulfat mit
    Natriumsalzen;
    c)
    Calciumcarbonat;
    auch Umhüllung


    Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
    Buchstabe a:
    Mindestgehalte nach Spalte 2:
    22 % N, 2 % MgO,
    zusätzlich typbestimmender Bestandteil
    nach Spalte 3:
    Gesamt-Magnesiumoxid,
    Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach
    Spalte 4: 3 % N.
    Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
    Buchstabe b:
    Typenbezeichnung nach Spalte 1:
    Ammoniumsulfatsalpeter mit Magnesium
    und Natrium,
    Mindestgehalt nach Spalte 2:
    14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
    zusätzlich typbestimmender Bestandteil
    nach Spalte 3:
    Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches
    Natrium,
    Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4:
    3 % N.
    Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
    Buchstabe c:
    Typenbezeichnung nach Spalte 1:
    Ammoniumsulfatsalpeter mit
    Calciumcarbonat,
    Mindestgehalt nach Spalte 2:
    22 % N, 8 % CaCO₃,
    zusätzlich typbestimmender Bestandteil
    nach Spalte 3: Calciumcarbonat.
    1.1.4Harnstoff44 % NGesamtstickstoff als
    Carbamidstickstoff
    Stickstoff bewertet als
    Gesamtstickstoff,
    ausgedrückt als
    Carbamidstickstoff;
    Höchstgehalt an
    Biuret 1,2 %
    Toleranzen:
    N 0,4 %-Punkt
    S 0,5 %-Punkt
    Carbamid;
    auch Zugabe von elementarem Schwefel,
    auch Umhüllung
    Bei Zugabe von elementarem Schwefel:
    Typenbezeichnung nach Spalte 1:
    Harnstoff mit Schwefel,
    Mindestgehalte nach Spalte 2:
    28 % N
    4 % S,
    zusätzlich typbestimmender Bestandteil
    nach Spalte 3:
    Schwefel,
    zusätzliche Nährstoffbewertung nach
    Spalte 4:
    Schwefel bewertet als S.
    Bei Umhüllung:
    Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N.
    1.1.5Harnstoff – Iso-
    butylidendiharnstoff
    32 % NGesamtstickstoff,
    Carbamidstickstoff
    Stickstoff bewertet als
    Gesamtstickstoff,
    mindestens 70 % des
    angegebenen Gesamt-
    stickstoffs als Isobutylidendiharnstoff
    Toleranzen:
    N 0,5 %-Punkt
    Isobutylidendiharnstoff,
    Carbamid
     
    1.1.6Harnstoff – Form-
    aldehydharnstoff
    38 % NGesamtstickstoff,
    Carbamidstickstoff
    Stickstoff bewertet als
    Gesamtstickstoff,
    mindestens 60 % des
    angegebenen Gesamt-
    stickstoffs als Form-
    aldehydharnstoff, davon
    mindestens 60 %
    heißwasserlöslich
    Toleranzen:
    N 0,5 %-Punkt
    Formaldehydharnstoff,
    Carbamid
     
    1.1.7Stickstoffdünger mit [Harnstoff-
    derivat]
    18 % NGesamtstickstoff,
    Ammoniumstickstoff,
    Nitratstickstoff,
    Carbamidstickstoff,
    ein oder mehrere Harnstoffderivate nach Spalte 5,
    bei Formaldehydharnstoff:
    kaltwasser- und heißwasserlöslicher Stickstoff
    Stickstoff bewertet als
    Gesamtstickstoff, davon
    mindestens ein Drittel als
    Harnstoffderivate nach Spalte 5 Buchstabe a bis c, 10 % als Harnstoffderivat nach Spalte 5 Buchstabe d
    vom Formaldehydharnstoff mindestens 60 % heißwasserlöslich;
    Mindestgehalt an
    Ammonium-,
    Nitratstickstoff 3 % N,
    Carbamidstickstoff 1,5 % N,
    Höchstgehalt an Biuret:
    Carbamidstickstoff +
    Harnstoffderivat-
    Stickstoff x 0,026
    Toleranzen:
    N 0,5 %-Punkt
    Auf chemischem Wege gewon-
    nenes Erzeugnis, das jeweils
    ein Düngemittel nach Abschnitt 1 Nummer 1.1 – mit Ausnahme von
    Kalkstickstoff, Nitrathaltiger
    Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter – und
    a)
    Crotonylidendiharnstoff oder
    b)
    Isobutylidendiharnstoff oder
    c)
    Formaldehydharnstoff oder
    d)
    Acetylendiharnstoff
    enthält.





    In der Typenbezeichnung ist das Wort
    „Harnstoffderivat“ durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
    Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils mindestens 1 % N beträgt.
    1.1.8[Harnstoffderivat]28 % NGesamtstickstoff,
    Nach Spalte 5
    Buchstabe a:
    Crotonylidendiharnstoff
    Nach Spalte 5
    Buchstabe b:
    Isobutylidendiharnstoff
    Nach Spalte 5
    Buchstabe c:
    Formaldehydharnstoff
    kaltwasserlöslicher Stickstoff,
    heißwasserlöslicher Stickstoff
    Nach Spalte 5
    Buchstabe d:
    Acetylendiharnstoff

    Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff;
    Nach Spalte 5
    Buchstabe a, b oder d:
    mindestens 25 %
    vom N in der jeweiligen
    Harnstoffform
    Höchstgehalt an
    Carbamidstickstoff 3 % N
    Nach Spalte 5
    Buchstabe c:
    Mindestgehalt an
    Formaldehydharnstoff
    31 % N;
    Höchstgehalt an
    Carbamidstickstoff 5 % N
    Toleranzen:
    N 0,5 %-Punkt
    Jeweils nur einer der
    nachfolgenden Ausgangsstoffe
    a)
    Crotonylidendiharnstoff,
    b)
    Isobutylidendiharnstoff,
    c)
    Formaldehydharnstoff,
    d)
    Acetylendiharnstoff
    In der Typenbezeichnung ist das Wort „Harnstoffderivate“ durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
    Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht.
    Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N.
    1.1.9Kalksalpeter-
    Harnstoff flüssig
    10 % NGesamtstickstoff,
    Carbamidstickstoff,
    Nitratstickstoff
    Stickstoff bewertet als
    Gesamtstickstoff oder
    als Carbamid- und Nitratstickstoff,
    mindestens 50 % des
    angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff
    Toleranzen:
    N 0,6 %-Punkt
    Carbamid, Calciumnitrat,
    Calciumchlorid;
    auf chemischem Wege, durch
    Lösen oder Suspendieren in
    Wasser gewonnenes Erzeugnis
    Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und
    entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein:
    „Anwendungsvorgabe: Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“.
    1.1.10Oxamid28 % NGesamtstickstoffStickstoff bewertet als
    Gesamtstickstoff;
    Höchstgehalt an
    Ammonium- oder
    Nitratstickstoff 4 % N
    Toleranzen:
    N 0,5 %-Punkt
    Oxamid, auch Calciumsulfat und Ammonium- oder CalciumnitratDer Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht
    überschreiten.
    Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und
    Nitratstickstoff dürfen angegeben sein.
    1.1.11Ammoniak
    flüssig
    10 % NAmmoniumstickstoffStickstoff bewertet als
    Ammoniumstickstoff
    Toleranzen:
    N 0,6 %-Punkt
    Ammoniak;
    auch lösen in Wasser
    Das Düngemittel muss mit einem Hinweis
    gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist.
    1.1.12Ammonium-
    sulfat-Lösung aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6 Spalte 1]
    5 % N
    6 % S
    Ammoniumstickstoff,
    wasserlöslicher Schwefel
    Stickstoff bewertet als
    Ammoniumstickstoff,
    Schwefel bewertet als S
    Toleranzen:
    N 0,5 %-Punkt
    S 0,5 %-Punkt
    Ammoniumsulfat;
    nur ein Ausgangsstoff nach
    Anlage 2 Tabelle 6.1,
    unter Verwendung von
    konzentrierter Schwefelsäure
    in technischer Qualität
    oder
    Calciumsulfat (CaSO4)
    nach der Verordnung (EG)
    Nr. 2003/2003
    In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.1 zu ersetzen.
    Der pH-Wert ist zu kennzeichnen.
    Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis
    zur sachgerechten Anwendung: „Nicht zur
    Blattdüngung geeignet!“.
    Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5.
    Bei Verwendung von gebrauchter Ammonium-
    sulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6
    Zeile 6.1.9:
    Mindestgehalt nach Spalte 2: 1,5 % N,
    2 % S,
    es gelten die Kennzeichnungs- und
    Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4
    Spalte 2 und 4 jeweils x 0,25,
    bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein
    in Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschrie-
    benes Herstellungsverfahren anzugeben.
    Ergänzung der Kennzeichnung:
    „Unter Verwendung von Schwefelsäure aus
    [Herstellungsverfahren]“.
    1.1.13Ammoniumsulfat – Harnstoff30 % N


    5 % S
    Gesamtstickstoff,
    Carbamidstickstoff,
    Ammoniumstickstoff
    wasserlöslicher Schwefel
    Stickstoff bewertet als
    Carbamid- und
    Ammoniumstickstoff
    Kalk bewertet als
    Calciumcarbonat
    Mindestgehalt an
    Ammoniumstickstoff 4 % N
    Höchstgehalt an
    Biuret: 0,9 %
    Toleranzen:
    N    0,5 %-Punkt
    S    0,5 %-Punkt
    CaCO₃ 2 %-Punkte
    Carbamid, Ammoniumsulfat;
    auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen
    Das Düngemittel darf mit dem Hinweis
    „biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der
    Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet.
    Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
    Meeralgen
    Typbezeichnung nach Spalte 1:
    „Ammoniumsulfat-Harnstoff mit
    Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen,
    Mindestgehalt nach Spalte 2:
    20 % N
    3 % S
    8 % CaCO₃
    zusätzlicher typbestimmender Bestandteil
    nach Spalte 3: Calciumcarbonat.
    1.1.14Stickstoff –
    Magnesium
    19 % N


    5 % MgO
    Gesamtstickstoff,
    Nitratstickstoff,
    Ammoniumstickstoff
    wasserlösliches
    Magnesiumoxid
    Stickstoff bewertet als
    Nitrat- und Ammonium-
    stickstoff,
    wasserlösliches
    Magnesiumoxid;
    Mindestgehalt an
    Nitratstickstoff 6 % N
    Toleranzen:
    N 0,8 %-Punkt
    MgO 0,9 %-Punkt
    Na 0,7 %-Punkt
    Nitrate, Ammoniumverbindungen, Magnesiumsulfat;
    auch Zugabe von Natriumsalzen
    Bei Zugabe von Natriumsalzen:
    Typbezeichnung nach Spalte 1:
    „Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium“,
    Mindestgehalte nach Spalte 2:
    14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
    zusätzlich typbestimmende Bestandteile
    nach Spalte 3: wasserlösliches Natrium,
    Bewertung und weitere Erfordernisse
    nach Spalte 4: Mindestgehalt an
    Nitratstickstoff 4 % N;
    Natrium in Form wasserlöslicher Salze
    ausgedrückt als Natrium.
    1.1.15Stickstoff – Calcium10 % N


    10 % Ca
    Gesamtstickstoff,
    Nitratstickstoff
    Carbamidstickstoff
    Calcium
    Stickstoff bewertet als
    Gesamtstickstoff oder
    als Nitrat- und
    Carbamidstickstoff
    Mindestgehalt an
    Nitratstickstoff 2 % N
    Calcium bewertet als Ca
    Toleranzen:
    N   0,4 %-Punkt
    Ca 0,7 %-Punkt
    Calciumnitrat, Carbamid,
    auch Calciumchlorid
    Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: „Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“.
    1.1.16Stickstoffdünger-Lösung15 % NGesamtstickstoff,
    Carbamidstickstoff,
    Ammoniumstickstoff,
    Nitratstickstoff
    Stickstoff bewertet als
    Gesamtstickstoff oder als
    Carbamid-, Ammonium-
    oder Nitratstickstoff;
    Höchstgehalt an Biuret:
    Gehalt an Carbamid-
    stickstoff x 0,026,
    für Ammoniumnitrat-
    Harnstoff-Lösung 0,5 %
    Toleranzen:
    N 0,6 %-Punkt
    Auf chemischem Wege oder
    durch Lösen in Wasser gewon-
    nenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis,
    ohne Zusatz von Nährstoffen
    tierischen oder pflanzlichen
    Ursprungs
    Das Düngemittel darf mit dem Hinweis
    „biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der
    Gehalt an Biuret 0,2 % nicht überschreitet.
    Kennzeichnung von Carbamidstickstoff,
    Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern deren Gehalte mindestens 1 % N betragen.
    Erfordernisse für eine Bezeichnung als
    Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:
    Mindestgehalt nach Spalte 2:
    26 % N,
    weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
    ungefähr die Hälfte des angegebenen
    Gesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff.
    1.2 Vorgaben für Phosphatdünger
     TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
    Bestandteile;
    Nährstoffformen und
    Nährstofflöslichkeiten
    Angaben zur
    Nährstoffbewertung;
    weitere Erfordernisse
    Wesentliche Zusammensetzung;
    Art der Herstellung
    Besondere Bestimmungen, Hinweise
     123456
    1.2.1Dicalciumphosphat mit Magnesium20 % P₂O5
    6 % MgO
    Alkalisch-ammoncitrat-
    lösliches Phosphat
    Gesamtmagnesiumoxid
    Phosphat bewertet als
    alkalisch-ammoncitrat-
    lösliches P₂O5;
    Siebdurchgang:
    98 % bei 0,63 mm
    90 % bei 0,16 mm
    Toleranzen:
    P₂O5 0,8 %-Punkt
    MgO 0,9 %-Punkt
    Dicalciumphosphat,
    Magnesiumphosphat;
    Fällen mineralischer Phosphate, auch von aus Knochen gelöster Phosphorsäure
    Zugabe von
    Magnesiumcarbonat
    Magnesiumsulfat
    Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.
    1.2.2Dicalciumphosphat
    mit Tricalciumphosphat
    8 % P₂O5GesamtphosphatPhosphat bewertet als
    Gesamtphosphat
    Toleranzen:
    P₂O5 0,8 %-Punkt
    Dicalciumphosphat,
    Tricalciumphosphat;
    Fällen mineralischer Phosphate
     
    1.2.3Phosphat mit
    Silicium
    8 % P₂O5Gesamtphosphat,
    wasserlösliches Phosphat
    Phosphat bewertet als
    Gesamtphosphat,
    50 % des angegebenen
    Gehaltes an P₂O5
    wasserlöslich
    Toleranzen:
    Gesamtphosphat:
    0,8 %-Punkt
    wasserlösliches Phosphat:
    0,9 %-Punkt
    Siliciumoxide,
    Natriumhydrogenphosphate,
    Calciumphosphate, Natriumsulfat, Natriumsilicat;
    Aufschluss von Wasserglas mit Schwefel- und Phosphorsäure
    Mindestgehalt an Silicat 20 %.
    1.2.4Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium16 % P₂O5
    6 % MgO
    Gesamtphosphat,
    wasserlösliches Phosphat,
    Gesamtmagnesiumoxid
    Phosphat bewertet als
    Gesamtphosphat,
    mindestens 40 % des
    angegebenen Gehalts an
    P₂O5 wasserlöslich
    Siebdurchgang:
    98 % bei 0,63 mm
    90 % bei 0,16 mm
    Toleranzen:
    Gesamtphosphat:
    0,8 %-Punkt
    wasserlösliches Phosphat:
    0,9 %-Punkt
    MgO 0,9 %-Punkt
    Mono-, Tricalciumphosphat,
    Calciumsulfat, Magnesiumsulfat;
    Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel-
    oder Phosphorsäure,
    Zugabe von
    Magnesiumsulfat
    Magnesiumoxid
    Magnesiumcarbonat
    Calcium-Magnesium-Carbonat
    Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.
    1.2.5Rohphosphat mit
    wasserlöslichem Anteil
    23 % P₂O5Gesamtphosphat,
    in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat,
    wasserlösliches Phosphat
    Phosphat bewertet als
    Gesamtphosphat,
    mindestens 45 % des
    angegebenen Gehalts
    an P₂O5 in 2 %iger
    Ameisensäure löslich,
    mindestens 20 % des
    angegebenen Gehalts
    an P₂O5 wasserlöslich
    Toleranzen:
    Gesamt-P₂O5:
    0,8 %-Punkt,
    in Ameisensäure
    lösliches P₂O5:
    höchstens 2 %-Punkte,
    wasserlösliches P₂O5:
    0,9 %-Punkt,
    die für Phosphat fest-
    gesetzte Toleranz darf
    insgesamt nicht überschritten werden.
    Mono-, Tricalciumphosphat,
    Calciumsulfat;
    Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure
     
    1.2.6Rohphosphat23 % P₂O5Gesamtphosphat,
    in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat
    Rohphosphat bewertet als
    Gesamtphosphat,
    mindestens 40 % des
    angegebenen Gehalts an
    P₂O5 in 2 %iger
    Ameisensäure löslich;
    Siebdurchgang:
    98 % bei 0,315 mm
    90 % bei 0,16 mm
    Toleranzen:
    Gesamt-P₂O5:
    0,8 %-Punkt,
    in Ameisensäure
    lösliches P₂O5:
    höchstens 2 %-Punkte,
    die für Phosphat fest-
    gesetzte Toleranz darf
    insgesamt nicht überschritten werden
    Tricalciumphosphat,
    Calciumcarbonat, aus
    weicherdigem Rohphosphat;
    vermahlen
    Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben sein.
    1.2.7Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium16 % P₂O5



    6 % MgO
    Gesamtphosphat,
    in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat

    Gesamt-Magnesiumoxid
    Phosphat bewertet als
    Gesamtphosphat;
    mindestens 55 % des
    angegebenen Gehalts
    an P₂O5 in 2 %iger
    Ameisensäure löslich,
    Siebdurchgang:
    99 % bei 0,125 mm
    90 % bei 0,063 mm
    Toleranzen:
    Gesamtphosphat:
    0,8 %-Punkt,
    in Ameisensäure
    lösliches Phosphat:
    höchstens 2 %-Punkte,
    die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden,
    MgO: 0,9 %-Punkt
    Tricalciumphosphat,
    Calciumcarbonat,
    Magnesiumsulfat;

    Vermahlen weicherdigen Rohphosphats,

    Zugabe von
    Magnesiumsulfat,
    Magnesiumoxid,
    Magnesiumcarbonat,
    Calcium-Magnesium-Carbonat
    Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss
    angegeben sein.
    1.2.8Phosphatdünger-Lösung20 % P₂O5wasserlösliches PhosphatPhosphat bewertet als
    wasserlösliches Phosphat;
    pH-Wert der Lösung:
    4,6 bis 5,2
    Toleranzen:
    P₂O5 0,9 %-Punkt
    Durch Mischen von
    Phosphorsäure mit Natronlauge gewonnenes Erzeugnis
    Das Düngemittel darf nur in geeigneten
    Behältern in den Verkehr gebracht werden.
    1.2.9Phosphatdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2,
    Tabelle 6.2]
    10 % P₂O5GesamtphosphatPhosphat bewertet als
    Gesamtphosphat
    Siebdurchgang:
    98 % bei 0,63 mm
    90 % bei 0,16 mm
    Toleranzen:
    Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt
    Phosphathaltige Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabelle 6.2;
    aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.2
    In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen.
    Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
    Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.
    1.3 Vorgaben für Kaliumdünger
     TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
    Bestandteile;
    Nährstoffformen und
    Nährstofflöslichkeiten
    Angaben zur
    Nährstoffbewertung;
    weitere Erfordernisse
    Wesentliche Zusammensetzung;
    Art der Herstellung
    Besondere Bestimmungen, Hinweise
     123456
    1.3.1Kaliumsulfat35 % K₂Owasserlösliches
    Kaliumoxid
    Kalium bewertet als
    wasserlösliches K₂O;
    Gehalt an Chlorid
    höchstens 3 % Cl
    Toleranzen:
    K₂O 0,5 %-Punkt
    Kaliumsulfat; umhüllt 
    1.3.2Kaliumdünger-
    Lösung
    20 % K₂Owasserlösliches
    Kaliumoxid
    Kali bewertet als
    wasserlösliches K₂O
    Toleranzen:
    K₂O 1 %-Punkt
    Kaliumhydroxid, Kaliumformiat;
    Lösen in Wasser
    Das Düngemittel darf nur in geeigneten
    Behältern in den Verkehr gebracht werden.
    1.3.3Kaliumsulfat-
    Lösung
    6 % K₂O

    6 % S
    wasserlösliches
    Kaliumoxid;
    wasserlöslicher Schwefel
    Kali bewertet als
    wasserlösliches K₂O;
    Schwefel bewertet als S
    Toleranzen:
    K₂O 1 %-Punkt
    S 0,5 %-Punkt
    Kaliumsulfat; Schwefelsäure;
    durch Mischen gewonnenes
    Erzeugnis
    Das Düngemittel darf nur in geeigneten
    Behältern in den Verkehr gebracht werden.
    1.3.4Kaliumdünger aus
    [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1]
    10 % K₂Owasserlösliches
    Kaliumoxid
    Kali bewertet als
    wasserlösliches K₂O
    Toleranzen:
    K₂O 1 %-Punkt,
    bei ausschließlicher
    Verwendung von Vinasse für K₂O 3 % Punkte.
    Kaliumsalze;
    nur ein Ausgangsstoff nach
    Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1,
    auch als Lösung
    In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen.
    Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
    Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben.
    1.4 Vorgaben für Kalkdünger
    Vorbemerkungen und Hinweise
    1 Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen:
    1.1
    die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,
    1.2
    die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.
    2 Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nummer 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.
    3 Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nummer 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.
    4 Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO₃ auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO₃ einen Teil MgCO₃ enthält.
     TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
    Bestandteile;
    Nährstoffformen und
    Nährstofflöslichkeiten
    Angaben zur
    Nährstoffbewertung;
    weitere Erfordernisse
    Wesentliche Zusammensetzung;
    Art der Herstellung
    Besondere Bestimmungen, Hinweise
     123456
    1.4.1Kohlensaurer Kalk75 % CaCO₃CalciumcarbonatKalk bewertet als CaCO₃;
    Siebdurchgang:
    97 % bei 3,15 mm
    70 % bei 1,0 mm
    Reaktivität, bewertet nach
    Umsetzung in verdünnter
    Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO₃ mindestens 10 %
    Toleranzen:
     CaCO₃ 4 %-Punkte,
     MgCO₃ 2,5 %-Punkte nach unten und
     5 %-Punkte nach oben,
     insgesamt (CaCO₃ + MgCO₃) 4 %-Punkte
    Calciumcarbonat, daneben
    auch Magnesiumcarbonat;
    aus Kreide, Kalkstein, Dolomit
    natürlicher Lagerstätten; auch
    als Mischung
    oder
    aus Meeralgen;
    auch Zugabe von
    a)
    Magnesiumcarbonat
    b)
    Azotobakter auf Torf, wenn
    1 000 wirksame Azoto-
    bakterzellen je Gramm
    Endprodukt erreicht werden
    c)
    Brennraumaschen
    nach Anlage 2 Tabelle 7
    Zeile 7.3.16
    Das Düngemittel darf als „Kohlensaurer
    Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der
    Gehalt an MgCO₃ und MgO mehr als 15 % beträgt.
    Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht umsetzbar“ gekennzeichnet sein, wenn die
    Reaktivität mindestens 80 % beträgt.
    Bei der Herstellung aus Meeralgen:
    Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO₃,
    keine Mischung mit anderen kohlensauren
    Kalken,
    das Düngemittel muss als „Kohlensaurer
    Kalk aus Meeralgen“ bezeichnet sein.
    Bei Herstellung aus holozänen Kalken:
    Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO₃,
    keine Mischung mit anderen kohlensauren
    Kalken,
    das Düngemittel muss als „Kohlensaurer
    Kalk aus holozänem Kalk“ bezeichnet sein.
    Bei der Zugabe von Azotobakter nach
    Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel
    zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn
    es mindestens 1 000 wirksame Azotobakter-
    zellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum
    auf Agarplatten, enthält.
    Bei der Zugabe von Brennraumasche
    nach Buchstabe c Spalte 5:
    maximal 30 % Brennraumasche und nur
    von unbehandelten Pflanzenteilen,
    Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO₃,
    das Düngemittel muss mit dem Hinweis
    „Enthält basisch wirksame Pflanzenasche“ gekennzeichnet sein.
    1.4.2Branntkalk65 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO;
    beim Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO
    als Carbonat vorliegen,
    Siebdurchgang:
    97 % bei 6,3 mm
    Toleranzen:
     CaO 4 %-Punkte,
     MgO 2,5 %-Punkte nach unten und
     5 %-Punkte nach oben,
     insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte
    Calciumoxid, daneben auch
    Magnesiumoxid;
    aus Kalkstein, Dolomit oder
    Kreide natürlicher Lagerstätten; auch Mischen untereinander
    durch Brennen
    Das Düngemittel darf als „Branntkalk, körnig“
    oder „Magnesium-Branntkalk, körnig“ bezeichnet
    sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen entspricht:
    Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm
    Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten“.
    1.4.3Mischkalk50 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO;
    höchstens 75 % des CaO
    als Carbonat
    Siebdurchgang:
    97 % bei 4,0 mm
    50 % bei 0,8 mm
    Toleranzen:
     CaO 4 %-Punkte,
     MgO 2,5 %-Punkte nach unten und
     5 %-Punkte nach oben,
     insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte
    Calciumcarbonat, -hydroxid
    oder -oxid, daneben auch
    Magnesiumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, aus Kalkstein,
    Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten;
    durch Mischen oder Brennen, auch teilweises Brennen,
    auch Zugabe von Wasser zur Staubbindung
    Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für recarbonatisierten Branntkalk.
    Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten“.
    Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung
    im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
    Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
    „Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungs-
    geschwindigkeit durch Recarbonatisierung
    möglich“.
    1.4.4Hüttenkalk42 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO;
    Siebdurchgang
    a)
    97 % bei 1,0 mm
    80 % bei 0,315 mm
    oder
    b)
    97 % bei 3,15 mm
    Toleranzen:
    CaO 3 %-Punkte
     MgO 1,5 %-Punkte
     insgesamt (CaO + MgO) 3 %-Punkte
    Silikate von Calcium und
    Magnesium;
    aus Hochofenschlacke
    Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein.
    1.4.5Konverterkalk40 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO;
    Siebdurchgang bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe
    Silikate und Oxide von
    Calcium und Magnesium aus der Herstellung unlegierter Stähle;
    auch Zugabe von
    – 
    phosphathaltigen Aschen nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Nummer 6.2.2 und 6.2.3,
    – 
    Rohphosphat
    jeweils in die flüssige Schmelze (> 1 400 °C);
    Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach Spalte 5 müssen angegeben sein.
    Bei Zugabe phosphathaltiger Stoffe nach Spalte 5:
    – 
    Mindestgehalte nach Spalte 2: 30 % CaO, 3 % P₂O5
    Kennzeichnung der Phosphatlöslichkeiten nach Anlage 2 Tabelle 4 Nummer 4.2.11, 4.2.1 und 4.2.2
        
    a)
    97 % bei 1,0 mm
    80 % bei 0,315 mm
    b)
    97 % bei 3,15 mm
    40 % bei 0,315 mm
    c)
    97 % bei 0,63 mm
    75 % bei 0,16 mm.
        Bei Siebdurchgang nach Buchstabe b:
    Löslichkeit von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %
    Toleranzen:
    CaO 3 %-Punkte,
    MgO 1,5 %-Punkte,
    insgesamt (CaO + MgO)
    3 %-Punkte
    P₂O5 0,8 %-Punkt
    a)
    Vermahlen von Konverterschlacke
    b)
    Absieben zerfallener Konverterschlacke und Pfannenschlacke
    c)
    Vermahlen von Konverterschlacke nach Zugabe von phosphathaltigen Stoffen in die Schlackenschmelze
     
    1.4.6Kalkdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1]30 % CaO
    in der TM
    CalciumoxidKalk bewertet als CaO,
    Reaktivität:
    Reaktivität, bewertet nach
    Umsetzung in verdünnter
    Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO₃ mindestens 10 %
    Toleranzen:
     CaO 3 %-Punkte,
     MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben,
     insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte
    Oxide, Hydroxide, Silicate oder Carbonate von Calcium und
    Magnesium;
    aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.4
    In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.
    Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2:
    15 % CaO in der TM.
    Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nummer 6.4.12 und 6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach Tabelle 6 Nummer 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein.
    1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger
     TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
    Bestandteile;
    Nährstoffformen und
    Nährstofflöslichkeiten
    Angaben zur
    Nährstoffbewertung;
    weitere Erfordernisse
    Wesentliche Zusammensetzung;
    Art der Herstellung
    Besondere Bestimmungen, Hinweise
     123456
    1.5.1Calciumchlorid15 % CaCalciumCalcium bewertet als
    wasserlösliches Ca
    Toleranzen:
    Ca 0,7 %-Punkt
    Calciumchlorid 
    1.5.2Calciumformiat27 % CaCalciumCalcium bewertet als
    wasserlösliches Ca
    Toleranzen:
    Ca 0,7 %-Punkt
    Calciumformiat;
    auch Suspendieren oder Lösen
    in Wasser
    Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser:
    Bezeichnung nach Spalte 1:
    „Calciumformiat-flüssig“,
    Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % Ca.
    1.5.3Magnesium-
    carbonat
    70 % MgCO₃MagnesiumcarbonatMagnesium bewertet als
    Magnesiumcarbonat;
    Siebdurchgang:
    97 % bei 0,2 mm
    Toleranzen:
    MgCO₃ 2 %-Punkte
    Angabe der basisch wirksamen Bestandteile in % CaCO₃
    Reaktivität: Reaktivität,
    bewertet nach Umsetzung
    in verdünnter Salzsäure,
    mindestens 10 %
    Magnesiumcarbonat;
    mechanisches Aufbereiten
    von Magnesit
    Das Düngemittel darf auch als „Magnesit“
    bezeichnet sein.
    1.5.4Magnesiumoxid70 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als
    Magnesiumoxid;
    Siebdurchgang:
    97 % bei 4,0 mm
    Toleranzen:
    MgO 0,9 %-Punkt
    Magnesiumoxid
    Brennen von Magnesit nur bei einer Brenntemperatur
    1 800 °C
     
    1.5.5Magnesiumsilikat20 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als
    Gesamt-Magnesiumoxid;
    Siebdurchgang:
    97 % bei 0,2 mm
    65 % bei 0,032 mm
    Toleranzen:
    MgO 0,9 %-Punkt
    Magnesiumsilikate;
    mechanisches Aufbereiten
    magnesiumhaltiger Gesteine
     
    1.5.6Kieserit mit
    Magnesium-
    carbonat
    20 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als
    Magnesiumoxid; mindestens
    60 % des angegebenen Gehaltes an MgO wasserlöslich
    Siebdurchgang:
    Magnesit: 97 % bei 0,2 mm
    Magnesiumsulfat-Monohydrat, Magnesiumcarbonat;
    Kieserit in Mischung mit Dolomit und Magnesit,
    auch unter Zugabe von Kaliumsulfat
    Bei Zugabe von Kaliumsulfat:
    Typenbezeichnung nach Spalte 1:
    Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat
    Mindestgehalte nach Spalte 2:
    8 % MgO, 6 % K₂O, insgesamt 20 %
        Dolomit: 97 % bei 3,15 mm
    und 70 % bei 1 mm
    Reaktivität: Reaktivität,
    bewertet nach Umsetzung
    in verdünnter Salzsäure,
    mindestens 10 %
    Toleranzen:
    MgO 0,9 %-Punkt
    K₂O 1 %-Punkt
     
    Weiterer typbestimmender Bestandteil nach
    Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid
    Weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
    Kalium bewertet als wasserlöslichen
    K₂O, Höchstgehalt an Chlorid
    im zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl.
    1.5.7Magnesiumdünger-Suspension15 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als
    Magnesiumoxid
    Toleranzen:
    MgO 0,9 %-Punkt
    Magnesiumoxid, -hydroxid
    oder Magnesiumsalze;
    Suspendieren in Wasser
     
    1.5.9Elementarer Schwefelfest:
    80 % S
    flüssig:
    40 % S
    SchwefelSchwefel bewertet als S
    Siebdurchgang:
    97 % bei 0,1 mm
    Toleranz:
    S 0,5 %-Punkt
    Schwefel aus Natur- oder
    Industrieherkünften
     
    1.5.10Schwefel-
    Magnesiumdünger
    6 % S
    6 % MgO
    Schwefel;
    Magnesiumoxid
    Schwefel bewertet als S;
    Magnesium bewertet als
    Magnesiumoxid;
    Siebdurchgang:
    97 % bei 2 mm
    Toleranzen:
    MgO 0,9 %-Punkt
    Ca 0,7 %-Punkt
    S 0,5 %-Punkt
    Sulfate, Sulfite, Hydroxide,
    Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- und Industrieherkünften
     
    1.5.11Schwefel-
    Calciumdünger
    11 % S
    25 % Ca
    Schwefel;
    Calcium
    Schwefel bewertet als S,
    Calcium bewertet als Ca;
    Siebdurchgang:
    97 % bei 1 mm
    80 % bei 0,315 mm
    Toleranzen:
    Ca 0,7 %-Punkt
    S 0,5 %-Punkt
    Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide oder Carbonate von Calcium;
    aus Sprühabsorptionsverfahren
    bei der Monoverbrennung von Steinkohle
    Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um die Worte „Bei der Bemessung der Düngung auf den Schwefelbedarf achten“.
    Abschnitt 2
    Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger
    Vorbemerkungen und Hinweise
    1. Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.
    2. Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.
     TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
    Bestandteile;
    Nährstoffformen und
    Nährstofflöslichkeiten
    Angaben zur
    Nährstoffbewertung;
    weitere Erfordernisse
    Wesentliche Zusammensetzung;
    Art der Herstellung
    Besondere Bestimmungen, Hinweise
     123456
    2.1NP-Düngerfest:
    3 % N
    5 % P₂O5
    als Lösung:
    1 % N
    1 % P₂O5
    insgesamt 3 %
    Stickstoff in den
    Stickstoffformen:
    fest:
    3.1 bis 3.10
    als Lösung:
    3.1 bis 3.4 und 3.7
    Phosphat in den
    Phosphatlöslichkeiten:
    fest:
    4.2.1 bis 4.2.3
    als Lösung:
    4.2.1
    Für die Stickstoffformen 3.2
    bis 3.10 müssen Gehalte
    angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen;
    für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5
    Auf chemischem Wege, durch
    Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;
    auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen
    auch Umhüllung
    Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
    Meeralgen:
    Mindestgehalt nach Spalte 2:
    10 % CaCO₃;
    Spalte 3: Calciumcarbonat;
    Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO₃;
    Kennzeichnung gemäß Anlage 2
    Tabelle 10.1.6.
    2.2NK-Düngerfest:
    3 % N
    5 % K₂O
    als Lösung:
    1 % N
    1 % K₂O
    insgesamt 3 %
    Stickstoff in den
    Stickstoffformen:
    fest:
    3.1 bis 3.10
    Lösung:
    3.1 bis 3.4 und 3.7
    wasserlösliches Kaliumoxid
    Für die Stickstoffformen 3.2
    bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie min-
    destens 1 % betragen.
    Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;
    auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen
    auch Umhüllung
    Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure darf das Düngemittel nur in geschlossenen
    Behältern in den Verkehr gebracht werden.
    Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
    Meeralgen:
    Mindestgehalt nach Spalte 2:
    10 % CaCO₃;
    Spalte 3: Calciumcarbonat;
    Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO₃;
    Kennzeichnung gemäß Anlage 2
    Tabelle 10.1.6.
    2.3PK-Düngerfest:
    5 % P₂O5
    5 % K₂O
    als Suspension:
    5 % P₂O5
    5 % K₂O
    als Lösung:
    1 % P₂O5
    1 % K₂O
    insgesamt 3 %
    Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1
    bis 4.2.11
    wasserlösliches Kaliumoxid
    Für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5Auf chemischem Wege, durch
    Mischen (fest), Lösen (Lösung)
    oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis;
    auch unter ausschließlicher
    Verwendung von Aschen nach
    Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16
    auch Umhüllung
    Bei Verwendung von Aschen
    Mindestgehalt nach Spalte 2 für
    festen Dünger:
    2 % P₂O5
    3 % K₂O,
    bei trockenem Material Granulierung
    2.4NPK-Düngerfest:
    3 % N
    5 % P₂O5
    5 % K₂O
    auf Träger-
    material:
    1 % N
    1 % P₂O5
    1 % K₂O
    insgesamt 4 %
    als Lösung:
    1 % N
    1 % P₂O5
    1 % K₂O
    insgesamt
    4 %
    als Suspension:
    3 % N
    4 % P₂O5
    4 % K₂O
    Stickstoff in den
    Stickstoffformen:
    fest: 3.1 bis 3.10
    als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7
    als Suspension: 3.1 bis 3.4
    Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten:
    fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11
    als Lösung: 4.2.1
    als Suspension: 4.2.1, 4.2.5, 4.2.8
    wasserlösliches Kaliumoxid
    Bei den Stickstoffformen 3.2
    bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen.
    Für Phosphat:
    Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5
    Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis;
    fest:
    auch Lösen von Düngesalzen in Wasser und Einschließen in Kapseln
    auch unter Verwendung von Aschen nach Anlage 2
    Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16
    auch Umhüllung
    auch Auftragen auf folgendes
    Trägermaterial:
    Ionenaustauscher auf der
    Basis von Styrol-Divinyl=
    benzol-Copolymer
    auch Zugabe von Kohlen-
    saurem Kalk aus Meeralgen
    Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel als „verkapselt“ zu bezeichnen.
    Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen:
    „Das Düngemittel ist nach Gebrauch nicht mehr als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes, ausgenommen Wiederverwertung zum selben Zweck, zulässig und in Systemen zu verwenden, die eine Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen“.
    Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5:
    Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen
    Dünger:
    2 % P₂O5
    3 % K₂O,
    bei trockenem Material Granulierung.
    Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk
    aus Meeralgen:
    Mindestgehalt nach Spalte 2:
    10 % CaCO₃,
    Spalte 3: Calciumcarbonat,
    Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO₃,
    Kennzeichnung gemäß Anlage 2
    Tabelle 10.1.6.
    Abschnitt 3
    Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel
     TypenbezeichnungMindestgehalte
    (bezogen
    auf TM)
    Typbestimmende
    Bestandteile;
    Nährstoffformen und
    Nährstofflöslichkeiten
    Angaben zur
    Nährstoffbewertung;
    weitere Erfordernisse
    Wesentliche Zusammensetzung;
    Art der Herstellung
    Besondere Bestimmungen, Hinweise
     123456
    3.1Organischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-DüngerEinnährstoffdünger nach Spalte 1:
    3 % für den Nährstoff
    Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1:
    1 % N
    0,3 % P₂O5
    oder
    0,5 % K₂O
    Gesamtstickstoff
    Gesamtphosphat
    Gesamtkaliumoxid
    Stickstoff bewertet als
    Gesamtstickstoff
    Phosphat bewertet als
    Gesamt-P₂O5
    Kali bewertet als Gesamt-K₂O
    Toleranzen:
    50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K₂O 3 %-Punkte,
    für die organische Substanz
    50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte
    Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 sowie organische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.4;
    auch in flüssiger Form
    Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu wählen.
    3.2Organisch-
    Mineralischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger
    Einnährstoffdünger nach Spalte 1:
    3 % für den Nährstoff
    Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1:
    1,5 % N
    0,5 % P₂O5
    oder
    1,0 % K₂O
    Gesamtstickstoff
    Gesamtphosphat
    Gesamtkaliumoxid
    Stickstoff bewertet als
    Gesamtstickstoff
    Phosphat bewertet als
    Gesamt-P₂O5
    Kali bewertet als Gesamt-K₂O
    Mindestgehalt an organischer Substanz: 10 % bezogen auf TM
    Toleranzen:
    50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt,
    für die organische Substanz
    50 %, jedoch nicht mehr als
    5 %-Punkte
    Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7; auch in flüssiger FormDie Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu wählen.
    Bei Verwendung mineralischer Düngemittel
    Mindestgehalt nach Spalte 2:
    3 % N,
    3 % P₂O5 oder
    3 % K₂O.
    Abschnitt 4
    Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger
    Vorbemerkungen und Hinweise
    1. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die geeignete Applikationsform (z. B. Blattdüngung) hingewiesen sein.
    2. Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen in den Verkehr gebracht werden.
    4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen
     TypenbezeichnungErgänzung der
    Mindestgehalte
    (bezogen
    auf TM)
    Zusätzliche
    typbestimmende
    Bestandteile;
    Nährstoffformen und
    Nährstofflöslichkeiten
    Angaben zur
    Nährstoffbewertung;
    weitere Erfordernisse
    Wesentliche Zusammensetzung;
    Art der Herstellung
    Besondere Bestimmungen, Hinweise
     123456
    4.1.1Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 1, 2, 3 oder 5, ergänzt
    durch die Angabe „mit Spurennährstoff“
    oder
    durch die Angabe „mit“ sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 2
    0,02 % B
    0,004 % Co
    0,02 % Cu
    0,04 % Fe
    0,02 % Mn
    0,002 % Mo
    oder
    0,02 % Zn
    Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder ZinkSpurennährstoffe bewertet
    als Gesamtgehalt und
    wasserlöslicher Gehalt
    Toleranzen für jeden Spurennährstoff:
    50 % des in % ange-
    gebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 0,4 %-Punkt
    bei einem Gehalt an
    Gesamteisen > 10 % für
    Eisen 2 %-Punkte.
    Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger der Abschnitte 1, 2
    oder 5 sowie Düngemittel nach Abschnitt 3;
    auch Zugeben von Spurennährstoffen nach Abschnitt 4.2
    Das Düngemittel muss mindestens einen der
    in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.
    Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in
    der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindestgehalte nach Spalte 2:
    1 % Fe bezogen auf TM
    0,2 % Mn bezogen auf TM
    Höchstgehalte für Kupfer 0,09 % bezogen
    auf TM und Zink
    0,5 % bezogen auf TM, davon ausgenommen
    ist eine gezielte Zugabe von
    nach Abschnitt 4.2 zugelassenen
    Spurennährstoffdüngern,
    nach Abschnitt E1 der EG-VO Nr. 2003/2003
    zugelassenen Spurennährstoffdüngern.
    Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % bezogen auf
    TM für Holz-Brennraumaschen bei Rückführung
    auf forstliche Flächen.
    4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten
     TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
    Bestandteile;
    Nährstoffformen und
    Nährstofflöslichkeiten
    Angaben zur
    Nährstoffbewertung;
    weitere Erfordernisse
    Wesentliche Zusammensetzung;
    Art der Herstellung
    Besondere Bestimmungen, Hinweise
     123456
    4.2.1Kupferhydroxid-
    Suspension
    22 % CuKupferKupfer bewertet als
    Gesamtkupfer;
    Siebdurchgang:
    100 % <
    0,005 mm
    Toleranzen:
    Cu 0,4 %-Punkt
    Suspendieren von Kupferhydroxid 
    4.2.2Eisensalz8 % Fewasserlösliches EisenEisen bewertet als wasser-
    lösliches Eisen
    Toleranzen:
    Fe 0,4 %-Punkt
    Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder
    Dolomit;
    Mischen von Eisen(II)-Salz mit
    Gesteinsmehl oder Dolomit;
    auch chelatisiert mit Glycin
    Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben sein. Bei Zugabe von Glycin im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Anwendungsvorgabe: Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen“.
    4.2.3Eisen-
    Dünger
    6 % FeEisenEisen bewertet als Gesamt-
    Eisen
    Toleranzen:
    Fe 0,4 %-Punkt
    Eisensalz der Huminsäure,
    Eisenhumat,
    Eisenhuminat;
    Weichbraunkohle (Leonardit) unter Zugabe von Kaliumhydroxidlösung und Eisensulfatlösung
    Zur Blattapplikation.
    Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf die verlangsamte Wirkung des Eisendüngers hingewiesen sein.
    4.2.4Spurennährstoff-Mischdünger0,2 % B
    1 % Fe
    0,5 % Cu
    1 % Mn
    0,01 % Mo
    oder
    0,5 % Zn
    Bor,
    Eisen,
    Kupfer,
    Mangan,
    Molybdän
    oder
    Zink
    Spurennährstoffe bewertet
    als Gesamtgehalt;
    Siebdurchgang:
    98 % bei 1,0 mm
    70 % bei 0,16 mm;
    bei Granulierung:
    Siebdurchgang des Granulats:
    98 % bei 2,8 mm
    70 % bei 1,6 mm
    Toleranzen:
    20 % für den in % angegebenen Gehalt für jedes Element, jedoch nicht mehr als jeweils 0,4 %-Punkt
    Bor- und metallhaltige Stoffe, auch in Chelatform, in wasser- und nicht wasserlöslicher FormDas Düngemittel muss mindestens zwei der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.
    Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben sein.
    Abschnitt 5
    Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen
    Vorbemerkung
    Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.
     TypenbezeichnungMindestgehalte
    (bezogen
    auf TM)
    Typbestimmende
    Bestandteile;
    Nährstoffformen und
    Nährstofflöslichkeiten
    Angaben zur
    Nährstoffbewertung;
    weitere Erfordernisse
    Wesentliche Zusammensetzung;
    Art der Herstellung
    Besondere Bestimmungen, Hinweise
     123456
    5.1N-, P-, K-, NP-,
    NK-, PK- oder
    NPK-Dünger
    1 % N,
    1 % P₂O5
    oder
    1 % K₂O
    Stickstoff in den
    Stickstoffformen 3.1
    bis 3.10
    Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1
    bis 4.2.11
    wasserlösliches Kaliumoxid
    Bei den Stickstoffformen 3.2
    bis 3.10 müssen Gehalte
    angegeben sein, wenn sie
    mindestens 1 % betragen,
    für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5;
    Höchstgehalt an
    Biuret:
    Gehalt an
    Carbamidstickstoff x 0,026
    Toleranzen:
    Gehalte < 1 %:
    für jeden Nährstoff nach
    Spalte 2: 25 % des in % angegebenen Gehaltes,
    Gehalte > 1 bis 5 %:
    für jeden Nährstoff nach
    Spalte 2: 0,25 %-Punkt,
    Gehalte > 5 %:
    für jeden Nährstoff nach
    Spalte 2: 5 % des in %
    angegebenen Gehaltes.
    Auf chemischem oder
    physikalischem Wege gewonnenes Erzeugnis aus aufbereiteten Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7
    auch umhüllt oder auf
    Trägermaterial
    auch in flüssiger Form
    Für die Bezeichnung des Düngemittels nach
    Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen
    entsprechende Typenbezeichnung zu wählen.

    Anlage 2 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10) Tabellen

    (Fundstelle: BGBl. I 2012, 2512 - 2544)
    Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2
    1. Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nummer 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nummer 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.
    2. Angaben zur „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
    Tabelle 1
    Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für …
     NebenbestandteilKennzeichnung ab … % TM
    bzw. … mg/l
    ToleranzEinschränkungen/Ergänzungen
    der Kennzeichnung/Hinweise
     1234
    1.1 … nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern
    1.1.1Stickstoff (N)1,5 %25 %, 1 %-Punkt 
    1.1.2Phosphat (P₂O5)0,5 %25 %, 1 %-Punkt 
    1.1.3Kalium (K₂O)0,75 %25 %, 1 %-Punkt 
    1.1.4Schwefel (S)0,3 %50 %, 1,5 %-PunkteFür Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
    Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.
    1.1.5Magnesium (MgO)0,3 %50 %, 1,5 %-PunkteMagnesium bewertet als Magnesiumoxid (MgO)
    Für Düngemittel der Abschnitte 1 (außer Abschnitt 1.4) und 2 Kennzeichnung ab
    1,7 % MgO.
    1.1.6Natrium (Na)0,2 %50 %, 1,5 %-PunkteFür Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.
    1.1.7wasserlösliches Calcium (Ca)5,7 %0,7 %-PunktFür flüssige Düngemittel.
    1.2 … Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
    1.2.1Stickstoff (N)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.
    1.2.3Phosphat (P₂O5)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.
    1.2.5Kalium (K₂O)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.
    1.2.7Magnesium (Mg)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.
    1.2.9Schwefel (S)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.
    1.2.2Stickstoff (N)100 mg/l50 %Für Kultursubstrate.
    Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
    Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg N/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.
    Für bodenunabhängige Anwendungen:
    Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
    „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
    1.2.4Phosphat (P₂O5)100 mg/l50 %Für Kultursubstrate.
    Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
    Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg P₂O5/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.
    Für bodenunabhängige Anwendungen:
    Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
    „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
    1.2.6Kalium (K₂O)100 mg/l50 %Für Kultursubstrate.
    Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
    Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg K₂O/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.
    Für bodenunabhängige Anwendungen:
    Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
    „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
    1.2.8Magnesium (Mg)100 mg/l50 %Für Kultursubstrate.
    Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
    Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg Mg/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.
    Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
    „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
    1.2.10Schwefel (S)100 mg/l50 %Für Kultursubstrate außer für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen.
    Für bodenunabhängige Anwendungen:
    Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
    „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
    1.2.11Bor0,01 %20 %, 0,4 %-PunktFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
    Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit den Worten „Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen“.
    Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,2 mg B/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Bor in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
    1.2.12Kupfer0,05 %20 %, 0,4 %-PunktFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
    Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,4 mg Cu/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Kupfer in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
    1.2.13Zink0,1 %20 %, 0,4 %-PunktFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
    Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 1 mg Zn/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Zink in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
    1.2.14Kobalt0,004 %20 %, 0,4 %-PunktFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
    Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Kobaltgehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich:
    „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
    1.3 … weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4
    1.3.2Basisch wirksame Bestandteile (als CaO)5 %50 %, 2,5 %-PunkteFür Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel.
    Für als Dachsubstrate gekennzeichnete Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile.
    Die Bezeichnung Neutralisationswert darf zusätzlich in Klammer angefügt sein.
    1.3.3Organische Substanz5 %50 %, 5 %-PunkteFür Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.
    Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen:
    Kennzeichnung bei … % organischer
    Substanz:
    5 % „enthält wenig organische Substanz“
    80 % „enthält viel organische Substanz“.
    1.3.4Salzgehalt (in KCl/l)0,5 g/l50 %, 0,7 g/lFür Kultursubstrate.
    1.3.5Selen (Se)0,0005 %25 %Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.
    Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Selengehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich:
    „Anwendung nur in bodenunabhängigen
    Verfahren“.
    1.3.6Chlorid (Cl)jeder Gehalt0,2 %Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger.
    Angabe des Gehaltes fakultativ.
    Die Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet.
    1.3.7pH-Wertjeder Wert0,4 EinheitenFür Kultursubstrate.
    1.4 … Schadstoffe
     NebenbestandteilKennzeichnung ab … mg/kg TM oder andere
    angegebene
    Einheit
    Toleranz in % des gekennzeichneten Wertes jeweils bis zuGrenzwert
    mg/kg TM
    oder andere
    angegebene
    Einheit
    Einschränkungen/Ergänzungen
    der Kennzeichnung/Hinweise
     12345
    1.4.1Arsen (As)2050 %40 
    1.4.2Blei (Pb)10050 %150 
    1.4.3Cadmium (Cd)

    Cadmium (Cd) für
    Düngemittel ab
    5 % P₂O5 (FM)
    1,0

    20 mg/kg P₂O5
    50 %1,5

    50 mg/kg P₂O5
    Für die Anwendung von Rindenprodukten im Garten- und Landschaftsbau, ausgenommen
    Nahrungsmittelerzeugung, sowie für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen gilt als Grenzwert 2,5 mg Cd/kg TM.
    Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
    „Nur für die Anwendung im
    Garten- und Landschaftsbau und für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen und keine Anwendung in Verfahren, die der Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen.“
    1.4.4Chrom (ges.)30050 % 
    1.4.5Chrom (CrVI)1,250 %2Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert
    nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird.
    1.4.6Nickel (Ni)4050 %80Bei Gesteinsmehlen kann der Grenzwert nach Spalte 4 um 50 % überschritten werden.
    1.4.7Quecksilber (Hg)0,550 %1,0 
    1.4.8Thallium (Tl)0,550 %1,0 
    1.4.9Perfluorierte Tenside (PFT)0,05 0,1Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS).
    1.4.10Summe der Dioxine und dl-PCB (WHO-TEQ 2005)1   30 ngBei Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der
    Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen, gilt ein Grenzwert von 8 ng. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 8 ng ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung wie folgt zu kennzeichnen:
    „Keine Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen.“
    1 Gilt nicht für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Gärreste ohne Bioabfallanteil.
    Tabelle 2
    Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe
     StoffMindestanteil in %, bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und CyanamidstickstoffSonstige Bestimmungen
     123
    2.1 Nitrifikationshemmstoffe
    2.1.1Dicyandiamid10,0 
    2.1.2Gemisch aus Dicyandiamid und Ammoniumthiosulfat
    Dicyandiamid:7,7
    Ammoniumthiosulfat:4,8
     
    2.1.3
    Gemisch aus Dicyandiamid und
    3-Methylpyrazol
    2,0 Gemisch im Verhältnis 15:1.
    Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen.
    2.1.4
    Gemisch aus Dicyandiamid und 1 H-1,2,4-Triazol
    2,0 Gemisch im Verhältnis 10:1.
    2.1.5
    3,4-Dimethylpyrazolphosphat
    0,8  
    2.1.6
    Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol
    0,2 Gemisch im Verhältnis 2:1.
    2.1.7
    N-((3(5)-Methyl-1H-pyrazol-1-yl)methyl)acetamid
    0,05 Maximal 0,4 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium- und Carbamidstickstoff.
    2.1.8
    Nitrapyrin [2-chloro-6-(trichloromethyl)pyridin]
      Die zugegebene Anwendungsmenge darf 500 g je ha und Jahr nicht überschreiten
    2.1.9
    Isomerengemisch von
    2-(3,4-Dimethyl-1H-pyrazol-
    1-yl)bernsteinsäure und
    2-(4,5-Dimethyl-1H-pyrazol-
    1-yl)bernsteinsäure (DMPSA)
    0,8 Maximal 1,6 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium- und Carbamidstickstoff.
    2.2 Ureasehemmstoffe
    2.2.1
    N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäuretriamid (2-NPT)
    Anteil, bezogen auf den
    Carbamidstickstoff:
    0,04 % bis 0,15 %  
    2.2.2
    Gemisch aus N-Butyl-thiophosphortriamid und N-Propyl-thiophosphortriamid
    Anteil, bezogen auf den Carbamidstickstoff:
    0,02 % bis 0,2 % Gemisch aus N-Butyl-thiophosphortriamid und N-Propyl-thiophosphortriamid im Verhältnis 3:1.
    Toleranz auf den Anteil an NPPT: 20 %
    Tabelle 3
    Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger
    3.1Gesamtstickstoff
    3.2Nitratstickstoff
    3.3Ammoniumstickstoff
    3.4Carbamidstickstoff
    3.5Cyanamidstickstoff
    3.6Crotonylidendiharnstoffstickstoff
    3.7Formaldehydharnstoffstickstoff
    3.8Isobutylidendiharnstoffstickstoff
    3.9Dicyandiamidstickstoff
    3.10Acetylendiharnstoffstickstoff
    Tabelle 4
    Zulässige Phosphorverbindungen und Phosphatlöslichkeiten
    Vorbemerkung und Hinweise
    Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.
    4.1 Phosphorverbindungen
    4.1.1Phosphat (P₂O5)
    4.2 Phosphatlöslichkeiten
    4.2.1wasserlösliches Phosphat
    4.2.2neutral-ammoncitratlösliches Phosphat
    4.2.3neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat
    4.2.4ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat
    4.2.5alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann)
    4.2.6in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat
    4.2.7Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehaltes an P₂O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich
    4.2.8Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehaltes an P₂O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich
    4.2.9Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehaltes an P₂O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehaltes an P₂O5 wasserlösliches Phosphat
    4.2.10in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat
    4.2.11Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)
    Tabelle 5
    Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil
    Vorbemerkung und Hinweise
    Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in der Spalte 3 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.
     Mineralische
    Mehrnährstoffdünger mit
    Der
    Typenbezeichnung
    müssen nachfolgende
    Angaben angefügt
    sein
    Mindest-
    löslichkeit
    (Masseprozent)
    Nicht enthalten sein dürfen:
     1234
    5.1
    a)
    weniger als 2 % wasser-
    löslichem P₂O51
    b)
    2 % und mehr wasser-
    löslichem P₂O51
      Thomasphosphat, Glühphosphat,
    Aluminiumcalciumphosphat,
    teilaufgeschlossenes Rohphosphat,
    Rohphosphat
    5.2Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil„mit Rohphosphat
    mit wasserlöslichem Anteil“
    Löslichkeit 4.2.1: 2 %andere Phosphatarten
    5.3Thomasphosphat,
    Konverterkalk mit Phosphat,
    daneben
    Glühphosphat,
    Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphat
    verwendete
    Phosphatarten
     andere als in Spalte 1
    genannte Phosphatarten
    5.4Dicalciumphosphat„mit Dicalciumphosphat“ andere Phosphatarten
    5.5Rohphosphat„mit Rohphosphat“Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
    Löslichkeit 4.2.3: 5 %
    Löslichkeit 4.2.4: 2 %
    Thomasphosphat,
    Glühphosphat,
    Aluminiumcalciumphosphat
    5.6teilaufgeschlossenem Rohphosphat„mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat“Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
    Löslichkeit 4.2.3: 5 %
    Löslichkeit 4.2.4: 2 %
    Thomasphosphat,
    Glühphosphat,
    Aluminiumcalciumphosphat
    5.7Phosphatdünger aus
    [Angabe nach Tabelle 6.2]
    „mit Phosphatdüngern aus [Stoff nach
    Tabelle 6.2]“
    Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
    Löslichkeit 4.2.3: 5 %
    Löslichkeit 4.2.4: 2 %
    andere Phosphatarten
    5.8weicherdigem Rohphosphat„mit weicherdigem Rohphosphat“Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
    Löslichkeit 4.2.3: 5 %
    Löslichkeit 4.2.4: 2 %
    andere Phosphatarten
    1 Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P₂O
    5 darf 2 % nicht überschreiten.
    Tabelle 6
    Besondere Ausgangstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1
    Vorbemerkungen und Hinweise
    Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der
    Anlage 1
    .
     Ausgangsstoff,
    Stoffgruppe oder Herkunft
    Einschränkung der
    zulässigen Ausgangsstoffe
    Ergänzende Vorgaben und Hinweise
     123
    6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.1.12
    6.1.1AbluftreinigungHerstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln und Alkoholherstellung,
    Energieerzeugung,
    Tierhaltungsanlagen
    Kläranlagen
    Behandlung von Bioabfällen
    mechanisch-biologische Abfallbehandlung
     
    6.1.2AbgasreinigungVerbrennungsanlagen 
    6.1.4Abwasserbehandlungkommunale und betriebliche Abwasserbehandlung 
    6.1.3aeroben oder anaeroben
    Behandlung organischer Stoffe
    Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4 
    6.1.5biotechnologische
    Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2]
    Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2 
    6.1.6Herstellung von Blausäure leicht freisetzbares Cyanid
    max. 5 mg/kg TM
    6.1.9Herstellung von Lebens- und GenussmittelnHerstellung von Süßstoff
    Verarbeitung von Zuckerrüben
     
    6.1.8Herstellung von Caprolactam  
    6.1.10Aufbereitung von AluminiumsalzschlackenAbsorption von Ammoniakgas 
    6.1.11MetallverarbeitungGewinnung und Verarbeitung von Wolfram 
    6.1.12Behandlung von Holz mit AmmoniakgasHolzräucherei mit Ammoniakgas 
    6.1.20Wiederverwertung von bereits gebrauchten AmmoniumsulfatlösungenRegeneration NH4-beladener Zeolithe bei der Aufbereitung gebrauchter Ammoniumsulfatlösungen 
    6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.2.9
    6.2.1Verkohlung von Knochen
    tierischer Herkunft
    Stoffe nach Tabelle 7.2 Nummer 7.2.1 
    6.2.2Verbrennung von Stoffen
    tierischer Herkunft
    Brennraumaschen von tierischen
    Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.2 nach
    Maßgabe von Zeile 7.3.16
    In granulierter oder staubgebundener Form,
    Siebdurchgang
    bei 0,1 mm max. 0,2 %,
    bei 0,05 mm max. 0,05 %,
    bei 0,01 mm max. 0,005 %.
    6.2.3Verbrennung von
    Klärschlämmen
    Aschen von Klärschlämmen nach
    Tabelle 7.4 Nummer 7.4.3 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16
    In granulierter oder staubgebundener Form,
    Siebdurchgang
    bei 0,1 mm max. 0,2 %,
    bei 0,05 mm max. 0,05 %,
    bei 0,01 mm max. 0,005 %.
    6.2.4PhosphatfällungFällen mineralischer Phosphate mit
    Calciumchlorid,
    Kalkmilch,
    Magnesiumchlorid,
    Magnesiumoxid oder -hydroxid,
    Calciumsilikathydrat
    Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2.
    Calciumsilikathydrat nur aus originärer Herstellung, keine Rest- oder Abfallstoffe.
    6.2.5SchmelzvergasungStoffe nach Tabelle 7Prozesstemperatur 1 450 °C
    Keine Zugabe von Stoffen nach Tabelle 8.3.
    6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.3.4
    6.3.1Verarbeitung von Vinasse  
    6.3.2Verarbeitung von Ölen und FettenÖle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus der Biodieselproduktion
    Öle und Fette tierischen Ursprungs
    aus der Lebensmittel- und
    Futtermittelproduktion,
    aus der Biodieselproduktion,
    aus der Verarbeitung von Wolle
    Verseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen und Fetten.
    Gehalt an Methanol bis zu 2 %.
    6.3.3Aufbereitung von AschenBrennraumaschen von pflanzlichen
    Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16
    Auch Auslaugen von Aschen für die
    Herstellung von Kaliumcarbonat.
    6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.4.6
    6.4.1Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder Dolomit Siebdurchgang:
    97 % bei 3,15 mm,
    70 % bei 1,0 mm.
    6.4.2Herstellung von StickstoffdüngernSchwarzkalk aus der Herstellung von
    Kalkstickstoff,
    Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren,
    Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit CaSO4
     
    6.4.3Herstellung von AtemkalkRückstände aus der Herstellung des KalkesKeine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen.
    6.4.4Herstellung von ZuckerAus der Verarbeitung von Zuckerrüben.
    Aus der Verarbeitung von Milchzucker.
    Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid gefällter Niederschlag.
    Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf die Düngemitteltypenbezeichnung um
    Carbokalk ergänzt werden.
    6.4.5Verwertung von
    Eierschalen
     Siebdurchgang:
    97 % bei 3,15 mm,
    70 % bei 1,0 mm.
    Hinweis:
    Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
    6.4.6Aufbereitung von Trink- und BrauchwasserAus der Entcarbonatisierung und
    Aufhärtung.
    Siebdurchgang:
    97 % bei 3,15 mm,
    70 % bei 1,0 mm.
    Eisen bewertet als Fe₂O₃ 5 % bezogen auf TM.
    Mangan bewertet als MnO 5 % bezogen auf TM.
    Keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung.
    6.4.7Phosphatfällung in
    Klarablaufwasser
    Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kommunalen und vergleichbaren betrieblichen Abwasserbehandlungsanlagen.Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm.
    6.4.8Acetylenherstellung Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.
    6.4.9Herstellung von PapierFaserkalk aus der Aufbereitung von
    Frischfasern aus der Weißpapierherstellung oder Kartonagenherstellung aus Frischholz einschließlich in diesem Prozess anfallender Papierschlamm.
    Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf die N-Immobilisierung hinzuweisen.
    Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,
    ausgenommen Kalk.
    Ohne Zugabe von Bioziden.
    6.4.10Verbrennung von PapierAschen aus der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung.
    Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.
    Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren oder mit anderen Stoffen.
    6.4.11Verbrennung pflanzlicher StoffeBrennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
    Tabelle 7.1.
    Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.
    Siebdurchgang:
    90 % bei 6,3 mm,
    70 % bei 3,15 mm
    6.4.12Verbrennung von BraunkohleBrikettier-Braunkohlenaschen aus ausschließlicher Verbrennung von Braunkohle.
    Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.
     
    6.4.13Entschwefelung von AbgasenAus der Verbrennung von Steinkohle.Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV),
    durch Trockenadditivverfahren (TAV),
    durch Verbrennung im Wirbelschichtverfahren.
    6.4.14Herstellung von SiedesalzCarbonatfällung aus der Natriumchlorid-Sole, Rohsole oder Kavernensole. 
    6.4.15Aufbereitung von Meeralgen  
    6.4.16anaerobe Aufbereitung von organischen Stoffen
    (Gärresten)
    Aus der anaeroben Aufbereitung von
    Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4.
     
    6.4.17Gewinnung von Kohlendioxyd aus natürlichen Wässern Eisen bewertet als Fe₂O₃ 5 % bezogen auf TM
    6.4.18Aufbereitung von Wiesenkalken, MergelKalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch Kalkböden.Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 [Kalkdünger aus …]:
    15 % CaO i. d.TM.
    6.4.19Sulfatzellstoffherstellung  
    6.4.20Sodaherstellung  
    6.4.21Aufbereitung von Ziegeleikalken Ergänzung der Kennzeichnung:
    „Keine Anwendung auf Grünland oder auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten
    Flächen“.
    6.4.22Herstellung von PorenbetonRückstände aus der Herstellung von
    Porenbeton.
    Nur unvermeidbare Anteile an Schalölen entsprechend den Nummern 8.1.1 und 8.1.2.
    6.4.23Herstellung von BlockbetonAus der Verarbeitung von Betonsteinen.Ohne Zusatz von Ölen und Additiven.
    Mindestens 65 % Kalksteinanteil.
    Tabelle 7
    Hauptbestandteile
    Vorbemerkungen und Hinweise
    1.
    Die Tabelle 7 enthält
    1.1
    als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3),
    1.2
    die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).
    2.
    Feste Düngemittel ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. Es gilt ein Siebdurchgang von mindestens 90 %
    20 mm unbeschadet anderer spezieller Anforderungen für den Siebdurchgang.
    Ausgenommen davon sind Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate, deren spezieller Anwendungszweck eine gröbere Struktur erfordert. In diesem Fall sind im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der spezielle Anwendungszweck sowie dass Anteile, die einen Siebdurchgang von 20 mm überschreiten, enthalten sind, zu kennzeichnen.
    3.
    Soweit in Spalte 3 auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich der phytohygienischen Eigenschaften hingewiesen wird, gilt diese insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch
    a) in Richtlinie 2000/29/EG genannte Schadorganismen,
    b) thermoresistente Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder
    c) pilzliche Erreger mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae.
    4.
    Für Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen, sind die dort genannten Anforderungen zu erfüllen. Vorschriften dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.
     Ausgangsstoff,
    Stoffgruppe oder Herkunft
    Einschränkung der
    zulässigen Ausgangsstoffe
    Ergänzende Vorgaben und Hinweise
     123
    7.1 Pflanzliche Stoffe
    7.1.1Organisches BodenmaterialTorf,
    Moorschlamm,

    Heilerde
    Corg 10 %
    Für Torf: Angabe „Hochmoor-“ oder
    „Niedermoortorf“ mit Zersetzungsgrad.
    Für Heilerde: keine Medikamentenrückstände.
    7.1.2Pflanzliche Stoffeaus
    der Lebens-, Genuss- oder
    Futtermittelherstellung,
    der Landwirtschaft,
    der Forstwirtschaft,
    dem Garten- und Landschafts-
    bau, jeweils einschließlich der diese
    Stoffe verarbeitenden Industrie,
    der Herstellung technischer Alkohole,
    der Energiegewinnung,
    der Verarbeitung von Heil- und
    Gewürzpflanzen
    sowie
    Küchen und Kantinenabfälle,
    Reet,
    Huminsäuren,
    Algen,
    Sphagnum








    Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist anzugeben.
    Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände, soweit bei der Verarbeitung nur Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel eingesetzt wurden.
    Bei Reet oder Holz nur chemisch
    unbehandelt, ohne Rückstände aus einer vorherigen Verwendung.
    Kein Rizinusschrot.
    Hinweis:
    Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
    Hinweis:
    Umfasst auch Flotate, Fugate und Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die Verwertung nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit
    Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte
    Reinigungsmittel nicht in die Schlämme gelangen können.
    Pflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft und Garten- und Landschaftsbau (Mulchkomposte) dürfen auch als Bodenhilfsstoff verwendet werden.
    7.1.3Organische Stoffe aus der FiltrationFiltrationsrückstände aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- und FuttermittelnAuch mit enthaltenen organischen
    Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach
    Tabelle 8.3,
    im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten Filtermaterialien.
    Hinweis:
    Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
    7.1.4Pflanzliches Filtermaterialaus der biologischen AbluftreinigungAbluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen. Biofiltermaterialien auch zur Abluftreinigung ausschließlich aus betriebseigenen Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, soweit ausschließlich Stoffe verarbeitet werden, die als Ausgangsmaterial nach dieser Verordnung zugelassen sind.
    7.1.5Rizinusschrot Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (Ricingehalt maximal 50 mg je kg TM Rizinusschrot)
    in dauerhaft staubgebundener Form,
    Siebdurchgang:
    bei 0,1 mm max. 0,2 %,
    bei 0,05 mm max. 0,05 %,
    bei 0,01 mm max. 0,005 %,
    Inverkehrbringen nur in geschlossenen
    Packungen,
       nur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden,
    eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere
    darstellen, darf nicht erfolgen,
    im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung die Angaben:
    „Bei Lagerung und Ausbringung des
    Düngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich.“
    Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
    Anwendung:
    „Anwendungsvorgabe: Düngemittel ist
    direkt in den Boden einzubringen bzw.
    direkt einzuarbeiten.“
    7.1.6Pflanzliches Abfisch- und RechengutBestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung und der StrandräumungNaturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung. Im Rahmen der regionalen Verwertung kann eine Freistellung von der Behandlungspflicht nach den Vorgaben des § 10 Absatz 2 der Bioabfallverordnung erteilt werden.
    7.1.7Pilzsubstrate
    a)
    aus der Speisepilzproduktion
    b)
    aus der Enzymproduktion
    c)
    aus der Arzneimittelproduktion
    Behandlung bis zur vollständigen Abtötung des Pilzmycels, keine Fungizide.
    Angabe des verwendeten Behandlungsverfahrens.
    Zu Spalte 2 Buchstabe b:
    für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln.
    Zu Spalte 2 Buchstabe c:
    Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum.
    Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
    Anwendung: „direkte Einbringung oder
    sofortiges Einarbeiten.“
    7.1.8Fermentationsrückstände pflanzlicher Herkunft
    a)
    aus der Enzymproduktion
    b)
    aus der Vitaminproduktion
    Zu Spalte 2 Buchstabe a:
    für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln.
    Zu Spalte 2 Buchstabe b:
    aus der Herstellung von Vitamin B2 für die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und
    Futtermitteln.
    Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
    Anwendung:
    „Anwendungsvorgabe:
    direkte Einbringung oder sofortiges
    Einarbeiten.“
    7.1.9Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
    Anwendung:
    „Anwendungsvorgabe:
    direkte Einbringung oder sofortiges
    Einarbeiten.“
    7.1.10KohlenBraunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Rückstand aus vorherigen Produktions- oder Verarbeitungsprozessen
    Holzkohle mit einem Kohlenstoffgehalt von mindestens 80 % C in der TM aus chemisch unbehandeltem Holz
    Verwendung:
    als Ausgangsstoff für Kultursubstrate,
    als Trägersubstanz in Verbindung mit
    der Zugabe von Nährstoffen über
    zugelassene Düngemittel,
    Xylith, Leonardit auch als
    Bodenhilfsstoff.
    7.2 Tierische Stoffe
    7.2.1Tierische NebenprodukteFolgende nach der Verordnung (EG)
    Nr. 1069/2009 zugelassene Stoffe:
    1.
    Material nach Artikel 9
    a)
    Gülle nach Artikel 9 Buchstabe a,
    Festmist, Jauche (= Gülle im
    Sinne der Verordnung (EG)
    Nr. 1069/2009), davon
    ausgenommen Guano,
    b)
    Magen- und Darminhalte nach
    Artikel 9, Buchstabe a,
    c)
    Stoffe aus der Behandlung von
    Abwässern nach Artikel 9
    Buchstabe b,
    d)
    Stoffe von Tieren und Tierteilen
    nach Artikel 9 Buchstabe f,
    e)
    hemmstoffhaltige Milch nach
    Artikel 9 Buchstabe c, soweit diese
    Milch vom landwirtschaftlichen
    Betrieb höchstens in der Menge
    zurückgenommen wird, die von
    diesem Betrieb kontaminiert wurde.
    2.
    Material nach Artikel 10
    Keine Verwendung von tierischen Fetten als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als
    Nebenbestandteile siehe Tabelle 8
    Nummer 8.3.4).
    Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
    Buchstabe c und d:
    Transport nur in geschlossenen
    Packungen oder Behältnissen, bei
    Lagerung Aufnahme durch Nutztiere
    vermeiden.
    Bei festen Stoffen:
    = streufähig aufbereitet,
    = in staubgebundener Form, z. B.
    granuliert,
    = Siebdurchgang bei 0,1 mm
    max. 0,5 %.
    Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
    Buchstabe c bis e Ergänzung der
    Kennzeichnung:
    Zusätzliche Angabe der nach der
    Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
    zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.
    Im Rahmen der Hinweise zur
    sachgerechten Anwendung und
    Lagerung sind folgende Angaben
    zu machen:
    „Anwendungsvorgaben:
    = Bei Lagerung, Transport und Aus-
    bringung sind notwendige Vorkeh-
    rungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden.
    = Bei der Anwendung auf landwirt-
    schaftlich genutzten Ackerflächen
    sind Stoffe sofort einzuarbeiten.
    = Keine Anwendung auf landwirt-
    schaftlich genutztem Grünland.
    = Auf sonstigen Grünflächen ein-
    schließlich Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern.“
    = „Keine Mischung mit Futtermitteln.“
    Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2
    Ergänzung der Kennzeichnung:
    Zusätzliche Angabe der nach der
    Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
    zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.
    Im Rahmen der Hinweise zur
    sachgerechten Anwendung und
    Lagerung sind folgende Angaben
    zu machen:
         = „Anwendungsvorgaben: Bei Lage-
    rung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden.“
      = „Keine Mischung mit Futtermitteln.“
    Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei
    ausschließlicher Zweckbestimmung zur
    Verwendung im Haus- und Kleingarten
    und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg Ergänzung der Kennzeichnung:
    Zusätzliche Angabe der nach der
    Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
    zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.
    „Zur Düngung im Haus- und
    Kleingarten.“
    Im Rahmen der Hinweise zur
    sachgerechten Anwendung und
    Lagerung sind folgende Angaben
    zu machen:
    = „Anwendungsvorgaben: Grünflächen, Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern auf sonstigen Flächen einarbeiten.“
    = „Keine Mischung mit Futtermitteln.“
    Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
    Buchstabe c:
    Die Verwertung ist nur gestattet, wenn
    an der Anfallstelle keine Vermischung mit
    Abwässern oder Schlämmen außerhalb
    der spezifischen Produktion erfolgt und
    im Verarbeitungsprozess eingesetzte
    Reinigungsmittel nicht in die Stoffe
    gelangen können.
    Hinweis:
    Auf die erforderliche Kennzeichnung
    nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Artikel 17 wird verwiesen; ausgenommen sind Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler
    Gebindegröße bis 25 kg.
    Gülle im Sinne der Verordnung (EG)
    Nr. 1069/2009 sind Exkremente
    und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, also auch Jauche,
    Festmist, sowie Guano, jeweils
    unverarbeitet oder verarbeitet in
    Übereinstimmung mit Anhang IV und V unter Einhaltung von Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisierung siehe auch TierNebV, sowie in folgenden
    EFSA-Stellungnahmen:
    Question N° EFSA-Q-2003-097,
    Question N° EFSA-Q-2004-104,
    Question N° EFSA-Q-2006-126.
    7.2.2Tierische Exkremente nicht von NutztierenHeimtiere u. a., soweit diese nicht Nutztiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind.Die Tierart ist anzugeben.
    Hinweis:
    z. B. auch von Tieren aus Zoos
    7.2.3Fermentationsrückstände
    tierischer Herkunft
    Aus der Enzymproduktion.Für die Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln.
    7.2.4GuanoVon Seevögeln oder von Fledermäusen.Die Tierart und der Prozentanteil an Guano im Produkt muss angegeben sein.
    7.2.5Abwässer aus der
    Verarbeitung von [Stoff nach
    Nummer 7.2.1 bis 7.2.3]
     Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile 7.2.1.
    7.3 Mineralische Stoffe
    7.3.1DüngemittelDüngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2 und 4.
    Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Anhang 1 Abschnitt A bis E.
    Auch zur Nährstoffergänzung eines bereits als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen
    Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2.
    Zugegebene Düngemittel sind anzugeben.
    7.3.2Feuerlöschpulver
    (ABC-Pulver)
    Soweit als Hauptbestandteil Ammonphosphat enthalten ist.Die Hydrophobierung darf einer hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht entgegenstehen.
    7.3.3Mineralwolle, Steinwolle Als Trägersubstanz.
    Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen Düngemitteln.
    Ergänzung der Kennzeichnung:
    „Anwendungsvorgabe:
    Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“
    7.3.4GesteinGestein verschiedener Körnung
    auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava
    keine Abfälle (z. B. Bauschutt).
    Als Strukturmaterial für Kultursubstrate.
    Schotter und Kies nur für Dachsubstrate.
    Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.
    7.3.5GesteinsmehleAuch anfallende Mehle aus dem Abbau von Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle (z. B. Bauschutt).Auch in aufbereiteter Form.
    Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.
    7.3.6SandSande natürlicher Herkunft,
    keine Abfallsande,
    keine Sande aus Sandfängen.
    Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach
    Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
    einzuhalten.
    7.3.7PerlitePerlite natürlicher Herkunft,
    keine Abfälle.
    Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
    Zur Erhöhung des Porenvolumens
    (Bodenhilfsstoff).
    7.3.9ZeolithZeolith natürlicher Herkunft.Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
    7.3.11BodenmaterialBodenmaterial natürlicher Herkunft.Verwendung als Ausgangsstoff für
    Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate
    als Strukturmaterial und als Trägersubstanz.
    Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach
    Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
    einzuhalten.
    7.3.12Ton
    Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer,
    Blähton und andere Tongranulate,
    keine Abfalltone.
    Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
    Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und
    Nährstoffen.
    Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist anzugeben.
    Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach
    Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
    einzuhalten.
    7.3.13TonmineraleBentonite, Vermiculite,
    keine Abfälle.
    Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
    Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und
    Nährstoffen.
    7.3.15Ziegelbruch
    Ziegelsand,
    Ziegelsplitt,
    Ziegelbruch.
    Verwendung als Ausgangsstoff für
    Kultursubstrate.
    Aus sortenrein erfassten, aufbereiteten Tonziegeln.
    Ohne losen oder anhaftenden Mörtel oder Beton.
    Verwendung von beschichtetem Material ist nur bei inerten Engoben bzw. Glasuren, die der Produktnorm DIN EN 1304 entsprechen, erlaubt.
    Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnungsvorgabe:
    „Keine Anwendung auf Flächen, die der Nahrungsmittelerzeugung dienen“.
    7.3.16Aschen aus [Stoff
    nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4]
    Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1, 7.2 oder 7.4, auch in Mischung.
    Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit.
    Keine Kondensatfilterschlämme.
    Abgabe in granulierter oder staubgebundener Form.
    Siebdurchgang:
    bei 0,1 mm max. 0,2 %,
    bei 0,05 mm max. 0,05 %,
    bei 0,01 mm max. 0,005 %. Aschen aus Tabelle 7.4 müssen vor einer Granulierung oder Staubbindung einen Siebdurchgang von 98 % bei 0,63 mm und 90 % bei 0,16 mm aufweisen.
    7.3.17Erde aus der Reinigung von
    landwirtschaftlichen Erzeugnissen
    Rübenwasch- und -anhangerde,
    Kartoffelwasch- und -anhangerde sowie
    Gemüsewasch- und -anhangerde
    Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der
    Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
    7.3.18Aschen aus der Verbrennung von Steinkohle– Rostasche,
    – Nassschlacke,
    – Kesselsand,
    – Kesselgrus,
    – Schmelzkammergranulat.
    Für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel.
    In granulierter oder staubgebundener Form.
    Keine Filteraschen.
    Siebdurchgang:
    bei 0,125 mm max. 10 %,
    bei 0,063 mm max. 7,5 %.
    7.3.19Herstellung von PapierFaserstoffe aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung sowie bei diesem Prozess
    anfallender Papierschlamm.
    Als Bodenhilfsstoff und Kultursubstrat.
    Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,
    ausgenommen Kalk.
    Ohne Zugabe von Altpapier.
    Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist bei einer
    Verwendung als Bodenhilfsstoff auf die N-Immobilisierung hinzuweisen.
    7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische
    7.4.1Abwasser aus der Herstellung von synthetischem Methionin Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
    Anwendung:
    „Anwendungsvorgabe:
    direkte Einbringung.“
    7.4.2Schlämme, Flotate und
    Fugate aus der Nahrungsmittelindustrie
    Aus Abwässern der
    Milchverarbeitung,
    Getränkeherstellung,
    Gelatineherstellung,
    Herstellung pflanzlicher Lebens- und
    Genussmittel.
    Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und keine Reinigungsmittel in die Schlämme gelangen können.
    Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder einer sonstigen
    notwendigen Behandlung dienen.
    Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entsprechen.
    Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken auch Angabe der zugegebenen Menge.
    Hinweis:
    Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der
    Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
    7.4.3KlärschlämmeKlärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind.Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entspricht.
    Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht.
    Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen
    notwendigen Behandlung dienen (siehe auch Tabelle 8.1).
    Keine Rückführung von Rechengut, Sandfanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung).
    Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken Angabe des zugegebenen
    Anteils in %.
    7.4.4Organische AbfälleBioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 Bioabfallverordnung aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe.
    Küchen- und Speiseabfälle.
    Hinweis:
    Die TierNebV und BioAbfV sind zu
    beachten. Bei der Sammlung und vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess der organischen Abfälle ist eine Reduzierung der Fremdbestandteile nach Nummer 8.3.9, insbesondere von Kunststoff, anzustreben.
    7.4.5Lebende MikroorganismenBakterien,
    Pilze.
    Verwendung
    als Bodenimpfmittel,
    zur Stimulierung des Pflanzen-
    wachstums und Verbesserung der
    Vitalität von Pflanzen.
    Die verwendeten Organismen sind
    anzugeben.
    Hinweis:
    Auf die Bestimmungen des Gentechnikrechts wird verwiesen.
    7.4.6Abgetötete MikroorganismenAus Feuerbrandbakterien gewonnenes Präparat.Nur bei zerstörter DNS.
    7.4.7Synthetische Polymere oder Polymere auf Basis von Chitin oder Polymere auf Basis von StärkeIm Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig.Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden.
    Der verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzugeben.
    Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:
    Anwendungsvorgabe:
    Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet.
    Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten.
    Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Boden nicht überschritten werden. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:
    Anwendungsvorgabe:
    Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.
    7.4.8HeilerdenKeine gebrauchten Erden.Ohne Zusatz von Medikamenten, Körperpflegemitteln und vergleichbaren Stoffen.
    7.4.9StyroporAuch als Styromull.Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
    Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
    Anwendung:
    „Anwendungsvorgabe:
    Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“
    7.4.10Carbamid-Methanal-KondensationsproduktOrganisch-synthetischer HarzschaumVerwendung als Bodenhilfsstoff zur
    Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit.
    7.4.11HortensienblauAmmoniumaluminiumsulfatVerwendung als Pflanzenhilfsmittel zur
    Färbung der Blütenblätter bei Hortensien.
    7.4.12FischteichschlammFischteichschlamm, Fischteichsedimente und Filterschlämme aus der Fischproduktion gemäß § 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a der Bioabfallverordnung 
    7.4.13Stoffe aus der Abluftreinigung von TierhaltungsanlagenIm Waschprozess dürfen ausschließlich Wasser, reine Schwefelsäure, reine Natronlauge (technische Reinheit) sowie Nitrifikationshemmstoffe gemäß den Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 2 Nummer 2.1 zugegeben werden.Insbesondere flüssige Stoffe, soweit diese nicht die Anforderungen des Düngemitteltyps nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 1.1.12 erfüllen. Keine Filtermaterialien, außer nach Tabelle 7.1 Nummer 7.1.4.
    Tabelle 8
    Nebenbestandteile
    Vorbemerkungen und Hinweise
    1. Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt.
    Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlich und – von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen – auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.
    2. Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbes. auch § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1).
     Ausgangsstoff
    oder Stoffgruppe
    Einschränkung
    zulässiger Ausgangsstoffe
    Weitere Auflagen, auch Angaben
    zum Zweck der Zugabe,
    Ergänzende Vorgaben, Hinweise
     123
    Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel
    8.1.1MineralöleHochraffinierte Grundöle, insbesondere
    hochreine Weißöle,
    Kohlenwasserstoffwachse
    Petrolatum.
    Zugabe zur Staubbindung, als
    Antibackmittel und zur Hydrophobierung.
      Keine gebrauchten Mineralöle und deren
    Folgeprodukte (z. B. aus der Kosmetikindustrie, Lebensmitteltechnologie,
    Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich).
     
    8.1.2Öle aus nachwachsenden RohstoffenIm Falle von gebrauchten Ölen nur solche aus der Lebens- und Futtermittelproduktion. 
    8.1.3Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder StärkeIm Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig.Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung).
    Auch als Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.
    Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:
    Anwendungsvorgabe:
    Dieses Produkt oder Material enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 3 Jahren nicht überschreitet.
    Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten. Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten nicht im Falle synthetischer Polymere, die sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen.
    Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten ferner nicht im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:
    Anwendungsvorgabe:
    Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.
    8.1.4Fällungsmittel
    Eisensalze, auch -oxide,
    Eisenoxihydroxide,
    Eisenhydroxide,
    Aluminiumsalze,
    Magnesiumsalze,
    Kalk.
    Zur Fällung von Phosphor und Schwefel.
    Bei Verwendung von Eisensalz,
    Eisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden einbezogen
    werden können, gilt für das zugegebene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenzwerte nach Tabelle 1.4:
    für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4:
    80 mg/kg TM,
    für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4:
    120 mg/kg TM.
    Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminium-
    salzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine
    mögliche verringerte Wirksamkeit des Phosphates hinzuweisen.
    8.1.5PerlitPerlit natürlicher Herkunft,
    kein gebrauchtes Perlit.
    Im Rahmen der aeroben Behandlung und zur Verbesserung der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes.
    8.1.6Nickel
    -
    Nickelsulfathexahydrat,
    -
    Nickel komplexiert mit EDTA
    Zur Unterstützung der Methanbildung während der Vergärung.
    Für das Aufbereitungshilfsmittel Nickel
    entfällt der Grenzwert für Nickel nach
    Tabelle 1.4, Zeile 1.4.6, für die zu vergärende Mischung und für das vergorene Substrat gilt der Grenzwert unverändert.
    8.1.9[Andere]Alle anderen zur Unterstützung der Aufbereitung einschließlich zur Hygienisierung eingesetzten Stoffe.Zuordnung soweit nicht unter
    Nummer 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen.
    Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen.
    Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel
    8.2.1AufbereitungshilfsmittelStoffe nach Tabelle 8.1.Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als
    Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden, gelten die dort getroffenen Auflagen.
    8.2.2NitrifikationshemmstoffeStoffe nach Tabelle 2.1.Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten
    Wirtschaftsdüngern.
    8.2.3UreasehemmstoffeStoffe nach Tabelle 2.2.Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten
    Wirtschaftsdüngern.
    8.2.4Hüllsubstanzen Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.3.
    8.2.5Mittel zur Granulierung Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.4.
    8.2.6KomplexbildnerChelatoren und andere Komplexbildner nach Tabelle 9.Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des Abschnittes 4.2.
    8.2.7Aluminiumoxide Für die Jungpflanzenanzucht im Zierpflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe (insbesondere P) in Kultursubstraten.
    Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit bei Kultursubstraten.
    Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
    „Anwendungsvorgabe:
    Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“
    8.2.8Synthetische organische
    Ionenaustauscher
    Nur soweit zur Verwendung für einzelne Düngemittel nach den Typenvorgaben in Anlage 1 zugelassen.Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
    „Anwendungsvorgabe:
    Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung
    ermöglichen. Eine darauf folgende
    Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“
    8.2.9Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder StärkeIm Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig.Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Wasseraufnahme und des Wasserhaltevermögens.
    Als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit.
    Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:
    Anwendungsvorgabe:
    Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet.
    Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten.
    Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Kultursubstrat nicht überschritten werden.
    Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht.
    In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:
    Anwendungsvorgabe:
    Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.
    8.2.11Netzmittel
    Tenside,
    Paraffinöle,
    keine perfluorierte Tenside.
    Verwendung nur, soweit sämtliche
    Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen.
    Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultursubstraten mit Wasser.
    8.2.19[Andere]Alle anderen zur Unterstützung einer sachgerechten Anwendung eingesetzten Stoffe.Zuordnung soweit nicht unter
    Nummer 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen.
    Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen.
    Tabelle 8.3 Fremdbestandteile
    8.3.1Pflanzenschutz- und
    Pflanzenstärkungsmittel
    Soweit Pflanzenschutzrecht eine solche Verwendung ermöglicht.Keine Angabe von Gehalten an Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach Düngemittelrecht.
    Verwendung und Kennzeichnung erfolgt hinsichtlich der Pflanzenschutz- und
    Pflanzenstärkungsmittel nach den im Pflanzenschutzrecht getroffenen
    Maßgaben.
    8.3.2PhosphitSoweit unvermeidlicher Bestandteil in Phosphatdüngern und Mehrnährstoffdüngern sowie Pflanzenhilfsmitteln.Keine Zugabe.
    Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist
    anzugeben.
    8.3.3Alkohol
    Aus der Lebens- Genuss- oder Futtermittelherstellung,
    Ethanol aus nachwachsenden Rohstoffen,
    Glycerin, auch Rohglycerin aus der Herstellung von Biodiesel.
    Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung.
    Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.
    Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.
    Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 vom Hundert Rohglycerin und einen Restmethanolgehalt von höchstens 3 vom Hundert aufweist.
    8.3.4Fett und Fettrückstände
    Rückstände von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln,
    Aus der Herstellung von Biodiesel,
    Fette aus Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
    Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung.
    Nur bei anaerober Aufbereitung
    organischen Materials bis zu 75 vom
    Hundert/FM nach Tabelle 7.
    Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.
    8.3.5Biologisch abbaubare
    Werkstoffe (BAW)
    Stoffe die nach der Norm
    DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH,
    Berlin, erschienen und beim Deutschen
    Patentamt in München archivmäßig
    gesichert niedergelegt) oder
    DIN EN 14995
    zertifiziert wurden.
    Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
    Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer vorhergehenden Vergärung.
    8.3.7Mineralisches Filtermaterial– Bleicherde,
    – Kieselgur,
    – Perlite.
    Verwendung der Filtrationsrückstände mit mineralischem Filtermaterial nur bei ausschließlicher Filterung von Stoffen nach Tabelle 7.
    Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren:
    Anteil der Kieselgur im Filtrations-
    rückstand 75 %,
    Partikel kristalliner Kieselsäure mit
    Durchmesser unter 50 µm 0,1 %.
       
    Siebdurchgang:
    0,10 mm max. 0,2 %,
    0,05 mm max. 0,1 %,
    0,01 mm max. 0,005 %.
    Im Rahmen der Hinweise zur sach-
    gerechten Anwendung die Angaben:
    „Anwendungsvorgabe:
    Anwendung nur bei sofortiger
    Einarbeitung. Keine oberflächige
    Anwendung im Gemüsebau, auf Grünland oder im
    Futterbau und keine Verwendung
    trockenen Materials.“
    8.3.8Reinigungs- und
    Desinfektionsmittel
    Keine perfluorierte Tenside.Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen.
    8.3.9Altpapier, Steine, Glas, Metall, Karton, Kunststoffe Soweit nicht Ausgangsmaterial nach
    Tabelle 7.
    Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen unbeschadet des Satzes 2 nicht in Komposten oder Gärresten enthalten sein. Im Fall von verpackten Lebensmitteln aus dem Handel oder der Produktion sind Verpackungen oder Verpackungsbestandteile vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess (Pasteurisierung, aerobe oder anaerobe Behandlung) von den Bioabfällen zu trennen.
    8.3.10SelenZugabe nur von Natriumselenat und nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht
    entgegensteht.
    Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf durch den Selengehalt bedingte notwendige
    Anwendungsobergrenzen des Düngemittels hinzuweisen.
    Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1 Nummer 1.3.5.
    8.3.11Andere unvermeidbare Stoffe Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Herstellung von Stoffen nach § 2 des Düngegesetzes.
    Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1.4.
    Tabelle 9
    Komplexbildner
     KomplexWirkstoffSummenformel
     123
    Tabelle 9.1 Chelatoren
    9.1.1DTPADiethylentriaminpentaessigsäureC14H23O₁₀N₃
    9.1.2EDDCHAEthylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäureC20H20O₁₀N₂
    9.1.3EDDHAEthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäureC18H20O6N₂
    9.1.4EDDHMAEthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäureC20H24O6N₂
    9.1.5EDTAEthylendiamintetraessigsäureC₁₀H16O8N₂
    9.1.6HEDTAHydroxy-2-ethylendiamintriessigsäureC₁₀H18O7N₂
    9.1.7TMHBEDTrimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäureC21H26O6N₂
    9.1.8IDHAD,L-(N-1.2 Dicarboxyehtyl)-asparaginsäure TetranatriumsalzC8H7NO8Na4
    9.1.9EDDS(S, S)-EthylendiamindisuccinatC₁₀H16O8N₂
    Für Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze
    Für Nummer 9.1.9 gelten folgende ergänzenden Vorgaben und Hinweise: Ausschließlich zur Blattanwendung. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen. “
    Tabelle 9.2 Sonstige Komplexbildner
    9.2.1HEDPAOrganophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure)C₂H8O7P₂
    9.2.2Ligninsulfonat  
    9.2.3Zitronensäure2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäureC6H8O7
    9.2.4Humat, HuminatHuminsäuren 
    9.2.5Glycinat2-AminoethansäureC₂H5NO₂
    Tabelle 10
    Kennzeichnung
    Vorbemerkungen und Hinweise:
    1. Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den Typ bestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1 sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.
    2. Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.
    3. Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.
    4. Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes.
    5. Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.
    6. Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.
    7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Nummer 3 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.
    8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nummer 24 und Nummer 25).
    Für Düngemittel außer WirtschaftsdüngerFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
     KennzeichnungInhalt der Kennzeichnung, HinweiseKennzeichnungInhalt der Kennzeichnung, Hinweise
     1234
    10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 2 Düngegesetz wesentlich charakterisieren
    10.1.1Typenbezeichnung und weitere damit verbundene Angaben
    1.
    Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der
    jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps
    in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen
    Gehalte der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten
    Bestandteile. Die Angabe der Gehalte erfolgt:
    in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher
    sein, als die Angaben für die tatsächlichen
    Gehalte nach Nummer 10.1.8,
    für mineralische Düngemittel mit bis zu einer
    Dezimalstelle,
    für organische und org. min. Düngemittel mit
    bis zu zwei Dezimalstellen,
    in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,
    ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.
    2.
    Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung
    um die Worte „flüssig“, „Lösung“ oder „Suspension“ gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1 Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps zu ergänzen.
    Bezeichnung nach der vorgesehenen ZweckbestimmungBezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 2
    Düngegesetz.
      
    3.
    Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO₃ von
    15 % oder MgO von 7 % die Typenbezeichnung
    um das vorgestellte Wort „Magnesium“ ergänzt sein. Abweichend von Satz 1 darf das Düngemittel als „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO₃ und MgO mehr als 15 % beträgt.
      
    10.1.2Für Düngemittel verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7
    1.
    Angabe im Anschluss an die Typenbezeichnung
    mit den Worten: „unter Verwendung von ... “ und unter Angabe des verwendeten Stoffes nach
    Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in
    absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
    Mengenanteilen. Eine Behandlung der Haupt-
    bestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf angegeben werden.
    2.
    Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
    um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-
    gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
    3.
    Die Produktbezeichnung darf mit den Worten
    „auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im
    Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
    Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7
    1.
    Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach
    Nummer 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung von …“ und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine
    Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf angegeben werden.
    2.
    Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
    um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-
    gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
    3.
    Die Produktbezeichnung darf mit den Worten
    „auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im
    Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
    10.1.3Zugabe von Hüllsubstanzen
    1.
    Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben
    zu ergänzen:
    „umhüllt“, wenn mindestens 90 % des Produktes
    umhüllt sind,
    „teilweise umhüllt“, wenn mindestens 25 %
    des Produktes umhüllt sind,
    „mit umhülltem [Nährstoff]“,
    „mit teilweise umhülltem [Nährstoff]“.
    2.
    Der Anteil des umhüllten Düngemittels am
    gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen.
    Wirtschaftsdünger
    1.
    Bei Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach
    Nummer 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung von …“ und die Angabe der Hauptbestandteile,
    bei Exkrementen die Tierart zu ergänzen.
    2.
    Zusätzlich sind anzugeben:
    Nährstoffgehalte für N, P₂O5 und K₂O,
    bei Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
    zusätzlich ein Gehalt an N aus tierischer Herkunft und ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4,
    Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1
    Nummer 1.2.11 bis 1.2.14,
    basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
    Nummer 1.3.2.
    Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen
    auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen,
    für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen. Zusätzlich dürfen die Gehalte auch in kg pro Tonne angegeben sein.
    10.1.4Zugabe von Nitrifikationshemmstoffen nach Tabelle 8
    Nummer 8.2.2 oder Ureasehemmstoffen nach Nummer 8.2.3
    Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der
    jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff“ oder
    „mit Ureasehemmstoff“ unter nachfolgender Angabe
    des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 ergänzt sein.
    Bodenhilfsstoffe
    1.
    Vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung
    des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens,
    der biologischen Aktivität).
    2.
    Nährstoffgehalte für N, P₂O5 und K₂O nach
    Tabelle 1 Nummer 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5.
    3.
    Gehalt an organischer Substanz nach
    Tabelle 1 Nummer 1.3.3.
    4.
    Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
    Nummer 1.3.2.
    5.
    Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.
    10.1.5Zugabe von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9
    1.
    Bei Zugabe von Komplexbildnern muss der jeweilige Komplexbildner nach dem komplexierten Nährstoff unter Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.
    2.
    Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners
    kann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9
    Spalte 1 verwendet sein.
    3.
    Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen
    pH-Bereiches.
    Kultursubstrate
    1.
    Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1
    Nummer 1.3.3 bezogen auf die Nettomasse
    mit bis zu zwei Dezimalstellen.
    2.
    pH-Wert (CaCl₂) nach Tabelle 1 Nummer 1.3.7
    mit bis zu einer Dezimalstelle.
    3.
    Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nummer 1.3.4
    bezogen auf das Nettovolumen.
    10.1.6
    Zugabe von
    Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2,
    mineralischen Einnährstoffdüngern nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1.4
    Die Typenbezeichnung ist um das Wort „mit“ und die Angabe des zugegebenen Düngertyps zu ergänzen.Pflanzenhilfsmittel
    1.
    Vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum
    Wirkungsbereich).
    2.
    Nährstoffgehalte für N, P₂O5 und K₂O nach
    Tabelle 1 Nummer 1.2.
    3.
    Gehalt an organischer Substanz nach
    Tabelle 1 Nummer 1.3.3.
    4.
    Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
    Nummer 1.3.2.
    5.
    Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen
    auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.
    Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene
    Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung
    mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nummer 10
    des Pflanzenschutzgesetzes führen.
    10.1.7Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach
    Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein.
      
    10.1.8Typbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen
    1.
    Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte
    nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps. Bei phosphathaltigen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1.2, 2, 3 und 5 Angabe der Gehalte an Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird. Sind die Gehalte an Phosphat nach Satz 2 anzugeben, ist die zusätzliche Angabe der Gehalte an Phosphat nach Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 fakultativ. Die Angabe der Gehalte
    erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse,
    mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen.
    2.
    Bei Spurennährstoffen:
    bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe
    der wasserlöslichen Gehalte,
    bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen
    Angabe der Gesamtgehalte,
    wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes.
    3.
    Für organische und organisch-mineralische
    Düngemittel: Zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem
    Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1
    Nummer 4.
    4.
    Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche
    Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm
    je Liter, Kilogramm je Kubikmeter).
    5.
    Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern
    Angaben nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4
    der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.
    6.
    Bei Kalken – zusätzlich zur Angabe der Gehalte
    nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps – die Gehalte an basisch
    wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO.
    In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung
    „Neutralisationswert“ angefügt sein.
      
    10.1.9Für Spurennährstoffdünger
    nach Anlage 1 Abschnitt 4
    Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in
    organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt
    im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein, und zwar in der Form „als Chelat von ... “ oder
    „als Komplex von ...“.
      
    10.1.10Masse
    1.
    Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse.
    2.
    Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt
    bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung
    mit der Angabe der Masse der Verpackung.
    3.
    Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse; es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein.
    Masse/Volumen
    1.
    Bei festen Stoffen
    Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse oder des Volumens,
    bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem Zusammenhang damit Angabe der Masse der Verpackung.
    2.
    Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder des Volumens.
    10.1.11Hersteller oder Inverkehrbringer
    1.
    Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
    Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland
    Verantwortlichen.
    2.
    Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich
    Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
    soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
    Hersteller oder Inverkehrbringer
    1.
    Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
    Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland
    Verantwortlichen.
    2.
    Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich
    Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
    soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
    10.2 ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen
    10.2.1Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
    zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten
    Stoffe nach Spalte 2,
    in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
    Mengenanteilen.
    Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes.
    In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.
    Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
    zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten
    Stoffe nach Spalte 2,
    in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
    Mengenanteilen.
    Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher
    Angabe des Prozentwertes.
    In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.
    10.2.2Nährstoffe nach Tabelle 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile
    1.
    Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
    Stoffe und ihr chemisches Symbol.
    2.
    Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei
    Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu
    vier Dezimalstellen, bezogen auf die Nettomasse,
    dabei für
    Stickstoff: Gesamtgehalt, Gehalt weiterer
    Stickstoffformen nach Tabelle 3, wenn jeweils
    ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird,
    Nährstoffe nach Tabelle 1.2
    sowie Stoffe nach Tabelle 1.3
    als Nebenbestandteile
    1.
    Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
    Stoffe und ihr chemisches Symbol.
    2.
    Angabe der Gehalte in Prozent, mit bis zu zwei
    Dezimalstellen bezogen auf die Nettomasse, dabei
    Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für
    Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid.
    3.
    Bei Kultursubstraten: Angabe der Nährstoffe in mg/l bezogen auf das Nettovolumen, dabei für N, P₂O5, K₂O und Mg als pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe unter Angabe der Methode.
      
    Phosphat: Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird; Gehalt weiterer Phosphatlöslichkeiten nach Tabelle 4 fakultativ,
    andere Nährstoffe:
    = bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen
    Angabe der wasserlöslichen Gehalte,
    = bei nicht völlig wasserlöslichen Nähr-
    stoffen Angabe der Gesamtgehalte,
    = wenn mindestens ein Viertel des Gesamt-
    gehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes.
      
    10.2.3Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2
    1.
    Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: „enthält
    Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung
    von Mitteln zur Konditionierung“).
    2.
    Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
    die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
    Zugabe (z. B. „unter Verwendung von Schwefel
    als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur Staub-
    bindung“).
    3.
    Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
    um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2 vor-
    gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
    Aufbereitungshilfsmittel nach
    Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2
    1.
    Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: „enthält
    Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung
    von Mitteln zur Konditionierung“).
    2.
    Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
    die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
    Zugabe (z. B.: „unter Verwendung von Schwefel
    als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur
    Staubbindung“).
    3.
    Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
    um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2
    vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
    10.2.4Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3
    1.
    Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM,
    soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
    zur Kennzeichnung bestehen.
    2.
    Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3
    Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für
    diese Stoffe.
    3.
    Ausgenommen ist die Kennzeichnung von
    Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.
    Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3
    1.
    Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM,
    soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
    zur Kennzeichnung bestehen.
    2.
    Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3
    Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese
    Stoffe.
    3.
    Ausgenommen ist die Kennzeichnung von
    Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.
    10.2.5Schadstoffe nach Tabelle 1.4Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach
    Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.
    Schadstoffe nach Tabelle 1.4Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach
    Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.
    10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23
    10.3.1Allgemeine Angaben
    1.
    Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung
    und Anwendung, ergänzt um den Hinweis,
    dass Empfehlungen der amtlichen Beratung
    vorgehen (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).
    2.
    Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
    Typenbeschreibungen in Anlage 1,
    Tabellen 1 und 6 bis 9.
    Allgemeine Angaben
    1.
    Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung
    und Anwendung (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).
    2.
    Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
    Tabellen 1 und 6 bis 9.
    10.3.2Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente
    verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist.
      
    10.3.3Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1
    Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im
    Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
    1.
    Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:
    „Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden.
    Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten. “
    2.
    Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit
    (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den
    erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit.
      
    10.3.4Für organische oder organisch-mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3
    1.
    Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen
    der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf
    eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder
    im Substrat hinzuweisen.
    2.
    Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte
    Angaben zu möglichen Veränderungen der
    Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben
    zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
    3.
    Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio-
    abfällen mit dem Hinweis: „Bei einer Aufbringung
    auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind
    Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus
    abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV)
    zu beachten“.
    Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 7
    1.
    Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
    2.
    Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkt-
    eigenschaften und für Stickstoff Angaben zum
    zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
    3.
    Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio-
    abfällen mit dem Hinweis: „Bei einer Aufbringung
    auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind
    Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus
    abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV)
    zu beachten“.
      
    4.
    Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – außer Gülle im Sinne dieser VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis „Organisches Düngemittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“, soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt ist.
    Hinweis:
    Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.


     
    4.
    Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – außer Gülle im Sinne dieser VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
    Lagerung und Anwendung: der Hinweis „Organisches Düngemittel / Bodenverbesserungsmittel
    unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen
    während eines Zeitraumes von mindestens
    21 Tagen nach der Ausbringung verboten“ soweit
    in Anlage 2 Tabelle 7.2, Spalte 3 nichts anderes
    bestimmt.
    Hinweis:
    Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an
    Lagerung und Anwendung, die sich aus der
    Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.
    10.4 Angaben für besondere Zwecke
    10.4.1Schriftliches Angebot
    1.
    Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.
    2.
    Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.
    Schriftliches Angebot
    1.
    Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.
    2.
    Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2, bei Wirtschaftsdünger nach Nummer 10.1.3.
    10.4.2Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des
    Düngegesetzes
    1.
    Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.
    2.
    Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.
    3.
    Name oder Firma und die Anschrift des für den
    Export ins Ausland Verantwortlichen.
    Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des
    Düngegesetzes
    1.
    Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.
    2.
    Angabe der Hauptbestandteile nach
    Nummer 10.1.2.
    3.
    Name oder Firma und die Anschrift des für den
    Export ins Ausland Verantwortlichen.
    10.4.3Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken
    1.
    Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-
    teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
    Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach-
    gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1
    Nummer 22 und 23.
    2.
    Name oder Firma und die Anschrift des für das
    Inverkehrbringen Verantwortlichen.
    Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken
    1.
    Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-
    teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
    Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach-
    gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1
    Nummer 22 und 23.
    2.
    Name oder Firma und die Anschrift des für das
    Inverkehrbringen Verantwortlichen.
    10.5 Zulässige weitere Angaben
    10.5.1Zulässige weitere Angaben
    1.
    Nach Anlage 1 oder 2 zulässige weitere Angaben.
    2.
    Handelsübliche Warenbezeichnungen.
    3.
    Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben.
    4.
    Marken, Gütezeichen.
    5.
    Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels,
    die nicht unter die verpflichtend anzugebenden
    Bestandteile fallen.
    6.
    Sonstige Angaben und Hinweise.
    Zulässige weitere AngabenSonstige Angaben und Hinweise
    Fußnote
    Anlage 2 Tabelle 7 Nr. 7.1.2 Spalte 2 Kursivdruck: müsste richtig lauten "Küchen- und Kantinenabfälle"
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