Verordnung über die Errichtung eines Wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen (Düngungsbeiratsverordnung - DüBV)
DüBV
Ausfertigungsdatum: 28.08.2003
Vollzitat:
"Düngungsbeiratsverordnung vom 28. August 2003 (BGBl. I S. 1789), die zuletzt durch Artikel 369 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 369 V v. 31.8.2015 I 1474
Fußnote
(+++ Textnachwis ab: 13.9.2003 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 7 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), der durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Errichtung und Aufgaben des Beirats
(1) Beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ein Wissenschaftlicher Beirat für Düngungsfragen (Beirat) errichtet.
(2) Der Beirat berät das Bundesministerium in Düngungsfragen durch gutachtliche Stellungnahmen und ist in seiner Tätigkeit unabhängig.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Der Beirat setzt sich aus zehn Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen zusammen, die auf folgenden Fachgebieten tätig sind:
1. drei Mitglieder auf dem Fachgebiet Pflanzenernährung, von denen eines der Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, angehört,
2. zwei Mitglieder auf dem Fachgebiet Pflanzenbau oder Bodenkunde,
3. ein Mitglied auf dem Fachgebiet Ökologischer Landbau,
4. ein Mitglied auf dem Fachgebiet Düngemittelanalytik,
5. ein Mitglied auf dem Fachgebiet Toxikologie, das dem Bundesinstitut für Risikobewertung angehört,
6. ein Mitglied auf dem Fachgebiet Ökotoxikologie,
7. ein Mitglied auf dem Fachgebiet Umwelt- und Tierhygiene.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesministerium für fünf Jahre berufen.
(3) Die Mitgliedschaft im Beirat endet vorzeitig, wenn
1. ein Mitglied als Hochschullehrer entpflichtet wird,
2. ein für die Berufung in den Beirat maßgebendes Beamten- oder Angestelltenverhältnis eines Mitglieds endet,
3. ein Mitglied im Rahmen eines bestehenden Beamten- oder Angestelltenverhältnisses mit Aufgaben betraut wird, die nicht für die Berufung maßgebend waren.
Die Mitglieder können ihr Ausscheiden aus dem Beirat gegenüber dem Bundesministerium jederzeit schriftlich erklären.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, beruft das Bundesministerium für die verbleibende Berufungsdauer ein Ersatzmitglied.
(5) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Reisekosten werden auf Antrag nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 9. November 1981 (GMBl. S. 515) in der jeweils geltenden Fassung erstattet.
§ 3 Vorsitz, Geschäftsführung, Geschäftsordnung
(1) Der Beirat wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Stimmen jeweils ein Mitglied in den Vorsitz und in den stellvertretenden Vorsitz.
(2) Die Geschäftsführung des Beirats liegt beim Bundesministerium, das Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen kann.
(3) Die Sitzungstermine des Beirats werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium festgesetzt.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Feedback