Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ (Digitalinfrastrukturfondsgesetz - DIFG)
DIFG
Ausfertigungsdatum: 17.12.2018
Vollzitat:
"Digitalinfrastrukturfondsgesetz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2525), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 1 G v. 14.7.2020 I 1683
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2018 +++)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Digitale Infrastruktur“ errichtet.
§ 2 Zweck des Sondervermögens
Aus dem Sondervermögen werden geleistet:
1. Förderungen von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen insbesondere in ländlichen Regionen,
2. Förderungen von Investitionen in den weiteren Mobilfunkausbau (in den Grenzen der wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen),
3. Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich dabei anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.
§ 4 Vermögen des Sondervermögens und Finanzierung
(1) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen des Bundes zu, die sich
1. auf Grund eines von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 des Telekommunikationsgesetzes angeordneten Vergabeverfahrens und
2. auf Grund eines Antragsverfahrens nach § 55 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes
aus bis zum 31. Dezember 2025 erfolgten Frequenzzuteilungen für den drahtlosen Netzzugang im 2,0 Gigahertz-Band (1920 Megahertz bis 1980 Megahertz und 2110 bis 2170 Megahertz), im 3,6 Gigahertz-Band (3400 Megahertz bis 3800 Megahertz) und im 26 Gigahertz-Band (24,25 bis 27,5 Gigahertz) ergeben.
(2) Das Sondervermögen kann Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erhalten. Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung. Der Bund stellt dem Sondervermögen bis 2025 einen Betrag in Höhe von 5 Milliarden Euro, abzüglich der Verwaltungsausgaben der Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft, zur Verfügung. Die Mittel dienen dem Ausbau des Mobilfunknetzes in den Bereichen, in denen den Mobilfunkbetreibern keine Ausbauverpflichtung obliegt.
§ 5 Rücklagen
Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.
§ 6 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2018 Anlage zu diesem Gesetz ist und ab dem Wirtschaftsjahr 2019 dem Einzelplan 60 als Anlage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.
(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
(3) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in die Titelgruppen
01 –
Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen und des weiteren Mobilfunkausbaus in den Grenzen der wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen,
02 –
Finanzhilfen an Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen.
(4) Einnahmen des Sondervermögens aus § 4 Absatz 1 werden in Höhe von 70 Prozent für die Titelgruppe 01 und in Höhe von 30 Prozent für die Titelgruppe 02 bereitgestellt. Soweit die Maßnahmen der Titelgruppe 02 vollständig finanziert sind, fließen alle Einnahmen des Sondervermögens der Titelgruppe 01 zu.
§ 7 Jahresrechnung
Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.
§ 8 Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
§ 9 Auflösung
Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.
Anlage 1 Wirtschaftsplan des Sondervermögens Digitale Infrastruktur
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2527)
Einnahmen | Soll 2018 in T€ | |
119 99 | Vermischte Verwaltungseinnahmen | |
129 01 | Einnahmen aus der Vergabe der Frequenzen | |
211 01 | Zuweisung aus dem Bundeshaushalt nach § 4 DIFG | 2 400 000 |
359 01 | Entnahme aus der Rücklage für Gigabitnetzausbau | |
359 02 | Entnahme aus der Rücklage für Digitalpakt Schule |
Ausgaben | Soll 2018 in T€ | |
Tgr. 01 | Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen | |
Tgr. 02 | Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für Schulen | |
919 01 | Zuführung an die Rücklage für Gigabitnetzausbau | 1 680 000 |
919 02 | Zuführung an die Rücklage für Digitalpakt Schule | 720 000 |
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