DiätV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung)

DiätV
Ausfertigungsdatum: 20.06.1963
Vollzitat:
"Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist"
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 28.4.2005 I 1161;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.6.2021 I 1362
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 12.9.1981 +++)
(+++ Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. für die Zeit vom 3.10.1990 bis
31.12.1990 V v. 28.9.1990 I 2117 (EGRÜblV) u. für die Zeit ab 1.1.1991
V v. 18.12.1990 I 2915 (EGRechtÜblV) +++)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt§§
 Allgemeine Vorschriften1 bis 4a
Zweiter Abschnitt 
 Zusatzstoffe und andere Stoffe zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln5 bis 10
Dritter Abschnitt 
 Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel11 bis 14d
Vierter Abschnitt 
 Kenntlichmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften 
 Kenntlichmachung von Zusatzstoffen15 bis 18
 Allgemeine Kennzeichnung19
 Besondere Kennzeichnungen21 bis 24
 Form der Kenntlichmachung und Kennzeichnung25
Fünfter Abschnitt 
 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten26
Sechster Abschnitt 
 Schlussvorschriften27 bis 29
23 Anlagen

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1

(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.
(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie
1. den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:
a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist oder
b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,
2. sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und
3. sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Beikost:
Lebensmittel außer Milch, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder entsprechen und die zur Ernährung von Säuglingen während der Entwöhnungsperiode und zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern während der allmählichen Umstellung auf normale Kost bestimmt sind.
2. Getreidebeikost:
Beikost aus
a) einfachen Getreideerzeugnissen, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
b) Getreideerzeugnissen mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
c) Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden, oder
d) Zwiebacken oder Keksen, die entweder als solche oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.
(4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung Erzeugnisse, die als Ersatz für eine ganze Tagesration oder als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind und einen begrenzten Energiegehalt und eine besondere Zusammensetzung aufweisen.
(4a) Im Sinne dieser Verordnung sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in
1. vollständige bilanzierte Diäten
a) mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b) mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle für Personen, für die sie bestimmt sind, darstellen können und
2. ergänzende bilanzierte Diäten
a) mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b) mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen.
(5) Diätetisches Lebensmittel ist auch Kochsalzersatz.
(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Säuglinge:
Kinder unter zwölf Monaten;
2. Kleinkinder:
Kinder zwischen einem Jahr und drei Jahren;
3. Säuglingsanfangsnahrung:
Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;
4. Folgenahrung:
Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen.
(7) Zusatzstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
(8) Für „nährwertbezogene Angabe“, „gesundheitsbezogene Angabe“ und „Angabe bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 12 S. 3).

§ 2

(1) Im Verkehr mit oder in der Werbung für andere als diätetische Lebensmittel (Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs) dürfen
1. das Wort "diätetisch" allein oder in Verbindung mit anderen Worten,
2. Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Eindruck erwecken könnten, dass es sich um ein diätetisches Lebensmittel handelt,
nicht verwendet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die
1. als vorgefertigte Krankenkost dazu bestimmt sind, in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen unter ärztlicher Aufsicht ausgegeben zu werden, mit Hinweisen, aus denen sich die Eignung für einen besonderen Ernährungszweck im Sinne des § 1 ergibt, in den Verkehr gebracht werden,
2. für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, mit einem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden.
Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit einem Hinweis nach Satz 1 Nummer 2 in den Verkehr gebracht werden, sind
1. die §§ 4, 14, 19 und 22 sowie
2. § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Kontaminanten-Verordnung
entsprechend anzuwenden.
(3) Als Angabe im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gilt es nicht, wenn nur
1. die chemische Analyse, einzelne Analysenwerte oder der physiologische Brennwert von Lebensmitteln oder
2. Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung eines Lebensmittels
3. (weggefallen)
angegeben werden.
(4) Spirituosen und entsprechend hergestellte Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Prozent dürfen weder als diätetische Lebensmittel noch mit einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.

§ 3

(1) Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten die Verbote des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch für diätetische Lebensmittel, soweit nicht nach Absatz 2 zulässige Aussagen verwendet werden.
(2) Zulässig ist bei
1. (weggefallen)
2. Lebensmitteln, die zur Behandlung von Störungen der Darmmotilität und der Darmflora sowie deren Folgeerscheinungen bei Säuglingen geeignet sind, die Aussage "Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung der Säuglingsdyspepsie (Durchfallerkrankung beim Säugling) nur im Rahmen der ärztlichen Verordnung"; sofern sie zur Heilung geeignet sind, können sie zusätzlich als Heilnahrung bezeichnet werden,
3.
a) Lebensmitteln zur Behandlung von Leberzell- oder Niereninsuffizienz, die im Eiweiß-, Aminosäure- und Elektrolytgehalt entsprechend angepasst sind,
b) Lebensmitteln, die zur Behandlung von angeborenen Stoffwechselstörungen geeignet sind,
die Aussage "Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung von ..., nur unter ständiger ärztlicher Kontrolle verwenden",
4. Lebensmitteln, die zur besonderen Ernährung bei
a) Maldigestion oder Malabsorption,
b) Störungen der Nahrungsaufnahme,
c) chronisch entzündlichen Darmerkrankungen oder prä- oder postoperativer Behandlung bei Operationen des Darmes,
d) chronischer Pankreatitis oder
e) Gicht
geeignet sind, die Aussage "zur besonderen Ernährung bei ... im Rahmen eines Diätplanes".

§ 4

(1) Diätetische Lebensmittel, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden; dies gilt mit Ausnahme von Süßstoffen nicht, sofern diätetische Lebensmittel zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
(2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 dürfen diätetische Fleischerzeugnisse sowie diätetischer Käse lose, auch im Anschnitt, an den Verbraucher abgegeben werden.

§ 4a

(1) Wer eine bilanzierte Diät im Sinne des § 1 Abs. 4a, eine Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 3 oder ein diätetisches Lebensmittel, das nicht zu einer der in Anlage 8 aufgeführten Gruppen von diätetischen Lebensmitteln gehört, als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, hat dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.
(2) Wurde das diätetische Lebensmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebracht, so ist in der Anzeige nach Absatz 1 zusätzlich die Behörde des anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt die Anzeige unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit prüft, ob das diätetische Lebensmittel, das nicht zu einer in Anlage 8 aufgeführten Gruppen von diätetischen Lebensmitteln gehört, den Anforderungen des § 1 Abs. 2 entspricht und unterrichtet die in Absatz 3 genannten Behörden über das Prüfergebnis.
(5) Soweit dies für die Prüfung nach Absatz 4 erforderlich ist, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom Hersteller oder Einführer die Vorlage der wissenschaftlichen Arbeiten und Daten verlangen, aus denen sich ergibt, dass das angemeldete Erzeugnis den Anforderungen des § 1 Abs. 2 entspricht. Sind die betreffenden Arbeiten in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung erschienen, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung.
(6) Hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit festgestellt, dass das angezeigte Erzeugnis den Anforderungen des § 1 Abs. 2 nicht entspricht, so kann das Bundesamt Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als diätetisches Lebensmittel vorläufig untersagen oder mit Auflagen versehen.

Zweiter Abschnitt

Zusatzstoffe und andere Stoffe zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln

§ 5

(1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung diätetischer Lebensmittel dürfen, vorbehaltlich unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, Stoffe nur nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden.
(2) Die Verwendung von Trinkwasser, das nach der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung aufbereitet ist, gilt nicht als Zusatz von Zusatzstoffen im Sinne dieser Verordnung.

§ 6 (weggefallen)

§ 7

(1) Es werden
1. für diätetische Lebensmittel, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach § 14c und Beikost nach § 14d, die in Anlage 2,
2. für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach § 14c und Beikost nach § 14d die in Anlage 9 unter Beachtung der dort festgesetzten Beschränkungen
aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zweck zu dienen. Die Zulassung gilt, sofern in Anlage 2 Spalte 2 die Verwendung eines Stoffes auf bestimmte diätetische Lebensmittel beschränkt wird, nur für diese diätetischen Lebensmittel. Die in Anlage 2 angegebenen Höchstmengen dürfen nicht überschritten werden.
(2) Sofern in Anlage 2 für dort aufgeführte Zusatzstoffe Mindestmengen angegeben sind, dürfen diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz der für diese Verwendungszwecke zugelassenen Zusatzstoffe gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die angegebenen Mindestmengen nicht unterschritten sind.

§ 7a

Es ist verboten, bei der Herstellung diätetischer Lebensmittel, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach § 14c und Beikost nach § 14d, andere Stoffe, die keine Zusatzstoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind, als die jeweils in Anlage 2 Kategorie 1 bis 6 genannten und mit einem Stern gekennzeichneten Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zu verwenden. Sofern in Anlage 2 Spalte 2 die Verwendung eines Stoffes auf bestimmte diätetische Lebensmittel beschränkt wird, darf dieser Stoff nur in diesen diätetischen Lebensmitteln verwendet werden.

§ 7b

Alle in Anlagen 2 und 9 aufgeführten Stoffe dürfen diätetischen Lebensmitteln in Art und Menge nur so zugesetzt werden, dass diese den besonderen Ernährungserfordernissen der Personengruppe entsprechen, für die sie bestimmt sind. § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bleibt unberührt. Der Hersteller oder Importeur hat auf Verlangen der in § 4a Abs. 1 genannten Behörde die wissenschaftlichen Arbeiten und Daten vorzulegen, die nach dem Stand der Wissenschaft die Eignung der zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzten Stoffe für die entsprechende Personengruppe belegen. Liegt die entsprechende Arbeit in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung vor, so genügt ein Hinweis darauf.

§ 8 (weggefallen)

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§ 8a (weggefallen)

-

§ 9

(1) Als Kochsalzersatz werden die in der Anlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen. Der Gehalt an Adipinsäure und Adipaten, berechnet als Adipinsäure, darf 60 Gramm in einem Kilogramm Kochsalzersatz nicht überschreiten. Kochsalzersatz darf, auch in jodierter Form, zur Herstellung diätetischer Lebensmittel, die für Natriumempfindliche bestimmt sind, verwendet werden.
(2) Die in Nummer 1 der Anlage 3 genannten Magnesiumverbindungen sind nur zugelassen, wenn sie mit mindestens einer der in der Anlage 3 genannten nicht magnesiumhaltigen Verbindungen vermischt sind. Die Mischung darf an Magnesiumverbindungen, berechnet als Magnesiumkationen, nicht mehr als 20 Hundertteile des Gesamtgehalts an Kalium- und Calciumkationen enthalten.
(3) Die in Nummer 3 der Anlage 3 genannten Salze des Cholins sind nur zugelassen, wenn sie mit mindestens einer der in der Anlage 3 genannten nicht cholinhaltigen Verbindungen vermischt sind. Die Mischung darf nicht mehr als 3 Hundertteile Cholin enthalten.

§ 10 (weggefallen)

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Dritter Abschnitt

Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel

§ 11

(1) Wer jodierten Kochsalzersatz, andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, herstellen will, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt.
(2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn derjenige, unter dessen Leitung die in Absatz 1 genannten Lebensmittel hergestellt werden sollen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und wenn der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung dieser Lebensmittel, insbesondere zu richtiger Dosierung und gleichmäßiger Durchmischung, notwendig sind.

§ 11a

(1) Die in § 11 Abs. 1 genannten Lebensmittel dürfen in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn für die Sendung in dem für eine Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zur aktiven Veredelung, zur Umwandlung oder zur Verwendung maßgebenden Zeitpunkt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 vorgelegt wird. Als Sendung gilt die Warenmenge, auf die sich die amtliche Bescheinigung bezieht. Die Bescheinigung muss in dreifacher Ausfertigung von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes ausgestellt und in deutscher Sprache abgefasst sein; die Urschrift wie auch die Mehrausfertigungen sind als solche zu kennzeichnen. Eine Mehrausfertigung der Bescheinigung ist von der Zolldienststelle auf Kosten des Verfügungsberechtigten der für den Ort der Zollabfertigung zuständigen Stelle der amtlichen Lebensmittelüberwachung zuzuleiten.
(2) Einer Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn entsprechende Lebensmittel des gleichen Herstellers bereits mit einer Bescheinigung nach Absatz 1 in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind und der Sendung eine schriftliche Erklärung des Herstellers beigefügt ist. Aus dieser Erklärung muss sich die Übereinstimmung der Lebensmittel mit den bereits verbrachten Lebensmitteln sowie die für den Ort der ersten Zollabfertigung zuständige Stelle der amtlichen Lebensmittelüberwachung ergeben.
(3) Absatz 1 gilt nicht für jodierten Kochsalzersatz und andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden.

§ 12 (weggefallen)

§ 13

(1) Diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, darf der Natriumgehalt die Menge von 120 Milligramm pro 100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels nicht überschreiten,
2. bei Getränken, ausgenommen natürlichem Mineralwasser, darf der Natriumgehalt die Menge von 2 Milligramm pro 100 Milliliter des verzehrfertigen Lebensmittels nicht überschreiten.
Mit der Angabe "streng natriumarm", auch ergänzt durch die Angabe "streng kochsalzarm", dürfen natriumarme diätetische Lebensmittel, ausgenommen Getränke, nur gekennzeichnet werden, wenn der Gehalt an Natrium 40 Milligramm pro 100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels nicht übersteigt.
(2) Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, dürfen unvermischt oder nach Vermischung mit anderen Lebensmitteln als Kochsalzersatz nur gekennzeichnet werden, wenn sie kein Natrium enthalten.
(3) Erzeugnisse, die auf der Grundlage von Kochsalz, natriumhaltigem Quellensalz oder Meersalz hergestellt sind, dürfen als diätetische Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die Angabe "kein Kochsalzersatz" in Verbindung mit der Bezeichnung des Erzeugnisses gekennzeichnet sind.

§ 14

(1) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
1. sie dürfen, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine strengeren Regelungen treffen,
a) an Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmitteln vorbehaltlich der Buchstaben b und c jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten,
b) bezüglich der in Anlage 22 aufgeführten Stoffe keine Rückstände aufweisen, die die dort jeweils genannten Höchstgehalte überschreiten,
c) nicht aus Erzeugnissen hergestellt werden, bei deren Erzeugung die in Anlage 23 aufgeführten Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmittel angewendet wurden; als nicht angewendet gelten diese Mittel, wenn die für sie in Anlage 23 festgesetzten Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten sind;
der Wert nach Buchstabe a und die Werte nach Buchstabe b beziehen sich im Falle von Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie im Falle von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf das verzehrfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis;
2. (weggefallen)
3. bei Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen dürfen Bakterienhemmstoffe mit biologischen Untersuchungsverfahren nicht nachweisbar sein.
(2) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder müssen ferner folgenden Anforderungen entsprechen:
1. in ihnen enthaltene Getreideanteile oder Getreideerzeugnisse müssen frei von Rückständen an Schleif- und Poliermitteln und frei von groben Spelzensplittern sein;
2. ihr Gehalt an in Salzsäure unlöslichen mineralischen Bestandteilen darf 0,1 Hundertteile nicht überschreiten;
3. in Backwaren darf nach dem Backprozess der Gehalt an wasserlöslichen Kohlenhydraten, die durch den Stärkeabbau im Back- und Röstprozess sowie durch enzymatischen Abbau entstanden sind, nicht weniger als 12 Hundertteile betragen;
4. sind sie unter Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen hergestellt, so dürfen
a) in 1,0 Milliliter eines genussfertig in den Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 10.000 Keime, in 1,0 Gramm eines trocken oder eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 50.000 Keime nachweisbar sein, wobei in sauren Milcherzeugnissen die diesen wesenseigentümlichen Bakterienarten nicht zu berücksichtigen sind,
b) in 1,0 Milliliter des genussfertig oder in 0,1 Gramm des trocken oder eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 150 aerobe sporenbildende oder andere eiweißlösende Bakterien (Kaseolyten) züchtbar sein;
5. sie müssen, wenn sie zur Verwendung als Kinderzucker, Nährzucker oder Aufbauzucker in den Verkehr gebracht werden, aus einem Gemisch von Monosacchariden, Disacchariden, höheren Oligosacchariden und Polysacchariden bestehen, wobei der Gehalt an Monosacchariden nicht mehr als 15 Hundertteile betragen darf; davon abweichend müssen Erzeugnisse, die nicht ausschließlich für gesunde Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, aus Stärkeabbauprodukten bestehen, wobei der Gehalt an Maltose nicht weniger als 20 Hundertteile und nicht mehr als 50 Hundertteile betragen darf; diese Vorschriften gelten nicht für Malzextrakt.
6. (weggefallen)
(3) (weggefallen)

§ 14a

(1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn bei dem Zusatz von Zusatzstoffen und anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zu Lebensmitteln die §§ 7, 7a und 7b beachtet worden sind.
(2) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 17 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(3) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die zum Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in einer alle Bestandteile enthaltenden Fertigpackung in den Verkehr gebracht werden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diätetische zur Verwendung als Tagesration oder als Mahlzeit bestimmte Lebensmittel, die nach ärztlicher Anweisung im Einzelfall hergestellt und im Rahmen einer Verpflegung in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen unter ärztlicher Kontrolle verabfolgt werden, sofern die abweichende Zusammensetzung auf Grund medizinischer Indikation geboten ist.

§ 14b

(1) Die Herstellung von bilanzierten Diäten hat auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen. Bilanzierte Diäten müssen sich gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen. Sie dürfen nur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden.
(2) Vollständige bilanzierte Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe enthalten und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entsprechen.
(3) Ergänzende bilanzierte Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den Stoffen der Anlage 6 die dort aufgeführten Höchstmengen nicht überschreitet und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entspricht.
(4) Die in Anlage 6 festgelegten Mengenbegrenzungen gelten auch bei einem Zusatz von durch § 7 in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen und anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a in Verbindung mit Anlage 2.
(5) Ist bei bilanzierten Diäten eine Bedarfsanpassung für besondere Ernährungserfordernisse notwendig, kann von den nach Anlage 6 einzuhaltenden Höchstmengen und Mindestmengen abgewichen werden. Die Kennzeichnung des Lebensmittels muss einen Hinweis auf diese Abweichungen sowie die Begründung hierfür enthalten.
(6) Bilanzierte Diäten, die für Säuglinge bestimmt sind, müssen in ihrer Zusammensetzung, mit Ausnahme der in Anlage 6 genannten Nährstoffe, den Anforderungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung nach Anlage 10 und 11 entsprechen, sofern die besondere Zweckbestimmung dem nicht entgegensteht.

§ 14c

(1) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. zu ihrer Herstellung keine anderen als die in Anlage 9 aufgeführten Stoffe und Stoffverbindungen unter Beachtung der dort festgesetzten Einschränkungen verwendet worden sind, um die Anforderungen für Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und sonstige Stickstoffverbindungen sowie sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke zu erfüllen, und
2. für die Zubereitung des verzehrfertigen Lebensmittels allenfalls der Zusatz von Wasser erforderlich ist.
(2) Säuglingsanfangsnahrung darf gewerbsmäßig ferner, vorbehaltlich des Absatzes 3, nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. zu ihrer Herstellung als Proteinquellen keine anderen als die in Anlage 10 Nr. 2 bestimmten Proteinquellen sowie ferner nur solche Zutaten verwendet worden sind, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist, und
2. sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 10 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festgelegten Verwendungsbeschränkungen von Zutaten und den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusammensetzung entspricht; für die Berechnung der Mindest- und Höchstmengen der Bestandteile sind die in Anlage 12 festgelegten Werte von Aminosäuren in Muttermilch zugrunde zu legen.
Die Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 wird nachgewiesen durch eine systematische Auswertung der verfügbaren Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und in Bezug auf Sicherheitserwägungen sowie gegebenenfalls durch entsprechende Studien, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind.
(3) Sofern die Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des Absatzes 2 aus den
1. in Anlage 10 Nr. 2.1 beschriebenen Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) oder
2. den in Anlage 10 Nr. 2.2 beschriebenen Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal)
hergestellt worden ist, darf sie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch Studien nachgewiesen ist, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind. Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen den in Anlage 24 festgelegten Spezifikationen entsprechen.
(4) Folgenahrung darf gewerbsmäßig ferner nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. zu ihrer Herstellung als Proteinquellen keine anderen als die in Anlage 11 Nr. 2 bestimmten Proteinquellen sowie ferner nur solche Zutaten verwendet worden sind, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen, die älter als sechs Monate sind, durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist, und
2. sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 11 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festgelegten Verwendungsbeschränkungen und den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusammensetzung entspricht; für die Berechnung der Mindest- und Höchstmengen der Bestandteile sind die in Anlage 12 festgelegten Werte von Aminosäuren in Muttermilch zugrunde zu legen.
Die Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 wird nachgewiesen durch eine systematische Auswertung der verfügbaren Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und in Bezug auf Sicherheitserwägungen sowie gegebenenfalls durch entsprechende Studien, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind.
(5) Sofern Folgenahrung im Sinne des Absatzes 4 aus den in Anlage 11 Nummer 2.2 beschriebenen Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellt worden ist, darf sie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch Studien nachgewiesen ist, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind. Die Spezifikationen der Anlage 24 sind zu beachten.

§ 14d

(1) Beikost darf gewerbsmäßig nur aus Zutaten hergestellt werden, die nach den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen für die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern geeignet sind.
(2) Beikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn zu ihrer Herstellung keine anderen als die in Anlage 9 aufgeführten Stoffe und Stoffverbindungen unter Beachtung der dort festgesetzten Einschränkungen verwendet worden sind, um die Anforderungen für Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und sonstige Stickstoffverbindungen sowie sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke zu erfüllen.
(3) Beikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn die zugesetzten Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente die in Anlage 18 festgelegten Höchstwerte, bei Kalium und Calcium bezogen auf das in den Verkehr gebrachte, im übrigen bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten.
(4) Getreidebeikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung außerdem den in Anlage 19 festgelegten Anforderungen und Beschränkungen entspricht.
(5) In Anlage 20 beschriebene Beikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung außerdem den dort festgelegten Anforderungen und Beschränkungen entspricht.

§ 14e (weggefallen)

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§ 14f (weggefallen)

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Vierter Abschnitt

Kenntlichmachung, Kennzeichnung und Werbung

Kenntlichmachung von Zusatzstoffen

§ 15

(weggefallen)

§ 16 (weggefallen)

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§ 17

(1) Bei diätetischen Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind und denen nach § 7 zugelassene Zusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a zugesetzt worden sind, ist die zugesetzte Menge an diesen Stoffen, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, anzugeben. Für die Kenntlichmachung zugesetzter Vitamine gilt § 8 Abs. 4 Satz 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
(2) Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden und denen nach § 7 zugelassene Zusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a zugesetzt worden sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe der Verkehrsbezeichnung und der Menge des Stoffes, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, kenntlich zu machen. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die diätetischen Lebensmittel, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst werden.

§ 18

Bei diätetischen Lebensmitteln sind ferner folgende Angaben anzubringen:
1. (weggefallen)
2. bei diätetischen Lebensmitteln, denen als Kochsalzersatz zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die Angabe "mit Kochsalzersatz",
3. (weggefallen)
4. bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodierter Kochsalzersatz zugesetzt worden ist, die Angabe "mit jodiertem Kochsalzersatz".

Allgemeine Kennzeichnung

§ 19

(1) Diätetische Lebensmittel, ausgenommen solche, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst werden, dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Kennzeichnung angegeben sind:
1. die zu der Bezeichnung gehörenden besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften oder vorbehaltlich des § 3 der besondere Ernährungszweck;
2. die Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder der besondere Herstellungsprozess, durch die das Erzeugnis seine besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften erhält;
3. der durchschnittliche Gehalt an verwertbaren Kohlenhydraten, Fetten und Eiweißstoffen jeweils entweder in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, oder in Hundertteilen des Gewichts; der Angabe bedarf es nicht bei einem Gehalt von weniger als je einem Hundertteil;
4. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels bezogene durchschnittliche physiologische Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien mit den Worten "... Kilojoule (... Kilokalorien)" oder "... kJ (... kcal)"; bei Erzeugnissen, die erst nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, ist zusätzlich der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des verzehrfertig zubereiteten Erzeugnisses bezogene Brennwert anzugeben; beträgt der Brennwert weniger als 50 Kilojoule (12 Kilokalorien) in 100 Gramm oder 100 Milliliter, können die Angaben durch die Hinweise "Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 g" oder "Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 ml" ersetzt werden.
Bei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4 zusätzlich auf eine Portion zu beziehen.
(2) Der physiologische Brennwert ist gemäß § 2 Nr. 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung zu berechnen.

Besondere Kennzeichnungen

§§ 20 und 20a (weggefallen)

-

§ 21

(1) Für bilanzierte Diäten ist die Bezeichnung "Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät)" Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
(2) Bilanzierte Diäten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende Angaben nach Maßgabe des Satzes 2 enthalten:
1. den Hinweis "zur diätetischen Behandlung von ..." ergänzt durch die Krankheit, Störung oder Beschwerden, für die das Lebensmittel bestimmt ist,
2. eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt,
3. ein Hinweis, wenn Nährstoffe vermehrt, vermindert, entfernt oder auf andere Weise verändert worden sind,
4. den Hinweis, dass es sich um eine zur ausschließlichen Ernährung bestimmte oder um eine ergänzende bilanzierte Diät handelt,
5. die Angabe der Altersgruppe, sofern das Lebensmittel für eine besondere Altersgruppe bestimmt ist,
6. einen Hinweis, wenn die bilanzierte Diät die Gesundheit von Personen gefährden kann, die nicht an den Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leiden, für die diese bilanzierte Diät bestimmt ist,
7. den Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss,
8. einen Hinweis auf bestimmte Vorsichtsmaßnahmen oder Gegenanzeigen, sofern Wechselwirkungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit Arzneimitteln, auftreten können,
9. einen Hinweis, dass das Lebensmittel nicht parenteral verwendet werden darf, wenn dieses Erzeugnis zur Sonderernährung geeignet ist.
Den Angaben in den Nummern 4 bis 7 sind die Wörter "Wichtiger Hinweis" oder eine gleichbedeutende Formulierung voranzustellen.
(3) Bilanzierte Diäten dürfen außerdem nur mit den nachfolgenden Angaben nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 in den Verkehr gebracht werden:
1. der Brennwert in Kilojoule (KJ) und Kilokalorien (Kcal) sowie der Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten,
2. die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem Lebensmittel enthaltener und in Anlage 6 aufgeführter Mineralstoffe und Vitamine,
3. der Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder an sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteile, sofern diese Angaben zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich sind,
4. Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität bei bilanzierten Diäten in flüssiger Form und
5. Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine und Proteinhydrolysate.
In den Fällen der Nummern 1 bis 3 haben die Angaben als Zahlenangabe bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels beim Inverkehrbringen und bei einem Erzeugnis, das noch der gebrauchsfertigen Zubereitung nach den Angaben des Herstellers bedarf, bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses, zu erfolgen. Bei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen können ferner die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 zusätzlich bezogen auf eine Mahlzeit oder bezogen auf eine Portion erfolgen. Bei ergänzenden bilanzierten Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Buchstabe b erfolgen die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 bezogen auf das Erzeugnis beim Inverkehrbringen, wenn die Zubereitung nicht standardisiert erfolgt, sondern mit verschiedenen Lebensmitteln möglich ist.
(4) Bilanzierte Diäten dürfen nur mit einer Gebrauchsanweisung in den Verkehr gebracht werden, sofern diese für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Lebensmittels nach Öffnen der Fertigpackung erforderlich ist.

§ 21a

(1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die zum Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung "Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung" nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
(2) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen einer Tagesration bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung "Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung" nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
(3) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung außerdem nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 folgende Angaben enthält
1. die notwendigen Angaben über die richtige Zubereitung des Erzeugnisses, verbunden mit dem Hinweis auf das Erfordernis ihrer Befolgung,
2. Angaben über eine mögliche abführende Wirkung des Erzeugnisses, wenn es nach den Verwendungsangaben des Herstellers zu täglichen Einnahmen von mehr als 20 g Polyalkoholen kommt, und
3. einen Hinweis auf das Erfordernis einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme.
(4) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 folgende Angaben enthält
1. den Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien sowie den Eiweiß-, Kohlenhydrat- und Fettgehalt je angegebener Menge des gebrauchsfertigen Erzeugnisses und
2. die durchschnittliche Menge der in Anlage 17 Nr. 7 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je angegebener Menge des gebrauchsfertigen Erzeugnisses.
(5) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die als Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1
1. die Angabe, dass das Erzeugnis alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge beinhaltet, und
2. den Warnhinweis, dass das Erzeugnis ohne ärztlichen Rat nicht länger als drei Wochen verwendet werden darf,
enthält.
(6) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1
1. Angaben über den prozentualen Anteil an der Tagesdosis der in Anlage 17 Nr. 7 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine, soweit in Anlage 1 zur Nährwert-Kennzeichnungsverordnung Tagesdosen genannt sind, und
2. den Hinweis, dass das Erzeugnis nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck erfüllt und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung sein müssen,
enthält.
(7) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden mit
1. Angaben über die erforderliche Zeit für eine mögliche Gewichtsabnahme oder
2. Angaben über die Höhe einer möglichen Gewichtsabnahme.
Für Lebensmittel nach Satz 1 darf mit den dort genannten Angaben nicht geworben werden.
(8) § 14a Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 22

(1) Bei diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder muss die für eine Mahlzeit benötigte Menge des Lebensmittels angegeben werden. Enthalten die Lebensmittel d-Milchsäure oder dl-Milchsäure, ist ferner der Hinweis "nicht für Säuglinge in den ersten drei Lebensmonaten verwenden" erforderlich.
(2) Bei Erzeugnissen nach § 14 Abs. 2 Nr. 5, ausgenommen Malzextrakt, ist anzugeben
1. der Gehalt an Monosacchariden und Disacchariden in Hundertteilen,
2. der Hinweis "nicht zusätzlich zu Fertignahrungen für Säuglinge und Kleinkinder verwenden" in Verbindung mit der Bezeichnung,
3. der weitere Hinweis "nur für gesunde Säuglinge und Kleinkinder", sofern der Gehalt an Monosacchariden mehr als 5 Hundertteile beträgt.
(3) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die Hinweise nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 auch in den Angebotslisten, bei Abgabe im Reisegewerbe auch auf den Bestellformularen deutlich sichtbar und leicht lesbar angebracht sein.

§ 22a

(1) Diätetische Lebensmittel, die als Säuglingsanfangsnahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung „Säuglingsanfangsnahrung“ in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein oder Ziegenmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung „Säuglingsmilchnahrung“ in den Verkehr gebracht werden. Diätetische Lebensmittel, die als Folgenahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung „Folgenahrung“ in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein oder Ziegenmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung „Folgemilch“ in den Verkehr gebracht werden.
(2) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung
1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
a) die notwendigen Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung des Erzeugnisses,
b) eine Anleitung zur richtigen Zubereitung und Entsorgung des Erzeugnisses,
c) eine Anleitung zur richtigen Lagerung,
d) eine Warnung vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen einer unangemessenen Zubereitung und Lagerung,
e) die Angabe des in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückten physiologischen Brennwerts, des Gehalts an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen und
f) die Angabe der durchschnittlichen Menge aller in den Anlagen 10 und 11 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls der Menge an Cholin, Inositol und Carnitin je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen,
2. bei Säuglingsanfangsnahrung,
a) die Angabe, dass sich das Erzeugnis für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden, und
b) ein deutlich sichtbarer und als „wichtig“ bezeichneter Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens in Verbindung mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen zu verwenden,
3. bei Folgenahrung
a) den warnenden Hinweis, dass sich das Erzeugnis nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate zu verwenden ist, und
b) die Angabe, dass die Entscheidung, mit der Verwendung von Beikost allgemein oder in Ausnahmefällen bereits in den ersten sechs Monaten zu beginnen, nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel oder anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen und unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsanforderungen des einzelnen Säuglings getroffen werden soll,
enthält.
(3) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung
1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
a) die Begriffe „humanisiert“, „maternisiert“, „adaptiert“ oder gleichsinnige Begriffe,
b) Angaben, die vom Stillen abhalten,
2. bei Säuglingsanfangsnahrung
a) Abbildungen von Säuglingen oder den Gebrauch des Erzeugnisses idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute außer Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Darstellung von Zubereitungsmethoden,
b) andere als die in Anlage 15 verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben oder
c) die Angaben nach Anlage 15, wenn das Erzeugnis nicht die dort für die Verwendung dieser Angaben festgelegten Anforderungen erfüllt,
enthalten sind.
(4) Sofern bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anlage 16 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe enthalten sind, müssen diese Angaben als prozentualer Anteil an den in Anlage 16 genannten Referenzwerten, bezogen auf 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses, erfolgen.

§ 22b

(1) Beikost darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1
1. Angaben, ab welchem nach Vollendung des vierten Lebensmonats liegenden Alter die Beikost verwendet werden darf,
2. Angaben über den Glutengehalt oder die Glutenfreiheit bei Beikost, die für unter sechs Monate alte Säuglinge bestimmt ist, und
3. die notwendigen Angaben über die Zubereitung des Erzeugnisses, verbunden mit einem Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung,
enthält.
(2) Beikost darf ferner gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1
1. der in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückte physiologische Brennwert, der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 g oder 100 ml des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit,
2. der durchschnittliche Gehalt der in den Anlagen 19 oder 20 für das jeweilige Erzeugnis aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je 100 g oder 100 ml des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit
angebracht ist.
(3) Bei der Angabe von in Anlage 9 aufgeführten Nährstoffen, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 in die Kennzeichnung aufzunehmen sind, darf Beikost gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung der durchschnittliche Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist.
(4) Bei der Angabe eines Prozentsatzes des Referenzwertes von in Anlage 21 aufgeführten Vitaminen und Mineralstoffen darf Beikost gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt der angegebenen Vitamine und Mineralstoffe mindestens 15 Prozent der dort angegebenen Referenzwerte beträgt und der Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist.

§ 23

(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Kochsalzersatz ist als "Kochsalzersatz", jodierter Kochsalzersatz als "jodierter Kochsalzersatz" zu kennzeichnen. Bei kaliumhaltigem Kochsalzersatz ist zusätzlich anzugeben:
1. der Gehalt an Kalium in Hundertteilen des Gewichts,
2. der Warnhinweis "bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher Beratung verwenden".

§ 24

Bei diätetischen Lebensmitteln für Natriumempfindliche ist bei Verwendung von kaliumhaltigem Kochsalzersatz anzugeben:
1. der Gehalt an Kalium in Milligramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels,
2. der Warnhinweis "bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher Beratung verwenden".

Form der Kenntlichmachung und Kennzeichnung

§ 25

(1) Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, müssen
1. die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 14b Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 1, § 21 Absatz 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 22a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 sowie den §§ 23 und 24 an gut sichtbarer Stelle,
2. die Angaben nach § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit der Angabe des Stoffes in dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verzeichnis der Zutaten,
3. die Angaben nach § 18, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 in Verbindung mit der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung
angebracht werden. Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
(2) Die Angaben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und den Sätzen 2 bis 4 sowie Abs. 4 können in einer der Fertigpackung beigefügten Aufzeichnung vorgenommen werden, wenn auf der Fertigpackung an gut sichtbarer Stelle hierauf hingewiesen wird.
(3) Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden, müssen die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 2, den §§ 18, und 19 Abs. 1 und § 24 auf Schildern gemacht werden, die auf oder neben der Ware für den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
(4) Bei Lebensmitteln, die nicht in Fertigpackungen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, genügen die Angaben nach § 17 Abs. 2 sowie den §§ 18 und 19 Abs. 1. Hinsichtlich der Art und Weise der Kenntlichmachung gilt § 5 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung entsprechend.

§ 25a

(1) Für die Werbung gilt § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 1 und 2 entsprechend.
(2) Darüber hinaus ist es verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die
1. in anderen als wissenschaftlichen oder der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen erscheint,
2. andere als sachbezogene und wissenschaftliche Informationen enthält; diese dürfen nicht den Eindruck erwecken oder darauf hindeuten, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist, oder
3. die Verbraucher durch Verteilung von Proben, Abgabe kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse oder durch andere zusätzliche Kaufanreize, sei es direkt oder indirekt über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, zum Kauf anregt.
(3) Geschriebenes oder audiovisuelles Material über die Ernährung von Säuglingen, das sich an schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern zu Informations- und Ausbildungszwecken richtet und mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dient, darf nur verteilt werden, wenn es klare Auskünfte gibt über
1. den Nutzen und die Vorzüge des Stillens,
2. die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens,
3. die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen,
4. die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stillen, rückgängig zu machen,
5. erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der Säuglingsanfangsnahrung.
(4) Wenn das Material im Sinne des Absatzes 3 Informationen über die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung enthält, darf es darüber hinaus nur verteilt werden, wenn es Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen dieser Verwendung sowie über die Gefährdung der Gesundheit durch die Verwendung von nicht als Säuglingsanfangsnahrung geeigneten Lebensmitteln, durch unangemessene Ernährungsmethoden und durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung gibt.
(5) Es ist verboten, Material im Sinne des Absatzes 3 zu verteilen, in oder auf dem Bilder verwendet werden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.
(6) Herstellern und Händlern von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ist es verboten, kostenlos Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken, welche mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dienen, zu verteilen. Dies gilt nicht, wenn diese Gegenstände auf Wunsch über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen abgegeben werden. In diesem Fall dürfen diese Gegenstände nicht mit Handelsmarken für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung versehen sein. Die weiteren Anforderungen an die Verteilung richten sich nach Landesrecht.

Fünfter Abschnitt

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 26

(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7a oder § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Stoff verwendet oder zusetzt,
2.
a) (weggefallen)
b) (weggefallen)
c) entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche,
d) diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, die den in § 14 Abs. 2 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen,
e) entgegen § 14a Abs. 1 oder 2 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung,
f) entgegen § 14b Abs. 2 oder 3 bilanzierte Diäten,
g) entgegen § 14c Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Säuglingsanfangsnahrung,
h) entgegen § 14c Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 Folgenahrung oder
i) entgegen § 14d Abs. 2, 3, 4 oder 5 Beikost
gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt,
3. Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die den Anforderungen des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechen, mit einem Hinweis darauf, dass sie für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
3a. (weggefallen)
4. entgegen § 22b Abs. 1 Nr. 2 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
1. eine Anzeige nach § 4a Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Abs. 6 zuwiderhandelt,
3. jodierten Kochsalzersatz, andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 herstellt oder
4. Lebensmittel ohne den nach
a) (weggefallen)
b) (weggefallen)
c) (weggefallen)
d) (weggefallen)
e) § 21a Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 5 Nr. 2,
f) § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2,
g) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 3 Buchstabe a,
h) § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder
i) § 24 Nr. 2
vorgeschriebenen Warnhinweis gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.
(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen oder anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 18 Satz 1 oder § 25 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.
(5) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 im Verkehr mit oder in der Werbung für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs unzulässige Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet,
2.
a) entgegen § 2 Abs. 4 dort bezeichnete alkoholische Getränke als diätetische Lebensmittel oder mit einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Lebensmittel mit einem Zusatz an Zusatzstoffen der Anlage 2 unterhalb der dort angegebenen Mindestmengen,
c) (weggefallen)
d) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 entsprechen, mit der dort genannten Kennzeichnung,
e) Lebensmittel, die entgegen § 13 Abs. 3 oder § 14b Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 25, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
f) entgegen § 21 Abs. 2 bilanzierte Diäten ohne die vorgeschriebenen Angaben in den Verkehr bringt,
g) entgegen § 21a Abs. 1, 2 oder 6 Nr. 2 oder Abs. 7 Satz 1 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung oder
h) entgegen § 22a Abs. 1, 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder Abs. 3 ein diätetisches Lebensmittel
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
3. entgegen § 21a Abs. 7 Satz 2 Werbung betreibt.
(6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
a) § 19 Abs. 1,
b) § 21 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4,
c) § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1,
d) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, e oder f oder
e) § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2
ein diätetisches Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
2. entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
3. entgegen § 25a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Werbung betreibt,
4. entgegen § 25a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5 oder 6 Satz 1 einen Gegenstand oder Material verteilt.
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1, § 14a Abs. 3 oder § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

Sechster Abschnitt

Schlussvorschriften

§ 27

Die Vorschriften der Butterverordnung und der Honigverordnung bleiben unberührt. Die Vorschriften anderer Rechtsverordnungen über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln bleiben insoweit unberührt, als nicht die Vorschriften dieser Verordnung entgegenstehen.

§ 27a

Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 28

(1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 in den Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Erzeugnisse im Sinne von § 14b Abs. 6, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2011 in den Verkehr gebracht werden.
(3) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.
(4) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die dieser Verordnung in der bis zum 8. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 9. Oktober 2012 in Verkehr gebracht werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist können die nicht dieser Verordnung entsprechenden diätetischen Lebensmittel für Diabetiker bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum abverkauft werden.

§ 29

(weggefallen)

Anlage 1 (weggefallen)

-

Anlage 1a (weggefallen)

-

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1, §§ 7a und 7b) Zusatzstoffe und andere Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzt werden dürfen

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1177 - 1183;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
StoffVerwendungHöchstmengen (außer bei bilanzierten Diäten 1))Mindestmengen (außer bei bilanzierten Diäten 1))
Kategorie 1   
Vitamine   
Vitamin A
- Retinol
- Retinylacetat
- Retinylpalmitat
 
a)
bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit oder an Stelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sind, insgesamt bis zu 0,9 Milligramm pro Mahlzeit und bis zu 1,8 Milligramm pro Tagesration, berechnet als Retinol
 
b)
bei Margarine- und Mischfetterzeugnissen insgesamt bis zu 10 Milligramm pro Kilogramm, berechnet als Retinol
 
c)
bei Zusatznahrungen, die für Schwangere und Stillende bestimmt sind, höchstens 1,1 Milligramm bezogen auf die Tagesverzehrmenge, berechnet als Retinol
c)
bei Zusatznahrungen, die für Schwangere und Stillende bestimmt sind, mindestens 0,3 Milligramm bezogen auf die Tagesverzehrmenge, berechnet als Retinol
d)
(weggefallen)
 
e)
(weggefallen)
 
- Beta-Carotin *)   
Vitamin D
- Vitamin D3
(Cholecalciferol)
- Vitamin D2
(Ergocalciferol)
 
a)
bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit oder an Stelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sind, insgesamt bis zu 1,6 Mikrogramm pro Mahlzeit und bis zu 5 Mikrogramm pro Tagesration, berechnet als Calciferol
b)
bei Margarine- und Mischfetterzeugnissen insgesamt bis zu 25 Mikrogramm pro Kilogramm, berechnet als Calciferol
c)
(weggefallen)
 
Vitamin E   
- D-alpha-Tocopherol *)
- DL-alpha-Tocopherol *)
- D-alpha-Tocopherylacetat
- DL-alpha-Tocopherylacetat
   
D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat   
Vitamin K   
- Phylloquinon *)   
(Phytomenadion *))   
Vitamin B1   
- Thiaminhydrochlorid   
- Thiaminmononitrat   
Vitamin B2   
- Riboflavin *)   
- Riboflavin-5'-phosphat, Natrium   
Niacin   
- Nicotinsäure   
- Nicotinamid   
Pantothensäure   
- Calcium-Dpantothenat   
- Natrium-Dpantothenat   
- D-Panthenol *)   
Vitamin B6   
- Pyridoxinhydrochlorid   
- Pyridoxin-5'-phosphat - Pyridoxindipalmitat   
Folate   
- Calcium-L-methylfolat   
- Vitamin B9 *) (Pteroylglutaminsäure *))   
Vitamin B12   
- Cyanocobalamin *)   
- Hydroxocobalamin   
Biotin   
- D-Biotin *)   
Vitamin C   
- L-Ascorbinsäure *)   
- Natrium-L-ascorbat   
- Calcium-L-ascorbat   
- Kalium-L-ascorbat   
- L-Ascorbyl-6-palmitat   
Kategorie 2   
Mineralstoffe   
Calcium   
- Calciumcarbonat   
- Calciumchlorid   
- Calciumsalze der   
Zitronensäure   
- Calciumgluconat   
- Calciumglycerophosphat   
- Calciumlactat   
- Calciumsalze der   
Orthophosphorsäure   
- Calciumhydroxid   
- Calciumoxid   
- Calciumsulfat   
Magnesium   
- Magnesiumacetat   
- Magnesium-Laspartatnur für bilanzierte Diäten  
- Magnesiumcarbonat   
- Magnesiumchlorid   
- Magnesiumsalze der   
Zitronensäure   
- Magnesiumgluconat   
- Magnesium-   
glycerophosphat   
- Magnesiumsalze der   
Orthophosphorsäure   
- Magnesiumlactat   
- Magnesiumhydroxid I   
- Magnesiumoxid   
- Magnesiumsulfat   
Eisen   
- Eisencarbonat   
- Eisencitrat   
- Eisenammoniumcitrat   
- Eisenfumarat   
- Eisenlactat   
- Eisengluconat   
- Eisenbisglycinat   
- Eisennatriumdiphosphat   
- Eisendiphosphat   
(Eisenpyrophosphat)   
- Eisensaccharat   
- Eisensulfat   
- Elementares Eisen   
(Carbonyl + elektrolytisch + wasserstoffreduziert)   
Kupfer   
- Kupfercarbonat   
- Kupfercitrat   
- Kupfergluconat   
- Kupfersulfat   
- Kupferlysinkomplex   
Jod   
- Kaliumjodid - Kaliumjodat - Natriumjodid - NatriumjodatIn jodiertem Kochsalzersatz dürfen nur die Kaliumverbindungen verwendet werden.
a)
bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit oder an Stelle
a)
(weggefallen)
als
  einer Mahlzeit oder als Tages-Mahlzeit oder an Stelle
einer
  ration für Übergewichtige bestimmt sind und in formulierter Form als Pulver, Granulat oder trinkfertig angeboten werden, höchstens 300 Mikrogramm bezogen auf die Tagesverzehrmenge, berechnet als JodMahlzeit oder als Tagesration für Übergewichtige bestimmt sind und in formulierter Form als Pulver, Granulat oder trinkfertig angeboten werden, mindestens 130 Mikrogramm bezogen auf die Tagesverzehrmenge, berechnet als Jod
  
b)
(weggefallen)
b)
(weggefallen)
  
c)
(weggefallen)
c)
für Lebensmittel auf Getreidegrundlage für Säuglinge oder Kleinkinder insgesamt mindestens 100 Mikrogramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Jod
  
d)
für jodierten Kochsalzersatz höchstens 25 Milligramm Jod pro Kilogramm jodierter Kochsalzersatz
d)
für jodierten Kochsalzersatz mindestens 15 Milligramm Jod pro Kilogramm jodierter Kochsalzersatz
Zink   
- Zinkacetat   
- Zinkcarbonat   
- Zinkchlorid   
- Zinkcitrat   
- Zinkgluconat   
- Zinklactat   
- Zinkoxid   
- Zinksulfat   
Mangan   
- Mangancarbonat   
- Manganchlorid   
- Mangancitrat   
- Mangangluconat   
- Manganglycerophosphat   
- Mangansulfat   
Natrium   
- Natriumbicarbonat   
- Natriumcarbonat   
- Natriumchlorid *)   
- Natriumcitrat   
- Natriumgluconat   
- Natriumlactat   
- Natriumhydroxid   
- Natriumsalze der   
Orthophosphorsäure   
Kalium   
- Kaliumbicarbonat   
- Kaliumcarbonat   
- Kaliumchlorid   
- Kaliumcitrat   
- Kaliumgluconat   
- Kaliumglycerophosphat   
- Kaliumhydroxid   
- Kaliumlactat   
- Kaliumsalze der   
Orthophosphorsäure   
Selen   
- Natriumselenat   
- Natriumhydrogenselenit   
- Natriumselenit   
Chrom (III) und   
Hexahydrate   
- Chrom(III)chlorid   
- Chrom(III)sulfat   
Molybdän (VI)   
- Ammoniummolybdat   
- Natriummolybdat   
Fluor   
- Kaliumfluorid   
- Natriumfluorid   
Kategorie 3   
Aminosäuren   
- L-Alanin   
- L-Arginin   
- L-Asparaginsäurenur für bilanzierte Diäten  
- L-Citrullinnur für bilanzierte Diäten  
- L-Cystein   
- L-Cystin   
- L-Histidin   
- L-Glutaminsäure   
- L-Glutamin   
- Glycinnur für bilanzierte Diäten  
- L-Isoleucin   
- L-Leucin   
- L-Lysin   
- L-Lysinacetat   
- L-Methionin   
- L-Ornithin   
- L-Phenylalanin   
- L-Prolinnur für bilanzierte Diäten  
- L-Serinnur für bilanzierte Diäten  
-L-Threonin   
- L-Tryptophan   
- L-Tyrosin   
- L-Valin   
- L-Arginin-L-Aspartatnur für bilanzierte Diäten  
- L-Lysin-L-Aspartatnur für bilanzierte Diäten  
- L-Lysin-L-Glutamatnur für bilanzierte Diäten  
- N-Acetyl-L-Cysteinnur für bilanzierte Diäten  
- N-Acetyl-L-Methioninnur für bilanzierte Diäten, die für Personen, die älter als 1 Jahr sind, bestimmt sind  
Bei zugelassenen Aminosäuren können auch die Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze sowie ihre Hydrochloride verwendet werden.   
Kategorie 4   
Carnitin und Taurin   
- L-Carnitin *)   
- L-Carnitinhydrochlorid   
- L-Carnitin-L-Tartrat   
- Taurin   
Kategorie 5   
Nucleotide   
- Adenosin-5'-phosphorsäure (AMP)   
- Natriumsalze   
von AMP   
- Cytidin-5'-monophosphorsäure (CMP)   
- Natriumsalze   
von CMP   
- Guanosin-5'phosphorsäure (GMP)   
- Natriumsalze von GMP   
- Inosin-5'-phosphorsäure (IMP)   
- Natriumsalze von IMP   
- Uridin-5'-phosphorsäure (UMP)   
- Natriumsalze von UMP   
Kategorie 6   
Cholin und Inosit   
- Cholin *)   
- Cholinchlorid   
- Cholincitrat   
- Cholintartrat   
- Inosit   
Sonstige Stoffe
- Agar-Agar
- Johannisbrotkernmehl
- Guarkernmehl
für diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder an Stelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sindinsgesamt bis zu 30 Gramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses, einschließlich der ggf. zu technologischen Zwecken zugesetzten Mengen 
- Pektin
- amidiertes Pektin
für diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder an Stelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sindinsgesamt bis zu 50 Gramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses, einschließlich der ggf. zu technologischen Zwecken zugesetzten Mengen 
- Johannisbrotkernmehl
- Guarkernmehl
- Pektin
amidiertes Pektin
- Lecithin
für Lebensmittel, geeignet zur Behandlung der Säuglingsdyspepsieinsgesamt bis zu 10 Gramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses 
1) Die Höchst- und Mindestmengen an verwendeten Stoffen für bilanzierte Diäten richten sich nach den durch § 14b in Verbindung mit Anlage 6 festgelegten Mengenbegrenzungen.
*)
Die so gekennzeichneten Stoffe sind keine Zusatzstoffe.

Anlage 3 (zu § 9) Für diätetische Lebensmittel als Kochsalzersatz zugelassene Zusatzstoffe

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1184
1. Die Verbindungen des Kaliums, Calciums und Magnesiums mit Adipinsäure, Bernsteinsäure, Glutaminsäure, Kohlensäure, Milchsäure, Salzsäure, Weinsäure und Zitronensäure; Monokaliumphosphat; Adipinsäure; Glutaminsäure;
2. Kaliumsulfat;
3. die Cholinsalze der Essigsäure, Kohlensäure, Milchsäure, Salzsäure, Weinsäure und Zitronensäure;
4. Kaliumguanylat und Kaliuminosinat.

Anlage 4 (zu § 11a) Amtliche Bescheinigung für das Verbringen von jodiertem Kochsalzersatz, von anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder von diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1185)
Herkunftsland: ................................................................
Ausstellende Behörde: .........................................................
I. Angaben zur Identifizierung der Ware:
Art der Ware: ............................................................
Verkehrsbezeichnung der Ware: ............................................
Anzahl der Packstücke der Sendung: .......................................
Menge der Ware nach Gewicht: .............................................
Kennzeichnung der Sendung: ...............................................
II. Herkunft der Ware:
Name und Anschrift des Herstellungsbetriebes: ............................
Name und Anschrift des Absenders: ........................................
III. Bestimmung der Ware:
Name und Anschrift des Empfängers: .......................................
Die Ware wird versandt von: ............................................
(Versandort)
nach: ............................................
(Bestimmungsort)
IV. Bescheinigung
Die unterzeichnende Behörde bescheinigt *):
a) dass der vorstehend bezeichnete Kochsalzersatz unter
Verwendung von Kalium- bzw. Natriumjodat hergestellt wurde und
mindestens 15 Milligramm, jedoch höchstens 25 Milligramm
Jod pro Kilogramm jodiertem Speisesalz, einschließlich
eines natürlichen Jodgehalts, enthält,
b) dass das vorstehend bezeichnete Lebensmittel mit einem
Zusatz der in Anlage 2 Diätverordnung aufgeführten
Jodverbindungen hergestellt wurde und die jeweils
in Anlage 2 festgelegten Mindestmengen nicht unterschritten
und Höchstmengen nicht überschritten werden,
c) dass das vorstehend bezeichnete Lebensmittel, das zur
Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt ist, den
Vorschriften des § 14b Diätverordnung entspricht.
.......................... .....................
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (zuständige Behörde)
-----
*) Nichtzutreffendes bitte streichen.

Anlage 5 (weggefallen)

-

Anlage 6 (zu § 14b) Mindest- und Höchstmengen an Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen bei bilanzierten Diäten, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1186;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
SäuglingeAndere als Säuglinge
 Mindestmenge bezogen auf 100 KJHöchstmenge bezogen auf 100 KJMindestmenge bezogen auf 100 kcalHöchstmenge bezogen auf 100 KcalMindestmenge bezogen auf 100 KJHöchstmenge bezogen auf 100 KJMindestmenge bezogen auf 100 KcalHöchstmenge bezogen auf 100 Kcal
Vitamine        
Vitamin A (myg RE)1443601808,44335180
Vitamin D (myg)0,250,75130,120,65/0,52,5/3
       0,75 1)1)
Vitamin K (myg)154200,8553,520
Vitamin C (mg)1,968250,545,252,2522
Thiamin (mg)0,010,0750,040,30,0150,120,060,5
Riboflavin (mg)0,0140,10,060,450,020,120,080,5
Vitamin B6 (mg)0,0090,0750,0350,30,020,120,080,5
Niacin (mg NE)0,20,750,830,220,750,93
Folsäure (myg)164252,512,51050
Vitamin B12 (myg)0,0250,120,10,50,0170,170,070,7
Panthothensäure        
(mg)0,070,50,320,350,350,151,5
Biotin (myg)0,451,5200,181,80,757,5
Vitamin E (mg alpha-TE)0,5/g0,750,5/g30,5/g0,750,5/g3
 mehrfach ungesättigter Fettsäauren, ausgedrückt als Linolsäure, re, nicht weniger als 0,1 mg pro 100 verwertbare mehrfach ungesättigter Fettsäauren, ausgedrückt als Linolsäure, re, nicht weniger als 0,1 mg pro 100 verwertbare mehrfach ungesättigter Fettsäauren, ausgedrückt als Linolsäure, re, nicht weniger als 0,1 mg pro 100 verwertbare mehrfach ungesättigter Fettsäauren, ausgedrückt als Linolsäure, re, nicht weniger als 0,1 mg pro 100 verwertbare 
 KJ Kcal KJ Kcal 
Mineralstoffe        
Natrium (mg)51420607,24230175
Chlorid (mg)1229501257,24230175
Kalium (mg)153560145197080295
Calcium (mg)1260502508,4/42/35/175/
     12 1)60 1)50 1) 250 1) 
Phosphor (mg)6 2)22 2)25 2) 90 2)7,2193080 
Magnesium (mg)1,23,65151,867,525
Eisen (mg)0,120,50,520,120,50,52
Zink (mg)0,120,60,52,40,120,360,51,5
Kupfer (myg)4,829201201512560500
Jod (myg)1,28,45351,558,46,535
Selen (myg)0,250,7130,62,52,510
Mangan (myg)0,252511001212050500
Chrom (myg) 2,5 100,33,61,255
Molybdän (myg) 2,5 100,724,33,518
Fluorid (mg) 0,05 0,2 0,05 0,2
1)
Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.
2)
Das Calcium/Phosphorverhältnis darf nicht weniger als 1,2 und nicht mehr als 2,0 betragen.

Anlage 7 (weggefallen)

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Anlage 8 (zu § 4a Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1187;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Gruppen von Lebensmitteln, für die Einzelregelungen getroffen werden
1.Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
2.Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
3.Lebensmittel mit niedrigem oder reduziertem Brennwert zur Gewichtsüberwachung
4.Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten)
5.Natriumarme Lebensmittel einschließlich Diätsalze, die einen niedrigen Natriumgehalt aufweisen oder natriumfrei sind
6.Glutenfreie Lebensmittel
7.Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler
8.Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsel leiden (Diabetiker)

Anlage 9 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 7b, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 2, § 22b Abs. 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1188 - 1190;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Vitamine
VitaminVitaminverbindungnicht zur Verwendung zugelassen bei
Vitamin ARetinylacetat 
 Retinylpalmitat 
Beta-Carotin Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Retinol 
Vitamin DVitamin D2 (Ergocalciferol) 
 Vitamin D3 (Cholecalciferol) 
Vitamin B1Thiaminhydrochlorid 
 Thiaminnitrat 
Vitamin B2Riboflavin 
 Riboflavin-5'-phosphat- 
Natrium 
NiacinNicotinsäureamid 
 Nicotinsäure 
Vitamin B6Pyridoxinhydrochlorid 
 Pyridoxin-5'-phosphat 
PyridoxinpalmitatSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
FolsäureFolate 
PantothensäureCalcium-D-pantothenat 
 Natrium-D-pantothenat 
Dexpanthenol 
Vitamin B12Cyanocobalamin 
 Hydroxocobalamin 
BiotinD-Biotin 
Vitamin CL-Ascorbinsäure 
 Natrium-L-ascorbat 
Calcium-L-ascorbat 
6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure 
(L-Ascorbylpalmitat) 
Kaliumascorbat 
Vitamin ED-Alpha-tocopherol 
 DL-Alpha-tocopherol 
D-Alpha-tocopherylacetat 
DL-Alpha-tocopherylacetat 
Vitamin KPhyllochinon (Phytomenadion) 
2. Mineralstoffe
MineralstoffMineralstoffverbindungennicht zur Verwendung zugelassen bei
Calcium (Ca)Calciumcarbonat 
 Calciumchlorid 
Calciumcitrate 
Calciumgluconat 
Calciumglycerophosphat 
Calciumlactat 
Calciumorthophosphat 
CalciumoxidSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Calciumhydroxid 
Magnesium (Mg)Magnesiumcarbonat 
 Magnesiumchlorid 
MagnesiumlactatSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Magnesiumoxid 
Magnesiumorthophosphate 
Magnesiumsulfat 
Magnesiumgluconat 
MagnesiumglycerophosphatSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Magnesiumhydroxid 
Magnesiumcitrat 
Eisen (Fe)elementares EisenSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
 Eisen-II-bisglycinatBeikost
Eisen-II-carbonatSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Eisen-II-citrat 
Eisen-II-gluconat 
Eisen-II-lactat 
Eisen-II-sulfat 
Eisen-II-ammoniumcitrat 
Eisen-II-fumarat 
Eisen-III-diphosphat 
Eisen-III-saccharatSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
EisennatriumdiphosphatSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Kupfer (Cu)Kupfercitrat 
 Kupfergluconat 
Kupfersulfat 
Kupferlysinkomplex 
Kupfercarbonat 
Jod (I)Kaliumjodid 
 Natriumjodid 
Kaliumjodat 
NatriumjodatSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Zink (Zn)Zinkacetat 
 Zinkchlorid 
Zinklactat 
Zinksulfat 
Zinkcitrat 
Zinkgluconat 
Zinkoxid 
Mangan (Mn)Mangan-II-carbonat 
 Mangan-II-chlorid 
Mangan-II-citrat 
Mangan-II-sulfat 
Mangan-II-gluconat 
Mangan-II-glycerophosphatSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Natrium (Na)NatriumhydrogencarbonatBeikost
 Natriumchlorid
Natriumcitrat
Natriumgluconat
Natriumcarbonat
Natriumlactat
Natriumorthophosphate
Natriumhydroxid
Kalium (K)KaliumbicarbonatBeikost
 KaliumcarbonatBeikost
Kaliumchlorid 
Kaliumcitrate 
Kaliumgluconat 
KaliumglycerophosphatSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Kaliumlactat 
KaliumorthophosphateBeikost
KaliumhydroxidBeikost
Selen (Se)NatriumselenatBeikost
 Natriumselenit
3. Aminosäuren und deren Verbindungen sowie sonstige stickstoffhaltige Verbindungen
StoffNicht zur Verwendung zugelassen bei
L-Arginin und sein Hydrochlorid Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung1)
L-Cystin und sein Hydrochlorid 
L-Histidin und sein Hydrochlorid 
L-Isoleucin und sein Hydrochlorid 
L-Leucin und sein Hydrochlorid 
L-Lysin und sein Hydrochlorid 
L-Cystein und sein Hydrochlorid 
L-Methionin 
L-Phenylalanin 
L-Threonin 
L-Tryptophan 
L-Tyrosin 
L-Valin 
L-Carnitin und sein Hydrochlorid 
L-Carnitin-L-TartratBeikost
TaurinBeikost
Cytidin-5'-monophosphat und sein NatriumsalzBeikost
Uridin-5'-monophosphat und sein NatriumsalzBeikost
Adenosin-5'-monophosphat und sein NatriumsalzBeikost
Guanosin-5'-monophosphat und sein NatriumsalzBeikost
Inosin-5'-monophosphat und sein NatriumsalzBeikost
4. Sonstige Stoffe
Cholin
Cholinchlorid
Cholincitrate
Cholintartrate
Inositol
1)
L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des § 14c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Folgenahrung im Sinne des § 14c Absatz 5 Satz 1 der Diätverordnung verwendet werden.

Anlage 10 (zu § 14c Abs. 2 und 3 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 3267 - 3271;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis.
1.
Brennwert
mindestenshöchstens
250 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml)
295 kJ/100 ml
(70 kcal/100 ml)
2.
Eiweiß
Es dürfen nur die nachfolgend genannten Proteinquellen verwendet werden
(Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25).
2.1 Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen
mindestens1) höchstens
0,45 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal)
0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)
2.2 Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten
mindestens2) höchstens
0,45 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal)
0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)
Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.
2.3 Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen
mindestenshöchstens
0,56 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal)
0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)
Bei der Herstellung dieser Säuglingsanfangsnahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.
Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.
Zu den Nummern 2.1 bis 2.3: Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht größer als 2 : 1 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 : 1 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystin darf größer als 2 : 1, jedoch höchstens 3 : 1 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.
2.4 Aminosäuren
In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.
3.
Taurin
Wenn Taurin Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.
4.
Cholin
mindestenshöchstens
1,7 mg/100 kJ
(7 mg/100 kcal)
12 mg/100 kJ
(50 mg/100 kcal)
5.
Fett
mindestenshöchstens
1,05 g/100 kJ
(4,4 g/100 kcal)
1,4 g/100 kJ
(6,0 g/100 kcal)
5.1 Die Verwendung folgender Zutaten ist untersagt:
– Sesamöl
– Baumwollsaatöl.
5.2 Laurinsäure und Myristinsäure
mindestenshöchstens
einzeln oder insgesamt:
20 % des Gesamtfettgehalts
5.3 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen.
5.4 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.
5.5 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)
mindestenshöchstens
70 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal)
285 mg/100 kJ
(1 200 mg/100 kcal)
5.6 Der
α
-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis von Linolsäure zu
α
-Linolensäure muss mindestens 5 : 1 und darf höchstens 15 : 1 betragen.
5.7 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt
– bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 % und
– bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchstens 1 % (20 : 4 n-6))
betragen.
Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) sein.
Der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.
6.
Phospholipide
Der Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf nicht höher als 2 g/l sein.
7.
Inositol
mindestenshöchstens
1 mg /100 kJ
(4 mg/100 kcal)
10 mg/100 kJ
(40 mg/100 kcal)
8.
Kohlenhydate
mindestenshöchstens
2,2 g/100 kJ
(9 g/100 kcal)
3,4 g/100 kJ
(14 g/100 kcal)
8.1 Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:
– Lactose,
– Maltose,
– Saccharose,
– Glucose,
– Maltodextrine,
– Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup,
– vorgekochte Stärke, von Natur aus glutenfrei,
– gelatinierte Stärke, von Natur aus glutenfrei.
8.2 Lactose
mindestenshöchstens
1,1 g/100 kJ
(4,5 g/100 kcal)
Die Bestimmung gilt nicht für Säuglingsanfangsnahrung, bei der der Anteil von Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt.
8.3 Saccharose
Saccharose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden.
Wird Saccharose zugesetzt, darf ihr Gehalt 20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts nicht übersteigen.
8.4 Glucose
Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.
8.5 Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke
mindestenshöchstens
2 g/100 ml und 30 %
des Gesamtkohlenhydratgehalts
9.
Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide
Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.
Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß § 14c Abs. 2 Buchstabe a verwendet werden.
10.
Mineralstoffe
10.1 Säuglingsanfangsnahrung aus Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten
 je 100 kJje 100 kcal
mindestenshöchstensmindestenshöchstens
Natrium (mg) 5   1420 60
Kalium (mg)15   3860160
Chlor (mg)12   3850160
Calcium (mg)12   3350140
Phosphor (mg) 6   2225 90
Magnesium (mg) 1,2     3,6  5 15
Eisen (mg) 0,07  0,3   0,3   1,3
Zink (mg) 0,12  0,36  0,5   1,5
Kupfer (µg) 8,4 25  35100
Jod (µg) 2,5 12  10 50
Selen (µg) 0,25  2,2  1  9
Mangan (µg) 0,2525   1100
Fluor (µg)25  100
Das Verhältnis von Calcium zu Phosphor in Säuglingsanfangsnahrung beträgt mindestens 1 : 1 und höchstens 2 : 1.
10.2 Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen
Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 10.1 mit Ausnahme der Anforderungen an Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:
 je 100 kJje 100 kcal
mindestenshöchstensmindestenshöchstens
Eisen (mg)  0,12  0,5  0,45   2
Phosphor (mg)  7,5   25   30    100
11.
Vitamine
 je 100 kJje 100 kcal
mindestenshöchstensmindestenshöchstens
Vitamin A (µg-RE)1) 14     43    60      180   
Vitamin D (µg)2)  0,25    0,65  1       2,5
Thiamin (µg)14     72    60      300   
Riboflavin (µg)19     95    80      400   
Niacin (µg)3) 72    375   300    1 500   
Pantothensäure (µg)95    475   400    2 000   
Vitamin B6 (µg) 9     42    35      175   
Biotin (µg) 0,4    1,8   1,5    7,5
Folsäure (µg) 2,5   12    10       50   
Vitamin B12 (µg) 0,025  0,12  0,1    0,5
Vitamin C (mg) 2,5    7,5  10       30   
Vitamin K (µg) 1      6     4       25   
Vitamin E (mg α-TE)4) 0,5/g mehrfach ungesättigte
Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, korrigiert um die Zahl der Doppelbin-
dungen5) , auf
keinen Fall
jedoch weniger als 0,1 mg/100 verfügbare kJ
  1,2 0,5/g mehrfach ungesättigte
Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, korrigiert um die Zahl der Doppelbin-
dungen5) , auf
keinen Fall
jedoch weniger als 0,5 mg/100
verfügbare kcal
     5   
1)
RE = Retinoläquivalent, alle
trans
. 2)
In Form von Cholecalciferol, davon 10
µ
g = 400 IE Vitamin D.
3)
Vorgebildetes Niacin.
4)
α
-TE = d-
α
-Tocopheroläquivalent.
5)
0,5 mg
α
-TE/1 g Linolsäure (18 : 2 n-6); 0,75 mg
α
-TE/1 g
α
-Linolensäure (18 : 3 n-3); 1,0 mg
α
-TE/1 g Arachidonsäure (20 : 4 n-6); 1,25 mg
α
-TE/1 g Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3); 1,5 mg
α
-TE/1 g Docosahexaensäure (22 : 6 n-3).
12.
Nukleotide
Folgende Nukleotide können verwendet werden:
 Höchstwert1)      
 (mg/100 kJ)(mg/100 kcal)
Cytidin-5´-monophosphat0,602,50
Uridin-5´-monophosphat0,421,75
Adenosin-5´-monophosphat0,361,50
Guanosin-5´-monophosphat0,120,50
Inosin-5´-monophosphat0,241,00
1)
Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.
1)
Aus Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen.
2)
Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen.
Fußnote
Anlage 10 Nr. 8 Überschr. Kursivdruck: Müsste richtig lauten "Kohlenhydrate"

Anlage 11 (zu § 14c Absatz 4 und 5 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Folgenahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 3271 - 3274;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis.
1.
Brennwert
mindestenshöchstens
250 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml)
295 kJ/100 ml
(70 kcal/100 ml)
2.
Eiweiß
Es dürfen nur die nachfolgend genannten Proteinquellen verwendet werden
(Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25).
2.1 Folgenahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen
mindestenshöchstens
0,45 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal)
0,8 g/100 kJ
(3,5 g/100 kcal)
2.2 Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten
mindestens1 höchstens
0,45 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal)
0,8 g/100 kJ
(3,5 g/100 kcal)
2.3 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen
mindestenshöchstens
0,56 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal)
0,8 g/100 kJ
(3,5 g/100 kcal)
Zu Nummer 2.1 bis 2.3: Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht größer als 3 : 1 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 : 1 ist.
2.4 Aminosäuren
In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.
3.
Taurin
Wenn Taurin Folgenahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.
4.
Fett
mindestenshöchstens
0,96 g /100 kJ
(4,0 g/100 kcal)
1,4 g/100 kJ
(6,0 g/100 kcal)
4.1 Die Verwendung folgender Zutaten ist untersagt:
– Sesamöl
– Baumwollsaatöl.
4.2 Laurinsäure und Myristinsäure
mindestenshöchstens
Einzeln oder insgesamt:
20 % des Gesamtfettgehalts
4.3 Der Gehalt an
trans
-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen.
4.4 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.
4.5 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)
mindestenshöchstens
70 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal)
285 mg/100 kJ
(1 200 mg/100 kcal)
4.6 Der
α
-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis von Linolsäure zu
α
-Linolensäure muss mindestens 5 : 1 und darf höchstens 15 : 1 betragen.
4.7 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt
– bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 % und
– bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchstens 1 % (20 : 4 n-6))
betragen.
Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) sein.
Der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.
5.
Phospholipide
Der Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf nicht höher als 2g/l sein.
6.
Kohlenhydrate
mindestenshöchstens
2,2 g/100 kJ
(9 g/100 kcal)
3,4 g/100 kJ
(14 g/100 kcal)
6.1 Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.
6.2 Lactose
mindestenshöchstens
1,1 g/100 kJ
(4,5 g/100 kcal)
Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, bei der der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt.
6.3 Saccharose, Fructose, Honig
mindestenshöchstens
einzeln oder insgesamt 20 %
des Gesamtkohlenhydratgehalts
Honig ist einer Behandlung zur Abtötung von
Clostridium botulinum
-Sporen zu unterziehen.
6.4 Glucose
Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.
7.
Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide
Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.
Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß § 14c Abs. 4 Buchstabe a verwendet werden.
8.
Mineralstoffe
8.1 Folgenahrung aus Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten
 je 100 kJje 100 kcal
mindestenshöchstensmindestenshöchstens
Natrium (mg) 5   14   20   60
Kalium (mg)15   38   60  160
Chlor (mg)12   38   50  160
Calcium (mg)12   33   50  140
Phosphor (mg) 6   22   25   90
Magnesium (mg) 1,2  3,6  5   15
Eisen (mg) 0,14 0,5  0,6  2
Zink (mg) 0,12 0,36 0,5    1,5
Kupfer (µg) 8,4 25   35  100
Jod (µg) 2,5 12   10   50
Selen (µg) 0,25 2,2  1    9
Mangan (µg) 0,2525    1  100
Fluor (µg)25   100
Das Verhältnis von Calcium zu Phosphor in Folgenahrung muss mindestens 1 : 1 und darf höchstens 2 : 1 betragen.
8.2 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen
Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 8.1 mit Ausnahme der Anforderungen an Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:
 je 100 kJje 100 kcal
mindestenshöchstensmindestenshöchstens
Eisen (mg)0,220,65 0,9  2,5
Phosphor (mg)7,5 25   30  100  
9.
Vitamine
 je 100 kJje 100 kcal
mindestenshöchstensmindestenshöchstens
Vitamin A (µg-RE)1) 14     43    60    180
Vitamin D (µg)2)  0,25  0,75  1      3
Thiamin (µg)14    72    60    300
Riboflavin (µg)19    95    80    400
Niacin (µg)3) 72    375   300  1 500
Pantothensäure (µg)95   475   400  2 000
Vitamin B6 (µg) 9    42    35    175
Biotin (µg) 0,4    1,8  1,5      7,5
Folsäure (µg) 2,5   12    10     50
Vitamin B12 (µg)  0,025  0,12  0,1     0,5
Vitamin C (mg)  2,5    7,5  10    30
Vitamin K (µg) 1     6     4    25
Vitamin E (mg α-TE)4) 0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, korrigiert um die Zahl der Doppelbindungen5) , auf keinen Fall jedoch
weniger als
0,1 mg/100
verfügbare kJ
  1,2 0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, korrigiert um die Zahl der Doppelbindungen5) , auf keinen Fall jedoch
weniger als
0,5 mg/100
verfügbare kcal
   5
1)
RE = Retinoläquivalent, alle
trans
. 2)
In Form von Cholecalciferol, davon 10
µ
g = 400 IE Vitamin D.
3)
Vorgebildetes Niacin.
4)
α
-TE = d-
α
-Tocopheroläquivalent.
5)
0,5 mg
α
-TE/1 g Linolsäure (18 : 2 n-6); 0,75 mg
α
-TE/1 g
α
-Linolensäure (18 : 3 n-3); 1,0 mg
α
-TE/1 g Arachidonsäure (20 : 4 n-6); 1,25 mg
α
-TE/1 g Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3); 1,5 mg
α
-TE/1 g Docosahexaensäure (22 : 6 n-3).
10.
Nukleotide
Folgende Nukleotide können verwendet werden:
 Höchstwert1)     
 (mg/100 kJ)(mg/100 kcal)
Cytidin-5´-monophosphat0,602,50
Uridin-5´-monophosphat0,421,75
Adenosin-5´-monophosphat0,361,50
Guanosin-5´-monophosphat0,120,50
Inosin-5´-monophosphat0,241,00
1)
Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.
1 Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Folgenahrung muss den Anforderungen des § 14c Absatz 5 entsprechen.

Anlage 12 (zu § 14c Abs. 2 und 4; Anlagen 10 und 11 jeweils Nr. 2.1, 2.2 und 2.3) Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal

( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 3274 )
Aminosäureje 100 kJ1) je 100 kcal
Cystin 9 38
Histidin10 40
Isoleucin22 90
Leucin40166
Lysin27113
Methionin 5 23
Phenylalanin20 83
Threonin18 77
Tryptophan 8 32
Tyrosin18 76
Valin21 88
1)
1 kJ = 0,239 kcal

Anlage 13 (weggefallen)

-

Anlage 14 (weggefallen)

-

Anlage 15 (zu § 22a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und c) Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Angabe rechtfertigen

1. Nährwertbezogene Angaben
Nährwertbezogene AngabeVoraussetzung für die nährwertbezogene Angabe
1.1Nur Lactose enthaltenLactose ist das einzige vorhandene
Kohlenhydrat.
1.2LactosefreiDer Lactosegehalt beträgt höchstens 2,5 mg/100 kJ (10 mg/100 kcal).
1.3Zusatz von langkettigen, mehrfach ungesättigten Fettsäuren oder eine gleichwertige nährwertbezogene Angabe in Bezug auf den Zusatz von DocosahexaensäureDer Gehalt an Docosahexaensäure beträgt mindestens 0,2 % des Gesamtfettsäuregehalts.
1.4Nährwertbezogene Angabe bezüglich des
Zusatzes der folgenden optionalen Zutaten:


Freiwillig zugesetzt in einer Konzentration, die für die bestimmungsgemäße besondere Verwendung durch Säuglinge angemessen ist und den Bedingungen in Anlage 10 entspricht.
1.4.1Taurin
1.4.2Fructo-Oligosaccharide und Galacto-
Oligosaccharide
1.4.3Nukleotide
2. Gesundheitsbezogene Angaben (einschließlich Angaben zur Reduzierung von Krankheitsrisiken)
Gesundheitsbezogene AngabeVoraussetzung für die gesundheitsbezogene Angabe
2.1Verringerung des Risikos von Allergien auf Milchproteine. In dieser gesundheitsbezogenen Angabe können Begriffe verwendet werden, die sich auf reduzierten Allergen- oder reduzierten Antigengehalt beziehen.a)Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften müssen objektive und wissenschaftlich nachgewiesene Daten vorliegen.
b)Die Säuglingsanfangsnahrung muss den in Anlage 10 Nummer 2.2 aufgeführten Bestimmungen genügen, die Menge der Immunreaktionen hervorrufenden Proteine muss mit allgemein akzeptierten Messmethoden nachgewiesen werden und darf höchstens 1 % der Stickstoff enthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung ausmachen.
c)Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus denen die Nahrung hergestellt ist, allergisch sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn, dass in allgemein anerkannten klinischen Tests der Nachweis der Verträglichkeit der Säuglingsanfangsnahrung in mehr als 90 % (Vertrauensbereich 95 %) der Fälle erbracht wurde, in denen Säuglinge unter einer Überempfindlichkeit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen das Hydrolysat hergestellt ist.
d)Die oral verabreichte Säuglingsanfangsnahrung sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die intakten Proteine, aus denen die Säuglingsanfangsnahrung hergestellt wird, hervorrufen.

Anlage 16 (zu § 22a Absatz 4) Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

( Fundstelle: BGBl. I 2007, 3276;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
NährstoffReferenzwert
Vitamin A(μg)  400
Vitamin D(μg)    7
Vitamin E(mg TE)    5
Vitamin K(μg)   12
Vitamin C(mg)   45
Thiamin(mg)    0,5
Riboflavin(mg)    0,7
Niacin(mg)    7
Vitamin B6(mg)    0,7
Folate(μg)  125
Vitamin B12(μg)    0,8
Pantothensäure(mg)    3
Biotin(μg)   10
Calcium(mg)  550
Phosphor(mg)  550
Kalium(mg)1.000
Natrium(mg)  400
Chlor(mg)  500
Eisen(mg)    8
Zink(mg)    5
Jod(μg)   80
Selen(μg)   20
Kupfer(mg)    0,5
Magnesium(mg)   80
Mangan(mg)    1,2

Anlage 17 (zu § 14a Abs. 2, § 21a Abs. 4 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Nr. 1) Wesentliche Bestandteile von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1203 - 1204
Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben oder nach den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig gemacht werden.
1. Brennwert
1.1 Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, muss mindestens 3.360 Kilojoule (800 Kilokalorien) und höchstens 5.040 Kilojoule (1.200 Kilokalorien) je Tagesration betragen.
1.2 Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt ist, muss mindestens 840 Kilojoule (200 Kilokalorien) und höchstens 1.680 Kilojoule (400 Kilokalorien) je Mahlzeit betragen.
2. Proteine
2.1 Der Brennwert von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung muss zu mindestens 25% und höchstens 50% auf Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, mehr als 125g Proteine enthalten.
2.2 Die Regelungen für Proteine beziehen sich auf das unter Ziffer 6 beschriebene Referenzprotein. Liegt der chemische Index unter 100% des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen. Dabei muss der chemische Index des zugesetzten Proteins mindestens 80% des Indexes des Referenzproteins betragen.
2.3 Der chemische Index ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen essentiellen Aminosäure des zu prüfenden Proteins und der Menge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.
2.4 Der Zusatz von Aminosäuren ist allein zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erforderlichen Ausmaß gestattet.
3. Fette
3.1 Der Brennwert der Fette darf 30% des gesamten Brennwerts des Erzeugnisses nicht überschreiten.
3.2 Erzeugnisse, die als Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 4,5 g Linolsäure enthalten.
3.3 Erzeugnisse, die als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt sind, müssen mindestens 1 g Linolsäure enthalten.
4. Ballaststoffe
Die Erzeugnisse, die zum Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 10 g und höchstens 30 g Ballaststoffe je Tagesration enthalten.
5. Vitamine und Mineralstoffe
5.1 Die als Ersatz einer Tagesration bestimmten Erzeugnisse müssen mindestens die unter Ziffer 7 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffgehalte liefern.
5.2 Die Erzeugnisse, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration angeboten werden, müssen je Mahlzeit mindestens 30% der unter Ziffer 7 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern und mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten.
6.Anforderungsschema für Aminosäuren 
  g/100 g Protein
Cystin + Methionin1,7
Histidin1,6
Isoleucin1,3
Leucin1,9
Lysin1,6
Phenylalanin + Thyrosin1,9
Threonin0,9
Tryptophan0,5
Valin1,3
7.Nährstoffgehalte je Tag 
 Vitamin A700 myg Retinol-Äquivalent
Vitamin D5 myg
Vitamin E10 mg Tocopherol-Äquivalent
Vitamin C45 mg
Thiamin1,1 mg
Riboflavin1,6 mg
Niacin18 mg Nicotinsäureamid-Äquivalent
Vitamin B61,5 mg
Folate200 myg
Vitamin B121,4 myg
Biotin15 myg
Pantothensäure3 mg
Calcium700 mg
Phosphor550 mg
Kalium3.100 mg
Eisen16 mg
Zink9,5 mg
Kupfer1,1 mg
Jod130 myg
Selen55 myg
Natrium575 mg
Magnesium150 mg
Mangan1 mg

Anlage 18 (zu § 14d Abs. 3) Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, wenn sie Beikost zugesetzt werden

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1205
NährstoffHöchstwert je 100 kcal
Vitamin A180 myg RE
Vitamine E3 mg alpha-TE
Vitamine C12,5/2511) /12522) mg
Thiamin0,25/0,533) mg
Riboflavin0,4 mg
Niacin4,5 mg NE
Vitamin B60,35 mg
Folsäure50 myg
Vitamin B120,35 myg
Pantothensäure1,5 mg
Biotin10 myg
Kalium160 mg
Calcium80/18044) /10055) mg
Magnesium40 mg
Eisen3 mg
Zink2 mg
Kupfer40 myg
Jod35 myg
Mangan0,6 mg
55)
Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Erzeugnisse.
44)
Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Erzeugnisse.
33)
Dieser Grenzwert gilt für Erzeugnisse auf Getreidebasis.
22)
Dieser Grenzwert gilt für Erzeugnisse auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte.
11)
Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse.

Anlage 19 (zu § 14d Abs. 4, § 22b Abs. 2 Nr. 2) Grundzusammensetzung von Getreidebeikost

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1206 - 1207;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder laut Herstelleranweisung verzehrfertig zubereitete Erzeugnis.
1. Getreideanteil
Der Anteil an Getreide- oder Knollenstärkeprodukten oder einer Mischung aus beiden muss mindestens 25% des Gewichts der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.
2. Protein
2.1 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und d genannten Erzeugnissen darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.
2.2 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnissen muss der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.
2.3 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.
2.4 Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80% des Referenzproteins Casein, wie in Anlage 13 beschrieben, betragen oder der Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70% des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.
3. Kohlenhydrate
3.1 Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder Honig zugesetzt, so darf
- der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g je 100 kJ (7,5 g/100 kcal),
- der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal)
betragen.
3.2 Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder Honig zugesetzt, so darf
- der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal),
- der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal)
betragen.
4. Fette
4.1 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d genannten Erzeugnissen darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.
4.2 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so
- darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15% des Gesamtfettgehalts betragen,
- darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15% des Gesamtfettgehalts betragen,
- muss der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) und höchstens 285 mg/100 kJ (1.200 mg/100 kcal) erreichen.
5. Mineralstoffe
5.1 Natrium
- Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.
- Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen.
5.2 Calcium
5.2.1 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.
5.2.2 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Erzeugnisse (Milchkekse), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.
6. Vitamine
6.1 Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 myg/100 kJ (100 myg/100 kcal) aufweisen.
6.2 Für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse gelten
folgende Gehalte:
-----------------------------------------------------------------------
je 100 kJ je 100 kcal
min. max. min. max.
-----------------------------------------------------------------------
Vitamin A (myg RE) 1) 14 43 60 180
Vitamin D (myg) 2) 0,25 0,75 1 3
-----
1) RE = all-trans Retinoläquivalent.
2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 myg = 400 IE Vitamin D.
Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, dass Vitamin A und D anderer
als in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannter Getreidebeikost zugesetzt
wird.

Anlage 20 (zu § 14d Abs. 5, § 22b Abs. 2 Nr. 2) Grundzusammensetzung von anderer Beikost als Getreidebeikost

( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1208 - 1209;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrfertig zubereitete Erzeugnis.
1. Protein
1.1 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der Verkehrsbezeichnung genannten Zutaten, so muss
- der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insgesamt mindestens 40% des Gesamtgewichts des Erzeugnisses und mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen insgesamt betragen,
- der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g/100 kJ (7 g/100 kcal) betragen.
1.2 Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Verkehrsbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht,
- der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insgesamt mindestens 10% des Gesamtproduktgewichts und mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen betragen,
- der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4,2 g/100 kcal) betragen.
1.3 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Verkehrsbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht,
- der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insgesamt mindestens 8% des Gesamtproduktgewichts und mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen betragen,
- der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen,
- der Gesamtgehalt des Erzeugnisses an Protein jeglicher Art mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.
1.3a Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Verkehrsbezeichnung eines nicht süßen Erzeugnisses erwähnt ist, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht, so
- muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) und an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.
1.4 Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der Verkehrsbezeichnung nicht erwähnt, muss der Gesamtproteingehalt des Erzeugnisses aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.
1.4a Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit bestimmt sind, gelten nicht die Anforderungen der Nummern 1.1 bis 1.4.
1.4b Süßspeisen, bei denen in der Verkehrsbezeichnung Milcherzeugnisse als erste oder einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Alle anderen Süßspeisen sind von den Anforderungen in 1.1 bis 1.4 ausgenommen.
1.5 Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zur Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.
2. Kohlenhydrate
Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektaren aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen:
- 10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft;
- 15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken;
- 20 g/100 g bei reinen Obstspeisen;
- 25 g/100 g bei Desserts und Puddings;
- 5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind.
3. Fett
3.1 Für Erzeugnisse gemäß 1.1 dieser Anlage gilt:
Sind Fleisch oder Käse die einzigen in der Verkehrsbezeichnung genannten Zutaten, oder stehen sie an erster Stelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen.
3.2 Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Erzeugnisses an Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.
4. Natrium
4.1 Der Natriumgehalt des Fertigerzeugnisses darf höchstens 48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) oder höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Verkehrsbezeichnung genannte Zutat, darf der Natriumgehalt höchstens 70 mg/kJ (300 mg/100 kcal) betragen.
4.2 Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, außer für technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt werden.
5. Vitamine
Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin C des Fertigerzeugnisses mindestens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/100 g betragen.
Bei Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin A des Fertigerzeugnisses mindestens 25 myg RE/100 kJ (100 myg RE/100 kcal)
1)
betragen. Ansonsten ist der Zusatz von Vitamin A zu anderer Beikost als Getreidebeikost nicht zulässig.
Anderer Beikost als Getreidebeikost darf Vitamin D nicht zugesetzt werden.
1)
RE = all-trans Retinoläquivalent.

Anlage 21 (zu § 22b Abs. 4) Referenzwerte für die Kennzeichnung des Nährwertes von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1210
NährstoffReferenzwert für Kennzeichnung
Vitamin A400 myg
Vitamin D10 myg
Vitamin C25 mg
Thiamin0,5 mg
Riboflavin0,8 mg
Niacin-Äquivalent9 mg
Vitamin B60,7 mg
Folat100 myg
Vitamin B120,7 myg
Calcium400 mg
Eisen6 mg
Zink4 mg
Jod70 myg
Selen10 myg
Kupfer0,4 mg

Anlage 22 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel oder deren Metaboliten in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1211
Chemische Bezeichnung des StoffesRückstandshöchstgehalt (mg/kg)
Cadusafos0,006
Demeton-S-methyl/Demeton-S-methyl-sulfon/Oxydemeton-methyl (einzeln oder kombiniert, ausgedrückt als Demeton-S-methyl)0,006
Ethoprophos0,008
Fipronil (Summe von Fipronil und Fipronil-desulfinyl, ausgedrückt als Fipronil)0,004
Propineb/Propylen-thioharnstoff (Summe von Propineb und Propylen-thioharnstoff)0,006

Anlage 23 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) Schädlingsbekämpfungsmittel, die bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, als nicht angewendet gelten, wenn die speziellen Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1212)
Liste A
Chemische Bezeichnung des Stoffes (Rückstandsdefinition)Rückstandshöchstgehalt (mg/kg)
Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und Disulfoton-Sulfon, ausgedrückt als Disulfoton)0,003
Fensulfothion (Summe von Fensulfothion, dessen Sauerstoff-Analogon und deren Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion)0,003
Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-Kation0,003
Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschließlich Konjugaten, ausgedrückt als Haloxyfop)0,003
Heptachlor und trans-Heptachlor-epoxid, ausgedrückt als Heptachlor0,003
Hexachlorbenzol0,003
Nitrofen0,003
Omethoat0,003
Terbufos (Summe von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausgedrückt als Terbufos)0,003
Liste B
Chemische Bezeichnung des StoffesRückstandshöchstgehalt (mg/kg)
Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin0,003
Endrin0,003

Anlage 24 (zu § 14c Absatz 3 und 5) Spezifikation für Proteingehalt und -quelle sowie Proteinverarbeitung und -qualität bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 3276 - 3277;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Proteingehalt
Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25
mindestenshöchstens
0,44 g/100 kJ
(1,86 g/100 kcal)
0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)
2. Proteinquelle
Entmineralisiertes Süßmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Casein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus:
a) 63 % Casein-Glykomakropeptid-freies Molkeprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von
95 %
Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 % und
b) 37 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %.
3. Proteinverarbeitung
Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100
°
C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.
4. Proteinqualität im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1243/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Anhänge III und VI der Richtlinie 2006/141/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Zusammensetzung bestimmter Säuglingsanfangsnahrung (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 25)
Für die unverzichtbaren und bedingt unverzichtbaren Aminosäuren in Muttermilch gelten folgende Werte, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal:
 Je 100 kJ1) Je 100 kcal
Arginin1669
Cystin624
Histidin1145
Isoleucin1772
Leucin37156
Lysin29122
Methionin729
Phenylalanin1562
Threonin1980
Tryptophan730
Tyrosin1459
Valin1980
1)
1 kJ = 0,239 kcal.
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