Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019
                            Einführungsgesetz  zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche  Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019  vom 15. November 2022 (Stand 1. Juni 2023)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 8.  März 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen und  erlässt  in Ausführung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf  -  fungswesen aus dem Jahr 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über das  öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   im Kanton St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1  Die Auftraggeberin oder der  Auftraggeber trägt im Beschaffungsverfahren auf ge  -  eignete Weise Rechnung:  a)  den Bedürfnissen und der Leistungsfähigkeit kleiner und mittlerer Unterneh  -  mungen unter Beachtung der Vorgaben des Völkerrechts und des schweizeri  -  schen Verfassungsrechts sowie des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt  vom 6.  Oktober 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ;  b)  der Nachhaltigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Veröffentlichung ( Art. 48 Abs. 1 IVöB)
                            1  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber  veröffentlicht Zuschläge, die ausser  -  halb des Staatsvertragsbereichs freihändig nach  Art.  21  Abs.  2 IVöB erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2022-00.066.690.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  841.51  ; abgekürzt IVöB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgekürzt EGöB. Vom Kantonsrat erlassen am 21. September 2022; nach unbenützter Refe  -  rendumsfrist rechtsgültig geworden am 15. November 2022; in Vollzug ab 1. Juni 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  841.51  ; abgekürzt IVöB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  943.02  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rechtsschutz ( Art. 52 Abs. 1 IVöB)
                            1  Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers  an das Verwaltungsgericht ist ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden  Auftragswert zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die IVöB keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des Gesetzes  über die Verwaltungsrechtspflege vom 16.  Mai 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   ergänzend Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzug
                            1  Die Regierung regelt die Einzelheiten des Vollzugs, des Verfahrens und der Orga  -  nisation, insbesondere:  a)  die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach  Art.  12    Abs.  1 bis 3  IVöB;  b)  die Bezeichnung der für die Teilnahme an Vergabeverfahren erforderlichen  Nachweise nach  Art.  26   IVöB;  c)  die Bezeichnung der für den einheitlichen Vollzug, die Kontrolle, Aufsicht,  Auskunft   sowie   Aus-   und   Weiterbildung   verantwortlichen   Stellen   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 bis 5, Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 und 2
                            IVöB;  d)  die Delegation der Mitteilungsbefugnis der Auftraggeberin oder des Auftrag  -  gebers zur Eröffnung von Verfügungen nach  Art.  51   Abs.  1 IVöB;  e)  die Umsetzung der Grundsätze nach Art. 2 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung wird zudem ermächtigt:  a)  den Geltungsbereich nach  Art.  10   IVöB auf weitere Auftraggeberinnen oder  Auftraggeber oder Aufträge auszuweiten;  b)  das für die Kontrollen zuständige Organ nach  Art.  12   Abs.  5 IVöB zu bezeich  -  nen;  c)  ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz zu erlassen;  d)  Änderungen der Vereinbarung nach  Art.  61   Abs.  2 IVöB zu genehmigen;  e)  Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten nach  Art.  6    Abs.  4  IVöB abzuschliessen;  f)  den Grossratsbeschluss vom 7.  Mai 2002 über den Beitritt zur Interkantonalen  Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15.  März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  aufzuheben, wenn sämtliche Kantone der neuen Interkantonalen Vereinba  -  rung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15.  November 2019 beige  -  treten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  841.4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2023-030  15.11.2022  01.06.2023  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2022  01.06.2023  Erlass  Grunderlass  2023-030