Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019
Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019 vom 15. November 2022 (Stand 1. Juni 2023) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 8. März 2022
1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf - fungswesen aus dem Jahr 2019
2 als Gesetz:
3
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019
4 im Kanton St.Gallen.
Art. 2 Grundsätze
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber trägt im Beschaffungsverfahren auf ge - eignete Weise Rechnung: a) den Bedürfnissen und der Leistungsfähigkeit kleiner und mittlerer Unterneh - mungen unter Beachtung der Vorgaben des Völkerrechts und des schweizeri - schen Verfassungsrechts sowie des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995
5 ; b) der Nachhaltigkeit.
Art. 3 Veröffentlichung ( Art. 48 Abs. 1 IVöB)
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausser - halb des Staatsvertragsbereichs freihändig nach Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.
1 ABl 2022-00.066.690.
2 sGS 841.51 ; abgekürzt IVöB.
3 Abgekürzt EGöB. Vom Kantonsrat erlassen am 21. September 2022; nach unbenützter Refe - rendumsfrist rechtsgültig geworden am 15. November 2022; in Vollzug ab 1. Juni 2023.
4 sGS 841.51 ; abgekürzt IVöB.
5 SR 943.02 .
Art. 4 Rechtsschutz ( Art. 52 Abs. 1 IVöB)
1 Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an das Verwaltungsgericht ist ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.
2 Soweit die IVöB keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965
6 ergänzend Anwendung.
Art. 5 Vollzug
1 Die Regierung regelt die Einzelheiten des Vollzugs, des Verfahrens und der Orga - nisation, insbesondere: a) die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1 bis 3 IVöB; b) die Bezeichnung der für die Teilnahme an Vergabeverfahren erforderlichen Nachweise nach Art. 26 IVöB; c) die Bezeichnung der für den einheitlichen Vollzug, die Kontrolle, Aufsicht, Auskunft sowie Aus- und Weiterbildung verantwortlichen Stellen nach
Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 bis 5, Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 und 2
IVöB; d) die Delegation der Mitteilungsbefugnis der Auftraggeberin oder des Auftrag - gebers zur Eröffnung von Verfügungen nach Art. 51 Abs. 1 IVöB; e) die Umsetzung der Grundsätze nach Art. 2 dieses Erlasses.
2 Die Regierung wird zudem ermächtigt: a) den Geltungsbereich nach Art. 10 IVöB auf weitere Auftraggeberinnen oder Auftraggeber oder Aufträge auszuweiten; b) das für die Kontrollen zuständige Organ nach Art. 12 Abs. 5 IVöB zu bezeich - nen; c) ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz zu erlassen; d) Änderungen der Vereinbarung nach Art. 61 Abs. 2 IVöB zu genehmigen; e) Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten nach Art. 6 Abs. 4 IVöB abzuschliessen; f) den Grossratsbeschluss vom 7. Mai 2002 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001
7 aufzuheben, wenn sämtliche Kantone der neuen Interkantonalen Vereinba - rung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 beige - treten sind.
6 sGS 951.1 .
7 sGS 841.4 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2023-030 15.11.2022 01.06.2023 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.11.2022 01.06.2023 Erlass Grunderlass 2023-030
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