ChemBioLackAusbV 2009
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack *)

ChemBioLackAusbV 2009
Ausfertigungsdatum: 25.06.2009
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 2020 (BGBl. I S. 868), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Februar 2022 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist"
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 24.4.2020 I 868
Geändert durch Art. 1 V v. 10.2.2022 I 174
*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++)

Inhaltsübersicht

Teil 1
Gemeinsame Vorschriften
§  1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§  2Ausbildungsdauer
§  3Struktur der Berufsausbildung
Teil 2
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
Chemielaborant/Chemielaborantin
§  4Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§  5Durchführung der Berufsausbildung
§  6Abschlussprüfung
§  7Teil 1 der Abschlussprüfung
§  8Teil 2 der Abschlussprüfung
§  9Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 10Mündliche Ergänzungsprüfung
Teil 3
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
Biologielaborant/Biologielaborantin
§ 11Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 12Durchführung der Berufsausbildung
§ 13Abschlussprüfung
§ 14Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 15Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 16Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
Teil 4
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
Lacklaborant/Lacklaborantin
§ 18Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 19Durchführung der Berufsausbildung
§ 20Abschlussprüfung
§ 21Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 22Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 23Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 24Mündliche Ergänzungsprüfung
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin
Anlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin
Anlage 3:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin

Teil 1

Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe
1. Chemielaborant/Chemielaborantin,
2. Biologielaborant/Biologielaborantin,
3. Lacklaborant/Lacklaborantin,
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Ausbildung gliedert sich in
1. Pflichtqualifikationen, bestehend aus
1.1
für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4, § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4 und § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4;
1.2
für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflichtqualifikationen:
a) für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 8.3,
b) für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin nach § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 13,
c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin nach § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 10;
2. sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen, die
a) für den Chemielaboranten und die Chemielaborantin aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 auszuwählen sind,
b) für den Biologielaboranten und die Biologielaborantin aus der Auswahlliste nach § 11 Absatz 2 auszuwählen sind,
c) für den Lacklaboranten und die Lacklaborantin aus der Auswahlliste nach § 18 Absatz 2 auszuwählen sind.

Teil 2

Vorschriften für den Ausbildungsberuf Chemielaborant/Chemielaborantin

§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln:
3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3.2
Umweltschutz,
3.3
Einsetzen von Energieträgern,
3.4
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
3.5
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
3.6
Wirtschaftlichkeit im Labor;
4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:
4.1
Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
4.2
Informationsbeschaffung und Dokumentation,
4.3
Kommunikations- und Informationssysteme,
4.4
Messdatenerfassung und -verarbeitung,
4.5
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,
6. Chemische und physikalische Methoden:
6.1
Probenahme und Probenvorbereitung,
6.2
Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,
6.3
Analyseverfahren,
6.4
Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
7. Durchführen analytischer Arbeiten:
7.1
Vorbereiten von Proben,
7.2
Qualitative Analyse,
7.3
Spektroskopie,
7.4
Gravimetrie,
7.5
Maßanalyse,
7.6
Chromatografie,
7.7
Auswerten von Messergebnissen;
8. Durchführen präparativer Arbeiten:
8.1
Herstellen von Präparaten,
8.2
Trennen und Reinigen von Stoffen,
8.3
Charakterisieren von Produkten;
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
1. Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung,
2. Präparative Chemie: Synthesetechnik,
3. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,
4. Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,
5. Anwenden chromatografischer Verfahren,
6. Anwenden spektroskopischer Verfahren,
7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten,
8. Prüfen von Werkstoffen,
9. Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen,
10. Prozessbezogene Arbeitstechniken,
11. Umweltbezogene Arbeitstechniken,
12. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,
13. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,
14. Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,
15. Qualitätsmanagement,
16. Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,
17. Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,
18. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,
19. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,
20. Durchführen farbmetrischer Arbeiten.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.

§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Herstellen und Charakterisieren von Produkten,
2. Allgemeine und Präparative Chemie.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsabläufe selbstständig planen,
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
c) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
d) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) präparative Arbeiten durchführen,
b) Produkte charakterisieren;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und Arbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b beziehen soll;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten;
5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeitsaufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
b) chemisch-physikalische Methoden und Arbeitsstoffe prozessbezogen einsetzen,
c) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Atombau, chemische Bindung und Periodensystem der Elemente,
b) Stoffkunde,
c) Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und Beeinflussung von Reaktionen,
d) Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Konzentrationsberechnungen,
e) Trennen und Reinigen von Stoffen,
f) Allgemeine Labortechnik sowie
g) Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstoffen;
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.

§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Prozessorientiertes Arbeiten,
2. Analytische Chemie und Wahlqualifikationen,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
c) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
a) Durchführen einer instrumentell analytischen Aufgabe,
b) Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,
c) Durchführen einer physikalisch analytischen Aufgabe,
d) eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;
3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;
5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Analytische Chemie:
aa) Analysenverfahren einschließlich Probenvorbereitung und Reaktionsgleichungen,
bb) Stoffkonstanten und physikalische Größen,
cc) Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches Gleichgewicht sowie
dd) Auswerten von Messergebnissen unter Berücksichtigung stöchiometrischer Berechnungen,
b) wichtige großtechnische Herstellungsverfahren,
c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
5. die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.Prüfungsbereich Herstellen und
Charakterisieren von Produkten

17,5 Prozent,
2.Prüfungsbereich Allgemeine und
Präparative Chemie

17,5 Prozent,
3.Prüfungsbereich
Prozessorientiertes Arbeiten

27,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Analytische
Chemie und Wahlqualifikationen

27,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde

10,0 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Teil 3

Vorschriften für den Ausbildungsberuf Biologielaborant/Biologielaborantin

§ 11 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln:
3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3.2
Umweltschutz,
3.3
Einsetzen von Energieträgern,
3.4
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
3.5
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
3.6
Wirtschaftlichkeit im Labor;
4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:
4.1
Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
4.2
Informationsbeschaffung und Dokumentation,
4.3
Kommunikations- und Informationssysteme,
4.4
Messdatenerfassung und -verarbeitung,
4.5
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,
6. Chemische und physikalische Methoden:
6.1
Probenahme und Probenvorbereitung,
6.2
Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,
6.3
Analyseverfahren,
6.4
Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
9. Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
10. Durchführen biochemischer Arbeiten,
11. Durchführen diagnostischer Arbeiten I:
11.1
Durchführen hämatologischer Arbeiten,
11.2
Durchführen histologischer Arbeiten;
12. Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten,
13. Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen;
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b
1. Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,
2. Durchführen biotechnologischer Arbeiten,
3. Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten,
4. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,
5. Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,
6. Durchführen pharmakologischer Arbeiten,
7. Durchführen toxikologischer Arbeiten,
8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,
9. Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten,
10. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,
11. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,
12. Prozessbezogene Arbeitstechniken,
13. Umweltbezogene Arbeitstechniken,
14. Qualitätsmanagement,
15. Anwenden chromatografischer Verfahren,
16. Anwenden spektroskopischer Verfahren.

§ 12 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 13 bis 17 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 13 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.

§ 14 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Untersuchung biologischer Systeme,
2. Biologische Grundlagen.
(4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) biologische und chemisch-physikalische Methoden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwenden,
b) Arbeitsabläufe selbstständig planen,
c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
e) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
a) chemisch-physikalische Methoden,
b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie
e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;
5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
b) biologische und chemisch-physikalische Methoden beschreiben,
c) prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstoffen beschreiben,
d) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Chemisch-physikalische Methoden,
b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie
e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.

§ 15 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Prozessorientiertes Arbeiten,
2. Biologische Technologien,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
c) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
b) Durchführen biochemischer Arbeiten,
c) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen;
3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I und II durchführen; die Arbeitsaufgabe I muss sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b beziehen, die Arbeitsaufgabe II muss sich auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;
5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technologien bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege ableiten und darstellen,
b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
b) Durchführen biochemischer Arbeiten,
c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählten Wahlqualifikationen;
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 16 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.Prüfungsbereich Untersuchung
biologischer Systeme

17,5 Prozent,
2.Prüfungsbereich Biologische
Grundlagen

17,5 Prozent,
3.Prüfungsbereich
Prozessorientiertes Arbeiten

27,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Biologische
Technologien

27,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde

10,0 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Biologische Technologien jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Teil 4

Vorschriften für den Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lacklaborantin

§ 18 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln:
3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3.2
Umweltschutz,
3.3
Einsetzen von Energieträgern,
3.4
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
3.5
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
3.6
Wirtschaftlichkeit im Labor;
4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:
4.1
Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
4.2
Informationsbeschaffung und Dokumentation,
4.3
Kommunikations- und Informationssysteme,
4.4
Messdatenerfassung und -verarbeitung,
4.5
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,
6. Chemische und physikalische Methoden:
6.1
Probenahme und Probenvorbereitung,
6.2
Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,
6.3
Analyseverfahren,
6.4
Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
7. Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen:
7.1
Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen,
7.2
Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen;
8. Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen:
8.1
Vorbehandeln zu prüfender Untergründe,
8.2
Applizieren von Beschichtungsstoffen,
8.3
Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen,
8.4
Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;
9. Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen,
10. Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen;
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
1. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,
2. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,
3. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,
4. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe,
5. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,
6. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,
7. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,
8. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen,
9. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen,
10. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken,
11. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Druckfarben,
12. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,
13. Durchführen farbmetrischer Arbeiten,
14. Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen,
15. Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen,
16. Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung,
17. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,
18. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,
19. Prozessbezogene Arbeitstechniken,
20. Umweltbezogene Arbeitstechniken.

§ 19 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 20 bis 24 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 20 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.

§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Applikations- und Prüftechnik,
2. Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.
(4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) lacktechnische Arbeiten durchführen,
b) Arbeitsabläufe selbstständig planen,
c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
e) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Durchführen analytischer Arbeiten,
b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen und
c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;
3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physikalische und chemische Einzelbestimmungen einbezogen werden;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten;
5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeitsaufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
b) chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe beschreiben,
c) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Durchführen analytischer Arbeiten,
b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen,
c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen sowie
d) Herstellen von Beschichtungsstoffen;
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.

§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Herstellung und Qualitätskontrolle,
2. Lack- und Beschichtungstechnologie,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
c) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen herstellen, applizieren und prüfen,
b) nach vorgegebener Zusammensetzung eine Arbeitsrezeptur erstellen;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen,
b) Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von Lackrohstoffen,
c) Formulierung von Beschichtungsstoffen,
d) drei der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen;
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 23 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Prüfungsbereich Applikations- und
Prüftechnik
17,5 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Chemie und Physik
von Beschichtungsstoffen
17,5 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Herstellung und
Qualitätskontrolle
27,5 Prozent,
4.
Prüfungsbereich Lack- und
Beschichtungstechnologie
27,5 Prozent,
5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
10,0 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

§ 24 Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Teil 5

Schlussvorschriften

§ 25 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 879 – 888)
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis 52. Woche53. bis 84. Woche85. bis 182. Woche
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen


















während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln 
3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e)
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
f)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben
g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
  
h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
i)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen
j)
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
 
3.2Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3Einsetzen von Energieträgern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)
a)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen
b)
Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen
c)
mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen
2  
3.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4)
a)
Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen
b)
Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen
c)
Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
3  
3.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5)
a)
Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden
b)
Messgeräte kalibrieren
c)
über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben
d)
statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden
e)
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
 
3.6Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6)
a)
laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden
b)
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c)
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4Arbeitsorganisation und Kommunikation 


während
der gesamten
Ausbildung
4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
b)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern
c)
Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen
d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen
e)
Problemlösungsmethoden anwenden
f)
Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
g)
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2)
a)
Informationsquellen nutzen
b)
Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreiben
c)
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d)
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
4.3Kommunikations- und Informationssysteme
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3)
a)
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
b)
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
3  
4.4Messdatenerfassung und -verarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4)
a)
labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösen
b)
Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen
c)
Laborprozesse regeln und steuern
3  
4.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5)
a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b)
Informationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen
c)
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
während
der gesamten
Ausbildung
5Umgehen mit Arbeitsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a)
laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
b)
Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
c)
Arbeitsstoffe kennzeichnen
   
  
d)
Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen
e)
Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen
f)
mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgehen
g)
mit organischen Lösemitteln umgehen
h)
mit Gasen umgehen
4  
6Chemische und physikalische Methoden  
6.1Probenahme und Probenvorbereitung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1)
a)
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden
b)
Proben nehmen
2  
6.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2)
a)
Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen
b)
Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
c)
physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
3  
6.3Analyseverfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3)
a)
fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten
b)
chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden
c)
Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
4  
6.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4)
a)
definierte Lösungen herstellen
b)
Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
2  
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a
Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis 52.
Woche
53. bis 84.
Woche
85. bis 182.
Woche
1234
7Durchführen analytischer Arbeiten  
7.1Vorbereiten von Proben
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.1)
a)
Stoffe in Lösung bringen
b)
Proben zur Messung vorbereiten
c)
Referenzmaterialien auswählen und zur Messung vorbereiten
  3
7.2Qualitative Analyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.2)
a)
anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen
b)
charakteristische Reaktionen zur Identifizierung anorganischer Stoffe durchführen
4  
7.3Spektroskopie
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.3)
a)
über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS- und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten zuordnen
4  
b)
Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qualitativ und quantitativ analysieren
  5
7.4Gravimetrie
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.4)
a)
chemische Reaktionsgleichungen der Gravimetrie aufstellen
b)
gravimetrische Bestimmung durchführen
45 
7.5Maßanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.5)
a)
chemische Reaktionsgleichungen der Maßanalyse aufstellen
b)
volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten zuordnen
c)
direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexometrisch durchführen
d)
direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen oxidimetrisch-reduktometrisch durchführen
e)
Bestimmungen nach mindestens zwei unterschiedlichen Methoden, insbesondere potenziometrisch, konduktometrisch oder polarografisch, durchführen
  6
7.6Chromatografie
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.6)
a)
Identitätsprüfungen durchführen
 5 
b)
Stoffgemische chromatografisch trennen und die Analyten quantitativ bestimmen
  6
7.7Auswerten von Messergebnissen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.7)
Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, dokumentieren und auf Plausibilität prüfen3  
8Durchführen präparativer Arbeiten  
8.1Herstellen von Präparaten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.1)
a)
chemische Reaktionsgleichungen geplanter Synthesen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten berechnen
b)
Syntheseapparaturen einsetzen
c)
Verbindungen durch Fällungsreaktion, durch Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verknüpfungen, durch Einführung funktioneller Gruppen, durch Veränderung funktioneller Gruppen und durch enzymatische Reaktion nach Vorschrift herstellen
46 
d)
organische oder anorganische Verbindung über mehrere Stufen nach Vorschrift herstellen
e)
Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktionsgleichgewichtes ergreifen
f)
Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung einsetzen
 6 
8.2Trennen und Reinigen von Stoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.2)
a)
Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrieren
b)
Flash- oder Säulenchromatografie durchführen
c)
Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen
d)
Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren reinigen
e)
Stoffe extrahieren
f)
Stoffgemische durch Destillieren unter Normaldruck und reduziertem Druck sowie mit Schleppmitteln trennen
54 
8.3Charakterisieren von Produkten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.3)
Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindestens vier Methoden charakterisieren, davon sind mindestens drei der folgenden Methoden anzuwenden: Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie, Rheologie, Refraktometrie oder Schmelzpunktbestimmung26 
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis 52.
Woche
53. bis 84.
Woche
85. bis 182.
Woche
1234
9Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a)
Synthesevorschriften auswählen
b)
Syntheseapparaturen auswählen
c)
Verbindungen nach Analogvorschriften und nach Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter Anwenden von mindestens fünf unterschiedlichen Reaktionstypen herstellen, davon sind mindestens vier der folgenden Reaktionstypen anzuwenden:
Addition,
Substitution,
Umlagerung,
Eliminierung,
biokatalytische Reaktion,
katalytische Reaktion,
Cyclisierung,
Polymerisation
d)
Verbindungen über mehrere Stufen unter Anwenden unterschiedlicher Reaktionstypen herstellen
e)
Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren
  13
10Präparative Chemie: Synthesetechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a)
Verbindungen unter Anwenden von mindestens zwei unterschiedlichen Techniken herstellen, dabei mindestens eine der folgenden Techniken anwenden:
Tieftemperatursynthese,
Mikrosynthese,
Synthese an polymeren Trägern,
Schutzgassynthese,
Fermentertechnik,
fotochemische Synthese,
Gasphasenreaktion,
elektrochemische Technik,
Hochdrucksynthese,
Kombinatorik
b)
Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche Reaktionsführungen optimieren
c)
Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren
  13
11Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a)
Sensoren für die Messtechnik auswählen
b)
Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
c)
Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch, trennen und reinigen
d)
Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und optimieren
e)
verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln
  13
12Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
a)
Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsentativität und Materialbeschaffenheit auswählen
b)
Methoden der Probenkonservierung und -aufbewahrung anwenden
c)
Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten
d)
Analysenverfahren auswählen und einsetzen
e)
Verfahrensschritte optimieren
f)
Analyseverfahren validieren
  13
13Anwenden chromatografischer Verfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)
a)
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
b)
Analysenproben vorbereiten
c)
chromatografische Verfahren optimieren
d)
Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit überprüfen
e)
Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren
f)
Chromatogramme interpretieren
  13
14Anwenden spektroskopischer Verfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)
a)
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
b)
Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereiten
c)
Messparameter einstellen und optimieren
d)
Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit überprüfen
e)
Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren
f)
Spektren interpretieren
  13
15Durchführen mikrobiologischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)
a)
Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen
b)
Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden
c)
kontaminiertes Material entsorgen
d)
Nährmedien herstellen
e)
Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f)
Impf- und Kulturtechniken anwenden
g)
unter Anwenden verschiedener Beleuchtungstechniken mikroskopieren
h)
Mikroorganismen isolieren, färben und differenzieren
i)
Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen
j)
betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern
k)
biotechnologische Verfahren durchführen
  13
16Prüfen von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)
a)
Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten
b)
Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung mikroskopisch beurteilen
c)
Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstörender Methode prüfen
d)
Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und dokumentieren
  13
17Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)
a)
Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur erstellen und seine systemspezifische Eigenschaft erläutern
b)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
c)
Untergrund nach Vorgabe vorbereiten
d)
Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift applizieren
e)
Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des Filmbildungsmechanismus härten
f)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
  13
18Prozessbezogene Arbeitstechniken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10)
a)
bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
b)
prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten
c)
prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d)
Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e)
Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
  13
19Umweltbezogene Arbeitstechniken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11)
a)
bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken
b)
Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen
c)
Emissionen und Immissionen messen
d)
Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
  13
20Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12)
a)
selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken
b)
Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichern
c)
Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten
d)
Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen
e)
Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
f)
digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen
g)
rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
  13
21Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13)
a)
Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimieren
b)
Labor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzen
c)
Daten über digitale Netze austauschen
d)
Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten
  13
22Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14)
a)
Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch relevanten Eigenschaften überprüfen
b)
Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes chemisch und technisch optimieren
c)
Kunden beraten und Problemlösungen erarbeiten
  13
23Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15)
a)
Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren
b)
Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln
c)
statistische Qualitätskontrolle durchführen
d)
Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden
e)
bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
  13
24Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16)
a)
fotometrische und chromatografische Methoden anwenden
b)
Proteine und Enzyme aus biologischem Material isolieren
c)
enzymatische Analysen durchführen
d)
Proteingemisch elektrophoretisch trennen und nachweisen
e)
Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
f)
Antigen- und Antikörpernachweise durchführen
  13
25Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 17)
a)
Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
b)
Nucleinsäuren isolieren, schneiden und elektrophoretisch trennen
c)
Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
d)
Nucleinsäuren oder -abschnitte nachweisen und identifizieren
e)
Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR), vervielfältigen
f)
Plasmide isolieren
  13
26Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 18)
a)
Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen
b)
Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
c)
Stammhaltung von Zellen durchführen
d)
Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
  13
27Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 19)
a)
Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren
b)
Ausgangsstoffe auswählen
c)
Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
d)
Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern
  13
28Durchführen farbmetrischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 20)
a)
den betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläutern
b)
farbmetrische Messungen durchführen
c)
Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren
d)
Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen
e)
Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten
  13

Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 889 – 897)
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis 52.
Woche
53. bis 85.
Woche
86. bis 182.
Woche
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen


















während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln 
3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e)
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
f)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben
g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
  
h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
i)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen
j)
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
 
3.2Umweltschutz
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3Einsetzen von Energieträgern
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)
a)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen
b)
Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen
c)
mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen
2  
3.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4)
a)
Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen
b)
Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen
c)
Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
3  
3.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5)
a)
Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden
b)
Messgeräte kalibrieren
c)
über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben
d)
statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden
e)
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
 
3.6Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6)
a)
laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden
b)
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c)
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4Arbeitsorganisation und Kommunikation 



während
der gesamten
Ausbildung
4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
b)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern
c)
Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen
d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen
e)
Problemlösungsmethoden anwenden
f)
Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
g)
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2)
a)
Informationsquellen nutzen
b)
Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreiben
c)
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d)
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
4.3Kommunikations- und Informationssysteme
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3)
a)
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
b)
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
3  
4.4Messdatenerfassung und -verarbeitung
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4)
a)
labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösen
b)
Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen
c)
Laborprozesse regeln und steuern
3  
4.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5)
a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b)
Informationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen
c)
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
während
der gesamten
Ausbildung
5Umgehen mit Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a)
laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
b)
Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
   
  
c)
Arbeitsstoffe kennzeichnen
d)
Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen
e)
Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen
f)
mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgehen
g)
mit organischen Lösemitteln umgehen
h)
mit Gasen umgehen

4
  
6Chemische und physikalische Methoden  
6.1Probenahme und Probenvorbereitung
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1)
a)
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden
b)
Proben nehmen
2  
6.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2)
a)
Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen
b)
Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
c)
physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
3  
6.3Analyseverfahren
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3)
a)
fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten
b)
chromatografische Trennverfahren insbesondere nach Einsatzgebieten unterscheiden
c)
Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
4  
6.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4)
a)
definierte Lösungen herstellen
b)
Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
2  
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b
Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis 52.
Woche
53. bis 85.
Woche
86. bis 182.
Woche
1234
7Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a)
Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen
b)
Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden
c)
kontaminiertes Material entsorgen
d)
Nährmedien herstellen
   
  
e)
Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f)
Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwenden
g)
unter Anwenden unterschiedlicher Beleuchtungstechniken mikroskopieren
h)
Mikroorganismen isolieren, färben und morphologisch differenzieren
i)
Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen
j)
betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern


12
  
8Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a)
Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen
b)
Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
c)
Lebendzellzahl bestimmen
7  
9Durchführen molekularbiologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a)
Nucleinsäuren aus biologischem Material isolieren
b)
Nucleinsäuren schneiden und ligieren
c)
Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachweisen
  10
10Durchführen biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)
a)
fotometrische und chromatografische Methoden anwenden
4  
b)
enzymatische Analysen durchführen
c)
biologisches Material aufarbeiten
d)
Proteingemische elektroforetisch trennen
e)
Proteine reinigen
  9
11Durchführen diagnostischer Arbeiten I  
11.1Durchführen hämatologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.1)
a)
Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, nach versuchstierkundlicher Empfehlung entnehmen
b)
Blutausstriche färben
c)
Blutbestandteile identifizieren und bestimmen
 4 
d)
Gerinnungstests durchführen und Gerinnungszeiten ermitteln
e)
Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen
 2 
11.2Durchführen histologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.2)
a)
Gewebe und Gewebeproben von Organismen entnehmen, fixieren und einbetten
b)
Gewebeschnitte herstellen, färben und eindecken
 5 
  
c)
histologische Präparate mikroskopieren und identifizieren
d)
Objekte in histologischen Präparaten mikroskopisch vermessen
   
12Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)
a)
Tierschutzrecht beachten und bei der Durchführung von Tierversuchen und beim Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken anwenden
b)
ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf tierexperimentelles Arbeiten analysieren und anwenden
c)
Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen (sogenanntes 3R-Prinzip: Replacement, Reduction, Refinement) sowie den Ersatz durch andere Verfahren erläutern
d)
Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten und kennzeichnen; artspezifische Handhabungsmethoden anwenden; Lebensraumanreicherungen einsetzen und Hygieneanforderungen umsetzen
e)
Bedeutung und Züchtung genetisch veränderter, insbesondere transgener Tiere, erläutern
f)
Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, feststellen und notwendige Maßnahmen einleiten
g)
Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, intraperitoneal, intravenös und durch Inhalation an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen
h)
Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaften unterscheiden
i)
Inhalations- und Injektionsnarkosen nach versuchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen und überwachen
j)
analgetische Strategien einschließlich Lokalanästhesie anwenden
k)
pharmakologische Wirkungen feststellen
l)
tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tötung von Versuchstieren unterscheiden und auswählen
m)
Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten
n)
Sektionen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen
 22 
13Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 13)
a)
Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden
b)
Daten unter Berücksichtigung der biologischen Variabilität auswerten
3  
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b
Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis 52.
Woche
53. bis 85.
Woche
86. bis 182.
Woche
1234
14Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a)
Enzyme aus biologischem Material isolieren
b)
Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
c)
Antigen- und Antikörpernachweis durchführen
d)
Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
  13
15Durchführen biotechnologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a)
Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführen
b)
Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführen
c)
Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmen
d)
Fermentationsprodukte aufarbeiten
  13
16Durchführen botanischer und phytomedizinischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a)
Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und generativ vermehren
b)
Pflanzenschädlinge kennen und bestimmen
c)
Stammhaltung von Pflanzenschädlingen oder Pflanzenkrankheitserregern durchführen
d)
morphologische und physiologische Untersuchungen an Pflanzen durchführen, Pflanzenschäden feststellen
e)
Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
  13
17Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
a)
Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmen
b)
Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
c)
Mikroorganismen biochemisch differenzieren
d)
Anaerobier kultivieren
e)
Pilze kultivieren
  13
18Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)
a)
Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
b)
Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
c)
Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisen
d)
Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizieren
e)
Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR), vervielfältigen
f)
Plasmide isolieren
g)
Transformationen durchführen und Transformationsrate bestimmen
  13
19Durchführen pharmakologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)
a)
Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchsdurchführung präparieren
b)
Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Messwerte erfassen, auswerten und dokumentieren
  13
20Durchführen toxikologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)
a)
Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durchführungskriterien anwenden
b)
bei der Planung toxikologischer Studien mitwirken
c)
toxikologische Untersuchungen durchführen
  13
21Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)
a)
Stammhaltung von Zellen durchführen
b)
Primärkulturen anlegen
c)
Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
  13
22Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)
a)
Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten
b)
Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen
c)
Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen
d)
Kinetiken durchführen
  13
23Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10)
a)
selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken
b)
Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichern
c)
Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten
d)
Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen
e)
Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
f)
digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen
g)
rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
  13
24Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11)
a)
Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimieren
b)
Labor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzen
c)
Daten über digitale Netze austauschen
d)
Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten
  13
25Prozessbezogene Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12)
a)
bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
b)
prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten
c)
prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d)
Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e)
Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
  13
26Umweltbezogene Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13)
a)
bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken
b)
Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen
c)
Emissionen und Immissionen messen
d)
Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
  13
27Qualitätsmanagement
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14)
a)
Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren
b)
Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln
c)
statistische Qualitätskontrolle durchführen
d)
Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden
e)
bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
  13
28Anwenden chromatografischer Verfahren
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15)
a)
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
b)
Analysenproben vorbereiten
c)
chromatografische Verfahren optimieren
d)
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
e)
Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren
f)
Chromatogramme interpretieren
  13
29Anwenden spektroskopischer Verfahren
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16)
a)
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
b)
Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereiten
c)
Messparameter einstellen und optimieren
d)
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
e)
Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren
f)
Spektren interpretieren
  13

Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 898 – 910)
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis 52.
Woche
53. bis 80.
Woche
81. bis 182.
Woche
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen


















während
der gesamten
Ausbildung
  
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln 
3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e)
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
f)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben
g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
  
i)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen
j)
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
 
3.2Umweltschutz
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3Einsetzen von Energieträgern
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)
a)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen
b)
Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen
c)
mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen
2  
3.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4)
a)
Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen
b)
Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen
c)
Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
3  
3.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5)
a)
Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden
b)
Messgeräte kalibrieren
c)
über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben
d)
statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden
e)
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
während
der gesamten
Ausbildung
3.6Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6)
a)
laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden
b)
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c)
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4Arbeitsorganisation und Kommunikation  
4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
b)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern
c)
Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen
d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen
e)
Problemlösungsmethoden anwenden
f)
Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
g)
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
während
der gesamten
Ausbildung
4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2)
a)
Informationsquellen nutzen
b)
Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreiben
c)
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d)
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
4.3Kommunikations- und Informationssysteme
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3)
a)
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
b)
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
3  
4.4Messdatenerfassung und -verarbeitung
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4)
a)
labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösen
b)
Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen
c)
Laborprozesse regeln und steuern
3  
4.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5)
a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b)
Informationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen
c)
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
während
der gesamten
Ausbildung
5Umgehen mit Arbeitsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a)
laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
b)
Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
   
  
c)
Arbeitsstoffe kennzeichnen
d)
Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen
e)
Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen
f)
mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgehen
g)
mit organischen Lösemitteln umgehen
h)
mit Gasen umgehen


4
  
6Chemische und physikalische Methoden  
6.1Probenahme und Probenvorbereitung
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1)
a)
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden
b)
Proben nehmen
2  
6.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2)
a)
Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen
b)
Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
c)
physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
3  
6.3Analyseverfahren
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3)
a)
photometrische Bestimmungen durchführen und auswerten
b)
chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden
c)
Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
4  
6.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4)
a)
definierte Lösungen herstellen
b)
Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
2  
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c
Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis 52.
Woche
53. bis 80.
Woche
81. bis 182.
Woche
1234
7Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen  
7.1Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.1)
a)
Stoffkonstanten und Kennzahlen bestimmen, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektrische Leitfähigkeit und nichtflüchtigen Anteil
4  
b)
Fließkurven erstellen und auswerten
 2 
7.2Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.2)
a)
Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen berechnen
 2 
b)
Kennzahlen, insbesondere Säurezahl, Verseifungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxidwert, in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen bestimmen
 3 
  
c)
Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungsstoffen anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und Einsatzgebieten zuordnen
 2 
8Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen  
8.1Vorbehandeln zu prüfender Untergründe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.1)
a)
die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehandlungsmethoden begründen
b)
Angaben über die Vorbehandlung zu beschichtender Untergründe dokumentieren
c)
Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schleifen
2  
8.2Applizieren von Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.2)
a)
Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und Tauchgefäß einsetzen
b)
Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Parametern zu beschichtendes Objekt berechnen
c)
Applikationsarten unterscheiden, insbesondere Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elektrostatisches Spritzen, Airless-Spritzen, Heißspritzen und Niederdruckspritzen
d)
Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen anwenden
43 
e)
Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit und der Applikationsmethode beurteilen und dokumentieren
 2 
8.3Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.3)
a)
Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den Filmbildungsmechanismen unterscheiden
b)
Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und chemisch härten
36 
8.4Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.4)
a)
Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifikation herstellen
b)
Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage beurteilen
3  
c)
beschichtungstechnologische Kennzahlen bestimmen und dokumentieren, insbesondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke, Deckvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken- und Glanzgrad
7  
  
d)
Farbton messen und Standardvergleiche durchführen
e)
Oberflächenstörungen beschreiben
f)
Beschichtungen auf Beständigkeit, insbesondere gegen Schwitzwasser, Bewitterung und Chemikalien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen und dokumentieren
g)
Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beurteilen
  4
9Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a)
Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unterscheiden und einsetzen
3  
b)
Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer Parameter erstellen
  7
c)
Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie Fertigungsablauf dokumentieren
 8 
10Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)
a)
wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung, Herstellung, Lagerung und Anwendung unterscheiden sowie über ihren arbeitstechnischen Einsatz Auskunft geben
b)
Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellen
c)
Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen auswählen und einsetzen
d)
Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen formulieren
  13
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis 52.
Woche
53. bis 80.
Woche
81. bis 182.
Woche
1234
11Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a)
systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern
b)
Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
c)
Rohstoffe auswählen
d)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
e)
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen
  13
  
f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g)
Untergrund wässern, schleifen und bleichen
h)
Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen
i)
Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
j)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
k)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
   
12Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a)
systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern
b)
Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
c)
Rohstoffe auswählen
d)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
e)
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen
f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g)
Untergrund vorbereiten
h)
Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen
i)
Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
j)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
k)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
  13
13Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a)
systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern
b)
Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
c)
Rohstoffe auswählen
d)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
e)
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen
  13
  
f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g)
Untergrund entfetten und mechanisch vorbereiten
h)
Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen
i)
Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
j)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
k)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
   
14Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
a)
Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
b)
Rohstoffe auswählen
c)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
d)
verfahrenstechnische Parameter festlegen
e)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f)
Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und verfestigen
g)
Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen
h)
Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
i)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
j)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
  13
15Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)
a)
Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
b)
Rohstoffe auswählen
c)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
d)
verfahrenstechnische Parameter festlegen
e)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f)
Untergrund wässern, schleifen und bleichen
g)
Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen
  13



  
h)
Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
i)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
j)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
   
16Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)
a)
Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
b)
Rohstoffe auswählen
c)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
d)
verfahrenstechnische Parameter festlegen
e)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f)
Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen und vorbehandeln
g)
Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen
h)
Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
i)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
j)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
  13
17Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)
a)
Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
b)
Rohstoffe auswählen
c)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
d)
verfahrenstechnische Parameter festlegen
e)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f)
Untergrund entfetten und mechanisch vorbehandeln
g)
Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
h)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
i)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
  13
18Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)
a)
Anforderungsprofil erstellen und dabei insbesondere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau, die Verarbeitung unter Witterungsbedingungen sowie Ökologie- und Kostenaspekte berücksichtigen
b)
Rohstoffe auswählen
c)
Maschinen und Geräte auswählen und einsetzen
d)
verfahrenstechnische Parameter festlegen
e)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f)
Untergründe durch abtragende Verfahren maschinell und manuell vorbereiten
g)
Applikationstechnik systemspezifisch unter Berücksichtigung der Witterung auswählen und einsetzen
h)
Beschichtungsstoffe unter Beachtung produktspezifischer Verarbeitungsvorschriften applizieren
i)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
j)
Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis bewerten und Korrosionsschutzsystem optimieren
  13
19Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)
a)
systemspezifische Eigenschaften von Pulverlacksystemen erläutern
b)
Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
c)
Rohstoffe auswählen
d)
Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und sieben
e)
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere Temperatur und Verweilzeit, festlegen und einhalten
f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g)
Objekte vorbereiten
h)
Objekte elektrostatisch beschichten
i)
Overspray rückgewinnen und aufarbeiten
j)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
k)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
  13
20Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10)
a)
systemspezifische Eigenschaften von Elektrotauchlacken erläutern
b)
Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
   
  
c)
Rohstoffe auswählen
d)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
e)
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen
f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g)
Objekte vorbereiten
h)
Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchanlagen erklären
i)
Applikationsparameter festlegen, insbesondere Spannung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweilzeit, pH-Wert und nichtflüchtigen Anteil
j)
Objekte unter Einhaltung der Applikationsparameter elektroforetisch beschichten und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
k)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
l)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
  13







21Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen von Druckfarben
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11)
a)
systemspezifische Eigenschaften von Druckfarben erläutern
b)
Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
c)
Rohstoffe auswählen
d)
Maschinen und Geräte zur Herstellung auswählen und einsetzen
e)
verfahrenstechnische Parameter festlegen
f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Druckfarben prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g)
Substrat für das Druckverfahren vorbereiten
h)
Druckverfahren berücksichtigen
i)
Druckfarben unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen trocknen und härten
j)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten, optimieren
  13
22Formulieren, Herstellen
und Prüfen von Bindemitteln
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12)
a)
Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren
b)
Ausgangsstoffe auswählen
c)
Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
d)
Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern
e)
Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschichtungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren
  13
23Durchführen farbmetrischer Arbeiten
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13)
a)
betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläutern
b)
farbmetrische Messungen durchführen
c)
Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren
d)
Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen
e)
Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten
  13
24Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14)
a)
Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschichtungsfehler und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagen
b)
Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwenden
c)
Beschichtungen mikroskopisch untersuchen
d)
Zusammensetzung von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen spektroskopisch oder fotometrisch untersuchen
e)
Beschichtungsstoffe mittels physikalischer, chemischer und koloristischer Methoden untersuchen
f)
statistische Methoden zur Qualitätssicherung anwenden
g)
Validierung von Messverfahren durchführen und dokumentieren, Messwerte auswerten und Ergebnisse interpretieren
h)
Methoden der Fehlerfrüherkennung, Fehlerbeseitigung und Fehlervermeidung anwenden
  13
25Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15)
a)
zu beschichtende Objekte vorbereiten und prüfen
b)
Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach unterschiedlichen Verfahren beschichten
c)
Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und härten
d)
beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehlerfreiheit prüfen
e)
Applikationsprozess optimieren
  13
26Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16)
a)
Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Entwicklungsrezepturen, erstellen
b)
Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und Stoffeigenschaft, auswählen
c)
Produktionsaufträge planen
d)
Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab herstellen und abfüllen
e)
Produktionskosten ermitteln und Produktionsverfahren optimieren
f)
Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren
  13
27Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 17)
a)
selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken
b)
Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichern
c)
Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten
d)
Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen
e)
Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
f)
digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen
g)
rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
  13
28Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 18)
a)
Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimieren
b)
Labor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzen
c)
Daten über digitale Netze austauschen
d)
Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten
  13
29Prozessbezogene Arbeitstechniken
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 19)
a)
bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
b)
prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten
c)
prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d)
Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e)
Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
  13
30Umweltbezogene Arbeitstechniken
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 20)
a)
bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken
b)
Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen
c)
Emissionen und Immissionen messen
d)
Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
  13
Markierungen
Leseansicht