BRSekrZustAnO
DE - Deutsches Bundesrecht

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis für die Beamtinnen und Beamten des Sekretariats des Bundesrates in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe

BRSekrZustAnO
Ausfertigungsdatum: 23.09.2015
Vollzitat:
"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis für die Beamtinnen und Beamten des Sekretariats des Bundesrates in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe vom 23. September 2015 (BGBl. I S. 1600), die durch Artikel 1 der Anordnung vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1296) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 1 AnO v. 23.5.2017 I 1296
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2015 +++)

§ 1 Widersprüche in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit diese Behörde die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.

§ 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe

Die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern
nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.
Fußnote
§ 2 Kursivdruck: Ersetzt wurden die Wörter "Bundesministerium für Finanzen" anstatt "Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern" gem. Art. 1 AnO v. 23.5.2017 I 1296 mWv 1.6.2017

§ 3 Vorbehaltsklausel

Das Sekretariat des Bundesrates kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung regeln.

§ 4 Übergangsregelung

Diese Anordnung gilt auch für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem
Inkrafttreten
erhoben worden sind.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Schlussformel

Der Präsident des Bundesrates
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