Verordnung über die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin
BrennAusbV
Ausfertigungsdatum: 30.01.1981
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin vom 30. Januar 1981 (BGBl. I S. 146)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1982 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BrennAusbV Anhang EV +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Brenner/Brennerin wird als Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
2. Umweltschutz,
3. Ausführen von Hygienemaßnahmen,
4. Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
5. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
6. Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,
7. Annehmen, Kontrollieren und Lagern der Rohstoffe,
8. Aufbereiten und Aufschließen der Rohstoffe,
9. Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren,
10. Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen,
11. Vergären der Maischen,
12. Destillieren des Roh- und Feinbrands,
13. Verschneiden, Lagern und Vermarkten des Feinbrands,
14. Verwerten der Schlempe.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Feststellen der Beschaffenheit von Rohstoffen,
2. Wiegen, Messen und Buchen von Rohstoffen,
3. Vorbereiten und Bedienen von Apparaten und Arbeitsgeräten,
4. Maischen,
5. Ausführen von Hygienemaßnahmen,
6. Abgeben der Schlempe.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1. Beschaffenheit und Zusammensetzung der Rohstoffe,
2. Lagerung der Rohstoffe,
3. Herstellung von Malz,
4. Bereitung der Maischen mit den hierzu erforderlichen Apparaten,
5. Alkoholgewinnung aus stärke- und zuckerhaltigen Rohstoffen,
6. produktbezogene Rechtsvorschriften,
7. Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
8. Mischungsberechnung,
9. Prozentrechnung.
Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
§ 8 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Beurteilen von Rohstoffen und Fertigerzeugnissen nach gebräuchlichen Verfahren,
2. Vorbereiten von Dampf-Erzeugern,
3. Aufschließen der Rohstoffe sowie Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren,
4. Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen,
5. Vergären der Maischen sowie Destillieren des Roh- und Feinbrands,
6. Verschneiden des Feinbrands.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
a) Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und Verwendung von Rohstoffen,
b) Verarbeitung von Rohstoffen,
c) Arbeitsweise der technischen Einrichtungen für die Herstellung von Roh- und Feinbrand,
d) Verlauf der Gärung,
e) Herstellung extraktfreier Spirituosen,
f) Zusammensetzung und Verwertung der Schlempe,
g) Energie- und Wasserversorgung in der Brennerei,
h) produktbezogene Rechtsvorschriften,
i) Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,
k) betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
b) Ausbeute-, Schwund- und Verschnittberechnung;
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe landwirtschaftlicher Brenner und Destillatbrenner, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
§ 10
-
§ 11 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin
(Fundstelle: BGBl. I 1981, 149 - 153)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||||||
1 | Arbeitsschutz und Unfallverhütung (§ 3 Nr. 1) | a) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften aus Gesetzen und Verordnungen nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |||||
b) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen | ||||||||
c) | Vorschriften über den Umgang mit Destilliergeräten erläutern | ||||||||
d) | Gefahren im Umgang mit ätzenden Stoffen beschreiben | ||||||||
e) | Ursachen für Alkoholexplosionen nennen | ||||||||
f) | Maßnahmen zur Verhinderung von Alkoholexplosionen erläutern | ||||||||
g) | Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtungen, insbesondere in explosionsgefährdeten und feuchten Räumen, erläutern | ||||||||
h) | Schutzvorrichtungen technischer Einrichtungen verwenden | ||||||||
i) | Unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten sowie betriebstypische Unfallquellen und -Situationen beschreiben | ||||||||
k) | Brandschutzeinrichtungen bedienen | ||||||||
l) | Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten | ||||||||
m) | Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern | ||||||||
n) | Gefahren des übermäßigen Alkoholgenusses beschreiben | ||||||||
2 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 2) | a) | Ursachen von Umweltbelastungen durch Lärm, Hitze, Staub, Gase und Dämpfe beschreiben und Möglichkeiten ihrer Beseitigung nennen | ||||||
b) | Abwässer und Abfälle unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen beseitigen | ||||||||
3 | Ausführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Nr. 3) | a) | Reinigungs- und Desinfektionsmittel auswählen | ||||||
b) | Konzentration der Reinigungs- und Desinfektionsmittel nach Vorgabe einstellen | ||||||||
c) | technische Anlagen und Maschinen pflegen | ||||||||
d) | Produktionsgefäße und -geräte sowie Lagereinrichtungen reinigen und desinfizieren | ||||||||
e) | Sterilisationsverfahren anwenden | ||||||||
f) | Arbeitsplatz sauberhalten | ||||||||
4 | Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften (§ 3 Nr. 4) | a) | Begriffsbestimmung für Spirituosen wiedergeben | ||||||
b) | wesentliche Vorschriften des Branntweinmonopolgesetzes einschließlich der Ausführungsbestimmungen erläutern | ||||||||
c) | Brennereien nach ihrer Betriebsweise, der Verarbeitung der Rohstoffe und Erfassung des Branntweins definieren | ||||||||
d) | wesentliche Zoll- und Verbrauchsteuervorschriften nennen | ||||||||
e) | Bedeutung der Eichpflicht erklären | ||||||||
f) | produktbezogene Vorschriften in der Fertigpackungs-Verordnung erläutern | ||||||||
g) | produktbezogene Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen nennen | ||||||||
h) | produktbezogene Vorschriften des Weingesetzes sowie der Farbstoff- und Essenzen-Verordnung nennen | ||||||||
5 | Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 5) | a) | Art, Rechtsform, organisatorischer Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebs beschreiben | X | |||||
b) | die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsverbände nennen | X | |||||||
c) | Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zusammenhänge erläutern | X | |||||||
d) | betriebliche Energie- und Wasserversorgung beschreiben und die Notwendigkeit von Energiesparmaßnahmen begründen | X | |||||||
e) | Durchführung einer Inventur beschreiben | X | |||||||
f) | gebräuchliche Formen der Datensammlung und übliche Wege der Materialbeschaffung nennen | X | |||||||
g) | Absatzwege der im Ausbildungsbetrieb hergestellten Erzeugnisse beschreiben | X | |||||||
h) | betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere gesetzliche Bestimmungen über die Berufsausbildung und den Tarifvertrag, erläutern | X | |||||||
i) | Sozialversicherungsträger nennen | X | |||||||
k) | Bedeutung der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer erläutern | X | |||||||
6 | Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 6) | a) | mit Geräten für das Wiegen und Messen von Rohstoffen umgehen | X | |||||
b) | technische Einrichtungen für die Förderung, Reinigung und Zerkleinerung von Rohstoffen bedienen | X | |||||||
c) | Wasseraufbereitungsanlage überwachen | X | |||||||
d) | Dampfkessel in Betrieb setzen | X | |||||||
e) | Dämpfapparat vorbereiten und füllen | X | |||||||
f) | Maisch- und Gärbottiche vorbereiten | X | |||||||
g) | Pumpen und Mischgefäße bedienen | X | |||||||
h) | Apparate für das Destillieren und Rektifizieren vorbereiten | X | |||||||
i) | mit einfachen Werkzeugen umgehen | X | |||||||
k) | technische Einrichtungen und Werkzeuge warten | X | |||||||
7 | Annehmen, Kontrollieren und Lagern der Rohstoffe (§ 3 Nr. 7) | a) | Sorte und Beschaffenheit der Rohstoffe feststellen | X | |||||
b) | Rohstoffe wiegen, messen und Ergebnisse buchen | X | |||||||
c) | Zucker- und Stärkegehalt, Hektolitergewicht sowie Keimfähigkeit und -energie von Rohstoffen bestimmen | X | |||||||
d) | Lagerraumbedarf berechnen | X | |||||||
e) | Rohstoffe ein- und auslagern | X | |||||||
f) | Temperatur, Feuchtigkeit und Belüftung im Lager kontrollieren | X | |||||||
g) | vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Schädlingsbefall einleiten | X | |||||||
h) | Lagergut auf Schädlingsbefall überprüfen | X | |||||||
i) | Lagerverluste feststellen | X | |||||||
8 | Aufbereiten und Aufschließen der Rohstoffe (§ 3 Nr. 8) | a) | stärke- und zuckerhaltige Rohstoffe reinigen und Fremdstoffe abscheiden | X | |||||
b) | Wasser aufbereiten | X | |||||||
c) | Dämpfgut nach dem Hochdruckdämpfverfahren aufschließen | X | |||||||
d) | Dämpfdruck und Dämpfdauer nach dem Dämpfschema überwachen | X | |||||||
e) | Aufschluß des Dämpfguts durch Probeentnahme überprüfen | X | |||||||
f) | Dämpfgut in den Maischbottich ausblasen | X | |||||||
g) | zuckerhaltige Rohstoffe aufbereiten und für die Vergärung vorbereiten | X | |||||||
9 | Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren (§ 3 Nr. 9) | a) | bei Verflüssigungs- und Verzuckerungstemperatur sowie temperaturunabhängig ausmaischen | X | |||||
b) | nach dem Kochverfahren maischen | X | |||||||
c) | nach dem Kaltmaischverfahren maischen | X | |||||||
d) | Beschaffenheit, Verzuckerung, Extraktgehalt und pH-Wert der Maischen prüfen | X | |||||||
e) | Hefe unter Beachtung der Anstellmenge und Gärtemperatur zur Maische geben | X | |||||||
f) | unterschiedliche Hefen unter Berücksichtigung ihrer Lebensbedingungen ansäuern und anstellen | X | |||||||
g) | Hefe beurteilen | X | |||||||
10 | Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen (§ 3 Nr. 10) | a) | Herstellung verschiedener Malzarten beschreiben | X | |||||
b) | Malz zerkleinern | X | |||||||
c) | Enzympräparate nach Vorschrift abmessen | X | |||||||
d) | Verzuckerungsstoffe nach Vorschrift dem Maischgut zusetzen | X | |||||||
11 | Vergären der Maischen (§ 3 Nr. 11) | a) | Gärbottiche bei Anstelltemperatur füllen | X | |||||
b) | Angärung, Haupt- und Nachgärung überwachen | X | |||||||
c) | vergorene Maische auf Vergärungsgrad, Alkoholgehalt, pH-Wert und schädliche Mikroorganismen prüfen | X | |||||||
12 | Destillieren des Roh- und Feinbrands (§ 3 Nr. 12) | a) | vergorene Maische aufrühren und in den Destillierapparat überleiten | X | |||||
b) | vergorene Maische destillieren | X | |||||||
c) | Meßuhren, Sammelgefäße und Probehähne überwachen | X | |||||||
d) | Rohbrand in den Rektifizierapparat pumpen | X | |||||||
e) | Alkoholgehalt auf gewünschte Stärke einstellen | X | |||||||
f) | Rohbrand zu Feinbrand rektifizieren | X | |||||||
g) | Destillat in Vorlauf, Sekunda, Mittellauf, Sekunda und Nachlauf trennen | X | |||||||
h) | Fuselöl abziehen | X | |||||||
i) | Alkoholausbeute berechnen | X | |||||||
13 | Verschneiden, Lagern und Vermarkten des Feinbrands (§ 3 Nr. 13) | a) | Schläuche und Rohrleitungen vorbereiten | X | |||||
b) | Kontraktion in extraktfreien Spirituosen berechnen | X | |||||||
c) | extraktfreie Trinkbranntweine nach Anweisung herstellen | X | |||||||
d) | Alkoholgehalt bestimmen | X | |||||||
e) | Alkoholgehalt aufstärken und herabsetzen | X | |||||||
f) | Lagergefäße berechnen | X | |||||||
g) | Lagergefäße vorbereiten und füllen | X | |||||||
h) | Lagergefäße und Füllgut beobachten | X | |||||||
i) | Lagerbestände erfassen und Lagerschwund feststellen | X | |||||||
k) | Erzeugnisse zum Verkauf bereitstellen | X | |||||||
14 | Verwerten der Schlempe (§ 3 Nr. 14) | a) | wirtschaftliche Bedeutung der Schlempe beschreiben | X | |||||
b) | Schlempe auf Alkoholgehalt und pH-Wert untersuchen | X | |||||||
c) | Schlempe zur Schlempereserve befördern | X | |||||||
d) | Schlempe nach Monopolvorschrift zur Verfütterung abgeben | X |
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
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