Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten
BPräsSoldErnAnO
Ausfertigungsdatum: 10.07.1969
Vollzitat:
"Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die durch Artikel 1 der Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 1 AnO v. 17.3.1972 I 499
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 29.3.1972 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313) ordne ich an:
Art 1
(1) Ich behalte mir das Recht zur Ernennung und Entlassung der Offiziere vor, die der Besoldungsordnung B angehören.
(2) Im übrigen übertrage ich die Ausübung meiner Befugnisse dem Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden. § 29 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in denen ich die Ausübung meiner Befugnisse übertragen habe.
Art 2
Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister der Verteidigung und des Innern.
Art 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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