Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin*) (Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung - BöttchAusbV)
BöttchAusbV
Ausfertigungsdatum: 05.05.2010
Vollzitat:
"Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung vom 5. Mai 2010 (BGBl. I S. 601)"
*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Böttchers und der Böttcherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Böttcher, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen,
2. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
3. Herstellen von Dauben und Böden,
4. Fertigen von Reifen,
5. Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten,
6. Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten,
7. Einbauen von Armaturen und Zubehör,
8. Behandeln von Oberflächen,
9. Durchführen von Montagearbeiten,
10. Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
6. Betriebliche und technische Kommunikation,
7. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
8. Kundenorientierung,
9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen eines Holzbehälters.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Holzbehälters bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) berufsbezogene technische Unterlagen anwenden,
b) Zeichnungen anfertigen und anwenden,
c) Werk- und Hilfsstoffe bereitstellen, bearbeiten und verwenden,
d) Werkzeuge, Geräte und Maschinen handhaben,
e) Dauben und Boden für einen geraden offenen Holzbehälter herstellen,
f) Reifen fertigen,
g) einen geraden offenen Holzbehälter herstellen,
h) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
i) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
kann;
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 60 Minuten durchgeführt werden.
§ 6 Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Planung und Herstellung,
2. Reparatur und Oberflächenbehandlung,
3. Konstruktion und Technologie,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Planung und Herstellung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) technische Unterlagen anwenden,
b) Zeichnungen, Risse, Schablonen und Modelle anfertigen,
c) Konstruktionen und Material festlegen,
d) Verbindungstechniken festlegen und anwenden,
e) bauchige, geschlossene Behälter herstellen,
f) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren sowie
h) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründen
kann;
2. dem Prüfungsbereich ist die Planung und Herstellung eines bauchigen, geschlossenen Behälters zugrunde zu legen;
3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4. die Prüfungszeit einschließlich der Dokumentation beträgt insgesamt 16 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Reparatur und Oberflächenbehandlung bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Schäden feststellen,
b) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen,
c) defekte Teile ersetzen sowie
d) Oberflächen entsprechend der durchgeführten Reparatur behandeln
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind das Planen und Durchführen einer Reparatur einschließlich Oberflächenbehandlung zugrunde zu legen;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren;
4. die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation beträgt vier Stunden.
(5) Für den Prüfungsbereich Konstruktion und Technologie bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,
b) Berechnungen zur Konstruktion von Fässern, Bottichen und Behältern durchführen,
c) Material- und Zeitbedarf ermitteln und Kosten berechnen sowie
d) technische Unterlagen erstellen
kann;
2. der Prüfling soll fachorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll fachorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 7 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Planung und Herstellung | 40 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Reparatur und Oberflächenbehandlung | 20 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Konstruktion und Technologie | 30 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dieses vereinbaren.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher vom 9. August 1978 (BGBl. I S. 1253) außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 604 - 608)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1.–18. Monat | 19.–36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
| 10 | |
2 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
| 8 | |
| 5 | |||
3 | Herstellen von Dauben und Böden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
| 12 | |
| 12 | |||
4 | Fertigen von Reifen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
| 6 | |
5 | Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
| 18 | |
| 12 | |||
6 | Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
| 8 | |
7 | Einbauen von Armaturen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
| 4 | |
8 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
| 5 | |
| ||||
| 7 | |||
9 | Durchführen von Montagearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
| 7 | |
10 | Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) |
| 6 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1.–18. Monat | 19.–36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
| ||
| ||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) |
| 4 | |
| 4 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) |
| 4 | |
| 4 | |||
7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) |
| 4 | |
8 | Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) |
| 3 | |
| 6 | |||
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) |
| 4 | |
| 3 |
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