Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
BMVgBDODAnO
Ausfertigungsdatum: 29.02.1968
Vollzitat:
"Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung vom 29. Februar 1968 (BGBl. I S. 211)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 15. 3.1968 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 29 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750) ordne ich für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung an:
I.
Die mir nicht unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zur Höhe eines Achtels der monatlichen Dienstbezüge verhängen.
II.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister der Verteidigung
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