BMPTBeamtRAnO
DE - Deutsches Bundesrecht

Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation

BMPTBeamtRAnO
Ausfertigungsdatum: 12.06.1990
Vollzitat:
"Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1336)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 7. 7.1990 +++)

I.

Hiermit übertrage ich die Befugnis,
1. Beamte der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) zu ernennen und zu entlassen (Artikel 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst),
2. einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 60 Bundesbeamtengesetz),
3. von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen (§ 64 Bundesbeamtengesetz),
4. einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen (§ 65 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz),
5. einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen (§ 69a Abs. 3 Bundesbeamtengesetz),
6. über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu entscheiden, die einem Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf sein Amt gewährt werden (§ 70 Bundesbeamtengesetz), und
7. Beamten die Jubiläumszuwendung zu gewähren oder zu versagen (§ 8 Abs. 1 Jubiläumsverordnung),
dem Präsidenten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, dem Leiter des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmeldewesen und dem Präsidenten der Bundesdruckerei je für ihren Geschäftsbereich. Ruhestandsbeamte, frühere Beamte mit Versorgungsbezügen und Beamte nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gehören im Sinne dieser Anordnung zu dem Geschäftsbereich der Behörde, der sie zuletzt angehört haben.

II.

Für besondere Fälle behalte ich mir die Ausübung der Befugnisse vor.

III.

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnungen über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 6. Juli 1982 (BGBl. I S. 959) und die Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei vom 7. Mai 1985 (BGBl. I S. 778), soweit sie denselben Bereich betreffen, außer Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
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