Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
BMFlüJubAnO
Ausfertigungsdatum: 30.05.1963
Vollzitat:
"Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-8-5, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
Überschrift: Kursivdruck: "Bundesminister des Innern" gem. Art. 1 G 1103-4 v. 18.3.1975 I 705 mWv 11.11.1969
(+++ Textnachweis Geltung ab: 21. 3.1975 +++)
(+++ Stand: Änderungsvorschrift vom 18. 3.1975 +++)
- BGBl. I 1975, 705 -
I.
Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
in Bad Homburg v.d.H.
für seinen Geschäftsbereich die Ausübung der Befugnis, Jubiläumszuwendungen an Beamte von der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung abwärts zu gewähren oder über ihre Versagung zu entscheiden.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
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