Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMELWidVertrAnO)
BMELWidVertrAnO
Ausfertigungsdatum: 16.05.2017
Vollzitat:
"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1294)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 4 +++)
Eingangsformel
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft an:
§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden
Die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, wird den folgenden Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen haben:
1. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
2. dem Bundessortenamt,
3. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
4. dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
5. dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit,
6. dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,
7. dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,
8. dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,
9. dem Bundesverwaltungsamt.
§ 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Präsidentinnen und Präsidenten der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
§ 3 Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse und die Vertretung nach den §§ 1 und 2 selbst auszuüben.
§ 4 Übergangsregelung
Auf Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Juni 2017 erhoben worden sind, sind die in § 5 Absatz 2 genannten Anordnungen weiter anzuwenden.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die folgenden Anordnungen außer Kraft:
1. die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 814),
2. die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3883),
3. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 29. Juli 2013 (BGBl. I S. 2854).
Fußnote
(+++ § 5 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 4 +++)
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