Bekanntmachung betreffend Ausführungsbestimmungen zu den §§ 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
BGBABest 1898
Ausfertigungsdatum: 16.06.1898
Vollzitat:
"Bekanntmachung betreffend Ausführungsbestimmungen zu den §§ 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-5, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Eingangsformel
Auf Grund der §§ 982, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrat folgende
Vorschriften über die in Fundsachen usw. von
Reichsbehörden
und
Reichsanstalten
zu erlassenden Bekanntmachungen
beschlossen:
§ 1
(1) Die nach den §§ 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von
Reichsbehörden
und
Reichsanstalten
zu erlassenden Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Amtsstelle oder, wenn für Bekanntmachungen der bezeichneten Art eine andere Stelle bestimmt ist, durch Aushang an dieser Stelle. Zwischen dem Tage, an welchem der Aushang bewirkt, und dem Tage, an welchem das ausgehängte Schriftstück wieder abgenommen wird, soll ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen; auf die Gültigkeit der Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Orte des Aushangs zu früh entfernt wird.
(2) Die Behörde oder die Anstalt kann weitere Bekanntmachungen, insbesondere durch Einrückung in öffentliche Blätter, veranlassen.
§ 2
Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muß mindestens sechs Wochen betragen. Die Frist beginnt mit dem Aushange, falls aber die Bekanntmachung auch durch Einrückung in öffentliche Blätter erfolgt, mit der letzten Einrückung.
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