Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau
BergMAusbV
Ausfertigungsdatum: 22.06.1979
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau vom 22. Juni 1979 (BGBl. I S. 837), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2013 (BGBl. I S. 2834) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 29.7.2013 I 2834
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 5.7.1979 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BergMAusbV Anhang EV +++)
Überschrift: Bezeichnung idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 29.7.2013 I 2834 mWv 3.8.2013
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Berg- und Maschinenmannes und der Berg- und Maschinenfrau wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen
1. Vortrieb und Gewinnung und
2. Transport und Instandhaltung
gewählt werden.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz;
2. Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation;
3. Lesen technischer Zeichnungen;
4. Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung:
a) Messen und Prüfen,
b) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,
c) Meißeln, Sägen, Feilen,
d) Schneiden, Biegen und Richten,
e) Bohren, Senken und Gewindeschneiden,
f) Fügen;
5. Bergmännische Grundfertigkeiten:
a) Verarbeiten von Baustoffen,
b) Bearbeiten und Fügen von Holz,
c) Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes,
d) Einbringen von Ausbau,
e) Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen,
f) Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung,
g) Fördern und Transportieren,
h) Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen;
6. Maschinentechnische Grundfertigkeiten:
a) Umgehen mit Hebezeugen,
b) Umgehen mit Fördermitteln,
c) Umgehen mit Transporteinrichtungen,
d) Umgehen mit elektrischen Anlagen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
a) Bohren in Mineral und Nebengestein,
b) Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein,
c) Ausbauen,
d) Unterhalten von Grubenbauen,
e) Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung;
2. in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
a) Transportieren,
b) Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen,
c) Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen,
d) Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden Grundfertigkeiten in der Metallbe- und -verarbeitung und bergmännische Grundfertigkeiten nachweisen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Prüfungsfächern Technologie und Technische Mathematik in insgesamt höchstens 90 Minuten schriftlich lösen. Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung programmiert durchgeführt wird, kann von dieser Prüfungsdauer abgewichen werden.
§ 8 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Arbeitsproben, davon mindestens je eine als Einzelarbeit und eine als Gruppenarbeit ausführen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
1. in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
a) Bohren nach Angabe in Mineral und Nebengestein,
b) Einbringen von Ausbau im Abbau und in der Strecke, Ausführen von Arbeiten,
c) Ausführen von Arbeiten an Fördermitteln,
d) Ausführen von Arbeiten in der Streckenunterhaltung;
2. in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
a) Transportieren von Lasten,
b) Ausführen von Arbeiten an
aa) Transporteinrichtungen,
bb) Fördereinrichtungen,
cc) Rohr- und Schlauchleitungen.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
a) für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
aa) Grundkenntnisse des Grubengebäudes,
bb) Abbau und Streckenvortrieb,
cc) Ausbau,
dd) Sicherheitsbestimmungen;
b) für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
aa) Grundkenntnisse des Grubengebäudes und der Wetterführung,
bb) Transport,
cc) Montage und Instandhaltung,
dd) Sicherheitsbestimmungen;
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
aa) Berechnen von Querschnitten,
bb) Berechnen von Volumen und Gewichten,
cc) Berechnen von Geschwindigkeiten und Übersetzungsverhältnissen,
dd) Berechnen des Lohnes;
b) für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
aa) Berechnen von Querschnitten,
bb) Berechnen von Drücken und Kräften,
cc) Berechnen von Geschwindigkeiten,
dd) Berechnen des Lohnes;
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a) für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
aa) Zuordnen von Ansichten ebenflächig begrenzter Körper,
bb) Lesen von markscheiderischen Darstellungen,
cc) Lesen von Ausbautafeln,
dd) Lesen von Sprengbildern;
b) für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
aa) Zuordnen von Ansichten ebenflächig begrenzter Körper,
bb) Lesen von markscheiderischen Darstellungen,
cc) Lesen von Sinnbildern für Armaturen,
dd) Lesen von Montagezeichnungen und Bedienungsplänen;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 60 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 60 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 30 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 30 Minuten. |
(5) Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, können die in Absatz 4 genannten Prüfungszeiten unterschritten werden.
(6) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat die Fertigkeitsprüfung gegenüber der Kenntnisprüfung und innerhalb der Kenntnisprüfung das Prüfungsfach Technologie gegenüber den übrigen Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.
(7) Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für die Feststellung eines für den Prüfungsteilnehmer günstigeren Ergebnisses von wesentlicher Bedeutung ist und wenn die an der Berufsschule oder im Betrieb gezeigten Leistungen in erheblichem Widerspruch zum bisherigen Prüfungsergebnis stehen.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§§ 9 und 10 (weggefallen)
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau
(Fundstelle: BGBl. I 1979, 841 - 848;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse: | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zu vermitteln im Ausbildungsjahr | zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1 | 2 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
1 | Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 |
| x | x | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) |
| x | x | |
3 | Lesen technischer Zeichnungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) |
| x | x | |
4 | Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | 26 | |||
4.1 | Messen und Prüfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) |
| x | ||
4.2 | Anreißen, Körnen, Kennzeichnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) |
| x | ||
4.3 | Meißeln, Sägen, Feilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c) |
| x | ||
4.4 | Schneiden, Biegen und Richten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d) |
| x | ||
4.5 | Bohren, Senken und Gewindeschneiden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e) |
| x | ||
4.6 | Fügen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f) |
| x | ||
5 | Bergmännische Grundfertigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | 26 | |||
5.1 | Verarbeiten von Baustoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a) |
| x | ||
5.2 | Bearbeiten und Fügen von Holz (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b) |
| x | ||
5.3 | Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c) |
| x | ||
5.4 | Einbringen von Ausbau (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d) |
| x | ||
5.5 | Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e) |
| x | ||
5.6 | Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f) |
| x | ||
5.7 | Fördern und Transportieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe g) |
| x | ||
5.8 | Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe h) |
| x | ||
6 | Maschinentechnische Grundfertigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | 18 | |||
6.1 | Umgehen mit Hebezeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) |
| x | ||
6.2 | Umgehen mit Fördermitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b) |
| x | ||
6.3 | Umgehen mit Transporteinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c) |
| x | ||
6.4 | Umgehen mit elektrischen Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d) |
| x | ||
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung: | |||||
1 | Bohren in Mineral und Nebengestein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) |
| x | 14 | |
2 | Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) |
| x | ||
3 | Ausbauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) |
| x | 20 | |
4 | Unterhalten von Grubenbauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) |
| x | ||
5 | Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) | Einrichtungen der Wetterführung einbauen und warten | x | ||
III. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung: | |||||
1 | Transportieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) |
| x | 17 | |
2 | Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) |
| x | ||
3 | Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) |
| x | 17 | |
4 | Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) |
| x |
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
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