BeamtVZustAnO
DE - Deutsches Bundesrecht

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter des Bundes sowie des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung - BeamtVZustAnO)

BeamtVZustAnO
Ausfertigungsdatum: 15.12.2015
Vollzitat:
"Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2358), die durch Artikel 1 der Anordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 1 AnO v. 25.10.2016 I 2522
Ersetzt AnO 2030-14-196 v. 13.9.2013 I 3619 (BeamtVZustAnO 2013)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2016 +++)

Eingangsformel

Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern sowie den obersten Dienstbehörden und den unter der Aufsicht des Bundes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach der Anlage 1 dieser Anordnung an:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Anordnung regelt die Durchführung
1. der Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge (einschließlich Dienstunfallfürsorge),
2. des Versorgungsausgleichs und des Bundesversorgungsteilungsgesetzes,
3. der Versorgungslastenteilung,
4. der Versorgungsangelegenheiten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (im Folgenden G 131 genannt),
5. weiterer Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 stehen,
6. der Entscheidung über Widersprüche und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Nummern 1 bis 5 genannten Bereichen.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Versorgungsbezüge

Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für
die Festsetzung
der Versorgungsbezüge (einschließlich Dienstunfallfürsorge) gegenüber Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgung auf
1. einem Beamten- oder Richterverhältnis zum Bund,
2. einem Vertrag mit dem Bund,
3. einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis als
a) Bundespräsidentin oder Bundespräsident,
b) Mitglied der Bundesregierung,
c) Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär,
d) Präsidentin oder Präsident oder Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts,
e) Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für den Datenschutz,
f) Wehrbeauftragte oder Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages oder
g) Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik
4. (weggefallen)
beruht, wird nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Service-Center Versorgung der Generalzolldirektion nach Anlage 2 (im Folgenden Service-Center genannt) übertragen, soweit in dieser Anordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 3 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Versorgungsbezüge

(1) Zuständig ist das Service-Center, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz der versorgungsberechtigten Person befindet. Für die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz der Beamtin oder des Beamten befindet.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung vorhanden, ist für die erste Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung das Service-Center zuständig, welches für die Versorgung der verstorbenen versorgungsberechtigten Person örtlich zuständig war. Die Zuständigkeit für alle weiteren Festsetzungen und Regelungen richtet sich für die Versorgungsberechtigten nach dem Hauptwohnsitz der witwen- oder witwergeldberechtigten Person. Ist keine witwen- oder witwergeldberechtigte Person vorhanden, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der oder dem jüngsten Anspruchsberechtigten auf Hinterbliebenenversorgung.
(3) Für Versorgungsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(4) Wohnen die Empfängerinnen oder Empfänger von Hinterbliebenenbezügen sowohl im Ausland als auch im Inland, ist das Service-Center Köln auch für die Empfängerinnen und Empfänger zuständig, die ihren Wohnsitz im Inland haben.
(5) Das Service-Center Dresden ist zuständig für Versorgungsberechtigte
1. nach § 2 Nummer 1, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis
a) von der Besoldungsgruppe B 9 an aufwärts oder
b) als Generalbundesanwältin oder Generalbundesanwalt
beruht,
2. nach § 2 Nummer 2, deren Versorgung auf einem Vertrag beruht, in dem ein Entgelt in Höhe der jeweiligen Dienstbezüge einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten von der Besoldungsgruppe B 9 an aufwärts geregelt ist,
3. nach § 2 Nummer 3.
(6) Für das Bundesministerium der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs ergibt sich die örtliche Zuständigkeit für die Aufgaben nach § 2 aus der Anlage 3.

§ 4 Sachliche Zuständigkeit für den Versorgungsausgleich und die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes

Die Service-Center sind nach Maßgabe der Anlage 1 zuständig für die
1. Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über
a) Beamtinnen und Beamte, soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
b) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und Beamte, soweit die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
2. Festsetzung des Kapitalbetrages nach § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes für
a) Beamtinnen und Beamte, soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
b) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
3. Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, zu Lasten von
a) Beamtinnen und Beamten, soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
b) früheren Beamtinnen und Beamten sowie zwischenzeitlich verstorbenen Beamtinnen und Beamten oder verstorbenen früheren Beamtinnen und Beamten, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oblegen hätte, wenn die Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,
c) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich verstorbenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,
4. Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, insbesondere Zahlungen an die ausgleichsberechtigte Person nach § 2 Absatz 3 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes auf Grund der Übertragung von Anrechten nach § 10 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie Rückforderungen zu viel gezahlter Leistungen nach § 4 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes für
a) Beamtinnen und Beamte, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
b) frühere Beamtinnen und Beamte sowie zwischenzeitlich verstorbene Beamtinnen und Beamte oder verstorbene frühere Beamtinnen und Beamte, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oblegen hätte, wenn die Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebenen zuständig sind,
c) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und zwischenzeitlich verstorbene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebenen zuständig sind,
5. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem zuständigen Träger der Versorgungslast in den Fällen des § 5 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, soweit die Service-Center für die Zahlung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz zuständig sind. Scheidet die ausgleichspflichtige Person aus dem Dienstverhältnis aus oder wechselt sie in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Dienstherrn, hat die abgebende Dienststelle das für die Zahlung von Leistungen nach
dem Bundesversorgungsteilungsgesetz
zuständige Service-Center Dresden unverzüglich darüber zu informieren.

§ 5 Örtliche Zuständigkeit für den Versorgungsausgleich und die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes

(1) Für Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich die betroffene Person ihren Hauptwohnsitz hat oder hatte.
(2) Für frühere Beamtinnen und Beamte und verstorbene frühere Beamtinnen und Beamte ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich die betroffene Person zuletzt ihren dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn sie aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung ausgeschieden oder verstorben ist und keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.
(3) Für Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwen- oder witwergeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, in dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.
(4) Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattung von Aufwendungen nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem nunmehr zuständigen Service-Center mitzuteilen.
(5) Das Service-Center Dresden ist örtlich zuständig
1. in Fällen des § 4 Nummer 4 und 5. Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich unterrichtet die für den Versorgungsausgleich zuständige Stelle die ausgleichsberechtigte Person über die Zuständigkeit des Service-Centers Dresden für Zahlungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz. Gleichzeitig sind diesem Service-Center alle hierfür relevanten Unterlagen zu übersenden;
2. abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die in § 3 Absatz 4 genannten Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebenen.
(6) Liegt bei einem Fall nach Absatz 1 oder Absatz 3 der maßgebliche Wohnsitz im Ausland, ist das Service-Center Köln zuständig. Dieses Service-Center ist auch für die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes nach § 4 Nummer 4 zuständig, wenn sich der Hauptwohnsitz der ausgleichsberechtigten Person im Ausland befindet.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Angehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebenen nach Anlage 3.

§ 6 Beteiligung am Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

Versorgungsträger im Sinne des § 219 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Service-Center, soweit sie nach dieser Verordnung sachlich und örtlich zuständig sind.

§ 7 Sachliche Zuständigkeit bei der Versorgungslastenteilung

Die Service-Center sind nach Maßgabe der Anlage 1 zuständig für die
1. Durchführung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1288), insbesondere für die
a) Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags,
b) Prüfung der Dokumentation der Abfindungen und Mitteilung des anzufordernden Abfindungsbetrages an den aufnehmenden Dienstherrn nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags,
2. Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes bei bundesinternen Dienstherrenwechseln, insbesondere für die Erstattung und Geltendmachung von Versorgungslasten unter Beibehaltung der in der BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung vom 27. Januar 2000 (BGBl. I S. 1213), die zuletzt durch die Anordnung vom 23. Mai 2008 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, vorgesehenen Verfahrensweise und Zuständigkeitsregelungen,
3. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen für am 31. Dezember 2007 vorhandene Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand, bei denen gleichzeitig ein Bundes- und Landesbeamtenverhältnis bestand,
4. Erstattung von Versorgungslasten nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn eine versorgungsberechtigte Ruhestandsbeamtin oder ein versorgungsberechtigter Ruhestandsbeamter des Bundes oder eine Richterin oder ein Richter des Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet berufen wurde und die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge einem Service-Center nach Maßgabe der §§ 1 und 2 obliegt,
5. Erstattung von Versorgungslasten nach Artikel 25 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II S. 701, 702), auch in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes über die Militärseelsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 55-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.

§ 8 Örtliche Zuständigkeit bei der Versorgungslastenteilung

(1) Übernimmt der Bund Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter eines anderen Dienstherrn, ist für die Prüfung der Dokumentation der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags das Service-Center zuständig, dem nach den §§ 1 und 2 die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt oder obliegen würde.
(2) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten des Bundes oder Richterinnen und Richtern des Bundes zu einem anderen Dienstherrn ist für die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags das Service-Center Köln zuständig. Dieses Service-Center ist auch zuständig, wenn ohne Dienstherrnwechsel einem anderen Service-Center nach den §§ 1 und 2 die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte.
(3) Bei bundesinternen Dienstherrenwechseln ist für die Geltendmachung der laufenden Erstattungen nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes das Service-Center zuständig, dem nach den §§ 1 und 2 die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt. Für die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der anteiligen Versorgungslasten nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Service-Center Köln zuständig.
(4) Liegen den Erstattungsforderungen nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsansprüche anderer Dienstherren im Beitrittsgebiet gegen den Bund zugrunde, obliegt die Bearbeitung dieser Anforderungen dem Service-Center, das nach dieser Anordnung für die Pensionsregelung der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten oder der Richterin oder des Richters im Ruhestand oder ihrer Hinterbliebenen zuständig ist.
(5) Die örtliche Zuständigkeit für die Angehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene richtet sich nach Anlage 3.

§ 9 Unterrichtungsvorbehalt

Ergeben sich bei der Prüfung der Dokumentation des oder der zahlungspflichtigen Dienstherren bei einem Dienstherrnwechsel zum Bund unaufklärbare Abweichungen von dem vom Service-Center ermittelten Betrag, so berichtet das Service-Center der obersten Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter gewechselt ist.

§ 10 Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131

(1) Für versorgungsberechtigte Personen nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, ist das Service-Center Dresden bundesweit zuständig.
(2) Für versorgungsberechtigte Personen nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln zuständig.

§ 11 Weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den §§ 1 bis 10 stehen

(1) Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Versorgungsberechtigten ist Aufgabe des Grundsatzreferats Organisation der Generalzolldirektion, soweit diese Aufgabe nicht durch spezielle Verwaltungsvereinbarungen einem Service-Center zugeordnet ist.
(2) Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Beamtinnen und Beamten erfolgt – auch wenn die dienstunfallverletzte Person zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt wurde – bis zur endgültigen Entscheidung über das grundsätzliche Bestehen des Anspruchs durch die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 12 Andere Rechtsgebiete

Die Zuständigkeit für Aufgaben, die zwar im Zusammenhang mit der Versorgungssachbearbeitung stehen, aber in anderen Rechtsgebieten wie zum Beispiel Disziplinarrecht, Strafrecht oder Statusrecht begründet sind, bleibt unberührt.

§ 13 Erstattung von Ausgaben für Polizeivollzugsbeamte der Länder auf Grund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung

Für die Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Ausgaben für Versorgung und Unfallfürsorgeleistungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Länder, die während der Abordnung zu einer deutschen Auslandsvertretung auf Grund eines verwendungsbedingten Schadens vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind, ist das Service-Center zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die anfordernde Landesbehörde ihren Sitz hat.

§ 14 Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen

(1) Nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.
(2) Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
(3) Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor,
1. in Einzelfällen nach Absatz 1 selbst zu entscheiden,
2. im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen nach Absatz 2 die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.

§ 15 Besonderheiten für das Bundesministerium der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs

(1) Für Widersprüche im Zusammenhang mit den nach dieser Anordnung übertragenen Aufgaben sowie für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in diesem Bereich gilt die Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- und Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe vom 18. Juni 2013 (BGBl. I S. 1642) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit Entscheidungen im Zusammenhang mit übertragenen Aufgaben dem Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle vorbehalten und die Service-Center für den Erlass des entsprechenden Verwaltungsaktes zuständig sind, leistet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Rahmen der Rechtsmittelverfahren die erforderliche Amtshilfe und stellt insbesondere die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

§ 16 Sonstige Regelungen

(1) Dem Bundesministerium des Innern bleiben vorbehalten:
1. versorgungsrechtliche Entscheidungen, die nach § 49 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,
2. Entscheidungen, die nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften vom für das Versorgungsrecht zuständigen Bundesministerium zu treffen sind und Entscheidungen über Abweichungen von den versorgungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften,
3. die Bestimmung, welche Behörde als oberste Dienstbehörde der Versorgungsempfänger gelten soll, wenn die letzte oberste Dienstbehörde nicht mehr besteht und durch Rechtsvorschriften eine Regelung nicht getroffen ist.
(2) Für die Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes bleiben dem Bundeskanzleramt vorbehalten:
1. die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge,
2. Entscheidungen nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß den §§ 10 bis 12 des Beamtenversorgungsgesetzes,
3. die Bestellung einer bevollmächtigten Person in den Fällen des § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes zu verlangen,
4. die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle verbleiben folgende Zuständigkeiten:
1. die Feststellung, welche Zeiten der Festsetzung der Versorgung und einer Versorgungsauskunft als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8, 9, 12a, 12b und 13 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legen sind,
2. die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit,
3. die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung von Dienstunfällen einschließlich Einsatzunfällen nach den §§ 31 und 31a des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die Entscheidung, ob die verletzte Person den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat,
4. die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
5. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 36 bis 39 und 41 des Beamtenversorgungsgesetzes,
6. die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfallausgleichs und nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
7. die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie über den Schadensausgleich nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes und seine Durchführung,
8. die Entscheidung über die Versagung der Unfallfürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
9. die Bearbeitung nichtförmlicher Rechtsbehelfe (zum Beispiel Petitionen, Fachaufsichtsbeschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden), soweit ressort-spezifische Belange betroffen sind,
10. die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen.
(4) Die Service-Center sind nicht befugt, Entscheidungen zu treffen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und nach dem Wortlaut der Vorschriften nur von den obersten Dienstbehörden getroffen werden können. Von dieser Regelung betroffen sind auch Entscheidungen über
1. eine Unfallfürsorge für beurlaubte Beamtinnen und Beamte nach § 31 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2. das Vorliegen einer mit einer besonderen Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder das Vorliegen eines Angriffs nach § 37 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
3. das Vorliegen der eigentümlichen Verhältnisse nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
4. einen Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes,
5. den Entzug der Versorgung nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(5) Soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge durch die obersten Dienstbehörden erfolgt und die weitere Festsetzung den Service-Centern obliegt, sendet die oberste Dienstbehörde dem örtlich zuständigen Service-Center den Pensionsfestsetzungsbescheid zusammen mit den erforderlichen Personalakten zu, zumindest aber die für die Rechnungsprüfung erforderlichen Personalunterlagen. In Dienstunfallangelegenheiten sind alle dienstunfallrechtlich relevanten Unterlagen mit zu übersenden. In Schadensersatzfällen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes ist eine Kopie einer bereits vorhandenen Akte über die Bearbeitung des Schadensersatzanspruchs mit zu übersenden. Das Service-Center leitet den Vorgang an das zuständige Rechtsreferat weiter.

§ 17 Amtshilfe

Die Service-Center unterstützen die obersten Dienstbehörden bei der Erteilung von Auskünften auch in Fällen, in denen ihnen durch diese Anordnung Zuständigkeiten nicht übertragen worden sind.

§ 18 Schriftverkehr

(1) Die Service-Center legen die Fälle, in denen sie nach dieser Anordnung zu keiner Entscheidung befugt sind, dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium (§ 16 Absatz 1 Nummer 2) beziehungsweise der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäftsbereich die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte stammt, zur Entscheidung vor. Eine notwendige Beteiligung des Bundesministeriums des Innern in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die oberste Dienstbehörde veranlasst.
(2) Die Service-Center führen den nach dieser Anordnung erforderlichen Schriftwechsel mit den zuständigen Stellen unmittelbar. Sofern in dem Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden oder die Sachverhalte von allgemeinem Interesse auch für die versorgungsberechtigten Personen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sind, ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung vom 13. September 2013 (BGBl. I S. 3619) außer Kraft.

Anlage 1 (zu § 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2364 - 2373)
GeschäftsbereichErste Festsetzung
der Versorgungsbezüge1
Weitere Festsetzung der
Versorgungsbezüge2
Hinterbliebenenversorgung3 Dienstunfallfürsorge für Versorgungsempfänger4 Rückforderung
nach
§ 52 Abs. 2
BeamtVG5
Versorgungslastenteilung6 Versorgungsausgleich
und Durchführung
des BVersTG7
WidersprücheKlagenGeltendmachung
von Schadensersatzansprüchen
nach § 76 BBG
aus Unfällen der
Versorgungsberechtigten
1234567891011
1.
Bundespräsidialamt

Service-
Center8

Service-
Center

Service-
Center

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Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

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Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
2.
Verwaltung des
Deutschen Bundestages

Verwaltung des
Deutschen
Bundestages

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Aktive: wie 2,
Versorgungsempfänger:
Service-Center

Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt

Service-Center,
soweit für den
Erlass des Widerspruchsbescheids
zuständig

Generalzolldirektion
3.
Verwaltung des
Bundesrates

Service-
Center

Service-
Center

Service-Center

Service-Center

Service-Center

Service-Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
4.
Bundes-
verfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Aktive: wie 2,
Versorgungsempfänger:
Service-Center

Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt

Service-Center,
soweit für den
Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig

Bundesverfassungsgericht
5.
Bundeskanzleramt

Bundeskanzleramt

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Aktive: wie 2,
Versorgungsempfänger:
Service-Center

Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt

Service-Center,
soweit für den
Erlass des Widerspruchsbescheids
zuständig

Generalzolldirektion
5.1
Bundesnachrichtendienst

Bundeskanzleramt

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-Center

Aktive: wie 2,
Versorgungsempfänger:
Service-Center

Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt

Service-Center,
soweit für den
Erlass des Widerspruchsbescheids
zuständig

Generalzolldirektion
6.
Auswärtiges Amt

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
6.1
Deutsches Archäologisches Institut

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
7.
Geschäftsbereich des
Bundesministeriums
des Innern

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
7.1
Bundesanstalt für den
Digitalfunk der Behörden
und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben

Service-
Center
Dresden

Service-
Center
Dresden

Service-
Center
Dresden

Service-
Center
Dresden

Service-
Center
Dresden

Service-
Center
Dresden

Service-
Center
Dresden

Service-
Center
Dresden

Service-
Center
Dresden

Generalzolldirektion
8.
Bundesministerium
der Justiz und für
Verbraucherschutz

Bundesamt
für Justiz

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Aktive: wie 2,
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center

Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt

Service-Center,
soweit für den
Erlass des Widerspruchsbescheids
zuständig

Generalzolldirektion
8.1
Präsidentinnen und
Präsidenten/Leiterinnen und Leiter der Gerichte/nachgeordneten
Behörden im
Geschäftsbereich

Bundesamt
für Justiz

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Aktive: wie 2,
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center

Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt

Service-Center,
soweit für den
Erlass des Widerspruchsbescheids
zuständig

Generalzolldirektion
8.2
Bundesamt für Justiz

Bundesamt
für Justiz

Service-
Center

Service-Center

Service-Center

Service-Center

Service-Center

Aktive: wie 2, Versorgungsempfänger:
Service-Center

Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder
abgelehnt

Service-Center, soweit für den
Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig

Generalzolldirektion
8.3
Im Übrigen

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
9.
Geschäftsbereich des
Bundesministeriums
der Finanzen und
Bundesdruckerei

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
9.1
Museumsstiftung
Post und
Telekommunikation

Service-
Center
Saarbrücken

Service-
Center
Saarbrücken

Service-
Center
Saarbrücken

Service-
Center
Saarbrücken

Service-
Center
Saarbrücken

Service-
Center
Saarbrücken

Service-
Center
Saarbrücken

Service-
Center
Saarbrücken

Service-
Center
Saarbrücken

Generalzolldirektion
9.2
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht

Service-
Center Köln

Service-
Center Köln

Service-
Center Köln

Service-
Center Köln

Service-
Center Köln

Service-
Center Köln

Service-
Center Köln

Service-
Center Köln

Service-
Center Köln

Generalzolldirektion
9.3
Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
10.
Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie

Bundes-
ministerium für
Wirtschaft und
Energie

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Aktive: wie 2,
Versorgungsempfänger:
Service-Center

Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt

Service-Center,
soweit für den
Erlass des Widerspruchsbescheids
zuständig

Generalzolldirektion
10.1
Nachgeordnete
Dienststellen

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
11.
Bundesministerium für
Arbeit und Soziales9

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
11.1
Gerichte/unmittelbar
nachgeordnete Behörden
im Geschäftsbereich

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
11.2
Unfallversicherung
Bund und Bahn10

Service-
Center Köln

Service-
Center Köln

Service-
Center Köln

Service-
Center Köln

Service-
Center Köln

Service-
Center Köln

Service-
Center Köln

Service-
Center Köln

Service-
Center Köln

Generalzolldirektion
11.3
Ehemalige Unfallkasse
Post und Telekom11

Service-
Center
Saarbrücken

Service-
Center
Saarbrücken

Service-
Center
Saarbrücken

Service-
Center
Saarbrücken

Service-
Center
Saarbrücken

Service-
Center
Saarbrücken

Service-
Center
Saarbrücken

Service-
Center
Saarbrücken

Service-
Center
Saarbrücken

Generalzolldirektion
12.
Bundesministerium
für Ernährung und
Landwirtschaft

Bundes-
ministerium für
Ernährung und
Landwirtschaft

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Aktive: wie 2,
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center

Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt

Service-Center,
soweit für den
Erlass des Widerspruchsbescheids
zuständig

Generalzolldirektion
12.1
Nachgeordnete
Dienststellen

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
13.
Geschäftsbereich des
Bundesministeriums
der Verteidigung

Service-
Center
Düsseldorf
Service-
Center
Stuttgart

Service-
Center
Düsseldorf
Service-
Center
Stuttgart

Service-
Center
Düsseldorf
Service-
Center
Stuttgart

Behörden im
Geschäfts-
bereich des
Bundesministeriums
der Verteidigung

Service-
Center
Düsseldorf
Service-
Center
Stuttgart

Service-
Center
Düsseldorf
Service-
Center
Stuttgart

Service-
Center
Düsseldorf
Service-
Center
Stuttgart

Service-
Center
Düsseldorf
Service-
Center
Stuttgart

Service-
Center
Düsseldorf
Service-
Center
Stuttgart

Behörden
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
13.1
Ehemalige
Ministerinnen/Minister
und Parlamentarische
Staatssekretärinnen/
-sekretäre

Service-
Center
Düsseldorf

Service-
Center
Düsseldorf

Service-
Center
Düsseldorf

Bundesministerium der
Verteidigung

Service-
Center
Düsseldorf

Service-
Center
Düsseldorf

Service-
Center
Düsseldorf

Service-
Center
Düsseldorf

Service-
Center
Düsseldorf

Behörden
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung
14.
Bundesministerium für
Familie, Senioren,
Frauen und Jugend

Bundesministerium
für Familie,
Senioren, Frauen
und Jugend

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Aktive: wie 2
Versorgungsempfänger:
Service-Center

Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt

Service-Center,
soweit für den
Erlass des Widerspruchsbescheids
zuständig

Generalzolldirektion
14.1
Nachgeordnete
Dienststellen

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
15.
Bundesministerium
für Gesundheit

Bundesministerium für Gesundheit

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Aktive: wie 2, Versorgungsempfänger:
Service-Center

Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder
abgelehnt

Service-Center, soweit für den
Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig

Generalzolldirektion
15.1
Nachgeordnete
Dienststellen

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
16.
Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
16.1
Nachgeordnete
Dienststellen mit Ausnahme des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung12

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
17.
Bundesministerium für
Bildung und Forschung

Bundesministerium
für Bildung
und Forschung

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Aktive: wie 2, Versorgungsempfänger:
Service-Center

Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder
abgelehnt

Service-Center, soweit für den
Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig

Generalzolldirektion
17.1
Bundesinstitut für
Berufsbildung13

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
18.
Bundesministerium
für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit und
Entwicklung

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Aktive: wie 2, Versorgungsempfänger:
Service-Center

Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder
abgelehnt

Service-Center, soweit für den
Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig

Generalzolldirektion
19.
Presse- und
Informationsamt der
Bundesregierung

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
20.
Geschäftsbereich
der oder des
Beauftragten der
Bundesregierung für
Kultur und Medien

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
20.1
Bundesanstalt Deutsche Nationalbibliothek

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
20.2
Stiftung Haus der
Geschichte der
Bundesrepublik
Deutschland

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
20.3
Stiftung Bundespräsident- Theodor-Heuss-Haus

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
20.4
Bundeskanzler-
Willy-Brandt-Stiftung

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
20.5
Stiftung
Bundeskanzler-
Adenauer-Haus

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
20.6
Otto-von-Bismarck-
Stiftung

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
20.7
Stiftung Jüdisches
Museum Berlin

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
20.8
Stiftung Preußischer
Kulturbesitz

Service-
Center
Dresden

Service-
Center
Dresden

Service-
Center
Dresden

Service-
Center
Dresden

Service-
Center
Dresden

Service-
Center
Dresden

Service-
Center
Dresden

Service-
Center
Dresden

Service-
Center
Dresden

Generalzolldirektion
21.
Bundesrechnungshof

Bundesrechnungshof

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Aktive: wie 2,
Versorgungsempfänger:
Service-Center

Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder
abgelehnt

Service-Center, soweit für den
Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig

Generalzolldirektion
21.1 (weggefallen)          
22.
Ministerinnen/Minister der letzten
DDR-Regierung14










23.
Ehemaliges Bundesministerium für Raum-ordnung, Bauwesen
und Städtebau15
          
23.1
Ministerium und nachgeordnete Dienststellen,
bei Versetzung/Eintritt
in den Ruhestand bis
zum 31.12.1998


Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
24.
Ehemaliges Bundesministerium für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder


Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
25.
Ehemaliges Bundesschatzministerium


Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
26.
Ehemaliges Bundesministerium für die
Angelegenheiten des Bundesverteidigungsrates


Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
27.
Ehemaliges Bundesministerium für
besondere Aufgaben


Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
28.
Ehemaliges Bundes- ministerium für
innerdeutsche
Beziehungen


Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
29.
Ehemaliges Bundes- ministerium für Post und
Telekommunikation


Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
30.
Ehemaliges Bundes- ministerium für Arbeit
und Sozialordnung


Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
31.
Die oder der Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Service-
Center

Generalzolldirektion
Fußnoten:
1 – Erste Festsetzung der Versorgungsbezüge, auch bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 54 BBG, sowie der übrigen Versorgungsbezüge (§ 2 BeamtVG).
– Erste Festsetzung der Versorgungsbezüge für die Versorgungsberechtigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung auf der Grundlage des vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erstellten Versorgungsblattes (vollständig und sachlich richtig gezeichnet).
– Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 BeamtVG über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 10 bis 12 BeamtVG, soweit sich die oberste Dienstbehörde nicht die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten hat oder beim Personal im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
– Die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 BeamtVG, soweit die Service-Center für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig sind.
2 – Weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge auch nach Ablauf der Zeit nach § 14 Absatz 6 BeamtVG sowie der übrigen Versorgungsbezüge einschließlich der Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhensvorschriften.
– Änderung von Versorgungsmerkmalen, die die Grundlage der ersten Festsetzung waren (z. B. Änderung des Besoldungsdienstalters oder der ruhegehaltfähigen Dienstzeit).
– Verlangen nach Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 BeamtVG.
3 – Weitergewährung des Waisengeldes sowie des Unterschieds- und Ausgleichsbetrages nach § 50 BeamtVG bei Vollendung des 18. oder 27. Lebensjahres.
– Festsetzung und Anordnung der Auszahlung des Sterbegeldes beim Tode eines Versorgungsempfängers.
4 Hiervon erfasst wird auch die Anordnung ärztlicher Untersuchungen der dienstunfallverletzten Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den §§ 30 bis 46 BeamtVG und die Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen einem Dienstunfall und einer rechtskräftigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, soweit keine anderen Regelungen getroffen wurden. Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung setzen die Service-Center auf der Grundlage der Entscheidungen/Bewilligungen der zuständigen Behörden die Versorgungsleistungen nach den §§ 36 bis 41 BeamtVG fest.
5 Die Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Absatz 2 Satz 3 BeamtVG aus Billigkeitsgründen wird auf die Service-Center übertragen; die Zustimmung der obersten Dienstbehörde gilt als erteilt, soweit die Gesamtüberzahlung 5 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt und es sich nicht um Fälle handelt, bei denen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden müssen.
6 Für die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der Abfindungsbeträge sowie der laufenden Erstattungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag ist das Service-Center Köln zuständig, wenn es sich um den Wechsel von Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamten zu einem anderen Dienstherrn handelt. Diese örtliche Zuständigkeit gilt auch für die Erfüllung der Erstattungsanforderungen der aufnehmenden Dienstherren an den Bund in Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG bei bundesinternen Dienstherrenwechseln. Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Anlage 3.
7 Der Vollzug des BVersTG erfolgt für Inlandsfälle durch das Service-Center Dresden und für Auslandsfälle durch das Service-Center Köln.
Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Anlage 3.
8 Die Zuständigkeit für die erstmalige Berechnung und Festsetzung des Ehrensolds für einen aus dem Amt scheidenden Bundespräsidenten verbleibt beim Bundespräsidialamt.
9 Für den Personenkreis nach § 2 Nummer 3 Buchstabe b und c, Nummer 4 und § 3 Absatz 4 Nummer 2 verbleibt die Zuständigkeit in folgenden Fällen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
– erste Festsetzung der Versorgungsbezüge
– hiergegen gerichtete Widersprüche/Klagen
– Auskünfte an die Familiengerichte
10
Für die am 31. Dezember 2014 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der früheren Eisenbahn-Unfallkasse verbleibt die Zuständigkeit bei dem Bundeseisenbahnvermögen.
11
Die ehemalige Unfallkasse Post und Telekom wurde aufgelöst und zum 1. Januar 2016 in die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eingegliedert. Das Service-Center Saarbrücken bleibt für die am 31. Dezember 2015 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die am 1. Januar 2016 vorhandenen Beamtinnen und Beamte der ehemaligen Unfallkasse Post und Telekom weiterhin zuständig.
12
Nur nachrichtlich: Für die Angehörigen des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung bleibt die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen – Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde – zuständig.
13
Hierzu gehören auch die Versorgungsempfänger aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildung.
14
Nach § 21 Absatz 3 und 4 BMinG erhalten Mitglieder des Ministerrates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die diesem im Zeitpunkt ab dem 12. April 1990 angehört haben, ab dem 55. Lebensjahr auf Antrag ein Ruhegehalt. Zuständig ist das Service-Center Dresden.
15
Nur nachrichtlich: Für die Angehörigen des Ministeriums und der nachgeordneten Dienststellen, die ab dem 1. Januar 1999 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, und aktuell für die Angehörigen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ist die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen – Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde – zuständig.

Anlage 2 (zu § 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2523 — 2524)
Generalzolldirektion
Direktion I
Personal und Service-Center
Hausanschrift:Am Probsthof 78a
53121 Bonn
Postanschrift:Postfach 12 73
53002 Bonn
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
03018 682-0
03018 682-4420
poststelle.gzd@zoll.bund.de
 
 Service-CenterKontaktZuständig für
 123
1DresdenHausanschrift:Carusufer 3 – 5
01099 Dresden
Bayern
Berlin
Brandenburg
Sachsen
Thüringen
Postanschrift:Postfach 10 07 61
01077 Dresden
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
0351 8004-0
0351 8004-331
sc-dresden.gzd@zoll.bund.de
2RostockHausanschrift:Wallstraße 2
18055 Rostock
Bremen
Hamburg
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Postanschrift:Postfach 10 52 20
18010 Rostock
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
0381 4445-0
0381 4445-2920
sc-rostock.gzd@zoll.bund.de
3SaarbrückenHausanschrift:Präsident-Baltz-Straße 5
66119 Saarbrücken
Baden-Württemberg
Hessen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Postanschrift:Postfach 10 22 45
66022 Saarbrücken
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
0681 501-080
0681 501-6640
sc-saarbruecken.gzd@zoll.bund.de
4KölnAnschriftNeusser Straße 159
50733 Köln
Nordrhein-Westfalen
Ausland
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
0221 37993-355
0221 37993-721
sc-koeln.gzd@zoll.bund.de
 
12
Nachrichtlich:Zuständig für:
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
– Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde –
a)
Angehörige des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie der nachgeordneten Dienststellen
b)
nach dem 31. Dezember 1998 in den Ruhestand getretene Angehörige des ehemaligen Bundesministeriums für Bauwesen, Raumordnung und Städtebau sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen
c)
Angehörige des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Hausanschrift:Cheruskerring 11
48147 Münster
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
0251-2708-0
0251 2708-17
info@bav-bund.de
  
  

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 6)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2375)
1. Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center der Generalzolldirektion für die Angehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene richtet sich danach, welche Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständig war.
12
Zuletzt für die Besoldungsbearbeitung
zuständige Stelle
Zuständiges Service-Center
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Hannover
Hans Böckler-Allee 16
30173 Hannover
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Kiel
Feldstraße 23
24106 Kiel
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Düsseldorf
Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf
Service-Center Düsseldorf
Hausanschrift:Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf
Postanschrift:Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf
Telefon:0211 959-0
Telefax:0211 959-4559
E-Mail:sc-duesseldorf.gzd@zoll.bund.de
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Stuttgart
Heilbronner Straße 186
70191 Stuttgart
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Wiesbaden
Moltkering 9
65189 Wiesbaden
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle München
Dachauer Straße 128
80637 München
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Strausberg
Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg
Service-Center Stuttgart
Hausanschrift:Heilbronner Straße 186
70191 Stuttgart
Postanschrift:Postfach 10 52 61
70045 Stuttgart
Telefon:0711 5210-0
Telefax:0711 5210-1111
E-Mail:sc-stuttgart.gzd@zoll.bund.de
Für die Erstattung von Versorgungslasten nach Artikel 25 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II S. 701, 702), auch in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes über die Militärseelsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 55-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ist das Service-Center Düsseldorf zuständig.
2. Wechsel der Zuständigkeit
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger können den Wechsel der Zuständigkeit vom Service-Center Düsseldorf zum Service-Center Stuttgart und umgekehrt beantragen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.
3. Übergangsregelung für am 1. Juli 2013 vorhandene Versorgungsempfänger
Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung West erhalten haben, ist das Service-Center Düsseldorf und für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung Süd erhalten haben, das Service-Center Stuttgart zuständig.
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