BeamtHaftNORBek
DE - Deutsches Bundesrecht

Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Norwegen

BeamtHaftNORBek
Ausfertigungsdatum: 28.04.1967
Vollzitat:
"Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Norwegen vom 28. April 1967 (BGBl. I S. 532)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 19. 5.1967 +++)

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Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Königreichs Norwegen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Der Bundesminister der Justiz
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