Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung (415.31)
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Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung

Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KibeG) vom 26. September 2022 (Stand 1. Juni 2023) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 41 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995
1 ) , beschliesst:

Art. 1 Grundsätzliches

1 Um die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu erleichtern, wird die familienergänzende Kinderbetreuung mit Beiträgen unterstützt.
2 Die Beiträge werden ausgerichtet an Erziehungsberechtigte, die für ein in ihrer Obhut stehendes Kind ein unterstütztes Betreuungsangebot in An - spruch nehmen.

Art. 2 Unterstützte Betreuungsangebote

1 Beiträge können beantragt werden für die Betreuung von Kindern im Vor - schulalter ab dem Alter von drei Monaten und für die Betreuung von schul - pflichtigen Kindern bis zum Abschluss der Primarstufe. Die Betreuung muss durch eine anerkannte Institution erfolgen.
2 Anerkannte Institutionen in diesem Sinne sind: a) Kindertagesstätten, die über eine Bewilligung nach Art. 13 ff. der Pflegekinderverordnung
2 ) verfügen;
1) bGS 111.1
2) PAVO (SR 211.222.338 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
b) Tagesfamilien, die nach Art. 12 der Pflegekinderverordnung gemeldet sind und über eine vom Kanton anerkannte Fachorganisation abrech - nen; c) die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinden.

Art. 3 Anspruchsberechtigung

1 Anspruch auf Beiträge haben Erziehungsberechtigte, die eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 20 Prozent ausüben und Wohnsitz im Kanton haben.
2 Führen Erziehungsberechtigte einen gemeinsamen Haushalt, muss ihre Erwerbstätigkeit zusammen einem Beschäftigungsgrad von mindestens 120 Prozent entsprechen.
3 Nach Massgabe des Beschäftigungsgrads werden pro Jahr und Kind maxi - mal Beiträge für die Anzahl Betreuungsstunden gemäss Anhang gewährt.

Art. 4 Ermessensbeiträge

1 Beiträge können in begründeten Ausnahmefällen unabhängig vom Erfor - dernis der Erwerbstätigkeit für eine bestimmte Anzahl Betreuungsstunden gewährt werden, wenn dies die berufliche Integration der Erziehungsberech - tigten fördert, zur Entlastung der Familie beiträgt oder dem Wohl des Kindes dient.

Art. 5 Beitragsbemessung

1 Die Beiträge werden nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erzie - hungsberechtigten bemessen. Bei Ehe, eingetragener Partnerschaft oder festem Konkubinat ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft massgebend.
2 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach dem massgeben - den Einkommen für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung. 1 ) Das höchste anspruchsberechtigte Einkommen beträgt 100'000 Franken.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Beitragshöhe pro Einkommensstufe. Auf der tiefsten Einkommensstufe werden den Erziehungsberechtigten maximal
90 Prozent der anfallenden Betreuungskosten vergütet.
1) Vgl. Art. 19 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversi - cherung (EG zum KVG; bGS 833.14 )

Art. 6 Beitragsgesuche

1 Beitragsgesuche sind der zuständigen Stelle spätestens innert 30 Tagen seit der Inanspruchnahme des Betreuungsangebots einzureichen.
2 Für verspätet geltend gemachte Betreuungsstunden wird keine Vergütung geleistet.

Art. 7 Beitragsverfügung

1 Die Beitragsverfügung stellt in der Regel den Anspruch für die Dauer von zwölf Monaten fest.
2 Bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Ver - hältnisse wird die Beitragsverfügung angepasst.

Art. 8 Auszahlung

1 Die Beiträge werden den Erziehungsberechtigten monatlich ausbezahlt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 9 Mitwirkungspflicht

1 Die Erziehungsberechtigten haben der zuständigen Stelle alle Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Anspruchs notwendig sind.
2 Wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sind der zuständigen Stelle unaufgefordert mitzuteilen.

Art. 10 Rückerstattungspflicht

1 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt zehn Jahre nach der Auszah - lung.

Art. 11 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) Rekurs beim zuständigen Departement erho - ben werden.
1) VRPG (bGS 143.1 )

Art. 12 Kostenanteile der Gemeinden

1 Der Kanton trägt 50 Prozent des Gesamtaufwandes (Beiträge und Vollzugskosten), der nach Abzug allfälliger Beiträge des Bundes verbleibt. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten der Gemeinden.
2 Die Kostenaufteilung unter den Gemeinden erfolgt nach dem Wohnsitz der Erziehungsberechtigten und der Anzahl der bezogenen Betreuungsstunden.
3 Der Kanton stellt den Gemeinden die Kostenanteile jährlich in Rechnung.

Art. 13 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
2 Er kann den Vollzug ganz oder teilweise auf geeignete Organisationen übertragen.
Anhang (Stand 1. Juni 2023 ) Beschäftigungsgrad der Erziehungsberechtigten Betreuungsstunden pro Jahr und Kind Ein- zelne Gemeinsamer Haushalt Kinder im Vor- schulalter Schulpflichtige Kinder
20 % 120 % 480 380
30 % 130 % 720 570
40 % 140 % 960 760
50 % 150 % 1‘200 950
60 % 160 % 1‘440 1’140
70 % 170 % 1‘680 1’330
80 % 180 % 1‘920 1’520
90 % 190 % 2’160 1’710
100 % 200 % 2’400 1’900
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