Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt
BAW/BAFAG
Ausfertigungsdatum: 21.12.2000
Vollzitat:
"Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956, 1957), das durch Artikel 251 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 251 V v. 31.8.2015 I 1474
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2001 +++)
Das G wurde als Artikel 1 G 700-4/1 v. 21.12.2000 I 1956 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 54 dieses G mWv 1.1.2001 in Kraft getreten.
§ 1 Eingliederung
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird das Bundesamt für Wirtschaft in das Bundesausfuhramt eingegliedert.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft wird damit aufgelöst. Die bisher vom Bundesamt für Wirtschaft wahrgenommenen Aufgaben gehen auf das Bundesausfuhramt über.
§ 2 Übergang von Rechten und Pflichten
Das vom Bundesamt für Wirtschaft genutzte bewegliche Verwaltungsvermögen der Bundesrepublik Deutschland wird als Ganzes dem Bundesausfuhramt übertragen. Rechte und Pflichten, die das Bundesamt für Wirtschaft mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland begründet hat, gehen auf das Bundesausfuhramt über.
§ 3 Bezeichnung des Bundesausfuhramtes
Das Bundesausfuhramt erhält die Bezeichnung "Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)".
§ 4 Anpassung von Bezeichnungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesamtes bedarf, in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnungen "Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft", "Bundesamt für Wirtschaft" und "Bundesausfuhramt" durch die Bezeichnung "Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)" zu ersetzen.
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