BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO
DE - Deutsches Bundesrecht

Anordnung über Bauvorlagen, bautechnische Prüfungen und Überwachung (BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO)

BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO
Ausfertigungsdatum: 13.08.1990
Vollzitat:
"Anordnung über Bauvorlagen, bautechnische Prüfungen und Überwachung vom 13. August 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 1400)"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
In den beigetretenen Ländern fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 32 Buchst. a EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1239 mWv 3.10.1990.

Eingangsformel

Auf der Grundlage der §§ 25 Abs. 1 und 82 Abs. 2 und Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung (BauO) (GBl. I Nr. 50 S. 929) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung (BauO) (GBl. I Nr. 50 S. 950) wird angeordnet:

Inhaltsübersicht

Erster Teil
 Bauvorlagen
§ 1Allgemeines
§ 2Lageplan
§ 3Bauzeichnungen
§ 4Baubeschreibung
§ 5Standsicherheitsnachweis und andere bautechnische Nachweise
§ 6Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen
§ 7Bauvorlagen beim Vorbescheid
§ 8Bauvorlagen für Typengenehmigungen
§ 9Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten
§ 10Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten
§ 11Antrag und Unterlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen
Zweiter Teil
 Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben
  Erster Abschnitt
   Prüfämter und Prüfingenieure
§ 12Prüfämter und Prüfingenieure
§ 13Umfang der Zulassung, Niederlassung
§ 14Voraussetzungen der Zulassung
§ 15Zulassungsverfahren
§ 16Gutachten, Gutachterausschuß
§ 17Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung
  Zweiter Abschnitt
   Bautechnische Prüfungen
§ 18Übertragung von Prüfaufgaben
§ 19Erteilung von Prüfaufträgen
§ 20Ausführung von Prüfaufträgen
§ 21Typenprüfung - Prüfung Fliegender Bauten
Dritter Teil
 Überwachung
§ 22Überwachungspflicht
§ 23Überwachungsverfahren und Überwachungsstellen
§ 24Überwachungszeichen
Vierter Teil
 Schlußvorschrift
§ 25Inkrafttreten

Erster Teil

Bauvorlagen

§ 1 Allgemeines

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen beizufügen:
1. der Lageplan (§ 2),
2. die Bauzeichnungen (§ 3),
3. die Baubeschreibung (§ 4),
4. der Nachweis der Standsicherheit und die anderen bautechnischen Nachweise (§ 5),
5. bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des umbauten Raumes.
(2) Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen richten sich im Einzelfall nach dem jeweiligen Bauvorhaben. Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung des jeweiligen Bauvorhabens Erforderliche.
(3) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde über die Gemeinde einzureichen. Ist für die Prüfung des Bauantrages die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
(4) Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein und in ihrer Größe dem Format A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(5) Für Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung, einer Abbruchgenehmigung, eines Vorbescheides, auf Genehmigung der Teilung eines Grundstücks sowie für die Baubeschreibung kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß dafür amtlich bekanntgemachte Muster/Vordrucke verwendet werden.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 2 weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung des Bauvorhabens für erforderlich hält; sie kann auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

§ 2 Lageplan

(1) Der Lageplan ist auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte aufzustellen. Dabei soll der Maßstab nicht kleiner als 1:500 verwendet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern oder zulassen. Sie kann, wenn es die besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erfordern, verlangen, daß der Lageplan von einer Behörde, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beglaubigt oder angefertigt werden; den Behörden sind solche behördliche Stellen gleichgestellt, deren Vermessungsergebnisse für die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden.
(2) Der Lageplan muß insbesondere enthalten:
1. seinen Maßstab und die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,
2. die Bezeichnung des Grundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster unter Angabe der Eigentümer,
3. die rechtmäßigen Grenzen des Grundstücks, seine Umringmaße und seinen Flächeninhalt,
4. die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstückes oder bei größeren Grundstücken die Höhenlage oder Höhenlagen des engeren Baufeldes über NN,
5. die Breite und die Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen über NN unter Angabe der Straßengruppe,
6. die Lage des öffentlichen Entwässerungskanals, die Höhe seiner Sohle sowie die Rückstauebene,
7. die Lage der Entwässerungsgrundleitung bis zum öffentlichen Kanal einschließlich des Anschlußkanals und deren Nennweiten, die Lage der Reinigungsöffnungen und -schächte sowie die Lage der Abwasserbehandlungsanlagen mit der Abwassereinleitung,
8. die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art und das Maß der baulichen Nutzung mit den Baulinien oder Baugrenzen,
9. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschoßzahl, Hauptgesims- oder Außenwandhöhe, Dachform und der Bauart der Außenwände und der Bedachung,
10. Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes und geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück und auf Nachbargrundstücken,
11. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens zur Straße, der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandflächen, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken sowie der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten,
12. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, zu Wasserflächen und zu Wäldern, Mooren und Heiden,
13. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielflächen, der Plätze für Abfallbehälter und der Flächen, die begrünt werden und/oder mit Bäumen bepflanzt werden sollen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BauO),
14. Flächen, die von Baulasten betroffen sind,
15. Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Jauchebehälter, Flüssigmistbehälter und Gärfutterbehälter sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
16. Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen und für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
17. ortsfeste Behälter für Gase, Öl und schädliche oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
18. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke.
(3) Der Inhalt des Lageplanes nach Abs. 2 Ziffern 13. bis 18. ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(4) Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen der Ziffern 1. und 3. der Anlage zu dieser Anordnung zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
(5) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück ist eine prüffähige Berechnung aufzustellen über:
1. die zulässige und die vorhandene oder geplante Grundfläche,
2. die vorhandene und die geplante Geschoßfläche und, soweit erforderlich, die Baumasse,
3. die zulässige und die vorhandene oder geplante Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl und, soweit erforderlich, die Baumassenzahl.
(6) Bei der Änderung baulicher Anlagen, bei denen die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan nicht erforderlich.

§ 3 Bauzeichnungen

(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.
(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:
1. die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen,
2. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
a) Treppen,
b) lichten Durchgangsmaße sowie Art und Anordnung der Türen an und in Rettungswegen,
c) Schornsteine,
d) Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und die Brennstofflagerung unter Angabe der dafür vorgesehenen Nennwärmeleistung und Lagermenge,
e) ortsfesten Behälter für schädliche oder brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase,
f) Aufzugsschächte und der nutzbaren Grundfläche der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
g) Lüftungsleitungen, Installationsschächte und Abfallschächte, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind,
h) Bäder und Toilettenräume, die Entwässerungsgrundleitungen sowie die Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene,
i) Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen mit Angabe ihrer Art,
3. die Schnitte, aus denen auch ersichtlich sind
- die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens über NN,
- die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 3 BauO),
- die Geschoßhöhen und die lichten Raumhöhen,
- der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
- der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
- das Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandflächen erforderlichen Umfang (§ 6 Abs. 4 BauO), soweit dieses nicht im Lageplan oder in den Ansichten angegeben ist,
- Dachhöhen und Dachneigungen,
4. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluß an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben sowie der Geländeoberfläche und des Straßengefälles.
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
1. der Maßstab,
2. die Maße und die wesentlichen Baustoffe und Bauarten,
3. das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes an diese Forderungen gestellt werden,
4. die Rohbaumaße der Öffnungen notwendiger Fenster,
5. die Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen,
6. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.
(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen der Ziff. 2. der Anlage zu dieser Anordnung zu verwenden; dies gilt nicht, wenn in den Bauzeichnungen nur vorgesehene Bauteile dargestellt werden.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß einzelne Bauzeichnungen oder Teile davon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.

§ 4 Baubeschreibung

(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.
(2) Wird das Vorhaben nicht an eine Sammelkanalisation angeschlossen, ist die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nachzuweisen (§ 42 Abs. 1 und 2 BauO).
(3) Für gewerbliche Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder gewerberechtlichen Erlaubnis nicht bedürfen, muß die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über
1. die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe der Art, der Zahl und des Aufstellungsortes der Maschinen oder Apparate, der Art der zu verwendenden Rohstoffe und der herzustellenden Erzeugnisse, der Art ihrer Lagerung, soweit sie feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind,
2. die Art, die Menge und den Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers,
3. die Zahl der Beschäftigten.
(4) Für landwirtschaftliche Betriebe muß die Baubeschreibung insbesondere zusätzliche Angaben enthalten über
1. die Größe der Betriebsflächen, der Nutzungsarten und ihre Eigentumsverhältnisse,
2. Art und Umfang der Viehhaltung,
3. Art, Lagerung und Verbleib der tierischen Abgänge,
4. Art, Menge und Lagerung der Stoffe, die feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind,
5. Art, Menge und Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers,
6. Anzahl der Arbeitskräfte, ihre fachliche Eignung sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten.

§ 5 Standsicherheitsnachweis und andere bautechnische Nachweise

(1) Für die Prüfung der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, daß die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird. Sie kann auf die Vorlage eines besonderen Nachweises der Standsicherheit verzichten, wenn bauliche Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten, insbesondere durch technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO im einzelnen festgelegten Ausführung entsprechen.
(3) Für die Prüfung des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.
(4) Für die Prüfung des Schallschutzes und des Wärmeschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.

§ 6 Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen ist unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer
- die Benennung des Abbruchunternehmers,
- eine Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Abbruchvorganges mit Angabe der für den Abbruch vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen
beizufügen.
(2) § 1 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.

§ 7 Bauvorlagen beim Vorbescheid

(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
(2) § 1 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.

§ 8 Bauvorlagen für Typengenehmigungen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Typengenehmigung nach § 73 BauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Ziffern 2., 3. und 4. genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden.
(2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(3) § 1 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.

§ 9 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 75 BauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Ziffern 2., 3. und 4. genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden. Die Baubeschreibung muß ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb Fliegender Bauten enthalten.
(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen höheren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(3) § 1 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe bestehen.

§ 10 Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:
1. die Bauzeichnungen,
2. die Baubeschreibung und, soweit erforderlich,
3. der Lageplan und der Nachweis der Standsicherheit.
(2) Die Bauzeichnungen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten:
1. die Ausführung der geplanten Werbeanlage,
2. die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage,
3. die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll.
(3) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, insbesondere anzugeben:
1. der Anbringungsort,
2. die Art und Größe der geplanten Anlage,
3. die Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage,
4. die Art des Baugebietes,
5. benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.
(4) Der Lageplan, für den ein Maßstab nicht kleiner als 1:500 zu verwenden ist, muß insbesondere enthalten:
1. die Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer oder Grundbuch und Liegenschaftskataster,
2. die rechtmäßigen Grenzen des Grundstückes,
3. die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art des Baugebietes,
4. festgesetzte Baulinien, Baugrenzen oder sonstige Begrenzungslinien,
5. vorhandene bauliche Anlagen auf dem Grundstück,
6. den Aufstellungs- und Anbringungsort der geplanten Werbeanlage,
7. die Abstände der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Straßengruppe (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BauO).
(5) Für die Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.

§ 11 Antrag und Unterlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen

Der Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung muß insbesondere enthalten:
1. Name und Anschrift der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigten,
2. Bezeichnung des zu teilenden Grundstücks nach Gemeinde, Ortsteil, Straße und Hausnummer sowie dem Liegenschaftskataster (Gemarkung, Flur, Flurstück),
3. Grundbuchbezeichnung des zu teilenden Grundstücks mit Angabe der laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs,
4. Angaben darüber, ob das Grundstück bebaut ist oder ob seine Bebauung genehmigt ist,
5. bei bebauten Grundstücken Angaben über die vorhandene Bebauung, soweit durch die Teilung Grundstücksflächen berührt werden, die für die Erfüllung von Abstandsanforderungen zur Verfügung stehen müssen,
6. Bezeichnung des Grundstücksteils, der grundbuchmäßig abgeschrieben werden soll.

Zweiter Teil

Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben

Erster Abschnitt

Prüfämter und Prüfingenieure

§ 12 Prüfämter und Prüfingenieure

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfämter für Bautechnik oder errichtet sie.
(2) "Prüfingenieur für Baustatik" - im folgenden Prüfingenieur genannt - ist, wer als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde zugelassen wurde. Personen, die die Zulassung nicht besitzen, dürfen diese Bezeichnung nicht führen. Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Prüfämter und die Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

§ 13 Zulassung, Niederlassung

(1) Die Zulassung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:
1. Metallbau
2. Massivbau
3. Holzbau.
Die Zulassung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.
(2) Die Zulassung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit geringem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen nicht aus.
(3) Die Zulassung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen. Der Prüfingenieur darf nicht an verschiedenen Orten Niederlassungen für seine Tätigkeit als Prüfingenieur haben. Die Änderung der Anschrift ist der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Der Prüfingenieur darf seine Niederlassung nur mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde in eine andere Gemeinde verlegen.
(4) Die Zulassung wird für eine bestimmte Frist, höchstens jedoch für fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

§ 14 Voraussetzungen der Zulassung

(1) Als Prüfingenieur kann auf Antrag zugelassen werden, wer
1. das Hochschulstudium des Bauingenieurwesens erfolgreich abgeschlossen hat,
2. als Ingenieur selbständig oder beruflich in einer Bauaufsichtsbehörde oder als Hochschullehrer tätig ist,
3. mindestens zehn Jahre lang mit der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen und mit der technischen Bauleitung von Ingenieurbauten betraut war; der Antragsteller muß hierbei mindestens fünf Jahre Standsicherheitsnachweise angefertigt haben und mindestens ein Jahr, höchstens aber drei Jahre mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein, für die restlichen Jahre kann auch die Mitwirkung bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen angerechnet werden,
4. das 35. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat,
5. nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, daß er die Aufgaben eines Prüfingenieurs ordnungsgemäß erfüllen wird,
6. die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt,
7. über eingehende Kenntnisse der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften verfügt.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziffern 1. und 3. gestatten.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller
a) die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht nachgewiesen hat,
b) die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat,
c) als Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist,
d) in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft steht, das seine unparteiische Prüfungstätigkeit beeinflussen kann,
e) in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, daß der Antragsteller zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 20 Abs. 1 nicht geeignet ist,
f) durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
g) nicht genügend Gewähr dafür bietet, daß er neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Prüfingenieur, insbesondere seiner Überwachungspflicht, nach § 20 Abs. 2 gewährleistet ist.

§ 15 Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung ist an die oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere
1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
2. die Nachweise nach § 14 Abs. 1 Ziffern 1., 3., 4. und 7., insbesondere
a) beglaubigte Abschriften des Abschlußzeugnisses der Hochschule und aller Zeugnisse über die bisherige Tätigkeit,
b) ein Nachweis, daß der Antragsteller die nach § 14 Abs. 1 Ziffern 3. und 7. geforderten Voraussetzungen erfüllt hat; dabei sind Ort, Zeit, Ausführungsart, Bauherr, die Art der vom Antragsteller geleisteten Arbeiten bei schwierigen Bauvorhaben und die Stellen oder Personen anzugeben, die die vom Antragsteller aufgestellten technischen Vorlagen geprüft haben,
c) ein Verzeichnis von Personen, die über die Eignung des Antragstellers Auskunft geben können; hierbei ist anzugeben, bei welchem Vorhaben und zu welcher Zeit der Antragsteller mit diesen Personen zusammengearbeitet hat,
3. ein Führungszeugnis,
4. die Erklärung, daß Versagungsgründe nach § 14 Abs. 3 nicht vorliegen,
5. Angaben über etwaige Niederlassungen,
6. über eine etwaige Beteiligung an einer Ingenieurgesellschaft und
7. der Nachweis, daß im Falle der Zulassung eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden besteht.
(3) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtung (§ 13) die Zulassung beantragt wird und in welcher Gemeinde der Antragsteller sich als Prüfingenieur niederzulassen beabsichtigt.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

§ 16 Gutachten, Gutachterausschuß

(1) Über die fachliche Eignung des Antragstellers kann die oberste Bauaufsichtsbehörde vor der Zulassung ein schriftliches Gutachten einholen. Das Gutachten wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzurichtenden Gutachterausschuß erstattet.
(2) Der Gutachterausschuß kann verlangen, daß der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft auf die Dauer von fünf Jahren den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses und regelt dessen Geschäftsführung. Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen.

§ 17 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung erlischt
a) durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde,
b) wenn der Prüfingenieur das 68. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 14 Abs. 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
a) nachträglich Gründe nach § 14 Abs. 3 eintreten, die eine Versagung der Zulassung rechtfertigen würden,
b) der Prüfingenieur infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
c) der Prüfingenieur an verschiedenen Orten Niederlassungen als Prüfingenieur einrichtet,
d) der Prüfingenieur gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat,
e) der nach § 15 Abs. 2 Ziff. 7. geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht.
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur seine Pflichten als Ingenieur gröblich verletzt hat.
(5) Personen, die bisher als "Prüfingenieur der Staatlichen Bauaufsicht" zugelassen wurden, gelten gemäß § 12 Abs. 2 weiterhin als Prüfingenieur zugelassen.

Zweiter Abschnitt

Bautechnische Prüfung

§ 18 Übertragung von Prüfaufgaben

(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise der Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile und der Nachweise des Schallschutzes einem Prüfamt für Bautechnik oder einem Prüfingenieur übertragen. Das gilt nicht für Standsicherheitsnachweise für Tragwerke von sehr geringem Schwierigkeitsgrad.
(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann ferner Teile der Bauüberwachung (§ 78 BauO) sowie Teile der Bauzustandsbesichtigungen (§ 79 BauO) einem Prüfamt oder Prüfingenieur übertragen. Die Übertragung beschränkt sich auf die in Absatz 1 genannten technischen Bereiche.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß bestimmte Arten von Bauvorhaben nur durch ein Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen.

§ 19 Erteilung von Prüfaufträgen

(1) Der Prüfauftrag wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sie darf diese einem Prüfingenieur nur in den Fachrichtungen erteilen, für die er zugelassen ist. Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch. Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.
(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.

§ 20 Ausführung von Prüfaufträgen

(1) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben, über die er sich stets auf dem laufenden zu halten hat.
(2) Der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen fest angestellten Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, daß er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Der Prüfingenieur kann sich nur durch einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.
(3) Das Prüfamt oder der Prüfingenieur haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der übrigen bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Zeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen. In dem Prüfbericht haben sie die untere Bauaufsichtsbehörde auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Erteilung der Baugenehmigung sowie bei der Überwachung und den Bauzustandsbesichtigungen (§§ 78, 79 BauO) sowie der Gebrauchsabnahme (§ 74 Abs. 7 BauO) zu beachten sind. Liegen den Standsicherheitsnachweisen und den übrigen bautechnischen Nachweisen Abweichungen von den nach § 3 Abs. 3 BauO eingeführten technischen Baubestimmungen zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung für gerechtfertigt gehalten wird.
(4) Prüfaufträge nach § 18 Abs. 2 dürfen nur von geeigneten Fachkräften der Prüfämter oder von den Prüfingenieuren persönlich ausgeführt werden. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Bericht niederzulegen, der der unteren Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten ist. Werden bei den Prüfungen festgestellte Mängel trotz Aufforderung durch das Prüfamt oder den Prüfingenieur nicht beseitigt, haben sie hiervon die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei sollen sie auch Maßnahmen vorschlagen, die sie für die Beseitigung der Mängel geeignet halten.
(5) Ergibt sich, daß die Prüfung wichtiger oder statisch schwieriger Teile einer baulichen Anlage zu einer Fachrichtung gehört, für die der mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieur nicht zugelassen ist (§ 13 Abs. 1), so ist er verpflichtet, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, die ihm den Auftrag erteilt hat, die Zuziehung eines Prüfingenieurs zu veranlassen, der für diese Fachrichtung zugelassen ist.
(6) Der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat.
(7) Das Prüfamt oder der Prüfingenieur tragen gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung.

§ 21 Typenprüfung - Prüfung Fliegender Bauten

(1) Für bauliche Anlagen und Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können mit dem Bauantrag bereits geprüfte Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes eingereicht werden; diese Nachweise müssen von einem Prüfamt allgemein geprüft sein (Typenprüfung).
(2) Die Geltungsdauer einer Typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten dürfen nur von einem Prüfamt geprüft werden.

Dritter Teil

Überwachung

§ 22 Überwachungspflicht

(1) Bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen dürfen folgende Bauprodukte, an die wegen der Standsicherheit, des Brandschutzes, des Wärmeschutzes, des Schallschutzes oder des Gesundheitsschutzes bauaufsichtliche Anforderungen gestellt werden und für die technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO eingeführt sind, nur verwendet werden, wenn sie aus Herstellungsbetrieben stammen, die einer Überwachung unterliegen. Werden für diese Bauprodukte überwachungspflichtige Ausgangsstoffe oder -teile verwendet, so müssen diese Ausgangsstoffe oder -teile ebenfalls einer überwachten Herstellung entstammen:
1. Künstliche Wand- und Deckensteine
2. Formstücke für Schornsteine
3. Bindemittel für Mörtel und Beton
4. Werkfrischmauermörtel und Werktrockenmauermörtel
5. Betonzuschlagstoffe
6. Beton > BK 35, Transportbeton einschließlich Trockenbeton
7. Betonstahl und durch Widerstandspunktschweißen hergestellte Bewehrung
8. Dämmstoffe für den Schall- und Wärmeschutz
9. Bauplatten
10. Vorgefertigte Bauteile aus Beton, Gasbeton, Leichtbeton, Stahlbeton, Spannbeton, Stahlleichtbeton, glasfaserbewehrter Beton und Ziegel
11. Vorgefertigte Wand-, Decken- und Dachelemente in Wand/Tafelbauweise
12. Feuerschutzabschlüsse (Klappen, Türen, Tore)
13. Fahrschachttüren für feuerbeständige Schachtwände
14. Lager unter Verwendung von Kunststoffen
15. Kaltgeformte Bleche aus Baustahl im Hochbau
16. Betonzusatzmittel und Betonzusatzstoffe.
(2) Die Art der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten, die einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen, ist in der Zulassung festzulegen.
(3) Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bauprodukte, die aus Herstellerbetrieben stammen, die einer Überwachung nicht unterliegen, kann auf Antrag von dem für den Sitz des Herstellers territorial zuständigen Prüfamt für Bautechnik gestattet werden, wenn der Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung der Bauprodukte im Einzelfall erbracht ist.

§ 23 Überwachungsverfahren und Überwachungsstellen

(1) Das Überwachungsverfahren erfolgt nach
DIN 18.200 - Überwachung (Güteüberwachung) von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten; Allgemeine Grundsätze
Die Überwachung erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages zwischen Überwachungsstelle und Herstellerbetrieb. Die abgeschlossenen Verträge bedürfen zum bauaufsichtlichen Wirksamwerden der Zustimmung des Zentralen Prüfamtes für Bautechnik, welches einen Mustervertrag auf Anforderung zur Verfügung stellt.
Für die Durchführung des Überwachungsverfahrens bei Überwachungsgemeinschaften gelten die Regelungen des Zentralen Prüfamtes für Bautechnik.
(2) Als Überwachungsstellen gelten zugelassene (akkreditierte) Überwachungsgemeinschaften (Güteschutzgemeinschaften), amtliche Materialprüfämter und sonstige Prüfstellen. Die Akkreditierung erfolgt durch das Zentrale Prüfamt für Bautechnik nach Konsultation mit der territorial zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Das Verzeichnis der Überwachungsstellen und deren Prüfgebiete sind jährlich im Mitteilungsblatt des Zentralen Prüfamtes für Bautechnik zu veröffentlichen.
Für die Akkreditierung ist ein formloser Antrag an das Zentrale Prüfamt für Bautechnik einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
a) die Satzung der Überwachungsstelle,
b) die Unterlagen über das Überwachungsverfahren,
c) die Nachweise über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien wie "Rechtliche Identifizierbarkeit", "Technische Kompetenz", "Räumlichkeiten und (Labor-) Einrichtungen", "Personal" und "Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Integrität",
d) als Vorschlag der Entwurf des einzuführenden Bildzeichens bzw. die Wortbezeichnung der Überwachungsstelle und die Darstellung der Einordnung des Bildzeichens bzw. der Wortbezeichnung in das einheitliche Überwachungszeichen gemäß § 24.
Zugelassene Überwachungsstellen anderer Länder werden anerkannt, wenn diese gegenüber dem Zentralen Prüfamt für Bautechnik die Einhaltung der Zulassungsbedingungen auf geeignete Weise nachweisen.
Die Akkreditierung ist gebührenpflichtig. Ein Rechtsanspruch auf Akkreditierung besteht nicht.

§ 24 Überwachungszeichen

(1) Das einheitliche Überwachungszeichen besteht aus dem Großbuchstaben "Ü" in einer Mindestgröße von 4,5 cm X 6 cm. Im Bogen dieses Buchstabens ist das Wort "überwacht" enthalten. Auf der vom Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche, oder falls das nicht möglich ist, unmittelbar neben dem Buchstaben, ist das Bildzeichen der Überwachungsstelle oder, wenn dieses nicht eindeutig gestaltet werden kann, die Überwachungsstelle durch Worte anzugeben. Die Überwachungsgrundlage ist durch Angabe der betreffenden Norm und der Zulassungsnummer in das Überwachungszeichen einzuordnen. Letzteres kann bei Überwachungszeichen auf Lieferscheinen entfallen, wenn auf diesen das Produkt mit diesen Angaben beschrieben ist.
(2) Hersteller, die nach den Satzungen und Richtlinien von bauaufsichtlich anerkannten Überwachungs-/Güteschutzgemeinschaften berechtigt sind, deren Überwachungs-/Gütezeichen zu führen, sind berechtigt, auch das einheitliche Überwachungszeichen zu führen. Wird das Recht zur Führung des Überwachungs-/Gütezeichens entzogen oder eingeschränkt, so gilt das in gleichem Maße und ab gleichem Zeitpunkt auch für die Führung des einheitlichen Überwachungszeichens. Das gilt auch für Hersteller, die mit einer bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle einen bauaufsichtlich rechtswirksamen Überwachungsvertrag abgeschlossen haben.
(3) Der Nachweis der Überwachung gilt als erbracht, wenn die gemäß § 22 überwachungspflichtigen Bauprodukte, oder wenn dies nicht möglich ist, ihre Verpackung oder der Lieferschein durch das einheitliche Überwachungszeichen gekennzeichnet sind.
(4) Das einheitliche Überwachungszeichen ist ab 1. Januar 1991 zu verwenden. Soweit für die Führung des einheitlichen Überwachungszeichens Ergänzungen der Satzungen von Überwachungsgemeinschaften oder Ergänzungen abgeschlossener Überwachungsverträge notwendig sind, bedürfen diese nicht der Zustimmung des Zentralen Prüfamtes für Bautechnik.
(5) Zu den getroffenen Entscheidungen über die Akkreditierung bzw. Nichtakkreditierung von Überwachungsstellen kann schriftlich Widerspruch erhoben werden. Die endgültige Entscheidung trifft der Leiter des Zentralen Prüfamtes für Bautechnik.

Vierter Teil

Schlußvorschrift

§ 25 Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Schlußformel

Der Minister für Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft

Anlage zur BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO (zu § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 4) Zeichen für Bauvorlagen

Fundstelle des Originaltextes: GBl. I 1990 Nr. 57, S. 1406 - 1408
1. Lageplan
1.1. Vorhandene öffentliche Verkehrsflächen
... (nicht darstellbar)
1.2. Festgesetzte, aber noch nicht vorhandene Verkehrsflächen
... (nicht darstellbar)
1.3. Vorhandene bauliche Anlagen
... (nicht darstellbar)
1.4. Geplante bauliche Anlagen
... (nicht darstellbar)
1.5. Zu beseitigende bauliche Anlagen
... (nicht darstellbar)
1.6. Öffentliche Grünflächen
... (nicht darstellbar)
Für die Darstellung der jeweiligen Grünflächen
Parkanlage ... (nicht darstellbar)
Camping- und Wochenendplatz ... (nicht darstellbar)
Badeplatz ... (nicht darstellbar)
Friedhof ... (nicht darstellbar)
Dauerkleingärten ... (nicht darstellbar)
Sportplatz ... (nicht darstellbar)
Kinderspielflächen ... (nicht darstellbar)
1.7. Grenzen des Grundstücks
... (nicht darstellbar)
1.8. Begrenzung von Abstandflächen
... (nicht darstellbar)
1.9. Flächen, die von Baulasten betroffen sind
... (nicht darstellbar)
2. Bauzeichnungen
2.1. Vorhandene Bauteile
... (nicht darstellbar)
2.2. Vorgesehene Bauteile
... (nicht darstellbar)
2.3. Zu beseitigende Bauteile
... (nicht darstellbar)
3. Grundstücksentwässerung
3.1. Vorhandene Anlagen
Schmutzwasserleitung
Regenwasserleitung
Mischwasserleitung
... (nicht darstellbar)
3.2. Geplante Anlagen
Schmutzwasserleitung
Regenwasserleitung
Mischwasserleitung
... (nicht darstellbar)
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