Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen
BauSparVetrAbwV 2
Ausfertigungsdatum: 07.09.1934
Vollzitat:
"Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-6-2, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
(+++ Diese V ist gem. § 20 Abs. 6 G v. 16.11.1972 I 2097 nicht
anzuwenden auf nach dem 1.1.1973 abgeschlossene Bausparverträge +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 7 des - nachstehend Notverordnung genannten - Kapitels V des Ersten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 285, 288) wird verordnet:
Art 1
Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 der Notverordnung sowie des Artikels 3 Satz 2 der - Ersten - Durchführungs- und Ergänzungsverordnung vom 9. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 372) gelten auch, wenn Ansprüche eines Bausparers aus einem Bausparvertrag, besonders solche auf Rückzahlung des Bausparguthabens, vor Anordnung der vereinfachten Abwicklung fällig geworden sind.
Art 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Juni 1932 in Kraft. Unberührt durch diese Rückwirkung bleiben nur Urteile, die nach Anordnung der vereinfachten Abwicklung ergangen sind; Entsprechendes gilt für Vergleiche und Anerkenntnisse.
Schlußformel
Der Reichswirtschaftsminister
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