BAusfAmtG
DE - Deutsches Bundesrecht

Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes

BAusfAmtG
Ausfertigungsdatum: 28.02.1992
Vollzitat:
"Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 376), das zuletzt durch Artikel 250 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 250 V v. 31.8.2015 I 1474
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.4.1992 +++)

Art 1

Errichtung eines Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

§ 1 Errichtung

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird ein Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Der Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ernannt.

§ 2 Aufgaben

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erledigt Verwaltungs- und Überwachungsaufgaben des Bundes, die ihm durch das Außenwirtschaftsgesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Atomgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erledigt ferner, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.
(3) Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) obliegt die Durchführung von Rechtsverordnungen, die erlassen werden auf Grund des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), soweit die Durchführung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in den Rechtsverordnungen vorgesehen ist.

Art 2 bis 6

Art 7

Die auf Artikel 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Art 8

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Inkrafttreten

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